Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in Sachsen-Anhalt (Zuwr-BS)

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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in Sachsen-Anhalt (Zuwr-BS) RdErl. des MI vom Bezug: RdErl. des MI vom (MBl. LSA 1999 S. 200) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom (MBl. LSA S. 241) zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom (MBl. LSA S. 241) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-GK, MBl. LSA 2001, S. 281) Zuwendungen zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Höhe der Zuwendung richtet sich im Übrigen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellenden und dem Landesinteresse an dem Vorhaben. Zuwendungen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für notwendige Maßnahmen gewährt werden, wenn der Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung die Finanzierung des Vorhabens sicherstellt. 2. Gegenstand und Zeitraum der Förderung 2.1 Gegenstand Gefördert werden a) Feuerwehrhäuser nach Anlage 1, und zwar Neubau, Erweiterung und Umbau von Feuerwehrhäusern sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus, b) technische Ausstattung Feuerwehrtechnischer Zentralen (FTZ) nach Anlage 2, c) Feuerwehrfahrzeuge nach Anlage 3, d) Feuerwehrgeräte nach Anlage 4, e) Alarmumsetzer und Relaisstellen. (Vor der Erteilung eines Zuwendungsbescheides ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern herzustellen. Die Förderung des Landes beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch je Umsetzer oder Relaisstelle.) 2.2 Zeitraum der Zweckbindung Die Zweckbindung beträgt für Baumaßnahmen 25 Jahre, für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht 15 Jahre und für alle anderen Fördergegenstände zehn Jahre.

2 2 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart Projektförderung 4.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung bzw. Festbetragsfinanzierung nach den Anlagen 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbare Zuwendung 5. Anweisungen zum Verfahren 5.1 Anträge sind, einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen für das folgende Haushaltsjahr, bis spätestens des laufenden Haushaltsjahres beim zuständigen Landkreis, für die kreisfreien Städte direkt beim zuständigen Regierungspräsidium, einzureichen. Der Landkreis bzw. das Regierungspräsidium prüft, ob die Anträge vollständig sind, ob die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme gegeben ist, und versieht sie mit einer Stellungnahme. 5.2 Der Landkreis bzw. das Regierungspräsidium erstellt auf der Grundlage der eingereichten Anträge Prioritätenlisten für das folgende Haushaltsjahr. Der Landkreis sammelt die Anträge und reicht sie einschließlich aller antragsbegründenden Unterlagen bis zum beim zuständigen Regierungspräsidium ein. 5.3 Bewilligungsbehörden sind die jeweils zuständigen Regierungspräsidien. Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge abschließend. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und als Stellungnahme den Antragsunterlagen beizufügen. 5.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und gegebenenfalls die VV-GK zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i.d.f. der Bek. Vom (GVBl. LSA S. 2), geändert durch Art. 1 1 des Landesdiskontsatzgesetzes zur Änderung vom (GVBl. LSA S. 108). 5.5 Anträge auf Zuwendungen sind nach Anlage 5 zu stellen.

3 3 6. Übergangsregelung Vorhaben, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieses RdErl. bewilligt worden sind, werden nach der bisher geltenden Zuwendungsrichtlinie Brandschutz (siehe Nr. 7 Satz 2) abgewickelt. 7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. Dieser RdErl. tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft. An die Regierungspräsidien, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sowie Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge

4 4 Anlage 1 Neubau, Erweiterung und Umbau von Feuerwehrhäusern sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus 1. Gegenstand der Förderung 1.1 Gefördert wird der Neubau, die Erweiterung und der Umbau von Feuerwehrhäusern sowie der Umbau eines Gebäudes zu einem Feuerwehrhaus, wenn es an Stelle eines ansonsten notwendigen Neubaus oder Erweiterungsbaus errichtet werden soll und die wirtschaftlichste Lösung darstellt. Vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides für den Kauf eines Feuerwehrhauses ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern herzustellen. 1.2 Beim Neubau eines Feuerwehrhauses ist die DIN einzuhalten. Bei Aus- und Umbauten von und zu Feuerwehrhäusern sind die technischen Baubestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Den Anträgen ist von den Antragstellenden eine Stellungnahme der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen- Anhalt, Carl-Miller-Straße 7, Magdeburg, beizufügen. 2. Zuwendungsvoraussetzungen 2.1 Nachweis der Notwendigkeit der Baumaßnahme a) gegenwärtiger baulicher Zustand des Feuerwehrhauses, b) vorhandene Räumlichkeiten und deren Raumgrößen, c) Auflagen der Feuerwehr-Unfallkasse zu Veränderungen, d) Raumprogramm entsprechend der Struktur der Feuerwehr 2.2 Grundstück Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück muss nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar sein. Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder Erbbauberechtigter (Laufzeit des Pachtvertrages muss mindestens noch 25 Jahre betragen) des Grundstücks sein Bei der Grundstücksauswahl ist folgendes zu beachten: a) gesicherte Verkehrsanbindung zu öffentlichen Straßen bzw. Plätzen, b) schnelle Erreichbarkeit des Feuerwehrhauses durch die Einsatzkräfte, c) Erweiterungsmöglichkeiten des Feuerwehrhauses Die Grundstücke müssen ortsüblich erschlossen sein. 3. Zuwendungshöhe 3.1 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5 5 3.2 Für den Neubau von Feuerwehrhäusern wird für jeden notwendigen Stellplatz ein Betrag bis zu gewährt. Für den Umbau zu einem Feuerwehrhaus wird für jeden Stellplatz ein Betrag bis zu und für die Erweiterung/den Umbau eines Feuerwehrhauses wird für jeden Stellplatz ein Betrag bis zu gewährt. Zuwendungen werden in Anlehnung an 3 der Verordnung über die Mindeststärke und ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren (MindAusrVO-FF) vom (GVBl. LSA S. 320) gewährt bis zu: a) zwei Stellplätzen für Feuerwehren mit Grundausstattung, b) vier Stellplätzen für Feuerwehren mit Stützpunktausstattung, c) acht Stellplätzen für Feuerwehren mit Schwerpunktausstattung. 3.3 Bei notwendigem Raumbedarf für eine Jugendfeuerwehr (Raum für Jugendarbeit und Abstellflächen für Geräte) werden zusätzliche Fördermittel bis zu gewährt. 3.4 Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Feuerwehrhäusern der Berufsfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren mit hauptberuflichen Einsatzkräften wird die Höhe der Förderbeträge durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall festgelegt. 3.5 Die Förderung von Baumaßnahmen nach den Nrn. 3.2., 3.3. und 3.4. darf bis zu 35 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben rechnen auch Ausstattungen von Unterrichtsräumen (bis zu ) und Außenanlagen (bis zu ).

6 6 Anlage 2 Ausstattung von Feuerwehrtechnischen Zentralen (FTZ) 1. Gegenstand der Förderung 1.1 Die Ausstattung von Feuerwehrtechnischen Zentralen ist nur zuwendungsfähig, wenn mindestens die Räumlichkeiten entsprechend der DIN vorhanden sind bzw. im Rahmen geplanter Baumaßnahmen mit eingerichtet werden. 1.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die technische Ausstattung (Werkstätten) zur Prüfung, Pflege und Wartung von a) Atemschutzgeräten, b) Schutzanzügen, c) löschmittelführenden Armaturen und Schläuchen, d) Fahrzeugen und Geräten, e) Funkgeräten und Funkgeräteanlagen, f) persönlichen Schutzausrüstungen, g) sowie zur Einrichtung von Atemschutzübungsanlagen. 1.3 Die Ausgaben für die Vorhaltung eines Grundbestandes an Schläuchen (C- und B- Druckschläuche) und Atemschutzgeräten, einschließlich der Reserveflaschen für den Einsatzfall bzw. zur schnellen Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, sind ebenfalls zuwendungsfähig. 1.4 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 2. Zuwendungshöhe 2.1 Eine Förderung von Werkstätten bis zu 35 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ist erst möglich, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mindestens betragen. 2.2 Eine Atemschutzübungsanlage wird mit einem Betrag bis zu gefördert. Soll eine Nutzung durch mehrere Landkreise erfolgen, wird der Betrag um bis zu erhöht. Die Förderung beträgt maximal bis zu 75 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7 7 2.3 Zuwendungen für die erstmalige Anlegung eines Grundbestandes für einen Betreuungsanteil werden wie folgt gewährt: Nr. Anzahl der Feuerwehren Gegenstand der Förderung Stück C- und 100 Stück B- Schläuche 20 Stück Pressluftatmer 40 Stück Druckluftflaschen Förderung bis zu ab Stück C- und 50 Stück B- Schläuche Stück Pressluftatmer einschließlich Stück Druckluftflaschen zu Nr. 1: Gilt als Grundbestand für eine FTZ. zu Nr. 2: Gilt als Aufstockung zum Grundbestand je weitere angefangenen 50 Feuerwehren des eigenen Landkreises bzw. der betreuten anderen Landkreise. Beachte: Die Gewährung einer Zuwendung je aufgeführter Anzahl der Gegenstände erfolgt nur einmalig.

8 8 Anlage 3 Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen 1. Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen 1.1 Zuwendungsfähig sind die angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, die den DIN oder EN oder den "Technischen Richtlinien des Landes Sachsen-Anhalt" entsprechen und nach der MindAusrVO-FF, in der jeweils geltenden Fassung, zur Mindestausstattung der Feuerwehr gehören. Ausnahmen hierzu erteilt das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt. Zuwendungen für Beschaffungsmaßnahmen der Landkreise werden wie bei Gemeinden gewährt. 1.2 Ist die Beschaffung von Sonderfahrzeugen und deren Ausstattung aus der Sicht des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig, so ist vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern herzustellen. 1.3 Vorführfahrzeuge werden gefördert, wenn sie neuwertig sind und wenn die Herstellerfirma Garantie wie für ein neues Fahrzeug leistet. Im Einzelnen sind folgende Forderungen zu erfüllen: a) Es darf nicht älter als 24 Monate sein und muss den Normen nach Nr entsprechen. b) Die Kilometerleistung darf, einschließlich der Betriebsstunden (eine Betriebsstunde entsprechen 60 Kilometer), maximal Kilometer betragen. c) Die Anzahl der Betriebsstunden von Feuerlöschpumpen und Aggregaten, die ü- ber einen Nebenantrieb angetrieben werden, darf 100 Stunden nicht überschreiten. d) Die Fahrzeugbereifung muss neuwertig und darf nicht älter als 24 Monate sein. e) Die Fahrzeugbatterien dürfen nicht älter als 12 Monate sein. 1.4 Die Fahrzeuge, einschließlich ihrer im Einzelfall mitzuliefernden technischen Beladung, müssen vor der Auslieferung bzw. Indienststellung geprüft und abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt in der Regel bei der Herstellerfirma durch die Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge. 2. Prioritätskriterien a) Gewährleistung der Einsatzstärke entsprechend der MindAusrVO-FF zu jeder Tageszeit, b) Erstbeschaffungen entsprechend der MindAusrVO-FF, c) Ergänzungsbeschaffungen entsprechend der MindAusrVO-FF, d) Ersatzbeschaffungen unter Beachtung des gegenwärtigen Zustandes (Baujahr, Instand- und Unterhaltungskosten, Unfallverhütungsvorschriften), e) im Gemeindegebiet auftretende Gefahren (z.b. durch Autobahnen, Bundesstraßen), die besondere Gefahrenabwehrmaßnahmen der Gemeinde erfordern.

9 9 3. Zuwendungshöhe 3.1 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 3.2 Die Höhe der Zuwendung für ein Fahrzeug ergibt sich bei der Beschaffung von komplett ausgerüsteten Fahrzeugen nach DIN oder EN oder den "Technischen Richtlinien des Landes Sachsen-Anhalt" aus den unter Nr. 4 genannten Beträgen. Werden Fahrzeuge nicht komplett beschafft, da zum Beispiel die Beladung zum Teil bereits in der Gemeinde vorhanden ist, kann der entsprechende Betrag anteilig reduziert werden. 3.3 Bei der Beschaffung von Abrollbehältern (ohne Fahrgestell) erfolgt eine gesonderte Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 3.4 Zuwendungen für Schlauchwagen (SW 2000-Tr), Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G2 und GW-G3), Gerätewagen Atemschutz und Strahlenschutz (GW-AS) und Rüstwagen (RW 2) werden auch gewährt, wenn diese in Abstimmung mit anliegenden Landkreisen zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben beschafft und eingesetzt werden. 4. Die Zuwendungshöhen betragen für: Feuerwehrfahrzeug Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) DIN 14530, Teil 16; einschließlich 4 Stück Pressluftatmer und 4 Steckleiterteile Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W) 1) DIN 14530, Teil 17 Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6) 1) DIN 14530, Teil 5 Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) DIN 14530, Teil 11 Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) angelehnt an die DIN 14530, Teil 11 HLF LSA 9,5 t Tanklöschfahrzeug (TLF 16/24-Tr) DIN 14530, Teil 22 Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) 1) DIN 14530, Teil 20 bis zu ( ) Zuwendungshöhe nach Nr. 3.4 bis zu ( )

10 10 Feuerwehrfahrzeug Tanklöschfahrzeug TLF (24/48) DIN 14530, Teil 21 Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) 1) DIN 14530, Teil 21 Hubrettungsfahrzeuge DLK DIN 14701, Teil 1-3 DLK DIN 14701, Teil 1-3 andere Hubrettungsfahrzeuge bis zu ( ) Einzelfallentscheidung des MI Zuwendungshöhe nach Nr. 3.4 bis zu ( ) Schlauchwagen (SW 2000-Tr) 2) DIN Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G 1) DIN 14555, Teil 14 Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G 2) 2) DIN 14555, Teil Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G 3) 2) DIN 14555, Teil 12 Rüstwagen (RW 1) DIN 14555, Teil Rüstwagen (RW 2) 2) DIN 14555, Teil Einsatzleitfahrzeug (ELW 1) 3) Vorausrüstwagen (VRW) Gerätewagen (GW) Atemschutz/Strahlenschutz (GW-AS) 2) ) 2) 3) Bei der Antriebsart Allrad kann die Zuwendung um erhöht werden. Die Fahrzeuge können als Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter bzw. als einzelne Abrollbehälter beschafft werden. Nur für Feuerwehren mit Stützpunkt- und Schwerpunktausstattung.

11 11 Anlage 4 Beschaffung von technischen Geräten für Brandbekämpfung und Hilfeleistung 1. Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungsfähig ist die Erstbeschaffung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Geräte. Es werden nur Geräte gefördert, die den deutschen bzw. europäischen Normen oder den technischen Richtlinien des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. Fördergegenstand Zuwendungsfähige Kosten ( ) Zuwendungen bis zu ( ) Hydraulischer Rettungssatz Komplett (Spreizer/Schneider) Mehrzweckboot 1) ) Ausschließlich für Feuerwehren im Bereich von Binnenwasserstraßen. 2. Finanzierungsart Anteilfinanzierung 3. Zuwendungshöhe Die Förderung kann bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Tabelle zu Nr. 1 ergibt.

12 12 Anlage 5 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in Sachsen-Anhalt (Antrags- oder Bewilligungsbehörde) Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen 1. Antragstellerin/Antragsteller Name (mit Angabe des Landkreises) Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Auskunft erteilt Bankverbindung Geldinstitut Bankleitzahl: Telefon-/Telefax-Nr.: Konto-Nr.: 2. Maßnahme (möglichst kurze, aber eindeutige Beschreibung der Maßnahme) 3. Ausgaben- und Finanzierungsplan Gesamtkosten beantragte Zuwendung Euro Euro Höhe der Mittel, die für den gleichen Zweck bei anderen Stellen beantragt wurden oder beantragt werden oder von anderer Seite bereits bewilligt oder in Aussicht gestellt sind Eigenmittel Euro Euro Euro Euro

13 13 4. Angaben zur Maßnahme 4.1 Zur Notwendigkeit der Maßnahme 4.2 Bauvorhaben/Beschaffung von Fahrzeugen Angaben zum vorhandenen Feuerwehrhaus (Größe, Anzahl der Stellplätze, Zustand, Baujahr) Anzahl der aktiven Mitglieder der Feuerwehr Vorhandene Feuerwehrfahrzeuge (Typ, Anzahl, Baujahr) Gewährleistung der Einsatzdienststärke nach MindAusrVO-FF 1) Einsatzbereich (Gemeindegebiet übergemeindlicher Einsatz) 5. Begründung der beantragten Zuwendung (Es ist anzugeben, ob und weshalb die Durchführung der Aufgaben ohne die Zuwendung nicht möglich oder gefährdet sein würde) 6. Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen der Maßnahme (Folgekosten)

14 14 7. Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird, soweit nicht ausnahmsweise die Förderunschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Bewilligungsbehörde gewährt wurde. 8. Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass sie/er für dieses Vorhaben zum Versteuerabzug berechtigt nicht berechtigt ist. 9. Ergänzende Angaben und ggf. Anlagenübersicht (soweit erforderlich, ggf. auf gesondertem Blatt) 10. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt. Ort, Datum Unterschrift Dienstsiegel 11. Stellungnahme des zuständigen Landkreises bzw. Regierungspräsidiums (finanzielle Leistungskraft der Gemeinde bzw. des Landkreises; Notwendigkeit der Maßnahme nach 23 LHO) 2) Ort, Datum Unterschrift 1) 2) Verordnung über die Mindeststärke und ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren vom (GVBl. LSA S. 320) Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom (GVBl. LSA S. 499)

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