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1 Stadtverwaltung Anklam der Stadt Anklam Auf Grundlage der Kommunalverfassung Mecklenburg- V orpommem (KV M-V) vom 22. Januar 1998, des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 und dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) vom 14. November 1991 wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertreterversammlung vom folgende Satzung erlassen:

2 2 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Anklarn - nachstehend Feuerwehr genannt - ist verpflichtet, 1. bei Bränden durch Lösch- und Rettungsarbeiten Hilfe zu leisten 2. nachbarliche Löschhilfe zu gewähren, soweit der eigene abwehrende Brandschutz nicht erheblich gefährdet ist. 3. bei öffentlichen Notständen, die insbesondere durch Naturereignisse, Explosionen oder größere Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe zu leisten, 4. beim vorbeugenden Brandschutz mitzuwirken, 5. sich an der Löschwasserschau zu beteiligen. (2) Leistungen anderer Art können von der Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausgeführt werden, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. (3) Die Verwendung von Feuerwehrfahrzeug- und Gerätetechnik für Arbeiten mit gewerblichen Charakter außerhalb von Feuerwehr-Einsätzen/Übungen ist nicht zulässig. 2 Gebührenfreie Dienstleistungen (1) Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist - vorbehaltlich der Regelung durch die 3 und 5 - gebührenfrei. Dies gilt auch für Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Vorfällen im Gebiet der Stadt Anklarn, bei denen sich Menschen oder Tiere in einer Notlage befinden oder das Eingreifen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegt. (2) Maßnahmen zur Brandverhütung sind grundsätzlich gebührenfrei. Brandschutztechnische Sicherheitsmaßnahmen beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Sachen sind gebührenfrei, soweit sie zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen (1) Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder 2 dieser Satzung anderes bestimmen, sind die Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Satzung gebührenpflichtig. (2) Die Gebührenpf1icht bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder Anforderung oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und n1p: FP:IIP:TWP:hr die" nicht zu vertreten hat.

3 3 4 Höhe der Gebühr Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 5 Schuldner der Gebühren (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: wer die Leistung veranlasst oder in Anspruch genommen hat, bzw. zu wessen Gunsten sie vorgenommen wurde. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 6 Gebühren- oder Kostenentscheidung Die Gebühren oder Kosten werden von Amts wegen mit einem Leistungsbescheid festgesetzt, der dem Schuldner zugestellt wird. 7 Berechnung der Gebühren (1) Der Gebührenberechnung werden zugrunde gelegt: I. die Einsatzzeit (Abwesenheit von Einsatzpersonal und Feuerwehrfahrzeug ab und an Feuerwehrgerätehaus), 2. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Einsatzpersonals bei Einsätzen über 2 Stunden (als Nebenkosten) 3. Aufwendungen für besonderen Materialverbrauch (2) Sofern der Tarifkeine abweichende Regelung trifft, werden als Mindestgebühr die Gebühren für jede angefangene Stunde berechnet. 8 Fälligkeit Gebühren und Kosten werden mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

4 4 9 Kosten. Brandsicherheitswachen (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß 21 und 26 (3) BrSchG MV sind durch die Feuerwehr in Abstimmung mit dem Bürgermeister vom Veranstalter privatrechtliche Entgelte zu erheben. (2) Für kulturelle und ähnliche Veranstaltungen sowie Ausstellungen im Interesse der Allgemeinheit kann die Freiwillige Feuerwehr mit Einwilligung des Bürgermeisters abweichende Regelungen treffen. HaftuD2 (1) Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei Verrichtungen der Feuerwehr gemäß 3 entstehen oder bei der Leistung nachbarlicher Löschhilfe oder der Gewährung nachbarlicher Hilfeleistungen eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleiße sind - dem Schuldner neben den Gebühren oder Kosten berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers oder eines Angehörigen oder der von ihm beauftragten Personen verursacht wurden. (2) Für Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt Anklam dem Entgeltpflichtigen allenfalls bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Bei Schäden Dritter hat der Entgeltpflichtige die Stadt Anklam von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäde nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (4) Die Stadt Anklam haftet nicht für Schäden, die Nicht-Angehörigen der Feuerwehr durch Benutzung des Feuerwehrobjektes, der Feuerwehrfahrzeug- und Gerätetechnik außerhalb von Feuerwehreinsätzen entstehen. 11 Gebührentarif Der Gebührentarif als Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

5 12 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Anklam über die Erhebung von Gebühren fiir Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 09. April 1992 außer Kraft. Anklam, den Veröffentlichungsvermerk Die Satzung wurde gemäß 5 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V in Verbindung mit 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Anklam im "Anklamer Stadtkurier" öffentlich bekanntgemacht am , Ausgabe Nr. 2, Jahrgang 8, Seiten 2 und 3. Die Satzung ist damit am in Kraft getreten. Anklam, ,. 1- A J,., rt.p(j I. 1/ /YtsX--/.f r Bürgermeister

6 Anlage - Gebührentarif zur Satzung der Stadt Anklarn über die Gebührenerhebung fiir Hilfe und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Gebühren ab dem Kalenderjahr Feuerwehreinsatzkraft = 44,00 Eur/Std 2. Gebühren für Feuerwehreinsatzfahrzeuge Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 = 505,00 Eur/Std Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 = 247,00 Eur/Std Löschgruppenfahrzeug LF 8 = 319,00 Eur/Std Rüstwagen RW 2 = 926,00 Eur/Std Einsatzleitwagen EL W = 94,00 Eur/Std Gerätewagen GW = 336,00 Eur/Std Drehleiterfahrzeug DL 30 = 512,00 Eur/Std

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