Brand- und Katastrophenschutzamt. Landeshauptstadt Dresden

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1 Rechtliche Grundlagen der Beteiligung der Feuerwehren im Baugenehmigungsverfahren und zur Durchführung der Brandverhütungschau Fachseminar Vorbeugender Brandschutz in

2 Gliederung Einführung SächsBRKG SächsBO / DVOSächsBO - Grundlagen Brandschutzkonzept Brandverhütungsschau

3 Brandschutz Wahrscheinlichkeit eines Brandes

4 Brandschutz Wahrscheinlichkeit eines Brandes

5 Brandschutz Brandschutz Vorbeugender Brandschutz Abwehrender Brandschutz Baulicher Brandschutz Anlagentechnischer Brandschutz Organisatorischer Brandschutz Retten Löschen

6 SächsBRKG Abschnitt 1 Aufgaben und Träger 1 (1) Ziel und Anwendungsbereich Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Katastrophen zu gewährleisten.

7 SächsBRKG Abschnitt 1 Aufgaben und Träger 3 Aufgabenträger und Aufgaben Aufgabenträger 1. sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz, 2. sind die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz, 3. sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverbandzusammengeschlossen haben, für den bodengebundenen Rettungsdienst, 4. sind die Landkreise und Kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz, 5. ist der Freistaat Sachsen für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des bodengebundenen Rettungsdienstes, 6. ist der Freistaat Sachsen für den Luftrettungsdienst.

8 SächsBRKG Abschnitt 1 Aufgaben und Träger 5 Aufsicht (1) Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach diesem Gesetz auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Auf dem Gebiet des Rettungsdienstes ist das Weisungsrecht auf das Auswahlverfahren nach 31 beschränkt.

9 SächsBRKG Abschnitt 1 Aufgaben und Träger 6 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die 1. Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen,

10 SächsBRKG Abschnitt 1 Aufgaben und Träger 6 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die 5. Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarmund Ausrückordnungen sowie Einsatzplänen, 8. Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des 22,

11

12 Dresdner Löschzug

13 Abwehrender Brandschutz Löschzug mit Führungssystem C-Dienst Kommandowagen Vorauslöschfahrzeug Drehleiter Löschfahrzeug C-Dienst Gruppenführer Fahrzeugführer Gruppenführer Ma / z.b.v. Ma 1. Trupp 2. Trupp Ma Ma 1. Trupp 2. Trupp 2 Funktionen 6 Funktionen 2 Funktionen 6 Funktionen Erweiterte Gruppe Ergänzung mit 10 Funktionen 6 Funktionen Dresdner Löschzug mit 16 Funktionen

14 Brandschutz Sächsische Bauordnung Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. [MBO , 14]

15 Grundlagen des Brandschutzkonzeptes Bautechnische Nachweise [ 66 SächsBO] Für die baurechtliche Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage sind notwendige Bauvorlagen erforderlich, vgl. hierzu 1 (1) DVOSächsBO Bauunterlagen sind: der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Nr. 1) [ 9] die Bauzeichnung (Nr. 2) [ 10] die Baubeschreibung (Nr. 3) [ 11] der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis, d.h. der Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes, u. a. bautechnische Nachweise (Nr. 4) [( 12] sowie weitere Nachweise und Angaben nach Nr. 5 bis 8 notwendig

16 Brandschutzkonzept Was soll mit einem Brandschutzkonzept erreicht werden? Mit Hilfe des Brandschutzkonzeptes kann die brandschutztechnische Verkehrssicherheit einer baulichen Anlage nachgewiesen werden. Das heißt, Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen werden im Sinne 3 und 14 SächsBO geschützt.

17 Brandschutzkonzept Das Brandschutzkonzept beinhaltet die Einzelmaßnahmen aus dem vorbeugenden baulichen sowie anlagentechnischen Brandschutz, dem organisatorischen/betrieblichen Brandschutz sowie dem abwehrendem Brandschutz Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes werden im Brandschutzkonzept die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung im Hinblick auf die Schutzziele beschrieben.

18 Brandschutzkonzept Anforderungen Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes ist der Erreichungsgrad der definierten Schutzziele zu bewerten Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall abgestimmt sein, wobei Ingenieurmethoden des vorbeugenden Brandschutzes hilfreich sein können. Es sind dann die angewandten Nachweisverfahren und die zugrunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, detailliert darzulegen Schutzziele im Sinne des Brandschutzkonzeptes können abgeleitet werden aus den öffentlich - rechtlichen Vorgaben sowie den Vorstellungen der Bauherren, Betreiber und Versicherer Sofern das Brandschutzkonzept als Begründung für Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften herangezogen werden soll, ist auf diese Abweichungen einzugehen [ 12 (4) DVOSächsBO]

19 Brandschutzkonzept Anwendungsbereich Der Bauherr/Betreiber des Gebäudes wendet das Brandschutzkonzept als Grundlage bei der Planung des Gebäudes, der Nutzung des Gebäudes, der Organisation des betrieblichen Brandschutzes, der Ausbildung der Mitarbeiter und der Planung von Umbauten und Nutzungsänderungen an.

20 Brandschutzkonzept Anwendungsbereich Es dient als Grundlage für die bauaufsichtliche Beurteilung/Genehmigung, für die Fachplanung, Bauausführung und Koordination der Gewerke, für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen, für die privatrechtliche Risikobeurteilung, für die Brandverhütungsschau/Brandsicherheitsschauen/Feuerbeschau und für die Einsatzplanung der Feuerwehr.

21 Brandschutzkonzept Inhalt Allgemeine Angaben Beschreibung des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage und der örtlichen Situation im Hinblick auf den Brandschutz; Art der Nutzung; Beurteilungsgrundlage (Planungsstand und Rechtsgrundlage); Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzende Personen;

22 Brandschutzkonzept Inhalt Allgemeine Angaben Brandlast der Nutz- und Lagerflächen; Darstellung der Schutzziele und insbesondere Beschreibung der Schwerpunkte der Schutzziele z.b. zum Personen-, Sachwert-, Denkmal-, Unfall- und Umweltschutz; Brandgefahren und besondere Zündquellen; Risikoanalyse und Benennung der Risikoschwerpunkte

23 Brandschutzkonzept Inhalt Baulicher Brandschutz Zugänglichkeit der baulichen Anlagen vom öffentlichen Straßenraum wie Zugänge, Zufahrten; Erster und zweiter Rettungsweg und Rettungswegausbildung; Anordnung von Brandabschnitten und anderen brandschutztechnischen Unterteilungen sowie die Ausführung deren trennender Bauteile einschließlich ihrer Aussteifung; Abschluss von Öffnungen in abschnittsbildenden Bauteilen;

24 Brandschutzkonzept Inhalt Baulicher Brandschutz Anordnung und Ausführung von Rauchabschnitten (Rauchschürzen, Rauchschutztüren); Feuerwiderstand von Bauteilen (Standsicherheit, Raumabschluss, Isolierung usw.); Brennbarkeit der Baustoffe

25 Brandschutzkonzept Inhalt Anlagentechnischer Brandschutz Brandmeldeanlagen mit Darstellung der überwachten Bereiche, der Brandkenngröße und der Stelle, auf die aufgeschalten wird; Alarmierungseinrichtung mit Beschreibung der Auslösung und funktionsweise; Automatische Löschanlagen mit Darstellung der Art der Anlage und der geschützten Bereiche; brandschutztechnische Einrichtungen wie Steigleitungen, Wandhydranten, Druckerhöhungsanlage,halbstationäre Löschanlagen und Einspeisestellen für die Feuerwehr;

26 Brandschutzkonzept Inhalt Anlagentechnischer Brandschutz Rauchableitung mit Darstellung der Anlage einschließlich der Zulufteinrichtungen und des zu entrauchenden Bereiches; Einrichtungen zur Rauchfreihaltung mit Schutzbereichen; Maßnahmen für den Wärmeabzug mit Darstellung der Art der Anlage; Lüftungskonzept soweit es den Brandschutz berührt (z.b. Umsteuerung der Lüftungsanlagen von Um- auf Abluftbetrieb);

27 Brandschutzkonzept Inhalt Anlagentechnischer Brandschutz Angabe zum Funktionserhalt von sicherheitsrelevanten Anlagen einschließlich der Netzersatzversorgung; Blitz- und Überspannungsschutzanlage; Sicherheits- und Notbeleuchtung; Angaben zu Aufzügen (z.b. Brandfallsteuerung, Aufschaltung der Notrufabfrage, Feuerwehraufzüge); Beschreibung der Funktion und Ausführung von Gebäudefunkanlagen

28 Brandschutzkonzept Inhalt Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz Angabe über das Erfordernis einer Brandschutzordnung nach DIN 14096, einer Evakuierungsplanung und von Rettungswegplänen, Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen, Bereitstellung von Kleinlöschgeräten (Feuerlöscher, Brandschutzdecke), Hinweis auf die Ausbildung des Personals in der Handhabung von Kleinlöschgeräten und auf die jährliche Einweisung der Mitarbeiter in die Brandschutzordnung, Einrichtung einer Werkfeuerwehr.

29 Brandschutzkonzept Inhalt Abwehrender Brandschutz Löschwasserversorgung und rückhaltung Erstellung eines Feuerwehreinsatzplanes Flächen für die Feuerwehr (Aufstell- und Bewegungsflächen) Einrichtung von Schlüsseldepots (Feuerwehrschlüsselkästen) Festlegung zentraler Anlaufstellen für die Feuerwehr

30 Bautechnische Nachweise [ 66 SächsBO]

31 Bautechnische Nachweise [ 66 SächsBO] Beteiligung der örtlichen Brandschutzbehörde erfolgt bei Dach- und Kellergeschossausbau zu Wohnungen, sofern der Prüfingenieur wegen brandschutztechnischer Belange Bedenken hegt. [ 61 (1) Nr. 10 e SächsBO] Keine Bedenken, dann verfahrensfreies Bauvorhaben

32 Brandschutzkonzept Beteiligung zuständige Behörde [ 30 (1) DVOSächsBO] Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr beteiligen die für den Brandschutz zuständige Behörde, hier die Gemeinde als örtliche Brandschutzbehörde [ 4 (2) SächsBRKG] und würdigen deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise

33 Brandschutzkonzept Beteiligung zuständige Behörde [Abschnitt IV Nr. 5 VwVBauPrüf] Die örtliche Brandschutzbehörde soll sich zur Einhaltung folgender Anforderungen äußern: a) die Löschwasserversorgung und die dazugehörigen Einrichtungen; b) die Löschwasserrückhaltung; c) die Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen Anlagen für die Feuerwehr wie Zufahrten, Zugänge sowie Aufstell- und Bewegungsflächen und Feuerwehraufzüge; d) Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen oder von Feuerleiteranlagen;

34 Brandschutzkonzept Beteiligung zuständige Behörde [Abschnitt IV Nr. 5 VwVBauPrüf] e) Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung, wie Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschanlagen und -geräte sowie sonstige Brandschutzeinrichtungen; f) Anlagen und Einrichtungen für die Rauch- und Wärmeableitung bei Bränden; g) Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung und -alarmierung; h) betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren, wie betriebliche Feuerwehren, Brandschutzanordnungen, Feuerwehrpläne, Hinweisschilder für die Feuerwehr sowie Brandschutz- und Rettungszeichen

35 Einsatzvorbereitung Feuerwehrplan Alarm- und Ausrückeordnung Feuerwehreinsatzplan operativ-taktisches Studium Feuerwehreinsatzübung

36 Einsatzvorbereitung

37 Einsatzvorbereitung

38 Einsatzvorbereitung

39 Brandverhütungsschau Ziele 22 (1) SächsBRKG Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand und Explosionsgefahr sowie Waldflächen unterliegen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Das gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind.

40 Brandverhütungsschau Ziele offensichtliche brandgefährliche Zustände feststellen und ihre Besetigung veranlassen Brandgefährliche Zustände sind insbesondere solche, die (1) die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen, (2) die Rettung von Menschen und Tieren gefährden und (3) wirksame Löscharbeiten behindern. zielgerichtete Vorbereitung möglicher Feuerwehreinsätze unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte (Sicherheit der Einstzkräfte)

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