Erste Erfahrungen mit der geänderten 36. BImSchv

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1 Erste Erfahrungen mit der geänderten 36. BImSchv Hermann Menth REDcert GmbH

2 36. BImSchV bis Seit dem 1. Januar 2011 wurde der Anteil von flüssigen oder gasförmigen Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt sind, unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Anteil sonstiger Biokraftstoffe doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet. 2

3 Grund für Änderung der 36. BImSchV Doppel-Anrechnung auf die Biokraftstoffquote setzte erkennbar unerwartete Anreize in den Markt mit steigendem Missbrauchs-Risiko Dem wirkt der Gesetzgeber durch eine Verlagerung der Nachweisführung in die Zertifizierungssysteme nach der BioKraft-NachV (sog. DE-Systeme ) entgegen. Dies ermöglicht der zuständigen Behörde (BLE) eine länderübergreifende Überwachung der Herstellungskette für Abfall- und auf Reststoff-basierte Biokraftstoffe. 3

4 Zeitlicher Verlauf der 2. Änderung der Bundesimmissionsschutzverordnung (36. BImSchV) 2.Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung Referentenentwurf (BMU) vom 26. Juli 2012 Beschlossen auf der Bundeskabinettsitzung am im Bundesanzeiger veröffentlicht am Januar 2013 in Kraft getreten mit Übergangsfrist zum

5 jetzt legt 36. BImSchV besondere / ergänzende Anforderungen fest an Zertifizierungssysteme und stellen Anerkennung und Eignung besondere Verfahrensbeschreibung (in Form von Systemgrundsätzen / Verfahrensanweisungen) verschärfte Prüfintervalle Initial-Prüfung (vor erster Ausstellung eines DgNw) sowie Marktteilnehmer Zertifizierung von Sammelstellen Einbindung von Abfall- / Reststoff abgebenden Stellen = Entstehungsbetriebe (Stichprobenkontrollen) Besondere Kennzeichnung, Nachweis der Nämlichkeit Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen (DgNw) 5

6 Formal-rechtliche Anforderungen Anerkennung als Zertifizierungssystem/-stelle nach BioKraft-NachV Anerkennungsbescheid v Besondere Eignung als Zertifizierungssystem/-stelle für Nachweisführung von Biokraftstoffen im Rahmen der 36. BImSchV Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom Ergänzungsbescheid vom Vorlage einer gesonderten Verfahrensanweisung bis REDcert ist damit vorbereitet und bereit, Zertifizierungsverfahren für Herstellungskette von Abfall- und Reststoff-basierten Biokraftstoffen im Rahmen des DE-Systems anzubieten. 6

7 Zertifizierungssystem REDcert intern Erstellen von Verfahrensanweisung / Systemgrundsätzen für den Bereich Abfall und Reststoffe zur Umsetzung der Biokraft-NachV und der 36. BImSchV bis zum 10. Januar 2013 Erstellen von Checkliste für die Entstehungsbetriebe Erstellen von Checkliste für die Schnittstellen und Lieferanten Rechtsverbindliche Erklärung für Zertifizierungsstellen 7

8 36. BImSchV Wesentliche Änderungen I 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet, wenn sie hergestellt worden sind aus 1. Abfällen, auf die die Vorschriften des KrWG Anwendung finden mit Ausnahme von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, 2. Reststoffen im Sinn von Abs zellulosehaltigem Non-Food-Material oder 4. lignozellulosehaltigem Material. Absatz 4 Reststoffe: Rohglycerin Tallölpech Gülle und Stallmist Stroh Altspeisefette und -öle 8

9 36. BImSchV Wesentliche Änderungen II 8 (neu): Doppelgewichtungsnachweis Der Nachweis zur doppelten Gewichtung wird an die Vorgaben der Biokraft-NachV angepasst Die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise erfolgt über die von der BLE betriebene Datenbank nabisy Der Doppelgewichtungsnachweis ist spätestens 1 Monat nach Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen 9 (neu): Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen (Pflichtangaben) 9

10 36. BImSchV Wesentliche Änderungen III 11 (neu): Zertifizierungssysteme für die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise => Der Gesetzgeber lässt ausschließlich die in Deutschland genehmigten Zertifizierungssysteme (DE-Systeme) zu REDcert-DE ISCC-DE 12 (neu): Zertifizierungsstellen => neue Kontroll- und Berichtspflichten im Anwendungsbereich der Abfall- und Reststoff-basierten Herstellungskette für Biokraftstoffe 10

11 Klarstellung Abgrenzung zu klassischen Biokraftstoffen Für Biomasse aus Abfall oder aus Reststoffen - soweit diese nicht aus der Land-, Forst- der Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen stammt - keine Kontrolle der flächenbezogenen Kriterien erforderlich THG-Emissionen für Abfälle bis zum Zeitpunkt der Sammlung: 0 Verwendung von Standardwerten möglich Für Biokraftstoffe aus doppelt-anrechenbaren Materialien sind zusätzliche Doppelgewichtungsnachweise erforderlich 11

12 Liste Materialien Biokraftstoffe Liste der Materialien nach 7 Abs. 1 der 36. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV) Liste der Biokraftstoffe aus Materialien nach 7 Abs. 1 der 36. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immission-schutzgesetzes Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV) Zu finden unter Dokumente -Material 12

13 Erläuterungen keine Doppelgewichtung von Erzeugnissen, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten öder Ölen hergestellt wurden (zielgerichtet!!) unschädlich dagegen: nicht zu vermeidende Verunreinigung keine Doppelgewichtung von Erzeugnissen, die nur zum Zwecke der doppelten Gewichtung verändert worden sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind keine Doppelgewichtung, wenn die Nutzung pflanzlicher Fette und Öle nicht im üblichen Rahmen erfolgt keine Doppelgewichtung, wenn Biomasse nur deshalb Abfall oder Reststoffe sind, weil das Verfallsdatum überschritten ist 13

14 12 (neu) 36. BImSchV: Kontrolle Entstehungsbetriebe einer Schnittstelle nach 2 Abs. 3 der Biokraft- NachV müssen durch die Zertifizierungsstelle dieser Schnittstelle kontrolliert werden Alternativ können sich diese Lieferanten selbst auch zertifizieren lassen Entstehungsbetriebe Betriebe, in denen Abfälle, Reststoffe etc. anfallen (vgl. landw. Erzeuger ) Sammelstelle Lieferanten Händler bestehendes Zertifizierungsangebot mindestens eine Vor-Ort- Kontrolle (Konversionsbetriebe) Lieferanten Händler.. Zertifizierungspflichtige Schnittstellen BK-Hersteller 14

15 Auditierung der Unternehmen Abfall/Reststoff-abgebende Stellen (Entstehungsbetriebe) Stichprobenkontrollen nach Maßgabe der BLE Buchhalterisch in der Sammelstelle und Vor-Ort-Kontrolle im Entstehungsbetrieb nach Stichprobenschlüssel Schnittstellen nach 2 (3) Biokraft-NachV Erst-Audit vor Zertifikatserteilung Zusätzlich 3 Audits p.a. vor Ort Bei Lagerstätten mind. 5 % - wie bei Ersterfassern Lieferanten / Händler zwischen den Schnittstellen - mind. eine Vor-Ort-Kontrolle pro Jahr 15

16 Entstehungsbetriebe Selbsterklärung I 16

17 Entstehungsbetriebe Selbsterklärung II 17

18 Stichprobenkontrolle Entstehungsbetriebe ist nach folgendem Schema durchzuführen: Prüfniveau = Risikoeinschätzung Stichprobenkontrolle - buchhalterisch und - vor-ort-kontrolle bei jeder vor-ort -Kontrolle einer Sammelstelle!!! 18

19 Schnittstellen Nachweis der Nämlichkeit Massenbilanzierung gem. BioKraft-NachV ist bis zur letzten Schnittstelle nicht zulässig! stattdessen Nämlichkeit = aus genau der Menge Biomasse, welche die Doppelanrechnungsfähigkeit begründet, muss auch - über die gesamte Kette nachvollziehbar Biokraftstoff hergestellt werden - Eindeutige Chargenkennzeichnung - Erfassung nach Art und Menge der BM für jede Charge - Ausweisung der Chargen auf allen Lieferdokumenten für das Material - Nachweis von Konversionsraten und Mengenänderungen (Schwund, Verlust etc.) - Chargenbildung (Mischung) zulässig bei vollständiger Chargenverfolgung - Körperliche Trennung von nicht-nachhaltigem und nicht-doppelgewichtungsfähigem Material Massenbilanz erst nach der letzten Schnittstelle (über nabisy) zulässig Entstehungsbetrieb Letzte Schnittstelle Quotenverpflichteter Nämlichkeit Massenbilanz 19

20 20

21 Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen(DgNw) vor der erstmaligen Ausstellung ist mind. eine Vor-Ort- Kontrolle erforderlich => Meldung an die BLE durch die zuständige Zert.-stelle => Freigabe des Betriebes durch die BLE => Erstausstellung des DgNw in nabisy zusätzlich zum bekannten Nachhaltigkeitsnachweis nach Maßgabe der BLE (Formular im Amtsblatt) Eingabe ausschließlich in nabisy möglich DgNw muss immer zusammen mit dem NNw ausgestellt, geführt und entsprechend kenntlich gemacht sein 21

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23 23

24 Ausnahmeregelungen zur Erleichterung der Umsetzung Bereich Sammelstellen im Kontext BioKraft-NachV Im Rahmen der ersten Zertifizierung der Sammler (Ersterfasser) ist es ausnahmsweise möglich, dass die Zertifizierungsstelle die Stichprobenkontrolle der Entstehungsbetriebe innerhalb von 6 Monaten nach Zertifikatsaustellung durchführt. Sammler (Ersterfasser) müssen somit bis zum , spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt zertifiziert sein, zu dem die letzte Schnittstelle Nachhaltigkeits- und Doppelgewichtungsnachweise für von den Sammlern angelieferte Ware ausstellt. Einschätzung: Diese Fristen reichen nach einhelliger Auffassung der betroffenen Unternehmen bei Weitem nicht aus, um ein ausreichendes Mengengerüst an doppelgewichtungsfähigen Biokraftstoff bereit zu stellen 24

25 Antrag auf Fristverlängerung Fristverlängerung für die Zertifizierung der Sammler bis zum 31.Mai

26 Antrag auf Regelung für Klein- und Kleinstbetriebe Erfassungs- / Sammelbetrieb ist Normbetrieb Kleinbetrieb Kleinstbetrieb produktive Standorte unbegrenzt 1 1 Masse unbegrenzt 500 t 150 t Abfall/Reststoffe oder oder oder Anzahl lt Entstehungs- Vorgabe Stichprobe Entstehungsbetr. Entstehungsbetr. betriebe Prüfzeitraum innerhalb von innerhalb von innerhalb von Monaten 36 Monaten 60 Monaten 26

27 REDcert für Sammler / Schnittstellen Registrierung bei REDcert Selbsterklärungen von allen Entstehungsbetrieben und allen Lieferungen vor Ausstellung des ersten DgNw: Audit durch Zertifizierungsstelle, dann Zertifikat und drei weitere Vor-Ort- Kontrollen oder (wenn Zertifikat bereits vorhanden) eine Vor- Ort-Kontrolle mit Konformitätsbescheinigung DgNw nur über nabisy 27

28 Aufbau des Systems Zuständige Genehmigungsbehörde Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ggf. behördliche Sanktionierung Zulassung Überwachung Zulassung Überwachung Zertifizierungssystem Vertragliche Einbindung Sanktionierung Vertragliche Einbindung Berichterstattung Betroffene Unternehmen Beauftragung Auditierung Zertifizierungsstellen 28

29 Was heißt REDcert? Renewable Energy Directive certification Wer steht hinter REDcert? 29

30 Registrierungen im REDcert-System bis zum 28. Februar: ca. 60 Sammler registriert bis zum 28. Februar: ca. 20 Sammler mit Zertifikat Größenordnung der Unternehmen: 12 t bis einige t UCO lokal, regional und bundesweit tätige Unternehmen seit dem 28. Februar nur vereinzelte Registrierungen 30

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