Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis. Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

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1 Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen Die Klage des S ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. I. Verwaltungsrechtsweg Mangels aufdrängender Sonderzuweisung bestimmt sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß 40 Abs. 1 S. 1 VwGO danach, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Eine solche ist nach der modifizierten Subjekttheorie gegeben, wenn die streitentscheidenden Normen einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten. Streitentscheidende Norm ist im vorliegenden Fall der 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG. Es handelt sich um eine Vorschrift, die einen Hoheitsträger, die Universität Leipzig, berechtigt und verpflichtet. Es handelt sich daher um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Schließlich ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten um im Kern spezifisches Verfassungsrecht streiten. S und auch die Universität sind keine am Verfassungsleben beteiligten Organe und der Streitgegenstand bestimmt sich aus dem SächsHSFG, das nicht Verfassungsrecht ist. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, da auch abdrängende Spezialzuweisungen nicht ersichtlich sind. II. Statthafte Klageart, 88 VwGO Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, vgl. 88 VwGO. S möchte festgestellt wissen, dass er nicht zur Zahlung einer Zweitstudiengebühr verpflichtet ist. Damit kommt hier die allgemeine Feststellungsklage gem. 43 Abs. 1 VwGO in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass S die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, 43 Abs bzw. 2. Var. VwGO, und die allgemeine Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen ist, 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Anmerkung: Die allgemeine Feststellungsklage ist nach 43 Abs Var. VwGO darüber hinaus statthaft, wenn die Nichtigkeit eines VA festgestellt werden soll. Da dies hier offenkundig nicht in Betracht kommt, braucht diese Alternative nicht gesondert angesprochen zu werden.

2 1. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses a) Rechtsverhältnis Ein Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache. Damit liegt ein Rechtsverhältnis erst dann vor, wenn sich zwischen Behörde und Bürger aufgrund einer Rechtsvorschrift einzelne Rechte oder Pflichten ergeben. Nach 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG ist ein Student, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat, grundsätzlich verpflichtet, eine Zweitstudiengebühr zu entrichten, wenn sein Studium mehr als sechs Semester über der Regelstudienzeit des Erststudiums dauert. Es ergibt sich damit aus 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG eine Pflicht für S gegenüber der Universität Leipzig. Folglich liegt ein Rechtsverhältnis vor. b) Bestehen/Nichtbestehen Das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses müsste zwischen S und der Universität Leipzig streitig sein. Das ist der Fall, da S der Ansicht ist, dass er noch kein Zweitstudium i. S. v. 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG betreibt, die Universität hingegen entsprechend ihrer Auskunft anderer Ansicht ist.

3 Anmerkung: 43 Abs. 1 VwGO regelt drei verschiedene Feststellungsklagen: 1. positive Feststellungsklage, 43 Abs Var. VwGO (Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht); 2. negative Feststellungsklage, 43 Abs Var. VwGO (Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht); 3. Nichtigkeitsfeststellungsklage, 43 Abs Var. VwGO (Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes i. S. d. 44 VwVfG i. V. m. 1 S. 1 SächsVwVfZG). Während bei den positiven und negativen Feststellungsklagen bei der Statthaftigkeit geprüft werden muss, ob ein konkretes Rechtsverhältnis vorliegt oder nicht, muss es bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage dem Kläger darum gehen, die Nichtigkeit eines VA gem. 44, 43 Abs. 3 VwVfG festgestellt zu bekommen. Im Wege der positiven und negativen Feststellungsklage können v. a. die Erlaubnispflichtigkeit einer bestimmten Tätigkeit oder eines Vorhabens (z. B. im Bau- oder Gewerberecht) sowie Status- und Mitgliedschaftsrechte geklärt werden, die sich aus einem Beamtenverhältnis, der Staatsangehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft ergeben. Voraussetzung ist stets, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist, es sich also nicht um bloße abstrakte Rechtsfragen oder um tatsächliche Belange handelt wie etwa eine Unzuverlässigkeit i. S. d. 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Zur Konkretheit eines Rechtsverhältnisses gehört es, dass sie sich auf einen fest umrissenen und überschaubaren Sachverhalt bezieht. Außerdem muss die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage in Rede stehen, entweder in der Form, ob das Rechtsverhältnis überhaupt besteht oder ob eine bestimmte Pflicht oder Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis vorliegt. Nicht feststellungsfähig ist die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Rechtsnorm. Anerkannt ist jedoch, dass mittels einer allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, dass sich aus einer bestimmten Rechtsnorm keine Rechte oder Pflichten ergeben. Aufbauhinweis: Die Frage des Zeitpunktes für das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses (gegenwärtiges, vergangenes oder zukünftiges Rechtsverhältnis) ist keine Frage der Statthaftigkeit, sondern eine des Feststellungsinteresses (siehe dazu unten), da je nach Zeitpunkt des Rechtsverhältnisses unterschiedliche Anforderungen an das Feststellungsinteresse gestellt werden. Anmerkung zu Drittrechtsverhältnissen: Das Rechtsverhältnis muss nicht zwingend zwischen den Prozessbeteiligten bestehen; die Klage kann sich auch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten beziehen (sog. Drittrechtsverhältnis). Voraussetzung ist dann aber, dass von diesem Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhängen. Das ist der Fall, wenn sich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Drittrechtsverhältnisses präjudiziell auf das Rechtsverhältnis der Prozessbeteiligten bezieht. 2. Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage Die allgemeine Feststellungsklage ist nach 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär zu Gestaltungsund Leistungsklagen. Damit ist die Feststellungsklage nur statthaft, wenn der Kläger seine Rechte nicht durch Anfechtungsklage (= Gestaltungsklage) oder durch Verpflichtungs- bzw. oder Leistungsklage (Verpflichtungsklage = besondere Form der Leistungsklage) geltend machen kann.

4 Anmerkung: Die Subsidiarität gilt nach 43 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht für die Nichtigkeitsfeststellungsklage. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung der Ansicht, dass in manchen Fallgestaltungen die Feststellungsklage gegenüber einer Behörde nicht subsidiär zur Leistungsklage ist (entgegen dem Wortlaut, aufgrund teleologischer Reduktion). Dies soll gelten, wenn - durch die Nichtbeachtung der Subsidiarität die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht unterlaufen werden; - zu erwarten ist, dass die Behörde sich wegen Art. 20 Abs. 3 GG auch an nicht vollstreckbare Feststellungsurtei - le hält, sodass eine Klage auf Leistung nicht erforderlich ist (sog. Ehrenmanntheorie); - eine einzelne Feststellungsklage im Einzelfall eine Vielzahl von Leistungsklagen erübrigen kann. Die Ansicht wird von der Literatur abgelehnt. Eine Streitdarstellung kann aber vorliegend offenbleiben, da keine der anderen Klagearten statthaft und zielführend ist. Es ist damit also zu prüfen, ob S sein Begehren nicht auch mit Anfechtungs-, Verpflichtungsoder Leistungsklage verfolgen könnte. a) Anfechtungsklage Eine Anfechtungsklage wäre statthaft, wenn das Klagebegehren die Aufhebung eines VA wäre. Es müsste also ein VA vorliegen, gegen den S vorgehen will. Als feststellender VA käme hier allein das Informationsblatt oder die mündliche Äußerung des Universitätsmitarbeiters in Betracht. Nach 35 S. 1 VwVfG i. V. m. 1 SächsVwVfZG handelt es sich bei einem VA um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Beim Informationsblatt und der Äußerung könnte es an der Regelungswirkung fehlen. Diese liegt dann vor, wenn eine bestimmte Rechtsfolge gesetzt wird bzw. durch den behördlichen Akt gesetzt werden soll. Es handelte sich hier aber nur um bloße Informationen, denen eine Regelungswirkung fehlt; stattdessen wurde lediglich die aus Sicht der Universität geltende Rechtslage dargestellt. Folglich liegt hier kein VA vor und die Anfechtungsklage ist damit unstatthaft. Anmerkung: Ein feststellender VA stellt ein Recht oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache fest (z. B. Feststellung der Staatsangehörigkeit oder Feststellung des Erlöschens eines Anspruchs). Im Ergebnis wird die Rechtslage also für den Einzelfall verbindlich festgestellt. Ein bloßer Hinweis der Behörde auf die Rechtslage ist deshalb kein feststellender VA, weil er keine verbindliche Feststellung trifft und es daher an der erforderlichen Regelungswirkung fehlt. b) Verpflichtungsklage Eine Verpflichtungsklage wäre statthaft, wenn S vom Gericht die Verpflichtung der Behörde erstreiten will, die Behörde zum Erlass eines VA zu verurteilen. Das ist erkennbar nicht der Fall. Damit ist eine Verpflichtungsklage nicht statthaft. c) Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage

5 Denkbar wäre schließlich eine vorbeugende Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage, gerichtet darauf, dass die Universität Leipzig von S keine Gebühr erhebt. Eine solche vorbeugende Unterlassungsklage ist jedoch nur statthaft, wenn die Entstehung bzw. Durchsetzung des streitigen Rechtsverhältnisses noch von einem Verhalten des Beklagten hier: der Universität Leipzig abhängt, das im Wege eines Unterlassungsurteils verhindert werden kann. Vorliegend träfe würde die Rechtsauffassung der Universität zutreffen den S aber die Pflicht zur Zahlung der Zweitstudiengebühr bereits kraft Gesetzes. Eines besonderen Verhaltens (z. B. des Erlasses eines Gebührenbescheids) durch die Universität Leipzig bedarf es nicht. Das bedeutet aber auch, dass S sein Rechtsschutzbegehren durch eine Unterlassungsklage gegenüber der Universität Leipzig nicht erreichen kann, weil kein Verhalten der Universität in Rede steht, das diese noch unterlassen könnte. Danach wäre auch eine allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage vorliegend nicht statthaft. d) Ergebnis Damit ist keine andere als die Feststellungsklage nach 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Somit ist die Feststellungsklage nicht nach 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär. 3. Zwischenergebnis Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft. III. Feststellungsinteresse Darüber hinaus muss S nach 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses haben. 1. Berechtigtes Interesse Unter einem berechtigten Interesse versteht man jedes gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die Schutzwürdigkeit muss sich dabei aus der Rechtsordnung ergeben. Die Erhebung einer Zweitstudiengebühr ist möglicherweise eine Beeinträchtigung der Ausbildungsfreiheit des S nach Art. 12 Abs. 1 GG. Da in allen übrigen Fällen das Studium in Sachsen gebührenfrei ist, hat S ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er der Gebührenpflicht des 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG nicht unterworfen ist.

6 2. Baldige Feststellung Das Feststellungsinteresse muss gerade im Zeitpunkt des Urteils bestehen und die Feststellung darf keinen Aufschub dulden. Die Zweitstudiengebühr kann erst ab dem Sommersemester 2017 erhoben werden. S erhebt am die Feststellungsklage. Nach 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG kann dann die Zweitstudiengebühr möglicherweise erhoben werden. Damit besteht das Feststellungsinteresse und die Feststellung duldet keinen Aufschub. 3. Ergebnis Es liegt ein Feststellungsinteresse vor. Anmerkung: Bei diesem Prüfungspunkt muss zwischen gegenwärtigen, vergangenen und zukünftigen Rechtsverhältnissen differenziert werden, da verschiedene Anforderungen an das Feststellungsinteresse gestellt werden. Bei gegenwärtigen Rechtsverhältnissen ist wie hier ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend. Handelt es sich indes um ein vergangenes Rechtsverhältnis, welches sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung erledigt hat, ist das Abstellen auf die Fallgruppen erforderlich, die für Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelt wurden (d. h. es muss eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse, die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen). Liegt demgegenüber ein zukünftiges Rechtsverhältnis vor (z. B. Streitigkeit um künftige Rechte oder Pflichten zur vorbeugenden Abwehr künftiger Rechtseingriffe), muss ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse gegeben sein. Ein solches liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen Rechtsnachteile drohen, die mit einer späteren Gestaltungs- oder Leistungsklage (einschließlich vorläufigen Rechtsschutzes) nicht mehr ausgeräumt werden können, oder wenn ein sonst nicht wiedergutzumachender Schaden droht (wie bei der vorbeugenden Unterlassungsklage). Fallabwandlung: Wäre S noch nicht an der Universität Leipzig immatrikuliert und hätte er sich im Vorfeld an die Universität gewandt, um herauszufinden, ob sein Studium als gebührenpflichtiges Zweitstudium angesehen wird, läge ein Fall der vorbeugenden Feststellungsklage vor, wenn die Universität von einer Gebührenpflicht ausginge und S mit Erlass eines Gebührenbescheids drohte. Dann müsste beim Prüfungspunkt Feststellungsinteresse die Frage aufgeworfen werden, ob S auch ein Interesse an der baldigen Feststellung hätte. Ein Bedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz liegt aber nur dann vor, wenn ein qualifiziertes Feststellungsinteresse vorliegt. Die vorbeugende Klärung wäre also erforderlich, wenn die ansonsten entstehenden Rechtsnachteile nicht oder kaum umkehrbar wären. Daran fehlte es in der Fallabwandlung aber, weil es dem S ohne Weiteres möglich wäre, den Rechtsnachteil zu vermeiden, indem er von einer Immatrikulation an der Universität Leipzig Abstand nimmt. IV. Klagebefugnis Es ist umstritten, ob der Kläger bei einer allgemeinen Feststellungsklage nach 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt sein muss. Nach Ansicht der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur muss eine Klagebefugnis nach 42 Abs. 2 VwGO analog vorliegen. Nach anderer Literaturansicht bedürfe es keiner gesonderten Prüfung der Klagebefugnis analog 42 Abs. 2 VwGO, solange der Kläger ein Feststellungsinteresse nach 43 Abs. 1 VwGO habe. Die Klagebefugnis dient dem Ausschluss von

7 Popularklagen. Das wird bei der Feststellungsklage aber bereits dadurch erreicht, dass ein konkretes Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse gefordert werden. Eines Streitentscheids bedarf es nicht, sofern bereits bei dem Punkt des Feststellungsinteresses geprüft wurde, ob möglicherweise eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Klägers vorliegt. Das ist hier der Fall. In diesem Fall kann dann folgende Formulierung gewählt werden: Ein Streitentscheid kann vorliegend dahinstehen, da bereits im Rahmen des Feststellungsinteresses die mögliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt wurde, die nötigenfalls auch zur Klagebefugnis des S analog 42 Abs. 2 VwGO führt. Anmerkung: Der Meinungsstreit, ob bei einer positiven oder negativen Feststellungsklage eine Klagebefugnis analog 42 Abs. 2 VwGO vorliegen muss, kann regelmäßig dahinstehen, da in den meisten Fällen eine mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zu bejahen ist. Die Rechtsprechung und Teile der Literatur wenden 42 Abs. 2 VwGO analog an und begründen dies mit dem Ausschluss von Feststellungspopularklagen, bei denen sich der Kläger zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit macht. Zudem setze die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Verletzung eigener Rechte voraus. Schließlich sei der Anwendungsbereich der allgemeinen Feststellungsklage ohnehin sehr weit, weshalb es einer Restriktion bedürfe. Die Gegenansicht geht davon aus, dass die Subsidiaritätsklausel in 43 Abs. 2 VwGO lex specialis gegenüber 42 Abs. 2 VwGO sei und diese gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen werden dürfe. Bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage hingegen besteht weitestgehend Einigkeit, dass 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden ist. V. Passive Prozessführungsbefugnis Nach dem exemplarisch in 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck gelangten Rechtsträgerprinzip ist der Rechtsträger der Behörde, zu dem das streitige Rechtsverhältnis besteht, passiv prozessführungsbefugt. Das Rechtsverhältnis besteht hier zwischen S und der Universität Leipzig. Nach 2 Abs. 1 SächsHSFG ist die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähig und kann damit selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit ist sie passiv prozessführungsbefugt. Anmerkung: Zu beachten ist, dass nach wohl h. M. 78 Abs. 1 VwGO nicht analog auf die Feststellungsklage angewendet wird. Dennoch ist auf den Rechtsgedanken des Rechtsträgerprinzips abzustellen. Bei der Feststellungsklage ist der Rechtsträger derjenigen Behörde richtiger Beklagter, die das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis bestreitet (positive Feststellungsklage) oder (negative Feststellungsklage) die das Bestehen eines Rechtsverhältnisses behauptet, dessen Existenz der Kläger bestreitet. Bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist die Klage gegen den Rechtsträger zu richten, dessen Behörde den VA erlassen hat. VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Als natürliche Person ist S nach 61 Nr Alt. VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit der Universität Leipzig folgt aus 61 Nr Alt VwGO i. V. m. 2 Abs. 1 Sächs- HSFG. S ist nach 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig, da er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist. Die Prozessfähigkeit der Universität Leipzig ergibt sich aus 62 Abs. 3 VwGO i. V. m. 82 Abs. 1 S. 2 SächsHSFG, wonach sie vom Rektor vertreten wird.

8 VII. Zuständigkeit des Gerichts Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Leipzig ergibt sich aus 45 VwGO. Die örtliche Zuständigkeit resultiert aus 52 Nr. 5 VwGO i. V. m. 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsJG, da die Universität Leipzig ihren Sitz in Leipzig und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Leipzig hat. VIII. Ordnungsgemäßer Antrag Mangels anderer Angaben im Sachverhalt ist von einer ordnungsgemäßen Antragsstellung nach 81 f. VwGO auszugehen. IX. Zwischenergebnis Demzufolge sind alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt, sodass die Klage des S zulässig ist. Anmerkung: Bei der allgemeinen Feststellungsklage sind die Durchführung eines Vorverfahrens gem. 68 VwGO und die Einhaltung einer Klagefrist gem. 74 VwGO nicht erforderlich. Jedoch würde das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn eine Verwirkung der Rechtsschutzmöglichkeiten besteht. Dies ist v. a. dann der Fall, wenn der Kläger so spät klagt bzw. sich so verhält, dass der Klagegegner damit nicht mehr zu rechnen brauchte. Hierbei kann der Rechtsgedanke des 58 Abs. 2 VwGO herangezogen werden, sodass eine Verwirkung bei Überschreiten der dort normierten Jahresfrist angenommen werden kann. B. Begründetheit Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen S und der Universität Leipzig tatsächlich nicht besteht. Dies ist der Fall, wenn S kein Zweitstudium i. S. v. 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG betreibt. Anmerkung: Der Obersatz für die Begründetheit ist davon abhängig, welche Art der allgemeinen Feststellungsklage geprüft wird. Die positive Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht. Die negative Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis nicht besteht. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt nach 44, 43 Abs. 3 VwVfG nichtig ist. I. Zweitstudium nach 12 Abs. 4 SächsHSFG Nach 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG handelt es sich um ein Zweitstudium, wenn der Student bereits über einen Master-, Diplom- oder Magistergrad oder den Abschluss in einem Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung verfügt. S hat bisher nur einen Bachelorabschluss. Bei seinem zweiten Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich damit nicht um ein Zweitstudium nach 12 Abs. 4 S. 1 SächsHSFG.

9 II. Ergebnis Das Rechtsverhältnis aus 12 Abs. 4 S. SächsHSFG zwischen S und der Universität Leipzig liegt nicht vor, denn S ist mangels einschlägigen Zweitstudiums nicht zur Entrichtung der Zweitstudiengebühr verpflichtet. C. Endergebnis Die Feststellungsklage des S ist zulässig und begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg.

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