Vorlesung Staatsrecht I

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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht I Rechtschreibung, insb. Kommasetzung Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 2 1

2 Rechtschreibung, insb. Kommasetzung Der Professor, der die Vorlesung Staatsrecht I liest, heißt Gröpl. Nachdem er seine Vorlesung beendet hatte, gingen wir ein Bier trinken. Nach dem Ende der Vorlesung von Professor Gröpl im Staatsrecht gingen wir ein Bier trinken. Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 3 Rechtschreibung, insb. bestimmte Adverbien deshalb, deswegen, aber: des Weiteren ; nicht: desweiteren. freundlicherweise, fahrlässigerweise ; nicht: freundlicher Weise, fahrlässiger Weise ; (Rechtschreibprogramm von WfW insoweit fehlerhaft) aber: auf fahrlässige Weise usw. Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 4 2

3 Verfassungsauslegung (Lb Rn. 192 ff.) Grundsatz Wortlaut (grammatisch) gleiche Auslegungselemente wie bei (anderen) Gesetzen Zusammenhg. (systematisch) Entstehungsgeschichte (genetisch, historisch) Sinn und Zweck (teleologisch) These Gesetz kann [?] klüger sein als die Väter des Gesetzes (so BVerfGE 1, 299 [312]; 36, 342 [362], zit. Gustav Radbruch, 1973) hochproblematisch: Gewaltenteilung? Art. 20 III, Art. 97 I GG? Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 5 Verfassungsauslegung (Lb Rn. 211 ff.) Ergänzung durch verfassungsrechtsspezifische Auslegungsmethoden normative Kraft der Verfassung funktionelle Richtigkeit Einheit der Verfassung praktische Konkordanz völkerfreundliche und unionsrechtskonforme Auslegung Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 6 3

4 Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen (Lb Rn. 220 ff.) = Wesensmerkmale der Bundesrepublik Art.1I GG Oberstes Verfassungsprinzip Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen. Unabänderbarkeit, Art. 79 III GG sog. Ewigkeitsgarantie Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 7 Wesensmerkmale der Bundesrepublik Art.20 GG: Staatsfundamentalnorm (Lb Rn. 226 ff.) Staatsfundamental-/Verfassungsprinzipien Rechtsstaat Republik Sozialstaat Bundesstaat Art. 20 II2 GG Art. 20 I GG Art. 20 II GG Art. 20 III GG Art. 1III GG Vgl. auch Art. 28 I 1 GG (sog. Homogenitätsgebot) Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 8 4

5 (LbRn. 247 ff.) = Volksherrschaft Staatsgewalt kann sich auf Dauer nur behaupten durch Legitimität wird erreicht durch Legitimation Volksherrschaft = ursprüngliche, grds. unbeschränkte und unabgeleitete Herrschaftsmacht = Anerkennungswürdigkeit aus der Sicht der Gewaltunterworfenen = erfolgreicher Prozess zur Herstellung von Legitimität Gemeinwohlorientierung Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 9 Legitimation BVerfG, Beschl. v , 1 BvR 2222/12, Rn. 113 IHK-Beiträge: Nach dem prinzip des Art. 20 II GG bedarf alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter, gleich ob unmittelbar außenwirksam oder nicht, der demokratischen Legitimation. Es muss sich auf den Willen des Volkes als der Gesamtheit der Bürger zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem hergestellt durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung ggü. der Regierung. Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 10 5

6 prinzip (Lb Rn. 275 ff., 290 f.) Volksherrschaft = Volkssouveränität, Art. 20 II 1 GG Formen der Legitimation unmittelbare (= direkte, plebiszitäre) Sachentscheidungen durch Volksabstimmungen Volksentscheide i.w.s. Einleitung von oben Referendum (unverbindlich: Volksbefragung)? von unten = Volksbegehren Volksentscheid i.e.s. (= Plebiszit) repräsentative Wahl von Abgeordneten (Repräsentanten) in Parlamente (Personalentscheidungen durch Wahlen) Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 11 prinzip (Lb Rn. 278 ff.) Legitimation durch Repräsentation = Notwendigkeit im modernen Staat Für direkte Staatsvolk zu groß (Quantität) Fragen zu zahlreich und unübersichtlich (Qualität: Multiplität, Komplexität) Gefahr der Beeinträchtigung der demokratischen Gleichheit der Bürger in tatsächlicher Hinsicht durch daueraktive Minderheiten und deren Partikularinteressen Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 12 6

7 prinzip (Lb Rn. 281 ff.) Repräsentation Art und Weise Volkswahl von Abgeordneten mit freiemmandat, Art.38 I2, Art. 28 I 1 GG i.v.m. LVerf kein imperatives Mandat keine Identität von Staats- und Volkswillen Ausgleich: Rückbindung insb. durch wiederkehrende Wahlen, Art. 39 GG, LVerf Parteien, Art.21I GG öffentliche Meinung, Art. 5 I GG Versammlungen (Demonstrationen), Art. 8 GG Interessengruppen, Art. 9 GG Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 13 : Wahlen durch das Volk (Lb Rn. 337 ff.) Aktives Wahlrecht bzgl. BT Art.38II Hs.1 GG: ab 18 J. Passives Wahlrecht bzgl. BT Art.38II Hs.2 GG: ab Vollj. = 18 J. gem. 2 BGB Periodizität der Wahlen bzgl. BT Art.39 I GG: 4 Jahre = Wahlperiode (Legislatur) Ausführungsgesetz, Art. 38 III GG: BWahlG(BWG) daneben BWO (=RVO, vgl. 52 BWG) Prof. Dr. Ch. Gröpl Staatsrecht I 14 7

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