Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats

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1 S/INF/57 Vereinte Nationen Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. Januar Juli 2002 Sicherheitsrat Offizielles Protokoll

2 S/INF/57 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. Januar Juli 2002 Sicherheitsrat Offizielles Protokoll Vereinte Nationen New York 2003

3 HINWEISE FÜR DEN LESER Der vorliegende Band der Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats enthält die Resolutionen und Beschlüsse des Rates vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 zu Sachfragen sowie Beschlüsse zu einigen wichtigeren Verfahrensfragen. Gemäß der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 22. Mai 2002 (S/2002/199), die sich in Teil II dieses Bandes im Wortlaut findet, werden die nachfolgenden Bände jeweils den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres abdecken, was dem Zeitraum des Berichts des Sicherheitsrats an die Generalversammlung [Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Beilage 2] entspricht. Die Resolutionen und Beschlüsse sind in Teil I und Teil II jeweils unter einem allgemeinen Titel aufgeführt, der auf die behandelten Fragen hinweist. In jedem dieser Teile sind die Fragen nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Behandlung durch den Rat im Berichtszeitraum geordnet; die Resolutionen und Beschlüsse zu den einzelnen Fragen sind in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Die Resolutionen sind in der Reihenfolge ihrer Verabschiedung nummeriert. Jeder Resolution folgt eine Angabe des Abstimmungsergebnisses. Beschlüsse werden gewöhnlich ohne Abstimmung gefasst; hat jedoch eine Abstimmung stattgefunden, ist das Ergebnis unmittelbar nach dem Beschluss aufgeführt. * * * BESONDERER HINWEIS FÜR DIE DEUTSCHE AUSGABE Die Dokumente der Vereinten Nationen, die auf Grund von Resolution 3355 (XXIX) der Generalversammlung vom 18. Dezember 1974 ab dem 1. Juli 1975 ins Deutsche zu übersetzen sind (alle Resolutionen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats und des Wirtschafts- und Sozialrats sowie die sonstigen Beilagen zum Offiziellen Protokoll der Generalversammlung), werden bei Quellenangaben in Deutsch zitiert, auch wenn die Übersetzung noch nicht erschienen sein sollte. Das Gleiche gilt für die schon vor dem 1. Juli 1975 verabschiedeten Resolutionen der genannten Organe. (Die Resolutionen des Sicherheitsrats liegen schon ab 1. Januar 1975 in Deutsch vor.) Die Titel anderer Quellenangaben werden zur Vereinfachung von Bestellungen nicht übersetzt. S/INF/57 ISSN

4 INHALT Mitglieder des Sicherheitsrats in den Jahren 2001 und Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli Teil I. Fragen, die vom Sicherheitsrat auf Grund seiner Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit behandelt wurden Die Situation in Somalia... 1 Punkte im Zusammenhang mit der Situation im ehemaligen Jugoslawien A. Die Situation in Kroatien B. Punkte im Zusammenhang mit der Situation im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Resolution 1160 (1998) des Sicherheitsrats vom 31. März Unterrichtung durch seine Exzellenz, Nebojša Čović, Stellvertretender Ministerpräsident Serbiens (Bundesrepublik Jugoslawien) C. Unterrichtung durch Carl Bildt, Sonderbotschafter des Generalsekretärs für den Balkan D. Schreiben des Ständigen Vertreters der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 4. März E. Die Situation in Bosnien und Herzegowina F. Die Situation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Punkte im Zusammenhang mit der Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern A. Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern B. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A C. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A D. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen für Irak und Kuwait stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A E. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A F. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A G. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A H. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A I. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A J. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Prevlaka stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A K. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Seite vii iii

5 Inhalt L. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A M. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A Die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik Die Situation in Angola Die Situation in Sierra Leone Die Situation in Osttimor Unterrichtung durch seine Exzellenz, Mircea Geoana, Außenminister Rumäniens und Amtierender Vorsitzender der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Die Situation im Nahen Osten Die Situation in Georgien Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Friedenskonsolidierung: Der Weg zu einem umfassenden Ansatz Die Situation im ostafrikanischen Zwischenseengebiet Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Die Situation in Guinea im Anschluss an die jüngsten Angriffe entlang seiner Grenzen zu Liberia und Sierra Leone Die Situation in Liberia Die Situation in Sierra Leone Die Situation betreffend Westsahara Die Situation in Burundi Die Situation in Liberia Sicherstellung einer wirksamen Rolle des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, insbesondere in Afrika Die Situation entlang der Grenzen Guineas, Liberias und Sierra Leones Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Die Situation in Zypern Die Situation zwischen Irak und Kuwait Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten Die Situation in Tadschikistan und entlang der tadschikisch-afghanischen Grenze Die Situation in Guinea im Anschluss an die jüngsten Angriffe entlang seiner Grenzen zu Liberia und Sierra Leone Die Situation in Sierra Leone Die Situation in Afghanistan Rolle des Sicherheitsrats bei der Verhütung bewaffneter Konflikte Briefwechsel zwischen dem Generalsekretär und dem Präsidenten des Sicherheitsrats betreffend die Indien-Pakistan-Frage. 312 Kleinwaffen Durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Resolution 1054 (1996) des Sicherheitsrats vom 26. April Die Situation in Guinea-Bissau Seite iv

6 Inhalt Friedensnobelpreis Allgemeine Fragen im Zusammenhang mit Sanktionen Unterrichtung durch Richter Gilbert Guillaume, Präsident des Internationalen Gerichtshofs Frauen und Frieden und Sicherheit Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Papua-Neuguineas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 31.März Die Situation in Afrika Kinder und bewaffnete Konflikte Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 30. April Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats für Friedenssicherungseinsätze Unterrichtung durch Ruud Lubbers, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Nahrungsmittelhilfe im Kontext der Konfliktbeilegung: Afghanistan und andere Krisengebiete Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen Teil II. Weitere vom Sicherheitsrat behandelte Fragen Arbeitsmethoden und Verfahren des Sicherheitsrats Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind Empfehlung betreffend die Ernennung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Fragen betreffend abschließende Erörterungen über die Tätigkeit des Sicherheitsrats Internationaler Gerichtshof: A. Zeitpunkt der Wahl zur Besetzung eines frei gewordenen Sitzes im Internationalen Gerichtshof B. Wahl eines Mitglieds des Internationalen Gerichtshofs Jahresbericht des Sicherheitsrats an die Generalversammlung: A. Behandlung des Entwurfs des Berichts des Sicherheitsrats an die Generalversammlung B. Formale Gestaltung des Jahresberichts des Sicherheitsrats an die Generalversammlung Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen Vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 erstmals in die Tagesordnung des Sicherheitsrats aufgenommene Punkte Verzeichnis der vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 vom Sicherheitsrat verabschiedeten Resolutionen Verzeichnis der vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 vom Präsidenten des Sicherheitsrats abgegebenen Erklärungen Seite v

7 Mitglieder des Sicherheitsrats in den Jahren 2001 und 2002 In den Jahren 2001 und 2002 gehörten dem Sicherheitsrat folgende Mitglieder an: Bangladesch China Frankreich Irland Jamaika Kolumbien Mali Mauritius Norwegen Russische Föderation Singapur Tunesien Ukraine Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Bulgarien China Frankreich Guinea Irland Kamerun Kolumbien Mauritius Mexiko Norwegen Russische Föderation Singapur Syrische Arabische Republik Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika vii

8 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 Teil I. Fragen, die vom Sicherheitsrat auf Grund seiner Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit behandelt wurden DIE SITUATION IN SOMALIA [Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1992 bis 1997 sowie 1999 und 2000 verabschiedet.] Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen Sitzung am 11. Januar 2001 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen Sitzung am 11. Januar 2001 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Somalia'. Im Einklang mit dem im Verlauf der vorangegangenen Konsultationen des Rates erzielten Einvernehmen wurde Ali Khalif Galaydh, Premierminister der nationalen Übergangsregierung Somalias, zur Teilnahme an der Erörterung eingeladen. Der Vertreter Dschibutis wurde auf sein Ersuchen hin zur Teilnahme gemäß Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates eingeladen. Der Rat ließ sich durch Herrn Galaydh unterrichten. Die Ratsmitglieder machten Anmerkungen und stellten Fragen im Zusammenhang mit der Unterrichtung. Herr Galaydh ging auf die Anmerkungen und Fragen der Ratsmitglieder ein." Auf seiner Sitzung am 11. Januar 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2000/1211)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab 1 : "Der Sicherheitsrat nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs vom 19. Dezember 2000 über die Situation in Somalia 2 und bekräftigt sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und unter Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias. Der Rat begrüßt und unterstützt die Ergebnisse der in Arta (Dschibuti) abgehaltenen Nationalkonferenz für Frieden und Aussöhnung in Somalia, die Einrichtung der Übergangsnationalversammlung und der nationalen Übergangsregierung. Er bringt seine Dankbarkeit für die Anstrengungen zum Ausdruck, die die Regierung und das Volk von Dschibuti zur Einberufung der Friedenskonferenz unter- 1 S/PRST/2001/1. 2 S/2000/

9 nommen haben. Darüber hinaus vermerkt er mit Befriedigung die neue Dynamik, die der Prozess durch die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung erhalten hat, namentlich das im März 2000 von der Ministertagung in Dschibuti erteilte Mandat. Der Rat begrüßt ferner die Bemühungen der nationalen Übergangsregierung um die Förderung der Aussöhnung innerhalb Somalias. Er fordert alle politischen Gruppen in dem Lande, insbesondere diejenigen, die dem Friedensprozess von Arta bisher ferngeblieben sind, mit Nachdruck auf, einen friedlichen und konstruktiven Dialog mit der nationalen Übergangsregierung aufzunehmen, um die nationale Aussöhnung zu fördern und die für 2003 angesetzten demokratischen Wahlen, die in der Übergangs-Nationalcharta gefordert werden, zu erleichtern. Ferner fordert er alle Gruppen, insbesondere die bewaffneten Bewegungen, auf, die von der nationalen Übergangsregierung unternommenen Demobilisierungsmaßnahmen zu unterstützen und sich daran zu beteiligen. Er ermutigt die nationale Übergangsregierung, den Prozess der Einbeziehung aller Gruppen in dem Land, namentlich in den nordöstlichen und nordwestlichen Gebieten, im Geiste eines konstruktiven Dialogs fortzusetzen, mit dem Ziel, die durch den demokratischen Prozess erfolgende Schaffung dauerhafter Regelungen für die Regierung des Landes vorzubereiten. Der Rat unterstreicht die enormen Herausforderungen, denen sich Somalia im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau und der Entwicklung gegenübersieht, sowie den dringenden Bedarf an Soforthilfe, insbesondere auf dem Gebiet der Demobilisierung (unter besonderer Betonung von Maßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten), der Abrüstung und des Wiederaufbaus einer grundlegenden Infrastruktur. Er fordert die Vereinten Nationen, ihre Mitgliedstaaten und Sonderorganisationen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Bretton-Woods-Institutionen auf, bei der Bewältigung dieser Herausforderungen behilflich zu sein. Der Rat stellt unter Betonung dessen, wie wichtig die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts ist, mit Besorgnis fest, dass die humanitäre und die Sicherheitslage in verschiedenen Teilen Somalias einschließlich Mogadischus nach wie vor prekär ist. Er verurteilt mit Nachdruck die Angriffe bewaffneter Gruppen auf Zivilpersonen und humanitäre Helfer und fordert alle Somalier auf, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der nichtstaatlichen Organisationen voll zu achten sowie ihre uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und ihren sicheren Zugang in ganz Somalia zu garantieren. Der Rat erinnert alle Staaten an ihre Verpflichtung, die mit Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992 verhängten Maßnahmen einzuhalten, und fordert sie nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die volle Durchführung und Durchsetzung des Waffenembargos sicherzustellen. Er verurteilt mit Nachdruck die illegale Belieferung von Empfängern in Somalia mit Waffen. Er fordert alle Staaten, die Vereinten Nationen und die anderen internationalen Organisationen und Institutionen abermals auf, dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) vom 24. April 1992 mögliche Verstöße gegen das Waffenembargo zu melden. Der Rat betont nochmals, dass alle Staaten jegliche militärische Intervention in die interne Situation in Somalia zu unterlassen haben und dass das Hoheitsgebiet Somalias nicht dazu benutzt werden darf, die Stabilität in der Subregion zu untergraben. Der Rat begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, einen Treuhandfonds für die Friedenskonsolidierung in Somalia einzurichten. Er stellt fest, dass die Sicherheitslage in Somalia trotz der jüngsten positiven Entwicklungen in dem Land noch immer Anlass zu ernster Sorge gibt. Der Rat bittet daher den Generalsekretär, einen Vorschlag für eine Friedenskonsolidierungsmission für Somalia zu erarbeiten. Darin sollen mögliche Wege aufgezeigt werden, wie der Friedensprozess unter beson- 2

10 derer Berücksichtigung der Sicherheitslage in dem Land weiter vorangetrieben werden kann. Der Rat bleibt mit der Angelegenheit befasst." Auf seiner Sitzung am 19. Juni 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Somalia". Resolution 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992 und 751 (1992) vom 24. April 1992, seinem Wunsch Ausdruck verleihend, die Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in Somalia verwirklicht zu sehen, in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der humanitären Organisationen um die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. erinnert alle Staaten an ihre Verpflichtung, die mit Resolution 733 (1992) verhängten Maßnahmen einzuhalten, und fordert jeden Staat nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die volle Durchführung und Durchsetzung des Waffenembargos sicherzustellen; 2. beschließt, dass die mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Schutzkleidung finden, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Somalia ausgeführt wird; 3. beschließt außerdem, dass die mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts finden, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzwecke bestimmt ist, wie von dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) im Voraus genehmigt; 4. ersucht den Ausschuss, Anträge auf Ausnahmen nach Ziffer 3 zu prüfen und darüber zu entscheiden; 5. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner Sitzung am 19. Oktober 2001 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Äthiopiens, Belgiens, Dschibutis, Iraks, Japans, Jemens, Katars, Kenias, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Nigerias, Somalias und der Syrischen Arabischen Republik einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2001/963)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, David Stephen, den Beauftragten des Generalsekretärs für Somalia, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. 3

11 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, auf Antrag des Vertreters Malis 3 Mokhtar Lamani, den Ständigen Beobachter der Organisation der Islamischen Konferenz bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner Sitzung am 31. Oktober 2001 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2001/963)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab 4 : "Nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 11. Oktober und Abhaltung einer öffentlichen Sitzung am 19. Oktober bekräftigt der Sicherheitsrat sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und eingedenk seiner Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias. Der Rat bekundet erneut seine Unterstützung für die Ergebnisse der in Arta (Dschibuti) abgehaltenen Nationalkonferenz für Frieden und Aussöhnung in Somalia, die Einrichtung der Übergangsnationalversammlung und der nationalen Übergangsregierung. Er ermutigt die nationale Übergangsregierung, den Prozess der Einbeziehung aller Gruppen in dem Land, namentlich in den nordöstlichen und nordwestlichen Gebieten, im Geiste eines konstruktiven Dialogs fortzusetzen, mit dem Ziel, die Schaffung dauerhafter Regelungen für die Regierung des Landes im Wege des demokratischen Prozesses vorzubereiten. Der Rat ist der Auffassung, dass der Friedensprozess von Arta nach wie vor die tragfähigste Grundlage für den Frieden und die nationale Aussöhnung in Somalia darstellt. Er fordert die nationale Übergangsregierung, die politischen und traditionellen Führer und die Bürgerkriegsparteien in Somalia nachdrücklich auf, alles zu tun, um den Friedens- und Aussöhnungsprozess durch die Führung eines Dialogs und die Einbeziehung aller Parteien im Geiste des gegenseitigen Entgegenkommens und der Toleranz ohne Vorbedingungen zu einem Abschluss zu bringen. Er fordert alle Parteien auf, Handlungen zu unterlassen, die den Friedensprozess von Arta untergraben. Der Rat betont, dass, während die Suche nach einer nationalen Lösung anhält, auch der Herbeiführung lokaler politischer Regelungen ungebrochene Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Der Rat bekundet seine Unterstützung für die laufenden Anstrengungen der nationalen Übergangsregierung, die Sicherheit im Gebiet von Mogadischu zu verstärken und die Nationale Kommission für die Aussöhnung und die Regelung von Eigentumsfragen, die wie in der Übergangs-Nationalcharta vorgesehen unabhängig sein soll, in ihre Funktion einzusetzen. Der Rat betont die Notwendigkeit, im Einklang mit Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus zur ergreifen, und begrüßt die erklärte Absicht der nationalen Übergangsregierung, in dieser Hinsicht tätig zu werden. Der Rat fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Somalia namentlich über den gemäß Resolution 1373 (2001) eingesetzten Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Durchführung der genannten Resolution Hilfe zu gewähren. Der Rat ruft die beteiligten Staaten am Horn von Afrika auf, einen konstruktiven Beitrag zu den Friedensbemühungen in Somalia zu leisten. Er betont, dass 3 Dokument S/2001/984, Teil des Protokolls der Sitzung. 4 S/PRST/2001/30. 5 S/2001/ S/PV.4392 und S/PV.4392 (Erste Wiederaufnahme). 4

12 der Situation in Somalia und dem Ziel der langfristigen regionalen Stabilität am wirkungsvollsten dadurch entsprochen werden kann, dass die Nachbarstaaten eine positive Rolle übernehmen, so auch im Prozess des Wiederaufbaus der nationalen Institutionen in Somalia. Der Rat erkennt an, dass Dschibuti einen wichtigen Beitrag zum Friedensprozess von Arta geleistet hat, und begrüßt es, dass es seine Rolle in dieser Hinsicht weiter wahrnimmt. Er ermutigt die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung, die Organisation der afrikanischen Einheit/Afrikanische Union und die Liga der arabischen Staaten, ihre Anstrengungen zur Förderung des Friedens in Somalia zu verstärken. Der Rat fordert alle Staaten und die anderen Akteure auf, das mit Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992 verhängte Waffenembargo genauestens zu befolgen. Der Rat weist nochmals nachdrücklich darauf hin, dass alle Staaten, insbesondere die Staaten der Region, sich der Einmischung in die inneren Angelegenheiten Somalias enthalten sollen. Eine derartige Einmischung könnte die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias gefährden. Der Rat betont nochmals, dass das Hoheitsgebiet Somalias nicht dazu benutzt werden darf, die Stabilität in der Subregion zu untergraben. Der Rat verurteilt entschieden den Angriff auf eine Polizeiwache in Mogadischu am 13. Oktober 2001, bei dem mehrere Polizeibeamte und Zivilpersonen getötet wurden. Er verurteilt erneut den Angriff auf die Einrichtungen von "Ärzte ohne Grenzen" in Mogadischu am 27. März 2001 und die anschließende Entführung von internationalem Personal und verlangt, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden. Der Rat stellt fest, dass diese Angriffe zur selben Zeit verübt wurden, als eine mögliche Friedenskonsolidierungsmission für Somalia geprüft wurde. Der Rat betont, dass Gewalt in keinerlei Form die Not des somalischen Volkes lindern oder dem Land Stabilität, Frieden oder Sicherheit bringen kann. Er fordert die sofortige Beendigung aller Gewalthandlungen in Somalia. Es darf nicht zugelassen werden, dass gezielte Gewalthandlungen den Wiederaufbau der Regierungsstrukturen Somalias und die Wiederherstellung der Herrschaft des Rechts im ganzen Land verhindern. In diesem Zusammenhang verurteilt der Rat die Führer jener bewaffneter Splittergruppen, die dem Friedensprozess ferngeblieben sind und die nach wie vor ein Hindernis für den Frieden und die Stabilität in Somalia darstellen. Der Rat bringt seine Besorgnis über die humanitäre Lage in Somalia zum Ausdruck, insbesondere in den südlichen Gebieten sowie in den Regionen von Bay, Bakool, Gedo und Hiran, auf Grund der erwarteten unsicheren Ernährungslage und des Ausbleibens der Regenfälle im Zeitraum Oktober bis Dezember. Er weist auf den dringenden Bedarf an internationaler Hilfe hin, um unter anderem den Mangel an Nahrungsmitteln und Wasser auszugleichen und damit gleichzeitig auch eine durch Umweltbelastungen verursachte Migration und die Verbreitung von Krankheiten zu bekämpfen, die einen möglichen weiteren Destabilisierungseffekt haben könnten. Angesichts dessen, dass auch Probleme bei den Viehexporten wesentlich zur Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage beigetragen haben, fordert der Rat alle Staaten und alle Behörden in Somalia auf, bei den Anstrengungen zur Ermöglichung der Wiederaufnahme dieser Exporte mitzuwirken. Der Rat stellt mit Befriedigung fest, dass die Vereinten Nationen, die Rotkreuzbewegung und die nichtstaatlichen Organisationen auch weiterhin allen Gebieten Somalias humanitäre und Entwicklungshilfe gewähren. Der Rat fordert alle Parteien in Somalia auf, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sowie der nichtstaatlichen Organisationen uneingeschränkt zu achten und ihm in ganz Somalia uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und freien Zugang zu garantieren. Der Rat ruft die Mitgliedstaaten 5

13 auf, umgehend großzügig auf den konsolidierten interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen für 2001 zu reagieren, in dessen Rahmen bisher nur 16 Prozent der für den festgestellten Bedarf benötigten Finanzmittel aufgebracht wurden. Der Rat ersucht den Generalsekretär, die folgenden Maßnahmen zur Unterstützung des Friedensprozesses in Somalia zu ergreifen: a) eine vom Amtssitz geleitete interinstitutionelle Mission zu entsenden, um auf der Grundlage der bei den Vereinten Nationen geltenden allgemeinen Maßstäbe eine umfassende Bewertung der Sicherheitssituation in Somalia, namentlich in Mogadischu, durchzuführen; b) Vorschläge dazu auszuarbeiten, wie die Vereinten Nationen die Demobilisierung der Milizangehörigen und die Ausbildung von Polizeibeamten der nationalen Übergangsregierung weiter unterstützen können; c) die Geber zu bitten, Beiträge an den Treuhandfonds für die Friedenskonsolidierung in Somalia zu leisten, der entsprechend dem Vorschlag in dem Bericht des Generalsekretärs vom 19. Dezember eingerichtet werden soll, um die vorgesehenen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschlägen, die nach Buchstabe b) ausgearbeitet werden, zu erleichtern; d) zu prüfen, inwieweit das Mandat des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia gegebenenfalls abgeändert werden kann; e) Konsultationen mit allen Beteiligten zu führen, um praktische und konstruktive Wege zur Erreichung der folgenden Ziele zu finden: i) kohärente politische Ansätze für Somalia und die Konsolidierung der Unterstützung für Frieden und Aussöhnung im Land zu fördern; ii) den Informationsaustausch zu erleichtern und iii) Mittel und Wege zu finden, um die Aufmerksamkeit auf Somalias Bedürfnisse in Bezug auf die nationale Aussöhnung und Entwicklung zu lenken. Die Anstrengungen zur Erreichung der unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Ziele sollen ihren Schwerpunkt in der Region haben und in engem Zusammenwirken mit der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und ihrem Partnerforum, der Organisation der afrikanischen Einheit/Afrikanischen Union, der Liga der arabischen Staaten und dem Sicherheitsrat erfolgen; f) die Bemühungen um humanitäre und Entwicklungshilfe in Somalia durch dringliche Kontakte mit den Geberländern und den zuständigen nichtstaatlichen Organisationen zu verstärken und g) zumindest alle vier Monate Berichte über die Situation in Somalia und die Anstrengungen zur Förderung des Friedensprozesses vorzulegen, einschließlich aktualisierter Berichte über den möglichen Umfang und die Eventualfallplanung für die Einrichtung einer Friedenskonsolidierungsmission für Somalia. Der nächste Bericht, der am 31. Januar 2002 vorzulegen ist, soll eine Aktualisierung der gemäß den Buchstaben a) bis f) durchgeführten Tätigkeiten enthalten. Der Rat bleibt mit der Angelegenheit befasst." Am 21. November 2001 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär 7 : "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 16. November 2001 betreffend Ihre Entscheidung, dass das Politische Büro der Vereinten Natio- 7 S/2001/

14 nen für Somalia seine Tätigkeit im Zweijahreszeitraum fortsetzen soll 8, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Entscheidung Kenntnis." Am 19. Februar 2002 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär 9 : "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 12. Februar 2002 betreffend Ihre Absicht, Winston A. Tubman zu Ihrem Beauftragten in Somalia und Leiter des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia zu ernennen 10, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner nichtöffentlichen Sitzung am 11. März 2002 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen Sitzung am 11. März 2002 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Somalia'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates Yusuf Hassan Ibrahim, den Außenminister der nationalen Übergangsregierung Somalias, auf sein Ersuchen ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Die Ratsmitglieder und der Außenminister führten konstruktive Gespräche." Auf seiner Sitzung am 11. März 2002 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Äthiopiens, Dschibutis, Jordaniens, Kenias, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Somalias und Spaniens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2002/189)". Auf seiner Sitzung am 28. März 2002 beschloss der Rat, den Vertreter Somalias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2002/189)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab 11 : "Der Sicherheitsrat verweist auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 11. Januar 1 und vom 31. Oktober sowie auf alle anderen Beschlüsse betreffend die Situation in Somalia. Nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 21. Februar und Abhaltung einer öffentlichen Sitzung am 11. März bekräftigt der Rat sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia sowie seine Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit des Landes, im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen. 8 S/2001/ S/2002/ S/2002/ S/PRST/2002/8. 12 S/2002/ S/PV.4487 und S/PV.4487 (Erste Wiederaufnahme). 7

15 Der Rat erklärt erneut seine Unterstützung für den Friedensprozess von Arta, der nach wie vor die tragfähigste Grundlage für den Frieden und die nationale Aussöhnung in Somalia darstellt. Der Rat fordert die nationale Übergangsregierung, die örtlichen Behörden und die politischen und traditionellen Führer in Somalia nachdrücklich auf, alles zu tun, um den Friedens- und Aussöhnungsprozess durch Dialog und die Einbeziehung aller Parteien im Geiste des gegenseitigen Entgegenkommens und der Toleranz zum Abschluss zu bringen, mit dem Ziel, in Somalia eine alle Seiten einschließende Regierung einzusetzen, die auf der Teilung und Übertragung der Machtbefugnisse durch den demokratischen Prozess beruht. Der Rat unterstützt nachdrücklich die von der neunten Gipfelkonferenz der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, die am 10. und 11. Januar 2002 in Khartum stattfand, und dem Ausschuss der Außenminister der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung am 14. Februar 2002 verabschiedeten Beschlüsse, im April 2002 in Nairobi eine nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia abzuhalten, an der die nationale Übergangsregierung und alle anderen somalischen Parteien ohne Vorbedingungen teilnehmen werden. Der Rat unterstützt nachdrücklich die von der neunten Gipfelkonferenz an Kenia, Äthiopien und Dschibuti, die Frontstaaten, gerichtete Aufforderung, ihre Bemühungen um eine nationale Aussöhnung in Somalia unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Zwischenstaatlichen Behörde zu koordinieren und die Aussöhnungskonferenz unter der Leitung des Präsidenten Kenias, Daniel Arap Moi, als Koordinator der Frontstaaten mit dem Ziel abzuhalten, den Friedensprozess in Somalia weiterzuführen und dem Vorsitzenden der Zwischenstaatlichen Behörde Bericht zu erstatten. Der Rat wird die weiteren Entwicklungen genau verfolgen und betont, dass die konstruktive und koordinierte Beteiligung aller Frontstaaten ausschlaggebend für die Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in Somalia ist. Der Rat fordert alle Staaten in der Region, auch diejenigen, die nicht Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde sind, auf, konstruktiv zu den Friedensbemühungen für Somalia beizutragen, auch indem sie ihren Einfluss geltend machen, um diejenigen somalischen Gruppen an den Verhandlungstisch zu bringen, die sich bisher noch nicht am Friedensprozess beteiligt haben. Der Rat legt dem Generalsekretär nahe, die Initiative der Zwischenstaatlichen Behörde in der bevorstehenden wichtigen Zeit durch seinen Sonderberater und das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia aktiv zu unterstützen. Unterstreichend, dass die Zukunft Somalias vor allem von der Entschlossenheit der somalischen Führer abhängt, dem Leiden ihres Volkes ein Ende zu machen, indem sie durch Verhandlungen zu einer friedlichen Beendigung des Konflikts gelangen, fordert der Rat alle Parteien mit allem Nachdruck auf, auf der Ebene der Entscheidungsträger konstruktiv an der Aussöhnungskonferenz teilzunehmen. Der Rat bekundet seine Absicht, die Situation in Somalia unter Berücksichtigung der bei Abschluss der Aussöhnungskonferenz erzielten Ergebnisse zu prüfen, auch im Hinblick auf die konstruktive Beteiligung beziehungsweise die Nichtbeteiligung der jeweiligen Parteien. Höchst besorgt über die jüngsten Kampfhandlungen in Mogadischu und in der Region von Gedo fordert der Rat die sofortige Beendigung aller Gewalthandlungen in Somalia. Der Rat verurteilt die Führer derjenigen bewaffneten Splittergruppen, die nach wie vor ein Hindernis für den Frieden und die Stabilität in Somalia darstellen. Der Rat betont, dass die Friedensbemühungen im Land nicht durch vorsätzliche Gewalthandlungen oder andere Akte unterlaufen werden dürfen, die darauf gerichtet sind, die Rückkehr des Landes zur Normalität und die Einrichtung beziehungsweise Wiederherstellung seiner Regierungsstrukturen zu verhindern. Der Rat nimmt mit ernster Besorgnis Kenntnis von dem fortgesetzten Zustrom von Waffen und Munition aus anderen Ländern nach Somalia sowie von Berichten über die Ausbildung von Milizen und über Pläne für groß angelegte Offensiven in den südlichen und nordöstlichen Landesteilen. Der Rat ist außerdem besorgt über den unerlaubten Verkehr und Handel mit Kleinwaffen in der gesamten 8

16 Subregion. Der Rat besteht darauf, dass sich kein Staat, insbesondere kein Staat der Region, in die inneren Angelegenheiten Somalias einmischen darf. Eine solche Einmischung trägt nur weiter zur Destabilisierung Somalias und zu einem Klima der Angst bei, beeinträchtigt die Menschenrechte des Einzelnen und könnte die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit des Landes gefährden. Der Rat besteht darauf, dass das Hoheitsgebiet Somalias nicht dazu benutzt werden darf, die Stabilität in der Subregion zu untergraben. Der Rat betont, dass der Situation in Somalia und dem Ziel der langfristigen regionalen Stabilität am wirkungsvollsten dadurch entsprochen werden kann, dass alle Staaten in der Region eine positive Rolle übernehmen, so auch im Prozess des Wiederaufbaus der staatlichen Institutionen in Somalia. Der Rat fordert alle Staaten und anderen Akteure auf, das mit Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992 verhängte Waffenembargo genauestens zu befolgen und alle Informationen über etwaige Verletzungen an den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) vom 24. April 1992 weiterzuleiten. Der Rat verleiht seiner Entschlossenheit Ausdruck, bis zum 30. April 2002 konkrete Regelungen und/oder Mechanismen zu schaffen, die unabhängige Informationen über Verstöße gegen das Embargo generieren und seine Durchsetzung verbessern. Der Rat betont die Notwendigkeit, weitere Anstrengungen gegen den internationalen Terrorismus im Einklang mit Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 zu unternehmen. Der Rat nimmt Kenntnis von der Entschlossenheit der nationalen Übergangsregierung, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und begrüßt den dazu vorgelegten Bericht 14. Der Rat nimmt ferner Kenntnis von der erklärten Absicht der örtlichen Behörden in verschiedenen Teilen des Landes, Maßnahmen im Einklang mit Resolution 1373 (2001) zu ergreifen. Darauf bestehend, dass es keiner Person oder Einrichtung gestattet werden darf, sich die Situation in Somalia zunutze zu machen, um aus diesem Land heraus terroristische Handlungen zu finanzieren, zu planen, zu ermöglichen, zu unterstützen und zu begehen, betont der Rat, dass die Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus in Somalia von der Herbeiführung des Friedens und der Errichtung von Regierungs- und Verwaltungsstrukturen nicht zu trennen sind. In diesem Geiste fordert der Rat die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Somalia für die weitere und umfassende Durchführung der Resolution 1373 (2001) Hilfe zu gewähren. Der Rat stellt fest, dass sich die Haushaltseinkommen in Somalia auf Grund der rückläufigen Einzahlungen und des Einfrierens der Konten von Einzelpersonen im Anschluss an die Schließung der Büros der Al-Barakaat-Gruppe verringert haben. Der Rat unterstreicht die Notwendigkeit, dringend Mechanismen zur Erleichterung legitimer Geldüberweisungen nach und aus Somalia zu entwickeln und gleichzeitig den weiteren Zustrom von Finanzmitteln an Terroristen und terroristische Gruppen zu verhindern, unter uneingeschränkter Berücksichtigung der unterschiedlichen hiermit verbundenen Belange. Der Rat sieht sich durch die Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ermutigt, einen Rahmen zur Überwachung und Regulierung von Unternehmen für Geldüberweisungen zu schaffen, um ihre lokale und internationale Geschäftstätigkeit zu erleichtern. Der Rat bekundet seine Besorgnis über die humanitäre Lage in Somalia, insbesondere in den Regionen von Gedo und Bari. Der Rat lenkt die Aufmerksamkeit darauf, dass dringender Bedarf an internationaler Hilfe besteht, um unter anderem dem Mangel an Nahrungsmitteln und Wasser abzuhelfen und damit gleichzeitig auch eine Migration mit potenziell weiter destabilisierender Wirkung und den Ausbruch von Krankheiten zu verhindern. Er unterstreicht ferner, dass längerfristige Interventionen notwendig sind, um die wirtschaftliche Erholung anzuregen, die Vermögensgrundlage der Haushalte wieder aufzubauen und eine beständige Pro- 14 S/2001/

17 duktivität zu fördern. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend und großzügig auf den konsolidierten interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen für 2002 zu reagieren. Feststellend, dass die Probleme bei den Viehexporten die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Somalia schwer beeinträchtigt haben, begrüßt der Rat die Aufhebung des Ausfuhrverbots durch einige Staaten und fordert die Staaten, die das Verbot noch aufrechterhalten, auf, aktive Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Viehimporte aus Somalia zu ergreifen. Der Rat würdigt die Anstrengungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, auf die Aufhebung des von einigen Staaten verhängten Verbots hinzuwirken. Der Rat nimmt Kenntnis von der jüngsten Bewertung der Sicherheitslage durch die interinstitutionelle Mission nach Somalia. Der Rat stellt ferner fest, dass sich das Sicherheitsregime an der Praxis der Vereinten Nationen ausrichten wird, nach Maßgabe einer ständigen Bewertung der Sicherheitsbedingungen schrittweise mit denjenigen somalischen Gemeinschaften zusammenzuwirken, die sich im Übergang zum Frieden befinden. Der Rat ersucht den Generalsekretär, die Sicherheitslage fortlaufend zu prüfen, namentlich durch regelmäßige vom Amtssitz geleitete interinstitutionelle Bewertungsmissionen. Der Rat stellt mit Befriedigung fest, dass die Vereinten Nationen, die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und die nichtstaatlichen Organisationen trotz der schwierigen Sicherheitsbedingungen allen Gebieten Somalias auch weiterhin humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe leisten. Der Rat verurteilt die Angriffe auf humanitäres Personal und fordert alle Parteien in Somalia auf, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen, des Internationales Komitees vom Roten Kreuz sowie der nichtstaatlichen Organisationen uneingeschränkt zu achten und ihm in ganz Somalia uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und freien Zugang zu garantieren. Der Rat schätzt den Wunsch der nationalen Übergangsregierung und verschiedener örtlicher Behörden in Somalia, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um ein förderliches Umfeld für die humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe zu schaffen, und würdigt die von den Organisationen der Vereinten Nationen im Land gegenwärtig durchgeführten Aktivitäten zur Friedenskonsolidierung. Der Rat stellt fest, dass in einigen Gebieten bereits sicherer Zugang für das Personal und die Ausrüstung der Vereinten Nationen, der Rotkreuz- und der Rothalbmondbewegung und der nichtstaatlichen Organisationen besteht. Er stellt ferner fest, dass nach dem Bericht des Generalsekretärs in einigen Gebieten im Norden, im Zentrum und im Süden Somalias eine Tendenz zu verbesserten Sicherheitsbedingungen besteht. Der Rat nimmt Kenntnis von der Empfehlung des Generalsekretärs, wonach die internationale Gemeinschaft ihre Hilfsprogramme für Somalia, wo immer die Sicherheitslage dies erlaubt, in kreativer und innovativer Weise ausbauen muss, unter anderem auch durch größere Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die durch gezielte Hilfe abgeworfene Friedensdividende in vollem Umfang ausgenutzt wird. Der Rat erklärt erneut, dass eine umfassende Friedenskonsolidierungsmission für die Konfliktfolgezeit entsandt werden sollte, sobald die Sicherheitsbedingungen dies zulassen. Der Rat ersucht den Generalsekretär, seinen Beauftragten, in enger Zusammenarbeit mit dem residierenden Koordinator der Vereinten Nationen für Somalia, unter den gegenwärtigen Bedingungen dringend und so umfassend wie möglich zu nutzen, um die laufenden Aktivitäten zur Friedenskonsolidierung zu koordinieren und auf kohärente Weise und im Einklang mit den Sicherheitsvorkehrungen für ihre schrittweise Ausweitung Sorge zu tragen, so auch durch die Stärkung des Perso- 10

18 nals. Bei den vor Ort getroffenen Maßnahmen zur Vorbereitung einer umfassenden Friedenskonsolidierungsmission sollten die nachstehenden Elemente berücksichtigt und gleichzeitig auch andere Vorschläge für Friedenskonsolidierungsmaßnahmen in der Konfliktfolgezeit geprüft werden: a) gemeinschaftsgestützte Friedenskonsolidierung; b) die Entwaffnung, Demobilisierung, Rehabilitierung und Wiedereingliederung von Milizen, insbesondere von Kindersoldaten; c) die Bewertung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen; d) die Ausbildung von Polizeikräften mit dem Ziel, in ganz Somalia einheitliche Regeln für die Rechtsdurchsetzung aufzustellen; e) Projekte mit rascher Wirkung zur Verbesserung der Sicherheit; f) die verstärkte Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung auf allen Ebenen; g) ein verstärkter Dialog über humanitäre und Entwicklungsfragen, einschließlich der Regelung von Landansprüchen auf lokaler Ebene; h) Aidsaufklärung und -prävention. Der Rat ersucht den Generalsekretär, ohne weitere Verzögerung einen Treuhandfonds für die Friedenskonsolidierung in Somalia zu schaffen, der die vor Ort durchgeführten Vorbereitungsmaßnahmen für eine umfassende Friedenskonsolidierungsmission unterstützen und den Interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen ergänzen soll, wie in seinem Bericht vom 19. Dezember und in den Erklärungen des Ratspräsidenten vom 11. Januar 1 und vom 31. Oktober vorgesehen, und bittet die Geber, sich der Aufgabe zu stellen und frühzeitig Beiträge zu entrichten. Unter Hervorhebung seiner nachdrücklichen Entschlossenheit, das System der Vereinten Nationen bei seinem schrittweisen Herangehen an die Friedenskonsolidierung in Somalia im Sinne dieser Erklärung auf praktische Weise zu unterstützen, billigt der Rat eine auf entsprechender Ebene angesiedelte Arbeitsmission in die Region, die sich aus interessierten Mitgliedern des Rates und Bediensteten des Sekretariats zusammensetzt. Diesbezüglich würde er die Hilfestellung und Beiträge des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia und des Landesteams der Vereinten Nationen für Somalia begrüßen. Der Rat bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, sich auf der Grundlage des von der Mission vorzulegenden Berichts sowie des nächsten Berichts des Generalsekretärs damit zu befassen, wie er die Friedensbemühungen in Somalia auf praktische, konkrete Weise umfassend weiter unterstützen kann. Der Rat billigt die Einrichtung einer Somalia-Kontaktgruppe, die in Nairobi und New York tätig sein wird. Der Rat bittet den in Nairobi tätigen Teil der Kontaktgruppe, unter anderem den Abschluss des Friedensprozesses von Arta zu fördern, namentlich durch die genannte Initiative der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, die Durchführung des oben dargestellten Pilotprogramms für die Friedenskonsolidierung zu unterstützen und praktische Möglichkeiten zu entwickeln, um den Informationsaustausch durch die Einbeziehung verschiedener Akteure in der Region, einschließlich der Gemeinschaft der nichtstaatlichen Organisationen, zu erleichtern. Der Rat unterstreicht ferner, dass der Hauptzweck des in New York tätigen Teils der Kontaktgruppe darin bestehen sollte, die Somalia betreffende Arbeit des Sekretariats zu unterstützen, um sicherzustellen, dass die Vereinten Nationen der Lage im Land gebührend Rechnung tragen. 11

19 Der Rat begrüßt die Ernennung von Winston A. Tubman zum neuen Beauftragten des Generalsekretärs und Leiter des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia und seinen Amtsantritt in Nairobi im April Der Rat dankt dem scheidenden Beauftragten, David Stephen, für seine über vier Jahre hinweg unermüdlich unternommenen Bemühungen um die nationale Aussöhnung in Somalia. Der Rat ersucht den Generalsekretär, in seinem am 30. Juni 2002 vorzulegenden Bericht voll auf die in dieser Erklärung enthaltenen Forderungen einzugehen. Der Rat bleibt mit der Angelegenheit befasst." Auf seiner Sitzung am 3. Mai 2002 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Somalias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Somalia" teilzunehmen. Der Sicherheitsrat, Resolution 1407 (2002) vom 3. Mai 2002 unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Situation in Somalia, insbesondere die Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992, sowie unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 28. März , mit ernster Besorgnis Kenntnis nehmend von dem fortgesetzten Zustrom von Waffen und Munition aus anderen Ländern nach Somalia, der den Frieden und die Sicherheit sowie die politischen Bemühungen um die nationale Aussöhnung in Somalia untergräbt, erfreut über den Besuch, den der Vorsitzende des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) vom 24. April 1992 (im Folgenden als "der Ausschuss" bezeichnet) Somalia und den Staaten der Region im Juni 2002 abstatten wird, und seinem diesbezüglichen Bericht mit Interesse entgegensehend, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. ersucht den Generalsekretär, innerhalb eines Monats nach Verabschiedung dieser Resolution in Vorbereitung einer Sachverständigengruppe für einen Zeitraum von dreißig Tagen ein aus zwei Mitgliedern bestehendes Team von Sachverständigen einzusetzen, das dem Ausschuss einen Aktionsplan mit detaillierten Angaben über die Ressourcen und Fachkenntnisse vorlegen soll, welche die Sachverständigengruppe benötigen wird, um unabhängige Informationen über Verstöße gegen das mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) eingerichtete Embargo für Waffen und militärisches Gerät (im Folgenden als "das Waffenembargo" bezeichnet) erschließen und seine Durchsetzung verbessern zu können, namentlich durch folgende Tätigkeiten: Verstöße gegen das Embargo, unter Einschluss des Zugangs zu Somalia auf dem Land-, Luft- und Seeweg, zu untersuchen, indem sie insbesondere alle Quellen heranzieht, die Aufschluss über Verstöße geben könnten, namentlich in Betracht kommende Staaten, zwischenstaatliche Organisationen und internationale Organe der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, nichtstaatliche Organisationen, Finanzinstitutionen und -intermediäre, andere Maklerstellen, Zivilluftfahrtgesellschaften und -behörden, Mitglieder der Nationalen Übergangsregierung, örtliche Behörden, politische und traditionelle Führer, die Zivilgesellschaft und die Geschäftsleute; detaillierte Informationen in den einschlägigen Fachgebieten in Bezug auf Verstöße sowie die Durchsetzung des Waffenembargos unter seinen verschiedenen Aspekten vorzulegen; 12

20 nach Möglichkeit Felduntersuchungen in Somalia, den Nachbarstaaten Somalias und gegebenenfalls in anderen Staaten durchzuführen; die Fähigkeit der Staaten der Region zur vollständigen Durchführung des Waffenembargos zu bewerten, namentlich durch eine Überprüfung der einzelstaatlichen Zoll- und Grenzkontrollsysteme; Empfehlungen über mögliche praktische Schritte abzugeben, um die Durchsetzung des Waffenembargos weiter zu verstärken; 2. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses, den Bericht des Sachverständigenteams innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erhalt dem Sicherheitsrat zur Behandlung weiterzuleiten; 3. bekundet seine Entschlossenheit, die Erkenntnisse der Sachverständigen und des Ausschussvorsitzenden zu prüfen und in Weiterverfolgung der Erklärung seines Präsidenten vom 28. März und der Ziffer 1 bis Ende Juli 2002 weitere Maßnahmen zu ergreifen; 4. fordert alle Staaten sowie die nationale Übergangsregierung und die örtlichen Behörden in Somalia auf, mit dem Vorsitzenden des Ausschusses und mit dem Sachverständigenteam bei ihrer Suche nach Informationen im Einklang mit dieser Resolution umfassend zusammenzuarbeiten, indem sie namentlich Besuche von Örtlichkeiten und Akteuren erleichtern und uneingeschränkten Zugang zu Amtsträgern der Regierung und zu Unterlagen gewähren, wenn der Vorsitzende des Ausschusses oder das Sachverständigenteam dies verlangen; 5. fordert alle anderen Personen und Einrichtungen, die von dem Vorsitzenden des Ausschusses oder dem Sachverständigenteam kontaktiert werden, namentlich die politischen und traditionellen Führer, die Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Geschäftswelt, die Finanzinstitutionen und -intermediäre, andere Maklerstellen, die Zivilluftfahrtgesellschaften und -behörden, die nichtstaatlichen Organisationen, die zwischenstaatlichen Organisationen und die internationalen Organe der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, nachdrücklich auf, mit dem Vorsitzenden und den Sachverständigen umfassend zusammenzuarbeiten, indem sie sachdienliche Informationen bereitstellen und ihre Untersuchungen erleichtern; 6. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses und das Sachverständigenteam, den Rat über den Ausschuss sofort zu benachrichtigen, wenn die genannten Behörden und Einrichtungen es an Kooperationsbereitschaft fehlen lassen; 7. ersucht den Generalsekretär, durch technische Hilfe und Zusammenarbeit mit der nationalen Übergangsregierung, den örtlichen Behörden und den traditionellen zivilgesellschaftlichen und religiösen Führern aktiv darauf hinzuarbeiten, die Verwaltungsund Justizeinrichtungen in ganz Somalia zu stärken und dadurch zur Überwachung und Durchsetzung des Waffenembargos im Einklang mit der Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 2002 beizutragen, und bittet alle Akteure im humanitären und im Entwicklungsbereich, dieses Ziel über ihre Hilfsprogramme für Somalia in koordinierter Weise zu fördern und zu verstärken; 8. ersucht alle Staaten, dem Ausschuss spätestens sechzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und danach nach einem von dem Ausschuss festgelegten Zeitplan über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie zur Sicherstellung der vollen und wirksamen Durchführung des Waffenembargos und mit dem Ziel der Ergänzung der vom Rat nach Ziffer 3 unternommenen Maßnahmen ergriffen haben; 9. fordert alle Staaten, insbesondere diejenigen in der Region, auf, dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen das Waffenembargo zur Verfügung zu stellen; 10. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der Sitzung einstimmig verabschiedet. 13

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