Ryanair Täter oder Opfer?

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1 Ryanair Täter oder Opfer? Fall 13 vom 29. Mai 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung: Frankfurt-Hahn 2 (Foto: Dorf-Hahn.de) Exkurs: Tipps für schriftliche Arbeiten Klare Sprache Klare Argumente brauchen keine komplizierte Sprache Klare Argumente Gesetze, Lehre, Rechtsprechung, eigene Argumente Keine Behauptungen ohne Belege Klare Standpunkte Keine Fragen offen lassen Klarer Aufbau Rechtslage > Subsumtion > Fazit 3 Frühlingssemester 2008 Seite 1 von 18

2 Frage 1: Subventionen (1/15) Wichtigste Fakten Der BSCA ist grossmehrheitlich staatlich Der BSCA subventioniert die private Ryanair Einmalige Zahlungen von über 2 Mio EUR Jährliche Zahlungen von ca. 3 Mio EUR Zusätzliche Subvention durch nicht kostendeckende Bodenabfertigungsgebühren 4 Frage 1: Subventionen (2/15) Sich stellende Fragen Wird ein mehrheitlich staatliches Unternehmen gleich behandelt wie der Staat? Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen darf der Staat private Unternehmen subventionieren? 5 Frage 1: Subventionen (3/15) Gleichsetzung BSCA mit Staat? (1/2) EGV 86 I: Grundsatz Wettbewerbsregeln (EGV 81-89) gelten für Mitgliedstaaten auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen EGV 86 II: Ausnahme, wenn das Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftspolitischem Interesse betraut ist, die Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgabe durch die Einhaltung des EGV verhindert wird, und der Handelsverkehr nicht in einem Ausmass beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft 6 Frühlingssemester 2008 Seite 2 von 18

3 Frage 1: Subventionen (4/15) Gleichsetzung BSCA mit Staat? (2/2) Vorliegender Fall: Grundsatz BSCA gehört mehrheitlich der Region Wallonien Region Wallonien ist Teil des belgischen Staates Das Handeln des BSCA ist also dem Staat zuzurechnen Vorliegender Fall: Ausnahme? Flughafenbetrieb liegt im allgemeinem wirtschaftspolitischen Interesse Erfüllung der Aufgabe des BSCA wird durch einen Verzicht auf die Subvention jedoch weder verhindert noch unzumutbar erschwert Frage betreffend Handelsverkehr kann offen bleiben Fazit Die Vergünstigungen des BSCA sind staatliche Subventionen 7 Frage 1: Subventionen (5/15) Zulässigkeit von Subventionen? (1/2) Grundsatz (EGV 87 I) Subventionen sind unter drei Voraussetzungen unzulässig Subventionen an einzelne Unternehmen oder Branchen Teilelemente: Wirtschaftlicher Vorteil, staatliche Mittel, Selektivität Wettbewerbsverfälschung Auswirkungen auf mehrere EG-Mitgliedstaaten Missverständliche Formulierung im EGV: Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten 8 Frage 1: Subventionen (6/15) Zulässigkeit von Subventionen? (2/2) Ausnahmsweise Zulässigkeit Beihilfen nach Art. 87 Abs. 2 EGV Insbesondere gewisse sozialpolitisch motivierte Subventionen Kann-Bestimmung für Beihilfen nach Art. 87 Abs. 3 EGV Lit. a und c: Förderung gewisser Branchen und Regionen Lit. b und d: Gesamteuropäisches Interesse; kulturelles Erbe 9 Frühlingssemester 2008 Seite 3 von 18

4 Frage 1: Subventionen (7/15) Zulässigkeit der Subventionen in casu (1/2) Grundsätzlicher Subventionscharakter Die Subvention erfolgt an einzelnes Unternehmen Wirtschaftlicher Vorteil für Ryanair; Staat/BSCA bezahlt; nur Ryanair profitiert Wettbewerbsverfälschung Denn andere Airlines erhalten keine solchen Subventionen Auswirkungen auf mehrere EG-Mitgliedstaaten Ryanair ist irisch; Hauptkonkurrent EasyJet ist britisch Weitere wichtige Konkurrenten kommen aus Deutschland, Ungarn und der Slowakei 10 Frage 1: Subventionen (8/15) Zulässigkeit der Subventionen in casu (2/2) Ausnahmsweise Zulässigkeit? In Frage kommt v.a. EGV 87 III lit. c Lit. a wäre auch denkbar Aber: Höhere Hürde ( Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ) Deshalb: Wenig praxisrelevant Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete Charleroi liegt in wirtschaftlich schwachem Gebiet Rechtfertigung der Subvention durch EGV 87 III lit. c näher zu prüfen 11 Frage 1: Subventionen (9/15) Rechtfertigung der Subvention durch EGV 87 III lit. c? Grosser Auslegungsspielraum der Kommission Kann-Formulierung Unbestimmte Rechtsbegriffe Praxis der Kommission (1/2) Rechtfertigung einer Subvention unter drei Bedingungen Notwendigkeit für das angestrebte Ziel Verhältnismässigkeit Keine Beeinträchtigung des Handels in einem Ausmass, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 12 Frühlingssemester 2008 Seite 4 von 18

5 Frage 1: Subventionen (10/15) Praxis der Kommission (2/2) Konkretisierung der Verhältnismässigkeit Startbeihilfen sind eher zulässig als Betriebsbeihilfen Wenn Betriebsbeihilfen zulässig sind, dann nur für kurze Zeit Höchstens 50% der Kosten für Werbung und andere Startkosten dürfen subventioniert sein 13 Frage 1: Subventionen (11/15) Anwendung auf den konkreten Fall (1/2) Enormer Ermessensspielraum für Kommission und EuGH Bei der Statuierung von Regeln für die Konkretisierung des EGV Bei der Anwendung dieser Regeln im Einzelfall 14 Frage 1: Subventionen (12/15) Anwendung auf den konkreten Fall (2/2) Beurteilung der einzelnen Subventionen Beitrag für Werbemassnahmen Problematisch, da über 15 Jahre EG-Praxis erlaubt in solchen Fällen höchstens 5 Jahre Anreizzahlungen für neue Strecken Grundsätzlich zulässig, sofern die neuen Routen nicht bloss alte ersetzen Pilotenausbildung und Hotelübernachtungen Nach EG-Praxis offenbar zulässig Reduzierte Bodenabfertigungsgebühr Problematisch, da Rabatt nicht zeitlich eng limitiert 15 Frühlingssemester 2008 Seite 5 von 18

6 Frage 1: Subventionen (13/15) Fazit Ein Teil der Subventionen wird von Kommission und EuGH wohl akzeptiert Ein anderer Teil wird aber unzulässig sein und zurückbezahlt werden müssen Namentlich: Werbebeteiligung und Reduktion auf Bodenabfertigungsgebühr, zumindest für die Zeit nach den ersten 5 Jahren 16 Frage 1: Subventionen (14/15) Hinweis: Problematik der Subventionen Subventionswettlauf zwischen den Regionen Die Staaten und Regionen werden faktisch gezwungen, Subventionen zu bezahlen Wenn alle bezahlen, verlieren alle: Alle haben Kosten, niemand einen Vorteil Verzerrung des freien Wettbewerbs Im Markt sollte der beste, effizienteste Anbieter gewinnen Nicht der vom Staat am stärksten subventionierte 17 Frage 1: Subventionen (15/15) Hinweis: Auslegung des EGV Strengere Auslegung des EGV wäre möglich EG-Praxis ist noch immer relativ subventionsfreundlich Die hier gezeigte Lösung richtet sich nach dieser Praxis Andere Regelung im EGV wäre möglich Grundsätzliches Verbot von Subventionen wäre sinnvoll 18 Frühlingssemester 2008 Seite 6 von 18

7 Frage 2: Vorgehen Kommission (1/2) Rechtliche Regelung: EGV 88 II Verdacht der Kommission auf Verletzung von EGV 87 Kommission gibt Beteiligten Möglichkeit zur Stellungnahme Entscheid der Kommission Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Zulässigkeit Gegebenenfalls Fristansetzung zur Beseitigung der Rechtswidrigkeit Bei Beharren des Staates auf Zulässigkeit bzw. Nichtumsetzung der Beseitigungspflicht Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Mitgliedstaat Entscheid des EuGH über die Klage 19 Frage 2: Vorgehen Kommission (2/2) Vorgehen im konkreten Fall Informelle Beschwerde der Ryanair-Konkurrenten an Kommission Kommission erachtet Verletzung von EGV 87 als möglich Kommission gibt Möglichkeit zur Stellungnahme Belgien und Ryanair Konkurrenzunternehmen Weitere indirekt Beteiligte Kommission entscheidet auf Grund der Stellungnahmen Feststellung: Teilweise Rechtswidrigkeit Frist: Zur Beseitigung der Rechtswidrigkeit Falls Belgien auf Zulässigkeit beharrt Kommission leitet Vertragsverletzungsklage gegen Belgien ein EuGH entscheidet über die Klage 20 Frage 3: Möglichkeiten Belgiens (1/4) Nichtstun (Nichtumsetzung des Kommissionsentscheides) Kommission wird daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten Vor dem EuGH kann Belgien darlegen, weshalb es die Subventionen für zulässig erachtet 21 Frühlingssemester 2008 Seite 7 von 18

8 Frage 3: Möglichkeiten Belgiens (2/4) Anrufung des Rates EGV 88 II Unterabsatz 3: Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, dass eine [ ] Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 [ ] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. 22 Frage 3: Möglichkeiten Belgiens (3/4) Nichtigkeitsklage gegen Kommission Objekt Kommissionsentscheid ist Rechtsakt eines EG-Organs Klagegrund Falsche Anwendung von EGV 87 Subsidiarität Keine besonderen Voraussetzungen Legitimation Belgien ist nach EGV 230 II ohne weiteres legitimiert Frist und Form 2 Monatsfrist nach EGV 230 V; keine besonderen Formvorschriften 23 Frage 3: Möglichkeiten Belgiens (4/4) Fazit Nichtigkeitsklage wohl eleganter als Nichtstun Denn nur so spielt Belgien mit offenen Karten Anrufung des Rates ist kumulativ möglich Wenn auch wenig Erfolg versprechend Denn es ist Einstimmigkeit verlangt 24 Frühlingssemester 2008 Seite 8 von 18

9 Frage 4: Flughafen München (1/10) Wichtigste Fakten Der Flughafen subventioniert das Kerosin für alle Fluggesellschaften Lufthansa erhält rund die Hälfte dieser Subventionen Der Staat gibt dem Flughafen ein günstiges Darlehen Zinsen von nur 0.5% p.a. Dadurch findet eine indirekte Subvention statt 25 Frage 4: Flughafen München (2/10) Sich stellende Fragen Gleichsetzung Flughafen München mit dem Staat? Zulässigkeit der Treibstoffsubventionen? Zulässigkeit der Subvention durch tiefe Zinsen? 26 Frage 4: Flughafen München (3/10) Gleichsetzung Flughafen mit Staat? EGV 86 I Flughafen München dem Staat zuzurechnen Siehe dazu vorne Frage 1 EGV 86 II Gründe für eine Ausnahme sind nicht ersichtlich Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgabe hängt kaum von den Kerosinsubventionen bzw. von tiefen Zinsen ab Fazit Subvention durch tiefe Zinsen kommt direkt vom Staat Kerosinsubventionen sind ebenfalls dem Staat zuzurechnen 27 Frühlingssemester 2008 Seite 9 von 18

10 Frage 4: Flughafen München (4/10) Zulässigkeit von Subventionen? (1/2) Grundsatz (EGV 87 I) Subventionen sind unter drei Voraussetzungen unzulässig Subventionen an einzelne Unternehmen oder Branchen Teilelemente: Wirtschaftlicher Vorteil, staatliche Mittel, Selektivität Wettbewerbsverfälschung Auswirkungen auf mehrere EG-Mitgliedstaaten 28 Frage 4: Flughafen München (5/10) Zulässigkeit von Subventionen? (2/2) Ausnahmsweise Zulässigkeit Beihilfen nach Art. 87 Abs. 2 EGV Insbesondere gewisse sozialpolitisch motivierte Subventionen Kann-Bestimmung für Beihilfen nach Art. 87 Abs. 3 EGV Lit. a und c: Förderung gewisser Branchen und Regionen Lit. b und d: Gesamteuropäisches Interesse; kulturelles Erbe 29 Frage 4: Flughafen München (6/10) Zulässigkeit der Kerosin-Subvention i.c. (1/2) Grundsätzlicher Subventionscharakter Die Subvention erfolgt an einzelne Branche Wirtschaftlicher Vorteil für die Luftfahrtsbranche; Staat/Flughafen bezahlt; nur Luftfahrt profitiert Wettbewerbsverfälschung Alle Airlines erhalten Subventionen Doch Lufthansa profitiert überproportional Und: Wettbewerb mit der Bahn wird verzerrt Auswirkungen auf mehrere EG-Mitgliedstaaten Lufthansa wird gegenüber anderen EG-Fluggesellschaften bevorzugt Bahn und Luftfahrt sind auch international Konkurrenten 30 Frühlingssemester 2008 Seite 10 von 18

11 Frage 4: Flughafen München (7/10) Zulässigkeit der Kerosin-Subvention i.c. (2/2) Ausnahmsweise Zulässigkeit durch EGV 87 III lit. c? Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete München ist eine der reichsten Städte in Deutschland Deutschland ist einer der reichsten EG-Staaten Förderung gewisser Wirtschaftszweige Praxis von Kommission und EuGH: Subventionen für bestimmte kriselnde Branchen (z.b. Textil und Schiffbau) Subvention für die Boombranche Luftfahrt kaum zulässig 31 Frage 4: Flughafen München (8/10) Zulässigkeit der Zins-Subvention i.c. (1/2) Grundsätzlicher Subventionscharakter Die Subvention erfolgt an ein einzelnes Unternehmen Wirtschaftlicher Vorteil für den Flughafen München; Staat bezahlt; nur Flughafen München profitiert Wettbewerbsverfälschung Bevorzugung des Flughafen Münchens gegenüber anderen Airports Sowie gegenüber der Bahn Auswirkungen auf mehrere EG-Mitgliedstaaten Flughafen München steht im Wettbewerb mit anderen europäischen Drehkreuzen Sowie mit der Bahn, auch aus anderen EG-Ländern 32 Frage 4: Flughafen München (9/10) Zulässigkeit der Zins-Subvention i.c. (2/2) Ausnahmsweise Zulässigkeit durch EGV 87 III lit. c? Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete Kommt nicht in Frage Siehe dazu vorne Förderung gewisser Wirtschaftszweige Kommt nicht in Frage Zumal nur ein einzelner Flughafen privilegiert wird 33 Frühlingssemester 2008 Seite 11 von 18

12 Frage 4: Flughafen München (10/10) Fazit Beide Subventionen sind unzulässig Beides sind staatliche Subventionen Beide können weder durch EGV 86 II noch durch EGV 87 III gerechtfertigt werden 34 Frage 5: Klage von Ryanair (1/10) Übersicht: Klagen bei Verletzung von EG-Recht Klage Legitimierte Beklagte Ziel Vertragsverletzungsklage EGV , 237, EUV 46 Nichtigkeitsklage EGV , 237, EUV 46 Untätigkeitsklage EGV , EUV 46 Schadenersatzklage EGV 235 i.v.m. 288 II Beamtenklage EGV 236 Kommission, Mitgliedstaaten Private, Mitgliedstaaten, EG-Organe Private, Mitgliedstaaten, EG-Organe Private, Mitgliedstaaten EG-Beamte Mitgliedstaaten EG-Organe EG-Organe EG EG-Organe Feststellung; Zwangsgeld Aufhebung eines Aktes Feststellung der Untätigkeit Schadenersatz Aufhebung eines Aktes 35 Frage 5: Klage von Ryanair (2/10) Aktivlegitimation von Ryanair Nichtigkeitsklage Untätigkeitsklage Schadenersatzklage 36 Frühlingssemester 2008 Seite 12 von 18

13 Frage 5: Klage von Ryanair (3/10) Nichtigkeitsklage Objekt Rechts- oder Realakt eines EG-Organs (mit Ausnahmen; EGV 230 I) Bei Klage von Privaten: Entscheidung oder Verordnung (EGV 230 IV) Klagegrund Verstoss gegen EG-Recht (EGV 230 I) Subsidiarität Keine besonderen Voraussetzungen Legitimation EG-Organe und Mitgliedstaaten nach EGV 230 II und III Private, wenn unmittelbare und individuelle Betroffenheit (EGV 230 IV) Frist und Form 2 Monate (EGV 230 V); keine besonderen Formvorschriften im EGV 37 Frage 5: Klage von Ryanair (4/10) Nichtigkeitsklage Objekt: Nicht gegeben Die Kommission handelt nicht; weder Rechts- noch Realakt gegeben Klagegrund Gegeben: Verstoss gegen EG-Recht wird geltend gemacht Subsidiarität Unproblematisch Legitimation Unmittelbare und individuelle Betroffenheit läge vor Frist und Form Unproblematisch 38 Frage 5: Klage von Ryanair (5/10) Untätigkeitsklage Objekt Unterlassung eines Beschlusses/Aktes durch EG-Organ (EGV 232 I, III, IV) Bei Klage von Privaten (EGV 232 IV) Unterlassener Akt müsste an den Privaten gerichtet sein Und keine Empfehlung oder Stellungnahme sein Klagegrund Verletzung des EGV (EGV 232 I) Subsidiarität Vorverfahren nach EGV 232 II (insbes.: Aufforderung zum Handeln) Legitimation EG-Organe (EGV 232 I) Private (EGV 232 IV) Frist und Form 2 Monate (EGV 232 II); keine besonderen Formvorschriften im EGV 39 Frühlingssemester 2008 Seite 13 von 18

14 Frage 5: Klage von Ryanair (6/10) Untätigkeitsklage Objekt: Unklar Unterlassung der Verfahrenseinleitung durch Kommission Also keine blosse Empfehlung oder Stellungnahme Verfahren wäre aber gegen Dritten gerichtet Bei Kriterium unmittelbare und individuelle Betroffenheit : Objekt gegeben Rechtsprechung von EuGH/EuG nicht ganz eindeutig Klagegrund Gegeben: Verletzung des EGV wird geltend gemacht Subsidiarität Unproblematisch; Vorverfahren lässt sich einhalten Legitimation Gegeben: Auch Private legitimiert Frist und Form Unproblematisch 40 Frage 5: Klage von Ryanair (7/10) Schadenersatzklage Objekt Rechts- oder Realakt von EG-Organen oder -Bediensteten Handlung in Ausübung der Amtstätigkeit (EGV 288 II) Klagegrund Haftbarkeit der EG nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind (EGV 288 II) Subsidiarität Keine besonderen Voraussetzungen Legitimation Keine Einschränkungen in EGV 288; auch Private klagelegitimiert Frist und Form Keine besonderen Vorschriften im EGV 41 Frage 5: Klage von Ryanair (8/10) Schadenersatzklage Objekt: Fraglich Gilt auch blosses Unterlassen als Rechtsakt? Wortlaut versus Sinn des EGV Unproblematisch: In Ausübung der Amtstätigkeit Klagegrund Unproblematisch: Verstoss wird geltend gemacht Subsidiarität Unproblematisch Legitimation Unproblematisch Frist und Form Unproblematisch 42 Frühlingssemester 2008 Seite 14 von 18

15 Frage 5: Klage von Ryanair (9/10) Exkurs: Materielle Beurteilung der Schadenersatzklage Haftungsvoraussetzungen Schaden Rechtswidrigkeit Zweck der verletzten Rechtsnorm: Rechte für Einzelne Rechtswidrigkeit hinreichend qualifiziert Kausalzusammenhang Voraussetzungen in casu Schaden: Gegeben Rechtswidrigkeit: Zweck eher gegeben; Qualifizierung eher nicht Kausalzusammenhang gegeben 43 Frage 5: Klage von Ryanair (10/10) Fazit Untätigkeitsklage eher zulässig Nichtigkeitsklage hingegen nicht Schadenersatzklage wenig interessant Unsichere formelle Voraussetzungen Strenge materielle Rechtsprechung des EuGH 44 Frage 6: Die Grünen (1/10) Sich stellende Fragen Ist die Nichtbesteuerung von Kerosin eine Subvention? Wenn ja: Ist sie zulässig oder nicht? 45 Frühlingssemester 2008 Seite 15 von 18

16 Frage 6: Die Grünen (2/10) Nichtbesteuerung als Subvention? (1/3) Argumentation für Subventionscharakter Wirtschaftliche Argumentation Steuervergünstigung wirkt sich gleich aus wie Subvention Denn in beiden Fällen ist der Begünstigte finanziell privilegiert Dogmatische Begrünung der Gleichsetzung Subsumierung der Nichtbesteuerung unter die Beihilfe, oder Rechtslücke und Analogieschluss 46 Frage 6: Die Grünen (3/10) Nichtbesteuerung als Subvention? (2/3) Gegenargumentation Wirtschaftliche Argumentation Wer Subvention und Nichtbesteuerung gleichsetzt, geht davon aus, dass alles dem Staat gehört Dogmatische Begrünung des Ungleichbehandlung Qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers 47 Frage 6: Die Grünen (4/10) Nichtbesteuerung als Subvention? (3/3) Fazit Ungleichbehandlung von Beihilfe und Nichtbesteuerung ist wirtschaftlich schwer zu erklären Gegenmeinung ist selbstverständlich vertretbar Dogmatische Begründung ist letztlich zweitrangig Extensive Auslegung des Beihilfebegriffs oder Analogieschluss Hinweis: Steuerstreit EG vs. Schweiz Gleiche Frage entscheidend wie hier Sind die Steuervergünstigungen der Kantone zu Gunsten gewisser Gesellschaften Beihilfen? 48 Frühlingssemester 2008 Seite 16 von 18

17 Frage 6: Die Grünen (5/10) Zulässigkeit von Subventionen? (1/2) Grundsatz (EGV 87 I) Subventionen sind unter drei Voraussetzungen unzulässig Subventionen an einzelne Unternehmen oder Branchen Teilelemente: Wirtschaftlicher Vorteil, staatliche Mittel, Selektivität Wettbewerbsverfälschung Auswirkungen auf mehrere EG-Mitgliedstaaten 49 Frage 6: Die Grünen (6/10) Zulässigkeit von Subventionen? (2/2) Ausnahmsweise Zulässigkeit Beihilfen nach Art. 87 Abs. 2 EGV Insbesondere gewisse sozialpolitisch motivierte Subventionen Kann-Bestimmung für Beihilfen nach Art. 87 Abs. 3 EGV Lit. a und c: Förderung gewisser Branchen und Regionen Lit. b und d: Gesamteuropäisches Interesse; kulturelles Erbe 50 Frage 6: Die Grünen (7/10) Zulässigkeit der Subvention in casu (1/2) Grundsätzlicher Subventionscharakter Die Subvention erfolgt an eine einzelne Branche Wirtschaftlicher Vorteil für die Luftverkehrsbranche; Staat bezahlt bzw. nimmt nicht ein; nur die Luftfahrt profitiert Wettbewerbsverfälschung Denn die Automobilhersteller erhalten keine solche Subvention Zwischen Auto und Flugzeug besteht in gewissen Fällen Konkurrenz Auswirkungen auf mehrere EG-Mitgliedstaaten Automobilhersteller aus ganz Europa werden benachteiligt 51 Frühlingssemester 2008 Seite 17 von 18

18 Frage 6: Die Grünen (8/10) Zulässigkeit der Subvention in casu (2/2) Ausnahmsweise Zulässigkeit durch EGV 87 III lit. c? Förderung gewisser Wirtschaftszweige Siehe vorne: Subventionen nur für bestimmte kriselnde Branchen Subvention für die Luftfahrt dürfte kaum zulässig sein 52 Frage 6: Die Grünen (9/10) Fazit Nichtbesteuerung von Kerosin ist rechtlich problematisch Tendenziell verstösst sie gegen EG-Recht Gegenmeinung ist ebenfalls vertretbar 53 Frage 6: Die Grünen (10/10) Hinweis: Vorgehen gegen die Untätigkeit der Kommission? Schwierige Frage: Wer darf klagen? Am stärksten betroffen sind die Automobilhersteller Diese zeigen aber kein Interesse an einer Klage Klagelegitimation einzelner Bürger? Scheitert wohl an der Individualität der Betroffenheit 54 Frühlingssemester 2008 Seite 18 von 18

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