öslenhefter 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 68 Betreff: Abteilung: Aktenzeichen: Nr.

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1 Aktenzeichen: 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 68 Nr. _ Betreff: (firma oder Sache) _ öslenhefter Abteilung: VOM bjs. 19 {!luchstabe: Sammelmappe IN. Hefter Nf. bene - Osenheflsr 81322

2 2 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) S 6:I/I i9 JOHANNES KEPLER UNIVERSITAT LINZ Johannes Kepler Universität Linz A 4040 LinzlAuhof Sozial- u. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät An das Präsidium des Nationalrates Der Dekan Dr. Karl Renner-Ring Wien Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Sachbearbeiter/Klappe DW Datum Mayrbäurl/ BelreH Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG); Stellungnahmen der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz Beiliegend übermittle ich in 25-facher Ausferitgung die Stellungnahmen der Studienkommissionen der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz zum Entwurf des Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG). Lediglich von der Studienkommission für die Studienrichtung Soziologie liegt keine Stellungnahme bei, da diese von der Gesamtstudienkommission übermittelt wird. o Prof. D(' Friedrich Schneider) Telex uni li a Telefon 0732/2468 Telefax 0732/246810

3 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 68 Johannnes Kepler Universität Linz Studienkommission für die sozialwirtschaftliche Studienrichtung An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Studienrechtsabteilung Minoritenplatz 5 A Wien Im Dienstwege Antrag auf Änderung des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (RGBl. Nr. 57/1983) betreffend die Studienrichtung SOZIAL WIRTSCHAFT Die beantragte Änderung im Überblick Die Studienkommission für Sozialwirtschaft an der Johannes K pler Universität Linz hat in ihrer Sitzung vom einstimmig einen Antrag auf Anderung des o.g. Bundesgesetzes betreffend die Studienrichtung Sozialwirtschaft verabschiedet, welcher auf eine wesentliche inhaltliche Reformierung dieser Studienrichtung insbesondere in den Fächern des 2. Studienabschnittes abzielt. Zugleich wurde der Vorsitzende der sozialwirtschaftlichen Studienkommission beauftragt, die hiefür notwendigen Schritte einzuleiten und die beantragte Gesetzesänderung im Sinne des in der Studienkommission und auch in Hörerversammlungen erfolgten ausführlichen Diskussionsprozesses zu begründen und zu vertreten. Der gegenständliche Antrag bezieht sich auf eine Änderung des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen (BGBl. Nr. 57/983; i.d.g.f.) im Bereich Sozialwirschaft betreffend folgende Gesetzesstellen: Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung 5 Abs. 2 lit. a) Diplomprüfungsfächer : Erweiterung der Diplomprüfungsfächer um das Fach "Grundlagen politischen Handeins "; ansonsten unervändert. lit. b) Vorprüfungsfächer: Z 1: eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:.. Grundzüge des Privatrechts.. eine Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten (Z 2: Grundzüge der angewandten Mathematik und Statisitk für Sozial- u, Wirtschaftswissenschafter unverändert, wie bisher) Z 3: wahlweise eine Fremdsprache oder Grundzüge der Politikwissenschaft; soll in der Neufassung zur Gänze entfallen. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung 7 Abs. 2 lit. a) Diplomprüfungsfächer: (Z.l: eine spezielle Soziologie nach Wahl einschließlich empirischer Sozialforschung unverändert, wie bisher ) Z.2 Arbeitsrecht entfällt als Diplomprüfungsfach Z.3 Gesellschaftspolitik (ohne den Zusatz Sozialpolitik) Z.4 eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

4 4 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Finanzwissenschaft (neu) Z.5 eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten (zur Gänze neu ): eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl, Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik (ohne Finanzwissenschaft), Internationale Beziehungen lit. b) Vorprüfungsfächer: explizit zu ergänzen um Arbeitsrecht, ansonsten wie bisher. Um die beantragten inhaltlichen Änderungen im Detail zu veranschaulichen und auch in ihrer fachlich-strukturellen Einbettung zu zeigen, hat die o.g. Studienkommission einen "Modell Studienplan" erarbeitet, wie er auf der Grundlage'der veränderten Gesetzeslage und einer entsprechenden Studienordnung beschlossen werden könnte. Dieser Modell-Studienplan ist dem Antrag beigefügt. Begründung Mangelnde berufsbezogene Adäquanz des gegenwärtigen Studienplanes Dem gegenständlichen Antrag ist ein über mehr als ein Jahr hinweg andauernder Diskussionsprozeß in der Studienkommission Sozialwirtschaft vorangegangen, welcher auf Inititative der Studenten vertreter eingeleitet und in der Folge von der Hochschülerschaft mit großem Engagement vorangetrieben worden ist... Hintergrund für die Bestrebungen zu einer grundlegenden Anderung des sozialwirtschaftlichen Studienplanes war die zunehmend stärker gewordene Erfahrung, daß das sozialwirtschaftliche Studium in seiner derzeitigen Form den Anforderungen an eine praxisorientierte, berufsbezogene Ausbildung, wie sie von seiten des Arbeitsmarktes gefordert wird, nicht mehr gerecht wird, d.h. Ausbildungskonzept und berufliche Ansprüche keine hinreichende Deckung mehr aufweisen. Das Studium der Sozialwirtschaft war seinem Ursprung nach von der Idee getragen, Generalisten heranzubilden, welche aufgrund einer fachlich breitgefächten sozio-ökonomischen Ausbildung befähigt sind, soziale und wirtschaftliche Problemstellungen in einem größeren Gesamtzusammenhang zu sehen und auch zu lösen. Wenngleich diese Fähigkeit heute mehr denn je gefragt ist, wurde dennoch auf der anderen Seite auch die Nachfrage nach vertieftem Spezialwissen in den einzelnen Berusfeldern im Laufe der Zeit immer ausgeprägter. Dies hatte zur Folge, daß Absolventen der Sozialwirtschaft im beruflichen Wettbewerb mit Absolventen anderer StudienrichtUllgen, welche über eine spezialisiertere sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung verfügen, zusehends häufiger benachteiligt wurden und immer noch werden. Dies trifft insbesondere im Verhältnis zu den Absolventen der Betriebswirtschaft zu. Verschärft hat sich die Situation schließlich noch durch den gestiegenen Angebotsdruck auf. dem Arbeitsmarkt für Wirtschafts akademiker. Deutliche empirische Hinweise für das Vorhandensein derartiger Defizite finden sich in einer Studie mit dem Titel "Empirische Analyse der Studienrichtung S9zialwirtschaft und darauf aufbauende Verbesserungsmöglichkeiten", welche - von der 0.0. Wissenschaftshilfe und dem Linzer Hochschulfonds unterstützt - im Rahmen der Verbund-Lehrveranstaltung Projektstudium Sozialwirtschaft im Wintersemester 1992/93 durchgeführt wurde. Das AuswahlsampIe umfaßte 93% aller bisherigen Absolventen dieser Studienrichtung, die Fragebogen-Rücklaufquote betrug knapp 52%. Im Ergebnis zeigte sich u. a., daß etwas mehr als 35% der erfaßten Absolventen retrospektiv der Meinung sind, daß das Sozial wirtschafts studium eine eher unzureichende Berufsvorbereitung bietet. Wohl wurde dieser Studienrichtung von einem Großteil der Befragten zugute gehalten, daß sie allgemeine berufsbezogene Fähigkeiten, wie jene zu systematischem Denken, zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur kritischen Problemanalyse ausreichend vermittelt, zugleich befanden jedoch 38% die Praxisorientierung dieses Studiums als wenig befriedigen. bis ungenügend. In der angestrebten Anderung wurde nun darauf Bedacht genommen, daß einerseits die bisherige interdisziplinäre Ausbildungslinie beibehalten wird, andererseits jedoch fachliche Schwerpunktbildungen deutlich ausgeprägter als bisher möglich sind. Dies soll vor allem

5 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 68 durch die verbesserten, d.h. fachlich konzentrierteren Wahlmöglichkeiten im 2. Studienabschnitt gewährleistet werden. :pie folgenden Ausführungen dienen dazu, diese Intentionen anhand der beantragten Anderungen zu verdeutlichen. Änderungen in der Fächerstruktur und damit verbundene Absichten Da das erklärte Ziel der angestreben Studienänderung in eine stärkeren berufsfeldbezogenen Ausrichtung besteht, konzentrieren sich die Veränderungen schwergewichtig auf den zweiten Studien abschnitt. Erster Studienabschnitt Die Veränderungen im ersten Studienabschnitt beschränken sich darauf, daß die Vorprüfungsfächer "Grundzüge des öffentlichen Rechts" und "Grundzüge der Politikwissenschaft" nicht mehr als selbständige Fächer aufscheinen, sondern in modifizierter Form zusammen mit den Grundlagen der allgemeinen Gesellschaftspolitik zu einem gemeinsamen Diplomprüfungsfach "Grundlagen politischen Handeins" zusammengefaßt werden sollen. Dieses disziplinübergreifende Grundlagenfach soll einerseits bereits im ersten Studienabschnitt die Befähigung zu einer interdisziplinären Problemsicht fördern, andererseits aber auch einen gewissen Ausgleich für die nunmehr stärkere berufsfeldspezifische Ausrichtung des zweiten Studienabschnittes bilden. Zweiter Studienabschnitt. Im zweiten Studienabschnitt bleiben die beiden Kernfächer "Spezielle Soziologie nach Wahl einschließlich empirischer Sozialforschung" und "Gesellschaftspolitik" im Prinzip unverändert. Beim Fach Gesellschaftspolitik entfällt der bisherige Zusatz "und Sozialpolitik", da in der Gesellschaftspolitik bereits jetzt ine Spezialisierung entweder in Richtung "Sozialplanung" oder in Richtung "Politische Okologie" vorgesehen ist, sodaß dieser Zusatz zu Unrecht eine fach begriffliche Einengung darstellt. Das Fach Arbeitsrecht wird von den Diplomprüfungsfächern weg in den Katalog der Wahlfächer verlagert. Der Grund hiefür liegt darin, daß dieses Fach nicht mehr als essentiell im neuen Studienkonzept angesehen wird. Ungeachtet dessen kann Arbeitsrecht in unverändertem Stundenumfang als Wahlfach absolviert werden. Eine wesentliche Neuerung erfährt der zweite Studienabschnitt dahingehend, daß im weiteren bei den Diplomprüfungsfächern nunmehr zwei Blöcke mit Wahlmöglichkeit vorgesehen sind, gegenüber bislang nur einem Wahlblock. Der erste Fächerblock beinhaltet eine Wahlmöglichkeit zwischen - Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre und - Finanzwissenschaft. Im zweiten Fächerblock kann zwischen - einer besonderen Betriebswirtschaftslehre, - Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und - Internationale Beziehungen gewählt werden. Die Studenten der Sozialwirtschaft können mittels dieser bei den Blöcke in den Diplomprüfungsfächern ihrer akademischen Ausbildung eine klare Akzentuierung entweder in Richtung Betriebswirtschaft oder in Richtung Volkswirtschaft bzw. Internationale Beziehungen verleihen. Vor allem die vorgesehene Aufwertung der besonderen Betriebswirtschaftslehre zum Diplomprüfungsfach (bisher nur im Wahlfächerkatalog in stark reduziertem Umfang abslovierbar) sollte die Wettbewerbsstellung des Sozialwirtschaft-Absolventen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessern. Diese fachliche Schwerpunktsetzung kann durch den im o.g."modell-studienplan" bei den Vorprüfungsfächern angeführten Katalog von Wahlfächern, aus dem von den Studierenden zwei Fächer zu wählen sind, weiter intensiviert oder aber auch ergänzt werden. So sind dort unter anderem - eine weitere besondere Betriebswirtschaftslehre - Europarecht - eine Fremdsprache

6 6 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) - Datenverarbeitung - Wirtschaftsgeographie - Wirtschaftspschologie sowie mehrere andere, das Studium sinnvoll ergänzende Fächer angeführt. Auf der Grundlage der skizzierten Reform wäre es somit möglich, daß die Studenten, neben der bisher für die Studienrichtung Sozialwirtschaft charakteristischen breiten sozioökonomischen Querschnittsausbildung, auf der anderen Seite auch vertiefte Spezialkenntnisse in einzelnen Bereichen erwerben, die sie zu qualifizierten, vom Arbeitsmarkt nachgefragten Fachleuten machen. Mit einer derartigen Reformierung der Studienrichtung Sozialwirtschaft könnte dem in 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen festgelegten Ziel, eine berufsbezogene wissenschaftliche Vorbildung zu gewährleisten, auch in bezug auf die Studienrichtung Sozialwirtschaft wieder voll entsprochen werden. Kostenaspekte Die Studienrichtung Sozialwirtschaft zählt mit 1200 Studierenden (Stand SS 1995) zu den zahlenmäßig weniger starken Studienrichtungen. Ausführliche Vorgespräche mit den für die Sozialwirtschaft relevanten Fachvertretern haben ergeben, daß aus der geplanten Studienreform nach Lage der Dinge kein Mehrbedarf an Ressourcen zu erwarten ist. Die zu ändernden Studieninhalte fügen sich friktionslos in das bestehende Fächer- und Lehrveranstaltungsangebot der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz ein. Darüber hinaus gibt es in diesem Fall auch keinen österreichweiten Koordinierungsbedarf, da die Studienrichtung Sozialwirtschaft nur an der Universität Linz eingerichtet ist. Für die Studienkommission Sozialwirtschaft Beilagen: Protokoll der Sitzung vom "Modell-Entwurf' zu einem neuen Studienplan Ass.Prof. Dr. Reinhold Priewasser (Vorsitzender)

7 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 7 von 68 Pr o t o koll der S1.Sitzung der Studienkommission für Sozialwirtschaft am Dienstag, dem Beginn: Anwesend: Uhr a.univ.-profdrjosef Weidenholzer (Stimmübertragung von ProfMalinsky) o.univ.-profdr.klaus Zapotoq;ky Mag. Berthold Kerschbaumer Dr.Reinhold Priewasser (Vorsitzender) (Stimmübertragung von Dr.Reichenauer) Sabine Eder Josef Jenko Johannes Naderhim Entschuldigt: o.univ.-profdr.a.heinz Malinsky Dr.Wemer Reichenauer Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Tagesordnung: 1. Genehmigung des Protokolls der 80. Sitzung 2. Antrag auf Änderung des SoWi-Studiengesetzes betreffend die Studienrichtung Sozialwirtschaft unter Einschluß des Entwurfes zu einem neuen Studienplan 3. Allfälliges TOP 1: Genehmigung des Protok "ls der SO.Sitzung Das Protokoll der 80.Sitzung wird ohne Anderung einstimmig genehmigt. TOP 2: Antrag auf Änderung des SoWi-Studiengesetzes betreffend die Studienrkhtung Sozialwirtschaft unter Einschluß des Entwurfes zu einem neuen Studienplan basierend auf der geänderten Gesetzeslage Über mehr als ein Jahr hinweg wurde in der Studienkommission Sozialwirtschaft auf Inititative der Studenten vertreter eine grundlegende Änderung des sozialwirtschaftlichen Studienplanes erarbeitet und nun als akkordierter Entwurf fertiggestellt. Mit Bezug auf diesen Entwurf stellt der Vorsitzende folgenden Antrag: Die Studienkommission Sozialwirtschaft beschließt, daß die sozialwirtschaftliche Studienrichtung im Sinne des von der Studienkommission ausgearbeiteten und dem Protokoll beigefügten Studienplan-Neuentwurfes inhaltlich reformiert werden sollte, und beauftragt den Vorsitzenden, die hiefür notwendigen Schritte einzuleiten. Dies betrifft zuvorderst die Beantragung der erforderlichen Änderung- des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen (BGBL Nr. 57/983; i.d.g.f.) in folgenden Punkten: 5 Abs. 2 lit. a) Diplomprüfungsfächer : Erweiterung der Diplomprüfungsfächer um das Fach "Grundlagen politischen HandeIns" lit. b) Vorprüfungsfächer Z 1: eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: Grundzüge des Privatrechts eine Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten Z 2: wie bisher Z 3: entfällt zur Gänze

8 8 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 7 Abs. 2 lit. a) Diplomprufungsfächer: Z.l wie bisher Z.2 Arbeitsrecht entfällt als Diplomprüfungsfach Z.3 GeseUschaftspolitik (ohne den Zusatz Sozialpolitik) Z.4 eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: o Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft Z.5 eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:.. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl, Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik (ohne Finanzwissenschaft), o Internationale Beziehungen lit. b) Vorprufungsfächer: explizit zu ergänzen um Arbeitsrecht, ansonsten wie bisher Der Vorsitzende wird beauftragt, die beantragte Gesetzesänderung im Sinne des in der Studienkommission erfolgten Diskussionsprozesses entsprechend zu begründen und zu vertreten. TOP 4: Allfälliges Keine Wortmeldungen Ende der Sitzung: Uhr,/Ll(c lq);\\u.;vl0;\v\ (a.univ.-prof.dr. Josef Weidenholzer) Schriftführer /1/ / /t.. # _... ' / (Dr.Reinhold Priewasser) Vorsitzender

9 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 9 von Johannes Kepler Universität Linz Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Studienplan SOZIALWIRTSCHAFT Modell-Entwurf

10 10 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) STUDIENPLAN SOZIALWIRTSCHAFT Aufgrund des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen vom 20.Jänner 1983, BGBI.Nr.57, iddgf, und der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom... über die Studienordnung für die Studienrichtung Sozial irtschaft, BGBLNr., iddgf, hat die Studienkommission für die Studienrichtung Sozialwirtschaft an der Johannes Kepler Universität Linz am... beschlossen: Einrichtung 1 (1) Die Studienrichtung Sozialwirtschaft wird an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz eingerichtet. Studienabschnitte und Studiendauer 2 (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studien abschnitten in der Dauer von je vier Semestern. (2) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von insgesamt höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind. (3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechts-, formal- und geisteswissenschaftlichen Fächer, die eine Grundlage tür das Studium der Sozialwirtschaft darstellen. (4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und der Vertiefung jener Kenntnisse, durch welche die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der Befähigung zum interdisziplinären wissenschaftlichen Arbeiten. (5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen ihrer Lehrverpflichtungen bzw. Lehraufträge die Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihr ordentliches Studium abzuschließen vermögen. Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studnenabschnitt 3 (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden zu belegen, davon nach Maßgabe dieses Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflichtund Wahlfächern gemäß Abs.2 und 12 Wochenstunden aus den Freifächern gemäß 4 Abs. 2. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu belegen.

11 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 11 von 68 (2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu belegen: Name des Faches (und Bildungsziele gem. 17 Abs. 2 lit. c AHStG) 1. Allgemeine Soziologie Behandlung soziologischer Grundbegriffe, Einführung in die Methoden der empirischen Sozialforschung (Datenerhebungs- und -auswertungsverfahren), l;inführung und Überblick in ausgewählte spezielle Soziologien, Darstellung der Struktur der Gegenwartsgesellschaft sowie deren Probleme. Die Anwendung und Vertiefung dieser Inhalte wird in Proseminaren durchgeführt. Im soziologischen Grundpraktikum sollen erste Erfahrungen mit konkreten empirischen AufgabensteIlungen gesammelt werden. 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neue ren Sozial- und Wirtschaftsgeschi"chte Einführung in die theoretischen Grundlagen der Volkswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik und Einführung in die Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. 3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung Einführung in das Fach aus personenorientierter (Verhalten von Personen in Organisationen, Modul 1), realgüterorientierter (Beschaffung, Produktion und Absatz, Modul 2) sowie nominalgüterorienter (Finanzierung, Rechnungswesen, Controlling und Unternehmensbesteuerung, Modul 3) Sicht. Weiters werden die Grundfunktionen eines Computersystems sowie die betrieblichen Anwendungsbereiche der Informations- und Kommunikationstechnik vermittelt. 4. Grundlagen politischen Handeins 5. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Soziai und Wirtschaftswissenschaftler Einführung in die deskriptive und schließende Statistik sowie in die mathematischen Grundlagen als Basisinstrumente tür Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler. 5. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer: Wochenstunden a) eine Fremdsprache Die Fremdsprachenausbildung verfolgt das Ziel, fremdsprachige Kommunikations- und Handlungsfähigkeit (rezeptiver Umgang mit fremdsprachlichen Fachtexten, Fä- 2

12 12 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) : higkeit, mündlich und schriftlich einschlägige Textsorten zu verfassen) zu erreichen. b) Grundzüge des Privatrechts Die Vermittlung der für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler relevanten Kenntnisse des Privatrechts, insbesondere dessen Strukturen, die Stellung des Privatrechts in der Gesamtrechtsordnung sowie dessen praxis- und anwendungsorientierte Grundkenntnisse in einzelnen Teilbereichen (z.8. Rechtsgeschättslehre, Personen-, Schuld- und Sachenrecht und Handelsrecht) 7. Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2 (3) Der Wechsel eines gemäß Abs.2 Z.4 und 6 gewählten Faches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen. Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt 4 (1) Die gemäß 3 Abs.2 vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer werden durch folgende Lehrveranstaltungen erfaßt: 1. Allgemeine Soziologie einschließlich Grundlagen der empirischen Sozialforschung a) Vorlesungen:.' aa) Allgemeine Soziologie ab) Grundlagen der empirischen Sozialforschung ac) Einführung in die soziologische Theorie ad) nach Wahl des ordentlichen Hörers: Hauptgebiete der Soziologie oder Struktur und Probleme der Gegenwartsgesellschaft b) Soziologisches Proseminar (Allgemeine Soziologie) c) Grundpraktikum aus empirischer Sozialforschung 2. Grundzüge der politischen Ö konomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte a) Vorlesungen: aa) Einführung in die Volkswirtschaftslehre ab} Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie (M ikrotheorie) ac) Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte b) Übungen und Proseminare: 4 Std. 3

13 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 13 von 68 ba) Qbung aus Wirtschaftspolitik (Makropolitik) bb) Ubung aus Mikroökonomie bc) Repetitorium/Proseminar aus Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung a) Vorlesungen aus Betriebswirtschaftslehr 6 Std. b) Proseminare: ba) Proseminar aus Modul 1 bb) nach Wahl des ordentlichen Hörers: - Proseminar aus Modul 2 oder Proseminar aus Modul 3 bc) Datenverarbeitung _: (Unterrichtsversuch gem. 14' Stud.O., Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter) 4 Std. 4. Grundlagen politischen Handeins a) Vorlesungen: aa) Grundzüge des politischen Systems Österreich ab) Einführung in das öffentliche Recht ac) Grundlagen der allgemeinen Gesellschaftspolitik ad) Einführung in die Theorie der Politik b) Übungen: ba) nach Wahl des ordentlichen Hörers: Proseminar/Übung aus Grundzüge des politischen Systems Österreich oder Übung aus öffentlichem Recht bb) nach Wahl des ordentlichen Hörers: Proseminar aus allgemeiner Gesellschaftspolitik oder Proseminar/Übung aus Theorie der Politik 5. Grundzüge der angewamdten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter a) Vorlesung aus angewandter Mathematik b) Vorlesung aus Statistik c) Übung aus Statistik 4 Std. 4

14 14 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 6. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer: 6.1. eine der Fremdsprachen Englisch oder Französisch a) Vorlesung Auslandskunde b) Lehrveranstaltungen mit Teilnahmepflicht (Unterrichtsversuch gem. 14 Stud.O.) ba) Kommunikationstraining bb) Fallstudien c) Übung Fachsprache 6.2. eine der Fremdsprachen Italienisch, Russisch, Tschechisch oder Spanisch a) Übung I Fremdsprache b) Vorlesung mit Übung 11 Fremdsprache 4 Std. 4 Std Grundzüge des Privatrechts a) Vorlesungen: aa) Bürgerliches Recht ab) Handelsrecht b) Übung/Repetitorium aus bürgerlichem Recht oder aus Handelsrecht 7. Einführung in das Studium der Sozial- und Wirschaftswissenschaften (Orientierungslehrveranstaltung mit Teilnahmepflicht) 4 Std. (2) Die 12 Wochenstunden aus den Freifächern sind insbesondere aus den nicht gewählten Wahlfächern des ersten StudienabschniUes bzw. aus dem Wahlfächerkatalog des zweiten Studienabschnittes zu inskribieren. (3) Die Studieneingangsphase im Sinne des 17 Abs.2 lit. a AHStG besteht aus folgenden einführenden und das Studium in fachlicher Hinsicht besonders kennzeichnenden Leh rveranstaltungen: - Vorlesungen Allgemeine Soziologie und Grundlagen der empirischen Sozialforschung - Vorlesung Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie - Vorlesung Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (Personalwesen und Organisation) im Umfang von zwei Wochstunden - Vorlesung Grundlagen der allgemeinen Gesellschaftspolitik. Zulassung zur ersten Diplomprüfung 5 (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt voraus: 5

15 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 15 von 68 a) den Besuch der für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen, b) die Erbringung der im Studienplan gern. 27 Abs.2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie c) dieteilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung ( 4 Abs.1 Z.7). (2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt darüber hinaus voraus: a) die Inskription von vier Semestern, b) den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebedden Fremdsprache und c) den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. (3) Werden die in Abs.2 lit. b und c geforderten Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis ( 7 Abs.1 AHStG) nachgewiesen, so hat sich der Studierende einer Ergänzungsprüfung aus einer lebenden Fremdsprache bzw. aus Rechnungswesen zu unterziehen. Die Vorprüfung aus einer lebenden Fremdsprache gilt auch als Ergänzungsprüfung. (4) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bereits vor Ablauf von vier Semestern erfüllt, so ist auf Antrag des Studierenden von der zuständigen akademischen Behörde die Inskription von Semestern nach Maßgabe des 2 Abs.2 zu erlassen und der Studierende vorzeitig zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zuzulassen. Erste Diplomprüfung 6 (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist. (2) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind a) Diplomprüfungsfächer: 1. Allgemeine Soziologie; 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte; 3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung; 4. Grundlagen politischen Handeins b) Vorprüfungsfächer: 1. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter; 2. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer: die gewählte Fremdsprache Grundzüge des Privatrechts 6

16 16 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) (3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind prinzipiell mündlich abzuhalten, nur in den in Abs.2 lit.a Z.2 und 3 angeführten Diplomprüfungsfächern ist aus pädagogischen Gründen die Teilprüfung in schriftlicher Form zu absolvieren. (4) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in 2 Abs.1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen ist, sind die beiden folgenden Semester gem. 20 Abs.3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen ( 10 Abs.3 AHStG und 11 dieses Studienplanes) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antret n zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt 7 (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden zu belegen, davon 66 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern gem. Abs.2 und 6 Wochenstunden aus den Freifächern gem. Abs.4. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu belegen. (2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtund Wahlfächern zu belegen: Name des Faches (und Bildungsziele gem. 17 Abs. 2 lit. c AHStG) Wochenstunden 1. Gesellschaftspolitik Im Mittelpunkt dieses Faches steht Vermittlung von vertieften Kenntnissen über politische Theorie sowie politische Strömungen und Ideologien. Weiters werden das politische System Osterreichs sowie die politischen Institutionen allgemein analysiert (Aufgaben, Strukturen und Funktionsweisen). Im Bereich der angewandten Gesellschaftspolitik wird politische Planung hinsichtlich Zielen, Methoden und Instrumentarien behandelt sowie anwendungsbezogenes Wissen in spezifischen gesellschaftlichen Handlungsbereichen zu vermitteln versucht. In So zialpolitik werden Grundzüge und Strukturen sozialer Sicherungssysteme in europäischer und globaler Perspektive dargestellt sowie neue Alternativen zur staatlichen Sicherung diskutiert Eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirischer Sozialforschung 10 Im Rahmen der Speziellen Soziologien werden bestimmte Teilgebiete und Forschungsfelder der Soziologie detailliert und vertieft vermittelt bzw. erarbeitet. Darüber hinaus soll die Befähigung zum empirischen Arbeiten weiterentwickelt und geschärft werden. 7

17 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 17 von nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer: 12 a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Ziele sind die Information über Grundlagen, Methoden und Instrumentarium der Unternehmensführung: Zielsetzung, Planung, Steuerung und Kontrolle als Managementaufgaben; Gestaltung innerbetrieblicher Strukturen und Abläufe; Informationswirtschaft und Modelle; Orientierung der Unternehmensziele am Markt unter Berücksichtigung der betrieblichen Umw lt. Ib) Finanzwissenschaft 4. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer 12 a) eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl b) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik Die Lehrveranstaltungen aus diesem Fach dienen der Vertiefung der im ersten Studienabschnitt vermittelten Kenntnisse in ausgewählten Spezialgebieten. c) Internationale Beziehungen 5. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer (in alphabetischer Reihung): 8 a) Angewandte Ökologie und Umweltplanung b) Arbeitsrecht c) eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl d) Geschichte der Wirtschaftstheorie e) Empirische Sozialforschung f) Europarecht (sofern nicht im zweiten Abschnitt Internationale Beziehungen unter Z.4.3. gewählt wurde) g) eine der unter 4 Abs. 1 Z.6.1 und Z.6.2 genannten Fremdsprachen, die im ersten Abschnitt nicht gewählt wurde (oder allenfalls dieselbe Sprache aufbauend) h) Individuelle Datenverarbeitung (IDV) i) Neuere Geschichte und Zeitgeschichte j) Philosophie und Wissenschaftstheorie k) Privatrecht (sofern nicht im ersten Abschnitt unter Z.6.3 gewählt) I) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte m) Sozialpsychologie n) Sozial recht 0) eine weitere, unter Z.2 nicht gewählte spezielle Soziologie p) Umweltrecht q) Völkerrecht (sofern nicht im zweiten Abschnitt Internationale Beziehungen unter Z.4 c) gewählt wurde) r) Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik (sofern nicht bereits unter Z.4.3. gewählt) 8

18 18 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) s) Wirtschaftsgeographie t) Wirtschaftspsychologie Die Wahlfächer dienen dazu, das durch die Pflichtfächer vorgegebene Programm nach Maßgabe der individuellen Schwerpunktsetzung sinnvoll zu ergänzen. Die nach Maßgabe destitels näher spezifizierten Inhalte des Wahl faches ergeben sich aus der Intention, grundlegenden Kenntnisse aus dem jeweiligen Fach zu vermitteln und seine Stellung bzw. die Funktion im System der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften darzulegen. 6. nach Wahl des ordentlichen Hörers in weiteres der unter Z.5 genannten Fächer 8 (3) Der Wechsel eines gern. Abs.2 ZA bis 6 gewählten Faches ist nach erfolgter Zulassung zur Teilprüfung der jeweiligen Wahlfachgruppe ausgeschlossen. (4) Die 6 Wochenstunden aus den Freifächern sind insbesondere in den nicht gewählten Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes zu belegen. Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt 8 (1) Die gemäß 7 Abs.2 vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer werden durch folgende Lehrveranstaltungen erfaßt: 1. Gesellschaftspolitik a) Vorlesungen: aa) Allgemeine Gesellschaftspolitik ab) Methoden der Gesellschaftspolitik ac) Eine angewandte Gesellschaftspolitik* b) Proseminar und Seminare: ba) nach Wa! des ordentlichen Hörers: Seminar/Ubung aus allgemeiner Gese"schaftspolitik oder Seminar/Übung aus Methoden der Gesellschaftspolitik bb) Übung aus der angewandter Gese"schaftspolitik (mit Exkursion) bc) Seminar aus der angewandter Gesellschaftspolitik 4 Std. c) Projektstudium Sozialwirtschaft (Unterrichtsversuch gern. 14 Stud.O, interdisziplinäre Verbund-Lehrveranstaltung mit Teilnahme- und Abschlußberichtspflicht) * Sozialplanung, Politische Ökologie oder eine andere angebotene angewandte Gesellschaftspolitik 2. Eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirischer Sozialforschung 9

19 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 19 von 68 a) Vorlesungen: aa) Vorlesungen aus spezieller Soziologie (davon VL mit empirischem Bezug) ab) nach Wahl des ordentlichen Hörers: Vorlesung/Seminar aus Datenverarbeitung in der empirischen Sozialforschung oder aus soziologischer Theorie b) Seminar aus spezieller Soziologie c) Projektstudium Sozialwirtschaft (Unterrichtsversuch gern. 14 Stud.O, interdisziplinäre Verbund-Lehrveranstaltung mit Teilnahmeund Abschlußberichtspflicht) 4 Std. _ 3. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer: 3.1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre a) Vorlesungen aus Betriebswirtschaftslehre b) Übung aus allgemeiner Betriebswirtschaftslehre c} Seminar aus allgemeiner Betriebswirtschaftslehre d} Projektstudium Sozialwirtschaft (Unterrichtsversuch gem. 14 Stud.O, interdisziplinäre Verbund-Lehrveranstaltung mit Teilnahme- und Abschlußberichtspflicht) 6 Std Finanzwissenschaft a) Vorlesungen aus Finanzwissenschaften b) Proseminar aus Finanzwissenschaften c) Seminar aus Finanzwissenschaften d) Projektstudium Sozialwirtschaft (Unterrichtsversuch gern. 14 Stud.O,interdisziplinäreVerbund-Lehrveranstaltung mit Teilnahme- und Abschlußberichtspflicht) 6 Std. 4. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer: 4.1. Eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl a) Vorlesungen aus der besonderen Betriebswirtsc h aftslehre b) Übungen aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre c) Seminar aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre 6 Std. 4 Std. 10

20 20 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 4.2. Voikswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik a) Vorlesungen: aa) Volkswirtschaftstheorie ab) Volkswirtschaftspolitik 4 Std. 4 Std. b) Übungen: ba) Übung aus Volkswirtschaftstheorie bb) Übung aus Volkswirtschaftspolitik 4.3. Internationale Beziehungen a) Vorlesungen: aa) Internationale Beziehungen ab) Europarecht einschließlich Grundzüge des Völkerrechts b) Übungen und Seminare: ba) Seminar?us Internationale Beziehungen bb) Seminar/Ubung aus Völkerrecht/Europarecht 4 Std. 4 Std. 5. Das mach Abs. 2 Z. 5 gewählte Fach a) Vorlesungen b) Seminar/Proseminar/Übung 6 Std. Nach Maßgabe der inhaltlichen Anforderungen können Vorlesungen auch durch andere Lehrveranstaltungstypen ersetzt werden. 6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein weiteres der unter Abs. 2 Z. 5 genannten Fächer Projektstudium Sozialwirtschaft 9 (1 ) Das Projektstudium Sozialwirtschaft wird gem. 14 Stud.O als Unterrichtsversuch eingerichtet. Es soll in besonderem Maße der praxisbezogenen Ausbildung der Studierenden dienen und die interdisziplinären Zusammenhänge zwischen den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern hervorheben. (2) Innerhalb der im 8 Abs.1 Z.1, 3 und 4 angeführten Fächer sind demnach geeignete, interdisziplinär eingerichtete Lehrveranstaltungen im Ausmaß von je 2 Wochenstunden vorzusehen und zu einem einheitlichen Projektstudium zusammenzufassen (Verbund-Lehrveranstaltungen). Das Projektstudium Sozialwirtschaft umfaßt somit insgesamt 6 Wochenstunden. Die erfolgreiche Teilnahme am Projektstudium ist vom Studierenden in einem zusammenfassenden Abschlußbericht zu dokumentieren. 1 1

21 -. 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 21 von 68 (3) Anstelle der Teilnahme an den in Abs. 2 genannten Verbundlehrveranstaltungen kann das Projekstudium auch durch den Nachweis einer facheinschlägigen Praxisarbeit aus den Bereichen Gesellschaftspolitik, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft oder Soziologie im Ausmaß von zumindest 150 Arbeitsstunden absolviert werden. Auswahl und Durchführung der Praxisarbeit haben gemeinsam mit einem fachzuständigen Betreuer zu erfolgen. Die erfolgreiche Absolvierung ist von Studierenden analog zu Abs. 2 durch einen zusammenfassenden Abschlußbericht zu dokumentieren. (4) Die Festlegung der interdisziplinär Zl,l bearbeitenden Problemstellung des jeweils angebotenen Projektstudiums obliegt der Studienkommission für Sozialwirtschaft in Absprache mit den beteiligten Universitätslehrern. Diplomarbeit 10 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit.nachzuweisen. (2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung ( 6 Abs.2) oder den Diplomprüfungsfächern und gewählten Vorprüfungsfächern ( 12 Abs.2) der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. (3) Die Diplomarbeit muß in einem engen thematischen Zusammenhang mit einem der Fächer Soziologie, Gesellschaftspolitik oder dem gem. 7 Abs.2 ZA gewählten wirtschaftswissenschaftlichen Fach stehen. Die Beurteilung des geforderten engen thematischen Zusammenhangs zu einem dieser Fächer obliegt dem themenstellenden Universitätslehrer. (4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs.2 und 3 vorzuschlagen und einem seiner Lehrbefugnis gem. 23 Abs.1 lit.a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe von Abs.2 und 3 auszuwählen. (5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. Themen vorzuschlagen hat. (6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gem. AbsA und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein. (7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommssion für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen. (8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomar- 12

22 .' 22 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original).. ' beit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung 11 (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung setzt voraus: a) den Besuch der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches sowie b) die Erbringung der im Studienplan.vorgeschriebenen Leistungnachweise aus diesem Fach. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung sind überdies: a) die Inskription von vier für den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semestern, b) die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern, c) die Absolvierung des Projektstudiums Sozialwirtschaft und d) die Approbation der Diplomarbeit. (3) Auf Antrag des Kandidaten ist von der zuständigen akademischen Behörde die Inskription von Semestern nach Maßgabe des 2 Abs. 2 zu erlassen, wenn alle übrigen Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Zweite Diplomprüfung 12 (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist. (2) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind a) Diplomprüfungsfächer: 1. Gesellschaftspolitik 2. eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirischer Sozialforschung; 3. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Fi nanzwissenschaft 4. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer: eine besondere Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik, Internationale Beziehungen b) Vorprüfungsfächer: 1. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer: Angewandte Ökologie und Umweltplanung Arbeitsrecht 13

23 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 23 von 68 eine weitere, nach 7 Abs. 2 Z. 4 noch nicht gewählte besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl Geschichte der Wirtschaftstheorie Empirische Sozialforschung Europarecht Internationale Beziehungen (sofern nicht unter 7 Abs. 2 Z. 4 gewählt) eine Fremdsprache Individuelle Datenverarbeitung (IDV) Neuere Geschichte und Zeitgeschichte Philosophie und Wissenschaftstheorie Privatrecht Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Sozialpsychologie Sozial recht eine weitere, unter 7 Abs. 2 Z.2 nicht gewählte spezielle Soziologie Umweltrecht Völkerrecht Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik (sofern nicht bereits unter 7 Abs. 2 Z.4 gewählt) Wirtschaftsgeographie Wirtschaftspsychologie 2. nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in Z.1 genannten Fächer. (3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil wird grundsätzlich in Form einer Klausurarbeit abgelegt. Auf Antrag kann der Präses jedoch im Einvernehmen mit dem fachzuständigen Prüfer eine Instituts- oder Hausarbeit vorsehen. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. (4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen. (5) Die Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern sind mündlich abzulegen. Freifächer 13 Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer der Studienrichtung als Freifächer zu belegen und die im Studienplan für diese Fächer vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen. Aufgrund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird. Akademische Grade 14 (1) Absolventinnen des Diplomstudiums der Studienrichtung Sozialwirtschaft wird der akademische Grad "Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung "Magistra rerum socialium oeconomicarumque", Absolventen dieses Diplomstudiums wird der akademische Grad "Magister der Sozial- 14

24 24 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original).. und Wirtschaftswissenschaften 11, lateinische Bezeichnung "Magister rerum socialium oeconomicarumque", jeweils abgekürzt "Mag.rer.soc.oec." verliehen. (2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen. (3) Die Verleihung des akademischen Grades wird beurkundet. Übergangsbesti m mungen 15

25 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 25 von 68.. JOHANNES-KEPLER -UNIVERSIT AT -LINZ INSTITUT FÜR ANGEWANDTE STATISTIK ABTEILUNG FÜR SOZIAL-UND WIRTSCHAFTSSTATISTIK LEITER: O.UNIV.-PROF.DR. FRIEDRICH SIXTL A-4040 LINZ-AUHOF, TEL.(0732) ,295 Linz, An s.g. Herrn Dekan o. Univ.-Prof.Dr. F. SCHNEIDER IM HAUSE Sehr geehrter Herr Dekan! Anbei übersende ich Ihnen meine Stellungnahme zum "Bundesgesetz über Studien an Universitäten (UNISTG)". dlichen Grüßen -1 Beilage- (o.univ.-prof.dr. F. Sixtl)

26 26 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Betreff: Stellungnahme zum "Bundesgesetz über Studien an Universitäten (UNlSTG)". (1) Seit 1975 wurde eine Reihe von Gesetzen erlassen, die es emer wachsenden Zahl von Menschen ermöglichen sollen, akademische Titel für minimale geistige Leistungen zu erwerben. Das vorliegende Studiengesetz bezweckt eine weitere Abschwächung der Leistungserfordernisse, es gefährdet den Ausbildungserfolg der Universitäten und ist daher zurückzuweisen. Im folgenden werde ich auf einige, besonders abwegige Bestimmungen eingehen. (2) q 63 (3): promovierte Assistenten mit wenigstens zwei Dienstjahren dürfen Diplomarbeiten betreuen in Verbindung mit 63(4): Wechsel des Betreuers bis zur Einreichung der Diplomarbeit zulässig. Stellt also der Professor Ansprüche an das Niveau, so wechselt der Student zu einem Assistenten, der keine Ansprüche stellt - soferne er gehobene Ansprüche nicht befriedigen kann oder will. In maroden Fächern wie Soziologie und Psychologie werden dann wohl nur noch die Assistenten Diplomarbeiten betreuen. Bei Naturwissenschaftlern ist das weniger zu befürchten. (3) 40 (verstärkter Rechtsschutz bei Prüfungen). Die Macher des Gesetzes kennen anscheinend nur eine Art von Fehlentscheidungen. Bei positiver Beurteilung, so heißt es in den Erläuterungen (S.60) ist das Rechtsschutzbedürfnis "gar nicht vorhanden". Daß es eine Öffentlichkeit gibt, die vor Akademikern geschützt werden will, die "nichts können" (promovierte Analphabeten), wird nicht in Erwägung gezogen. Ich empfehle den Machern dieses Gesetzes, sich im Rahmen eines Statistikkurses mit der Inkompatibilität von Fehler 1. und 2. Art vertraut zu machen. (4).9 45(1): Ersetzung der füi1fieiligen Notenskala durch. die dreigiiedrige "ausgezeichnet bestanden - bestanden - nicht bestanden". Die Behauptung, damit eine europäische Ausrichtung der Benotung vollzogen zu haben (Erläuterungen S. 44) ist eine glatte Irreführung. Dagegen fehlt jede Analyse der Folgen einer Vergröberung der Notenskala: wer den Unterschied zwischen "genügend" und "gut" verschleiern will, der handelt nach dem Motto "so wenig Ungleichheit wie möglich". Ich werde jedenfalls alle durchfallen lassen, die ich mit "genügend" bewertet hät1(., einfach, um Sie denen vom Leibe zu halten, deren Leistung ein "gut" wert ist.

27 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 27 von 68 (5) Die Kompetenzen des Präses der Prüfungskommission gehen zum Teil auf den Studiendekan ( 43(2) VOG 93) über, zum Teil gehen sie unter. Der Präses hatte die Korrektheit von PfÜfungsprotokollen und die Zuweisung von Betreuern durch seine Unterschrift zu bestätigen, d.h. er konnte die Unterschrift gegebenenfalls verweigern. Zum Unterschied von der Vielzahl der Präsides ist ein Studiendekan pro Fakultät allenfalls für ein Fach kompetent. Berücksichtigt man die Art seiner Wahl (drittelparitätisch gemäß.j 43(1) UOG 93), so muß man selbst das bezweifeln: der Studiendekan dürfte wohl aus der Gruppe der Kumpel rekrutiert werden, die den Studenten- und Assistentenfunktionären angenehm sind und allenfalls von konservativen Professoren nicht gewählt werden. (6) Ich empfehle, einen neuen Entwurf von einer kompetenten Arbeitsgruppe ausarbeiten zu lassen. :Warum wird nicht der DPV eingeladen, Persönlichkeiten zu entsenden, welche die Einsicht und die Reife für die Gestaltung eines solchen Gesetzes haben? (o.univ.-prof.dr. F. Sixt!) Johannes-Kepler-Universität Institut für Angewandte Statistik Leiter: Prof. Dr. Friedrich Sixt! A-4040 Li n zl Auhof, Tel. 2468

28 28 von 68 20/SN-58/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) STUDIENKOMM SSION VOLKSWiRTSCHAFT J. KEPlER UNiVERSITÄT UNZ An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst z.hd. Hrn. Mag. Faulhammer im 0 i e n s t w eg Linz, Beftrnfft: Entwurf eines Uni St G - Stellungnahme Der Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (Uni St G) vom 29. Juni 1995 sieht im Teil B (Anlagen zum Uni St G) unter Punkt ein Verkürzung des Diplomstudiums Volkswirtschaft auf 120 Stunden vor. Die Kürzung des Stundenumfanges um 20% bei gleichbleibender Studiendauer wird abgelehnt. Begündung: Derzeit beträgt der Stundenumfang des volkswirtschaftlichen Studiums 150 Semesterwochenstunden, 78 Stunden im ersten und 72 Stunden im zweiten Studienabschnitt. In diesem Rahmen ist es schon momentan nicht möglich, an das Ausbildungsniveau von Volkswirten in Westeuropa (z.b. Bonn, London) heranzukommen. Die Stundenknappheit in den Kernfächern führt zu einer Reduktion der Äusbildlungsbreite: Um beispielsweise moderne Ansätze wie die Industrieökonomik oder Spieltheoretische Markttheorie vermitteln zu können, muß in Linz auf wichtige Bereiche (z.b. Wachstumstheorie, Verteilungstheorie, EU-Wirtschaftspolitik) verzichtet werden. Zentrale methodische Fächer (z.b. Ökonometrie) können schon derzeit nur über eine "Auslagerung" zu den Wahlfächern in die Ausbildung aufgenommen werden. Darüber hinaus ist eine über ein durchschnittliches lehrbuchniveau hinausreichende Spezialisierung (z.b. EU-Wettbewerbspolitik, GATT, Finanzmärkte) infolge der Stunden beschränkung von 150 unmöglich. Da eine Reduktion des Umfanges von Schwerpunktfächern (z.b. Soziologie, Betriebswirtschaftlehre, Statistik) nicht nur die Qualität der Ausbildung sondern auch die Berufschancen eines Volkswirtes beeinträchtigen würde, spricht sich die Studienkommission Volkswirtschaft einstimmig gegen die im UniStG- Entwurf geplante Verkürzung des Studienumfanges von 150 auf 120 Stunden aus.

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