Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 455. Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 7. Februar 95 (Stand 5. Dezember 000) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen, in Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 9 (BG), der eidgenössischen Vollziehungsverordnung hiezu vom 7. Mai 94 (eidgvv) und des kantonalen Gesetzes über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom. Juni 97 (LG), verordnen: 4 I. Zuständige Behörden (.) Art. Zuständiges Departement Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten obliegt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, dem Finanzdepartement. Art. * Überwachung und Aufsicht Die Überwachung der Lotterien und gewerbsmässigen Wetten ist, unter Aufsicht des Finanzdepartementes, Sache der politischen Gemeinde. Die Überwachungs- und Aufsichtsbehörden sind befugt, in die Bücher und Kontrollen der Veranstalter Einsicht zu nehmen und von den verantwortlichen Personen die notwendigen Auskünfte zu verlangen. SR SR sgs GS 0, ; bgs, 40; ngs 4. ngs -4

2 455. II. Lotterien (.) Art. * Bewilligungsbehörde (BG 5 Art. 5, 56 Abs., eidgvv 6 Art. 4, LG 7 Art. ) Lotterien und ihnen gleichgestellte lotterieähnliche Veranstaltungen, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können vom Finanzdepartement bewilligt werden. Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Das Finanzdepartement hört die politische Gemeinde an. Art. 4 Inhalt des Gesuches Das Gesuch muss enthalten:.* Name und Wohnsitz bzw. Name, Rechtsform und Sitz des Veranstalters sowie Name und Adresse des verantwortlichen Leiters der Lotterie;.* die Bezeichnung des Zwecks, für den der Ertrag der Lotterie verwendet werden soll, und einen Finanzierungsplan;. einen Verlosungsplan unter Angabe der Zahl der Lose, des Lospreises, der Zahl, Art und Höhe der Gewinne, bei Naturalgewinnen ein Verzeichnis der zu verlosenden Gegenstände mit genauer Wertangabe; 4. Angaben darüber, wann, wo und wie die Lotterie, insbesondere die Ziehung, durchgeführt wird; 5. die Publikationsorgane. Das Finanzdepartement kann vom Gesuchsteller weitere Angaben verlangen.* Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligung (BG 8 Art. 7 Abs. ) Der Gesamtwert der Gewinne muss mindestens 50% der Verlosungssumme bzw. der Einsätze ausmachen. Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein. Die Bewilligung wird im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen erteilt, wenn ein ernsthaftes Bedürfnis, das nicht auf andere Weise befriedigt werden kann, nachgewiesen wird. Sie ist zu verweigern, wenn daraus eine zu starke Beanspruchung der Bevölkerung oder ein Misserfolg bewilligter Lotterien zu befürchten ist. 5 BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 9, SR eidgv zum BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 7. Mai 94, SR G über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, sgs BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 9, SR 95.5.

3 Art. 6 Verlosungsplan und Lose 455. Der Verlosungsplan muss so aufgestellt werden, dass die Gewinnaussichten ohne Schwierigkeit beurteilt werden können. Auf dem Verlosungsplan und auf jedem Los sind anzugeben:. Lospreis, Zahl und Gesamtbetrag der ausgegebenen Lose;.* Zahl, Art und Höhe der Gewinne sowie Bezugsort und Zeitpunkt des Verfalls;. Ort und Zeit der Ziehung; 4. die Publikationsorgane; 5.* das Datum der Bewilligung mit dem Vermerk: «Vom Finanzdepartement am... bewilligte Lotterie». Art. 7* Ziehung (BG 9 Art. ) Die Ziehung ist öffentlich und unter Zuziehung einer Amts- oder öffentlichen Urkundsperson vorzunehmen. Innert 4 Tagen seit der Ziehung ist der politischen Gemeinde zuhanden des Finanzdepartementes ein von der Amts- oder Urkundsperson verfasstes Protokoll über den Ziehungsvorgang mit der Ziehungsliste einzureichen. Das Protokoll muss insbesondere die Namen der mitwirkenden Personen sowie die Treffer enthalten, die auf noch nicht ausgegebene Lose entfallen. Das Ergebnis der Ziehung ist auf Kosten des Lotterieveranstalters im Amtsblatt zu veröffentlichen. Dabei ist bekannt zu geben, wo die Ziehungslisten und die Gewinne innerhalb der Frist von wenigstens sechs Monaten seit Ablauf der Teilnahmefrist abgeholt werden können. Art. 8* Abrechnung Innert 0 Tagen nach Ablauf der Frist für den Verfall nicht bezogener Gewinne hat der Lotterieveranstalter der politischen Gemeinde zuhanden des Finanzdepartementes eine Abrechnung einzureichen, aus der sich ergibt:. die Zahl der abgesetzten Lose und der Gesamterlös;. die Unkosten der Lotterie;. die Zahl und der Gesamtbetrag der zugunsten der Lotterie verfallenen Gewinne; 4. der Reinertrag und die Art der Verwendung. Die politische Gemeinde reicht dem Finanzdepartement die Abrechnung spätestens im Dezember ein. 9 BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 9, SR 95.5.

4 455. Art. 9* Gebühren Für die Bewilligung und Beaufsichtigung der Lotterien hat der Gesuchsteller eine Gebühr zu entrichten, die vom Finanzdepartement festgesetzt wird. Sie fällt je zur Hälfte dem Staat und der politischen Gemeinde zu, die mit der Überwachung der Lotterie betraut ist. Die Gebühr für von der Interkantonalen Landeslotterie durchgeführte Lotterien fällt dem Staat zu. Wird für die Teilnahme an Lotterien der Abschluss eines Rechtsgeschäftes verlangt, so ist die Gebühr nach dem doppelten Gesamtwert der Gewinne zu berechnen. Bei Lotterieveranstaltungen, deren Einsätze bei der Bewilligung noch nicht feststehen, wird die Gebühr vorläufig nach dem mutmasslichen Gesamtbetrag erhoben. In solchen Fällen haben die verantwortlichen Personen der politischen Gemeinde innert 4 Tagen seit Ablauf der Teilnahmefrist zur endgültigen Festsetzung der Gebühr die Zahl und den Gesamtwert der Einsätze mitzuteilen, worauf der zu viel oder zu wenig bezahlte Betrag zurück- oder nachzuzahlen ist. Art. 0* Landeslotterie Die von der Interkantonalen Landeslotterie durchgeführten Lotterien richten sich nach der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien. 0 Das Finanzdepartement kann für solche Lotterien von den Vorschriften nach Art. bis 8 dieser Verordnung abweichende Regelungen verfügen. III. Tombola- und Lottoveranstaltungen* (.) Art. * Begriff (BG Art., LG Art. ) Als Tombola- und Lottoveranstaltungen gelten Lotterien und ihnen gleichgestellte lotterieähnliche Veranstaltungen, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden und deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen. Eine Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass. 0 sgs BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 9, SR G über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, sgs

5 Art. * Bewilligung a) Grundsatz 455. Tombola- und Lottoveranstaltungen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung durchgeführt werden. Art. bis * b) zuständige Behörden (LG Art. Abs. ) Die Bewilligung wird von der politischen Gemeinde erteilt. Übersteigt die Verlosungssumme Fr , so bedarf die Bewilligung der Zustimmung des Finanzdepartementes. Für den Verkauf von Tombolalosen in mehreren Gemeinden ist eine Bewilligung bei den zuständigen politischen Gemeinden einzuholen. 4 Art.,, 4 Ziff. bis 4, Art. 5 Abs. und Art. 8 Abs. dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet. Art. ter * c) Einschränkungen Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn: a) eine auf Erwerbstätigkeit ausgerichtete Organisation oder eine Einzelperson darum ersucht; b) der Gesuchsteller Organisation oder Durchführung der Tombola oder der Lottoveranstaltung Personen überlässt, welche diese Tätigkeit berufs- oder gewerbsmässig ausüben oder für eine korrekte Durchführung keine Gewähr bieten; c) bei einer Tombola mehr als 50 Prozent der Treffer Gratislose sind; d) die Plansumme bei einer Lottoveranstaltung Fr übersteigt; e) als Gewinne Geld, Edelmetalle oder Geldforderungen abgegeben werden. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Veranstalter, dessen Vertreter oder Beauftragter in den letzten fünf Jahren Tombola- oder Lottoveranstaltungen ohne Bewilligung durchgeführt oder Bestimmungen der Bewilligung bei der Durchführung missachtet hat. Die politische Gemeinde kann weitere Einschränkungen vorsehen. G über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, sgs

6 455. Art. * Gebühren Für Bewilligung und Beaufsichtigung von Tombola- und Lottoveranstaltungen erhebt die politische Gemeinde mit der Bewilligung eine Gebühr. 4 Sie fällt je zur Hälfte der politischen Gemeinde und dem Staat zu. Bleibt der Wert der verkauften Lose oder der geleisteten Einsätze unter der bewilligten Verlosungs- oder Plansumme, so entsteht daraus kein Anspruch auf eine Herabsetzung der Gebühr. Die politischen Gemeinden reichen im Dezember dem Finanzdepartement die jährlichen Abrechnungen über den staatlichen Gebührenanteil samt den Bewilligungskopien ein. 4 Für den Verkauf von Losen einer Tombolaveranstaltung, die in einer anderen Gemeinde durchgeführt wird, kann die politische Gemeinde eine Gebühr erheben. Sie fällt der politischen Gemeinde zu. Art. bis * Durchführung Bei Lottoveranstaltungen dürfen der Verkauf von Einsatzkarten, die Ermittlung der Gewinner und die Ausrichtung der Gewinne nur während der Veranstaltung erfolgen. Tombolalose dürfen mit Zustimmung der politischen Gemeinde in der Regel während höchstens eines Monats vor dem Unterhaltungsanlass verkauft werden. Die politische Gemeinde kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Finanzdepartementes einen weitergehenden Vorverkauf für Veranstaltungen mit einer Verlosungssumme über Fr bewilligen. Lose und Lottoeinsatzkarten dürfen nur bis zum Betrag der bewilligten Verlosungs- oder Plansumme vorbereitet und verkauft werden. Auf Losen und Lottoeinsatzkarten sind anzugeben: a) Namen der Veranstalter; b) Datum und Bezeichnung der Veranstaltung; c) Zahl und Gesamthöhe der Gewinne; d) eine fortlaufende Nummerierung. 4 Auf Losen sind überdies Bezugsort und Zeitpunkt des Verfalls der Gewinne anzugeben. 5 Für Tombolaveranstaltungen mit einer Verlosungssumme bis Fr kann die politische Gemeinde Erleichterungen von den Vorschriften gemäss Abs. bewilligen, wenn dies die richtige Durchführung nicht gefährdet. 4 Vgl. Nrn GebT, sgs

7 Art. ter * Bezug der Gewinne 455. Die Gewinne sind bei Tombola- und Lottoveranstaltungen während wenigstens eines Monats zum Abholen bereitzuhalten. Gewinne mit einem Wert über Fr sind während wenigstens dreier Monate zum Abholen bereitzuhalten. Der Bezugsort sowie die Gewinne mit einem Wert über Fr sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die politische Gemeinde bestimmt die Form der Bekanntmachung. Art. quater * Strafbestimmungen Wer ohne Bewilligung eine Tombola- oder Lottoveranstaltung durchführt, wird mit Busse bis zum doppelten Betrag der Verlosungs- oder der Plansumme bestraft, soweit diese feststellbar ist, in allen Fällen mit Busse bis zu Fr Wer trotz Mahnung keine oder keine ordnungsgemässe Abrechnung über die Veranstaltung einreicht, wird mit Busse bis zu Fr bestraft. Wer gegen andere Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bewilligung verstösst, wird mit Busse bis zu Fr bestraft. IV. Prämienloshandel (4.) Art. 4 Bewilligung und Gebühren (BG 5 Art. 8, eidgvv 6 Art. 8) Die Bewilligungen für die Ausübung des gewerbsmässigen Handels mit Prämienlosen als Geschäftsinhaber, Gehilfen und Agenten werden durch das Finanzdepartement erteilt. Die Bewilligung kann an sichernde Bedingungen geknüpft werden. Der Inhaber einer solchen Bewilligung hat eine jährliche, nach dem Umsatz festgesetzte Gebühr zu entrichten.* 5 BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 9, SR Eidg Vollziehungsverordnung betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 7. Mai 94, SR

8 455. V. Wetten (5.) Art. 5* Bewilligung (BG 7 Art. 4, LG 8 Art. 4) Auf Totalisator-Wetten finden Art. 4 ff. dieser Verordnung sachgemäss Anwendung. Vorbehalten bleiben Art. 6 und 7 dieser Verordnung. Art. 6 Voraussetzungen und Bedingungen Der Wetteinsatz darf Fr. 0. nicht übersteigen. Vom Gesamtbetrag der Wetteinsätze sind mindestens 70 Prozent unter die Gewinner zu verteilen.* Innert 4 Tagen seit der Veranstaltung ist dem Finanzdepartement eine Abrechnung einzureichen. Art. 7 Überwachung und Gebühren Das Finanzdepartement bestimmt bei der Erteilung der Bewilligung das Nähere über die Durchführung und Überwachung und setzt in sinngemässer Anwendung von Art. 9 die Gebühren 9 fest.* VI. Schlussbestimmungen (6.) Art. 8* Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechtes Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz vom 8. Juni 9 und kantonalen Gesetz vom. Dezember 94 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom. Dezember 94 0 ist aufgehoben. 7 BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 9, SR G über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, sgs Nr GebT, sgs GS 4, 84. 8

9 455. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 4, Abs.,. geändert keine Angabe Art. 4, Abs.,. geändert keine Angabe Art. 4, Abs. geändert keine Angabe Art. 6, Abs.,. geändert keine Angabe Art. 6, Abs., 5. geändert keine Angabe Art. 7 geändert keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. 0 aufgehoben keine Angabe Art. 0 eingefügt keine Angabe Gliederungstitel. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. bis geändert keine Angabe Art. ter geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. bis geändert keine Angabe Art. ter geändert keine Angabe Art. quater eingefügt keine Angabe Art. 4, Abs. geändert keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 6, Abs. geändert keine Angabe Art. 6, Abs. geändert keine Angabe Art. 7, Abs. geändert keine Angabe Art. 8 aufgehoben GS 0, keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass keine Angabe Art. 8 aufgehoben GS 0, keine Angabe Gliederungstitel. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 4, Abs.,. geändert -5 9

10 455. Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle keine Angabe Art. 4, Abs.,. geändert keine Angabe Art. 4, Abs. geändert keine Angabe Art. 6, Abs.,. geändert keine Angabe Art. 0 aufgehoben keine Angabe Art. quater eingefügt keine Angabe Art. 6, Abs. geändert keine Angabe Art. 4, Abs. geändert keine Angabe Art. 6, Abs., 5. geändert keine Angabe Art. 0 eingefügt keine Angabe Art. 5 geändert keine Angabe Art. 6, Abs. geändert keine Angabe Art. 7, Abs. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 7 geändert keine Angabe Art. 8 geändert keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. bis geändert keine Angabe Art. ter geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. bis geändert keine Angabe Art. ter geändert 6-0 0

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