Brandenburgisches Oberlandesgericht
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1 6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin, 2. der F Versicherungs-AG, Drittwiderbeklagte zu 1.), 3. des A K, g e g e n Drittwiderbeklagten zu 2.) 1. H Versicherungs AG, 2. R H, Beklagte zu 1.) und Beschwerdegegnerin, Beklagten zu 2.) und Widerkläger,
2 2 - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin am 19. September 2006 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I. Inst. (Bekl. zu 1.) des Landgerichts Potsdam vom O 50/03 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1.) vom und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600,00. G r ü n d e I. Die Klägerin hat klageweise Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls gegen die Beklagte zu 1.), bei der der Beklagte zu 2.) haftpflichtversichert ist, gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner geltend gemacht, zunächst 6.165,45, nach Teilklagerücknahme nur noch 2.121,68 %. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet seien. Der Beklagte zu 2.) hat Widerklage gegen die Klägerin und die beiden Drittwiderbeklagten, den Fahrer und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Klägerin, erhoben und die Zahlung von 4.750,51 begehrt. Die beiden Beklagten ließen sich im Verfahren erster Instanz durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Landgericht hat Klage und Widerklage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Nach der Kostenentscheidung haben von den Gerichtskosten die Klägerin und die
3 3 Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 28 %, die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 2 %, die Klägerin allein 44 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2.) allein 23 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %, der Beklagte zu 2) allein zu 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 36 %, die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 2,4 % und die Klägerin allein zu 30 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten hat jeweils der Beklagte zu 2) zu 42 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu 83 % zu tragen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom den Streitwert für die erste Instanz für die Zeit bis zum (einschließlich Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin) auf ,96, für die Zeit danach auf 7.122,19 festgesetzt. Die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten hat das Brandenburgische Oberlandesgericht verworfen. Die Beklagte zu 1.) hat am die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.141,96 beantragt. Diese hat sie mit 924,98 beziffert. Das Landgericht hat mit Beschluss vom die von der Klägerin an die Beklagte zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 767,73 festgesetzt. Dabei hat es 83 % der angemeldeten Kosten berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss, der ihr am zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie beanstandet, dass das Landgericht "die kopfteilige Haftung der Klägerin im Verhältnis zu den Gesamtkosten unberücksichtigt gelassen" habe. Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II.
4 4 Die sofortige Beschwerde ist gemäß den 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1.) Der Beschwerdesenat kann in der Sache nicht entscheiden, denn das Landgericht hat auf den Antrag des Beklagtenvertreters vom , den Streitwert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren festzusetzen, auch auf ausdrückliche Aufforderung des Beschwerdesenates nicht reagiert. Zwar richten sich die anwaltlichen Gebühren der Beklagtenvertreter im Wesentlichen nach dem vom Landgericht mit Beschluss vom festgesetzten Streitwert. Dies gilt jedoch nur für die Prozess- und Verhandlungsgebühr. Jedenfalls für den Mehrvertretungszuschlag nach 6 BRAGO gilt die Streitwertfestsetzung vom nicht. Dieser ist aus einem Streitwert von 6.415,45 zu ermitteln. 2.) Zwar kann der Beschwerdesenat den Wert für den Mehrvertretungszuschlag ermitteln. Jedoch ist er mangels eines geeigneten Kostenfestsetzungsantrages nicht in der Lage, aufgrund der ermittelten Streitwerte die der Beklagten zu 1.) zu erstattenden Gebühren festzusetzen, weil die Beklagtenvertreter trotz Hinweises, wie diese Gebührenberechnung im Grundsatz zu erfolgen hat, ihre Gebührenrechnung nicht berichtigt haben. Die von der Beklagten zu 1.) und auch von dem Beklagten zu 2.) - vorgenommene Berechnung ihrer anwaltlichen Gebühren ist fehlerhaft. Die beiden Beklagten waren im Prozess durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Dieser kann nicht zwei Mal eine Prozessgebühr und eine Verhandlungsgebühr berechnen, sondern hat eine einheitlich berechnete Prozess- und Verhandlungsgebühr auf beide Beklagte entsprechend ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert zu verteilen, vgl. 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO. Der Beklagtenvertreter hat beide Beklagte in derselben Angelegenheit vertreten. Er hat, wie sich aus seinem Bestellungsschriftsatz ergibt, für die Verteidigung gegen die Klage und die Erhebung der Widerklage einen einheitlichen Auftrag erhalten.
5 5 Der Beklagtenvertreter hat die Prozess- und die Verhandlungsgebühr aus dem Wert der Klage, gegen die er die Beklagten verteidigt hat, und aus der Widerklage, die er für den Beklagten zu 2.) erhoben hat, verdient. Der Streitwert insoweit beträgt ausweislich der Festsetzung des Landgerichts vom ,96. Hinzu tritt die Erhöhungsgebühr aus dem Streitwert, an dem beide Beklagte beteiligt sind, mithin aus 6.415,45. Es sind mithin beim Beklagtenvertreter für die Vertretung beider Beklagter folgende außergerichtliche Kosten entstanden: 10/10 Prozessgebühr, 11, 31 Nr. 1 BRAGO 526,00 10/10 Verhandlungsgebühr, 11, 31 Nr. 2 BRAGO 526,00 3/10 Erhöhungsgebühr wg. mehreren Auftraggebern 112,50 Postpauschale 20, ,50 Die Beklagtenvertreter haben einen höheren Betrag, nämlich insgesamt 1.796,50 für beide Beklagte zur Festsetzung angemeldet, wobei Prozess- und Verhandlungsgebühr insgesamt zu hoch und der Mehrvertretungszuschlag insgesamt zu niedrig und alle Gebühren nach falschen Streitwerten berechnet sind. Ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Mehrwertsteuer geltend machen können, hängt davon ab, ob die aller Erfahrung nach vorsteuererstattungsberechtigte - Beklagte zu 1.) im Innenverhältnis die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu übernehmen hat (BGH, Beschluss vom , VI ZB 58/04, NJW 2006, 774, zitiert nach Juris). Auf diesen Umstand sind die Beklagten hinzuweisen und hierzu Feststellungen zu treffen. Dies ist bisher unterblieben. Sollte sich herausstellen, dass die Beklagte zu 1.) im Innenverhältnis alle Kosten zu tragen hat, ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Im Rahmen der Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten zu 1.) muss des weiteren berücksichtigt werden, dass sie im Verhältnis zum Beklagten zu 2.) nur für einen Teil der einheitlich zu berechnenden - Prozess- und Verhandlungsgebühr entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit aufkommen muss (BGH, Beschluss vom , VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom , I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom , VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom , II ZB 3/05, Rpfleger 2006, 339, zitiert
6 6 nach Juris). Diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Hiervon hat die Klägerin einen Anteil von 83 % zu erstatten. Dies ist rechnerisch in dem gerichtlichen Hinweis vom irrtümlich nicht berücksichtigt worden, so dass die Beklagte zu 1.) wenn denn die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen wäre und die Beklagtenvertreter einen geeigneten Kostenfestsetzungsantrag stellen sollten von der Klägerin allenfalls einen Betrag von 350,89 erstattet verlangen könnte. In dem viertletzten Absatz des gerichtlichen Hinweises vom ist außerdem ein Denkfehler enthalten. Bei einem in dieser Höhe zu erstattenden Betrag hätte die sofortige Beschwerde natürlich Erfolg. 3.) Deshalb war die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1.) an das Landgericht auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückzuverweisen II. Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dr. Schwonke
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