BIVA Fachtagung WOHN- UND BETREUUNGSVERTRAGSGESETZ (WBVG) FORUM 2. Entgelttransparenz. Abwesenheitsvergütung. Investitionskosten

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1 WOHN- UND BETREUUNGSVERTRAGSGESETZ (WBVG) Entgelttransparenz FORUM 2 Abwesenheitsvergütung Investitionskosten 1

2 Stephan Baumann Bundesvorsitzender Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB) Heimträger in Essen 2

3 Entgelttransparenz - 6 Abs. 3 WBVG die für die Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraumes, Pflege- oder Betreuungsleistungen, ggf. Verpflegung sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtheimentgelt angeben - weitere Regelungen auch in den Landesheimgesetzen für NRW Verweis auf das Wohn- und Teilhabegesetz 3

4 Entgelttransparenz erfolgt im wesentlichen - in den neuen Heimverträgen - in den Internetportalen der Pflegekassen - teilweise in Internetportalen der Kreise und Städte - Beratungsstellen / Pflegestützpunkten etc. - im Zuge der geführten Vergütungs-/Investitionskostenverhandlungen durch detaillierte Erläuterungen in Ankündigungs-/Erhöhungsschreiben 4

5 Entgelttransparenz Erhöhungs-/ Ankündigungsschreiben enthält - Gegenüberstellung bisherige Entgelte/neue Entgelte - Entgelterhöhung orientiert am Gesamtumsatz - Ausführliche Erläuterungen zu den wesentlichen Veränderungen in den Personal- und Sachaufwendungen der Einrichtung bei den Personalaufwendungen z.b. Veränderung der mengenmäßigen Ausstattung bzw. Durchschnittspersonalkostenveränderungen in einzelnen Funktionsbereichen (Heimleitung, Pflegeund Betreuungsdienst, Hauswirtschaft etc. 5

6 Entgelttransparenz bei den Sachaufwendungen z.b. Veränderung der Kostenstrukturen in Einzelbudgets, z.b. - Lebensmittelaufwand - Wasser, Energie, Brennstoffe - Wirtschaftsbedarf - Verwaltungsbedarf - Pflegebedarf - Aufwendungen soziale Betreuung - Steuern, Abgaben, Versicherungen - Aufwendungen für Wartung - etc. 6

7 Entgelttransparenz bei den Investitionsaufwendungen z.b. Veränderung der Kostenstrukturen in - Miet- und Pachtaufwendungen - Zins- und Abschreibungsveränderungen - Instandhaltungsaufwendungen Gebäude - Instandhaltungsaufwendungen Inventar Hinweis: Entsprechend landesrechtlicher Regelungen erfolgt eine Fortschreibung der Investitionskosten im zweijährigen Turnus auf der Grundlage pauschaler Indexanpassungen. 7

8 Höhe des Entgelts - Bemessungsgrundsätze 84 SGB XI - Pflegesatzverfahren 85 SGB XI - Investitionskostenverfahren 82 (3) und (4) SGB XI Pflegesätze müssen - nach einheitlichen Grundsätzen bemessen sein - leistungsgerecht sein - eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig Achtung: bei Investitionskosten durchaus möglich - bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsvertrag zu erfüllen 8

9 Abwesenheitsvergütung - 87a SGB XI Berechnung und Zahlung des Entgelts - 7 Abs. 5 WBVG Leistungspflichten - Ausführungen in den Landesheimgesetzen Wesentliche Sachverhalte - Zahlungspflicht endet mit Ausscheiden bzw. Tod - Bei Umzug nur Zahlungspflicht für das aufnehmende Heim - bei Abwesenheit bis zu 3 Tagen = volle Zahlpflicht - ab dem 4. Tag Abwesenheit = ersparte Aufwendungen 9

10 Abwesenheitsvergütung Ersparte Aufwendungen = - nach landesrechtlichen Regelungen - häufig im Rahmen von Pauschalierungen (Bsp. NRW = 75 % des Pflegesatzes) - häufig keine Erstattung von Investitionskosten Höchstzeitraum der Anrechnung ersparter Aufwendungen in landesrechtlichen Verordnungen bzw. Rahmenvereinbarungen nach 75 SGB XI geregelt Orientierung: meistens bis 42 Tage (= auch NRW) 10

11 Vertragsanpassung ( 8 WBVG) 8 Abs. 2 WBVG In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach SGB XI in Anspruch nehmen, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. 8 Abs. 3 WBVG Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des des Vertrages dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und angebotenen Leistungen sowie der dafür zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen. 11

12 Entgelterhöhung ( 9 WBVG) 9 Abs. 1 WBVG - Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage - Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein Problem: angemessen = unbestimmter Rechtsbegriff - Entgelterhöhungen von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, sofern sie notwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind (keine Doppelfinanzierung) 12

13 Entgelterhöhung ( 9 WBVG) 9 Abs. 2 WBVG - Schriftform des Erhöhungsverlangens mit Begründung - Benennung des Zeitpunktes der Erhöhung - Unter Angabe des Umlagemaßstabes Benennung der Positionen, für die sich Kostensteigerungen ergeben - Gegenüberstellung der bisherigen Entgeltbestandteile und der vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile - Wirksamkeit frühestens 4 Wochen nach Zugang des begründeten Erhöhungsverlangens - Recht auf Einsichtnahme und Überprüfung der Kalkulationsunterlagen 13

14 Entgelterhöhung (WTG NW) 22 WTG - Mitwirkung des Bewohnerbeirates bei der Änderung der Kostensätze - Einbindung des Bewohnerbeirates vor Aufnahme der Vergütungsverhandlungen - Möglichkeit der Stellungnahme durch den Bewohnerbeirat 14

15 Entgelterhöhung (WBVG NW) Praktische Umsetzung - Angemessenheit der Erhöhung wird durch die Verhandlungspartner in der Vergütungsverhandlung - Umlagemaßstab (z.b. Verteilung Kosten nach Pflege und U&V, Bemessung der pflegebedingten Entgelte) ist landesweit geregelt und einheitlich - Entgelterhöhungsschreiben werden häufig von den Heimaufsichten geprüft und sind mittlerweile im Aufbau standardisiert. 15

16 Entgelterhöhung (WBVG NW) Rechtsfolgen - 11 WBVG Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. - Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist eine Entgelterhöhung zum angekündigten Zeitpunkt unwirksam. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Mangel in einem neuen Verfahren auszuräumen Ergebnis: Verzögerung einer Entgelterhöhung 16

17 Investitionskosten ( 7 WBVG NW) 7 Abs. 3 WBVG - Grundsätzlich einheitliche Bemessung der Entgelte aber: Für Investitionskosten gilt dies nur eingeschränkt! - Differenzierung ist zulässig, sofern eine öffentliche Förderung nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist 82 Abs. 3 und 4 SGB XI und 75 SGB XII In NRW ist dennoch eine Differenzierung unzulässig, da Pflegewohngeld als bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss als Förderung gesehen wird. 17

18 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit 18

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