Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, Malsch Tel /

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1 Kindernest-Ordnung für das Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, Malsch Tel / Stand: April 2011

2 1. Aufnahme 1.1 Aufgenommen werden Kinder vom 1. Lebensjahr bis zum 6. Lebensjahr bzw. bis zum Beginn der Schule. 1.2 Folgende schriftlichen Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen: Aufnahmeantrag. Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Erklärung des Erziehungsberechtigten über den Weg zum Kindernest. Die Eltern/ Erziehungsberechtigten haben zu erklären, ob das Kind den Weg zum oder vom Kindernest allein zurücklegen darf oder nicht, bzw. wer das Kind abholen darf oder nicht. Ärztliche Bescheinigung, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und keine Bedenken gegen den Besuch des Kindernests bestehen. Verpflichtung der Eltern / Erziehungsberechtigten bezüglich übertragbarer Krankheiten in der Familie. Eine Bankeinzugsermächtigung für den Betreuungsbetrag. Die Betreuungsbeträge müssen per Lastschriftverfahren entrichtet werden. Bestätigung über den Erhalt der Kindernestordnung 1.3 Die Höchstbelegzahlen sind vom Landesjugendamt festgelegt. Weitere Kinder können erst aufgenommen werden, wenn Plätze im Kindernest freigeworden sind. 1.4 Behinderte Kinder werden in das Kindernest aufgenommen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Die Gesamtsituation der übrigen Gruppe muss dies zulassen. Über die Aufnahme entscheidet im Einzelfall der Träger im Einvernehmen mit der Gruppenleitung. Die Vertragsparteien können einen Probebesuch vereinbaren. 1.5 Vorrangig aufgenommen werden: Malscher Kinder Kinder alleinerziehender Eltern Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet Kinder, deren Eltern in Malsch arbeiten 1.6 Spätestens mit Aufnahme eines Kindes werden die Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins Kindernest Malsch e.v. Die Vereinsmitgliedschaft muss bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses gesondert gekündigt werden. 2. Öffnungs- und Schließungszeiten 2.1 Die Öffnungszeiten werden vom Vorstand festgelegt und richten sich nach der Betriebserlaubnis. Zurzeit sind folgende Öffnungszeiten gültig: Montags bis Freitags von Uhr

3 2.2 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen bleibt das Kindernest geschlossen. 2.3 Das Kindernest schließt in den Sommerferien für drei Wochen und zwischen Weihnachten und Neujahr. 2.4 Sind Personalausfälle intern nicht kurzfristig aufzufangen, kann in besonderen Fällen eine Gruppe bis auf einen Notdienst geschlossen werden. 3. Besuch des Kindernests 3.1 Die Kinder sollen für den Besuch des Kindernests kindgemäße Kleidung tragen, welche zum Spielen in der Gruppe und im Außengelände geeignet ist und das selbständige An- und Ausziehen erleichtert. 3.2 Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidern, Spiel- oder Wertgegenständen der Kinder wird keine Haftung übernommen. 4. Krankheitsfall 4.1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, das Erzieherteam so früh wie möglich am Tag des Fernbleibens über das Fehlen ihres Kindes zu informieren;. 4.2 Bei Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber und ähnlichen Erkrankungen dürfen die Kinder das Kindernest nicht besuchen; auch und gerade im eigenen Interesse müssen die Kinder zu Hause bleiben. 4.3 Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren Krankheit nach 34 Infektionsschutzgesetz und bei Verlausung, darf das Kind das Kindernest nicht besuchen, selbst wenn es wieder gesund ist. Der Ausbruch einer übertragbaren Krankheit ist unmittelbar den Erziehern mitzuteilen. Danach kann das Kind die Einrichtung erst nach Vorlage eines ärztlichen Attestes wieder besuchen. 5. Aufsicht, Unfallversicherung 5.1 Die Aufsichtspflicht des Erzieherteams im Kindernest beginnt mit der Übernahme des Kindes auf dem Grundstück und endet, wenn das Kind an die Eltern bei Abholung übergeben wurde oder es selbstständig das Grundstück verlassen darf. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg der Kinder von und zum Kindernest obliegt allein den Erziehungsberechtigten. Aufsichtspflicht bedeutet nicht, Kinder zu jeder Zeit möglichst umfassend zu behüten, zu bewachen und zu kontrollieren. Die schrittweise Heranführung an Gefahren, die jeweils altersgemäß und mit den notwendigen Erziehungsschritten und Erklärungen verbundene Einführung in die Risiken, zum Beispiel beim unbeaufsichtigten Spielen im Hof, stellt keineswegs eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Das Maß der Aufsichtsführung wird nicht durch Gesetze oder Verordnungen bestimmt, sondern sie wird auch durch die pädagogischen Ziele definiert.

4 5.2. Während des Aufenthaltes in der Einrichtung sind die Kinder durch eine Unfallversicherung, die der Träger abgeschlossen hat, unfallversichert. 6. Abholen der Kinder 6.1 Die schriftliche Erklärung der Eltern, ob das Kind den Weg von und zum Kindernest allein oder in Begleitung macht, ist verbindlich. Änderungen müssen schriftlich der Gruppenleitung mitgeteilt werden. 6.2 Wird das Kind ausnahmsweise von Personen abgeholt, die der Gruppenleitung nicht angegeben sind, ist diesen grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht mitzugeben. 6.3 Für das Personal besteht keine Verpflichtung, die Kinder abzuholen oder nach Hause zu bringen 7. Betreuungsbetrag 7.1 Der Betreuungsbetrag wird auf Basis der aktuellen Gebührentafel und Betreuungszeit errechnet. Der Betreuungsbetrag wird vom Vorstand des Vereins festgelegt. 7.2 Der Betreuungsbetrag ist immer für den vollen Monat im Voraus per Lastschriftverfahren zu entrichten. Fehlzeiten (Ferien oder Krankheit) des Kindes führen nicht zu einer Reduzierung des Betreuungsbetrags. 7.3 Zur Finanzierung des Kindernests und zur Erfüllung des Vereinszwecks ist die Mitarbeit der Eltern notwendig. Diese Mitarbeit gehört zu den Pflichten der Eltern und bezieht sich auf: Faschingsveranstaltung, Frühjahrs- und Herbstflohmarkt, Mälscher Markt, Tag der offenen Tür und vom Vorstand festgelegte Aktivitäten. Dies sind in erster Linie Aktivitäten, die dem Verein Geld bringen oder sparen. Die zu leistende Stundenanzahl pro Jahr beträgt 10 Stunden (Vorstandsbeschluss vom ). Die Stunden müssen erbracht werden. Nicht abgeleistete Stunden werden spätestens zum Ende der Mitgliedschaft mit 50,- pro Stunde in Rechnung gestellt und per Lastschriftverfahren eingezogen. 8. Rechteübertragung Dem Kindernest Malsch e. V. werden von den Erziehungsberechtigten widerruflich die Rechte zur Nutzung und Veröffentlichung von Aufnahmen Ihrer Kinder während der Betreuungszeit übertragen. Diese Aufnahmen können zu Werbemaßnahmen für Vereinszwecke genutzt werden

5 9. Abmeldung / Reduzierung der Betreuungszeit 9.1 Soll das Kind das Kindernest nicht mehr besuchen, ist es mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres /-jahres ( bzw des jeweiligen Jahres) beim Vorstand abzumelden. Die Abmeldung hat immer schriftlich zu erfolgen und ist von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. 9.2 Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Abmeldung zum nächstmöglichen Termin wirksam. 9.3 Der Betreuungsbetrag ist so lange zu entrichten, bis die Abmeldung wirksam wird. 9.4 Eine Reduzierung der Betreuungszeit wird als Teilkündigung betrachtet. Diese Reduzierung muss dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres /-jahres ( bzw des jeweiligen Jahres) zugehen. Diese Reduzierung hat immer schriftlich zu erfolgen. 10. Kündigung 10.1 Der Kindernestträger kann den Betreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen Der Kindernestträger kann den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere wenn - die Erziehungsberechtigten trotz vorheriger einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist ihren Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag und der Kindernestordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen. 11. Kündigung Mitgliedschaft im Verein Die Vereinsmitgliedschaft muss gesondert gekündigt werden. Jedes Mitglied bleibt solange Vereinsmitglied bis eine schriftliche Kündigung beim Vorstand vorliegt. Die Vereinsmitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende (31.12.) gekündigt werden, aber nicht während des laufenden Betreuungsverhältnisses.

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