Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240

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1 Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/240 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: EU Neue VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen; Versicherungsrechtliche Auswirkungen in Bezug auf die KVdS und die KVdR Über- und zwischenstaatliches Recht Erscheinungsdatum: Anlage/n: - Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Abteilung/Stabsbereich: DVKA Ansprechpartner/in: Team Ausnahmevereinbarung Telefon: post@dvka.de Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf unsere Rundschreiben Nrn. 2010/200 und 2010/207 nehmen wir mit diesem Rundschreiben Stellung zur Auslegung des Artikels 5 VO (EG) 883/04 der die Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen regelt - in versicherungsrechtlichen Fragen. Krankenversicherung der Studenten (KVdS) Nach 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V unterliegen Studenten der Versicherungspflicht, die neben anderen Voraussetzungen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten (deutschen) Hochschule eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. DVKA SEB AG Sparkasse KölnBonn Geschäftsführer: Hans-Holger Bauer BLZ BLZ Stellv. Geschäftsführer: Markus Weyres Konto Konto Institutionskennzeichen (IK) IBAN DE IBAN DE Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund BIC ESSEDE5F380 BIC COLSDE33 der Krankenkassen gemäß 217a SGB V.

2 Seite 2 / 5 des Rundschreibens RS 2010/240 vom Hier stellt sich die Frage, ob die neue Verordnung Änderungen in der versicherungsrechtlichen Beurteilung zur Folge haben kann. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Student mit Wohnort in Deutschland ein Studium im Ausland aufnimmt. a) Wohnort in Deutschland und Studium in einem anderen EU-Staat Zunächst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung von Artikel 11 VO (EG) 987/09 bei Aufenthalt in einem anderen EU-Staat zum Zwecke des Studiums in der Regel nicht von einem Wohnort in dem betreffenden Staat auszugehen sein dürfte. Unter dieser Prämisse ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) VO (EG) 883/04 zu beachten. Hieraus ergibt sich, dass Studenten unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihnen Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zustehen - den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen. Damit kommt künftig eine Pflichtversicherung in der KVdS auch in Betracht, wenn ein in Deutschland wohnender Student zum Studium bei einer ausländischen staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben ist. Das Studium im Ausland ist in diesem Fall bei Anwendung des 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V einem Studium in Deutschland gleichzustellen. Beispiel 1: Markus A. wohnt in Deutschland. Er nimmt nun ein Studium an einer staatlichen Hochschule in einem anderen EU-Staat auf. Abgesehen davon, dass es sich hier nicht um eine deutsche Hochschule handelt, erfüllt er die Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Studenten. Eine Familienversicherung nach 10 SGB V kommt nicht in Betracht, da Markus A. bereits 29 Jahre alt ist. Markus A. unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit vgl. Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe e) VO (EG) 883/04. Das Studium im anderen EU- Staat ist dem Studium an einer deutschen Hochschule gleichzustellen vgl. Artikel 5 Buchstabe b) VO (EG) 883/04. Ausschlusstatbestände im Rahmen des 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V liegen nicht vor. Somit ist Markus A. in der KVdS pflichtversichert. Zur Inanspruchnahme von Leistungen im anderen EU-Staat erhält er von seiner deutschen Krankenkasse eine EHIC.

3 Seite 3 / 5 des Rundschreibens RS 2010/240 vom Anmerkung zu Beispiel 1: Würde Markus A. aufgrund eines geringeren Lebensalters die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, wäre diese entsprechend 5 Absatz 7 SGB V vorrangig vor der KVdS durchzuführen. Das Studium an einer staatlichen Hochschule im anderen EU-Staat war auch schon bisher im Sinne von 10 Absatz 2 Nr. 3 SGB V als Schul- oder Berufsausbildung anzuerkennen und somit dem Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule gleichgestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die ausländischen Hochschulen Meldungen an die Krankenkassen entsprechend 200 Abs. 2 SGB V vornehmen. Deshalb ist hier zur Beurteilung der Versicherungspflicht als Student auf die vom Studenten selbst vorzulegende Einschreibebestätigung zurückzugreifen. Inwieweit mit einzelnen Staaten zukunftsorientiert bilaterale Absprachen im Hinblick auf ein Meldeverfahren getroffen werden können, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. b) Übergangsfälle Speziell in den unter a) beschriebenen Situationen kann es zu Sachverhalten kommen, die versicherungsrechtlich ab dem anders zu beurteilen sind, als vor diesem Datum. Eine Übergangsregelung sieht die VO (EG) 883/04 nicht vor. Es stellt sich die Frage, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Wir hätten keine Bedenken, hier eine Umstellung der Versicherung erst mit Beginn des nächsten Semesters vorzunehmen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den betreffenden Studenten ergeben. So wird z. B. nach unserer Kenntnis in einer Vielzahl von Fällen, in denen in Deutschland wohnende Studenten im Ausland studieren, eine freiwillige Versicherung in Deutschland durchgeführt. Der Beitrag entspricht aber nach 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V dem in der KVdS. Deshalb ist es hier unschädlich, wenn die KVdS erst zu Beginn des nächsten Semesters durchgeführt wird. c) Wohnort in einem anderen EU-Staat und Studium in Deutschland Die unter a) dargelegte Auslegung der VO (EG) 883/04 hat in den umgekehrten Fällen - Wohnort des Studenten in einem anderen von der VO (EG) 883/04 erfassten Staat zur Folge, dass dieser Staat zuständig ist. Eine entsprechende Zuständigkeit ergab sich im Ergebnis bislang bereits regelmäßig aus der Regelung des 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V. Danach ist die KVdS für den Fall ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit nach über- oder zwischenstaatlichem Recht besteht.

4 Seite 4 / 5 des Rundschreibens RS 2010/240 vom Beispiel 2: Tina C. wohnt in Frankreich und nimmt nun ein Studium in Deutschland auf. Tina C. unterliegt aufgrund ihres Wohnorts in Frankreich den dortigen Rechtsvorschriften. Es kommt nicht zu einer Pflichtversicherung in der deutschen Krankenversicherung der Studenten. Zur Realisierung des Anspruchs auf Sachleistungen in Deutschland zulasten des französischen Trägers stellt dieser eine EHIC aus. d) Besondere Fälle Eine KVdS in Deutschland kann auch ausgeschlossen sein, wenn ein Student aus einem anderen EU-Staat in Deutschland wohnt. Dies ist der Fall, wenn er einen Sachleistungsanspruch zulasten eines anderen EU-Staats geltend machen kann (z. B. Einschreibung des Studenten in Deutschland als Familienangehöriger eines im anderen EU-Staat versicherten Grenzgängers). Wir gehen davon aus, dass hier im Ergebnis keine Änderung gegenüber der Situation vor dem eintritt. Beispiel 3: Francois E. wohnt in Deutschland und studiert auch in Deutschland. Sein Vater, der ebenfalls in Deutschland wohnt, ist als Grenzgänger in Frankreich beschäftigt. Francois E. erfüllt die Voraussetzungen als Familienangehöriger im Rahmen des 10 SGB V und war deshalb bislang zulasten des französischen Trägers der Krankenversicherung in Deutschland als anspruchsberechtigt auf Aushilfesachleistungen bei einer deutschen Krankenkasse eingeschrieben. Die Einschreibung von Francois E. als Familienangehöriger eines Grenzgängers bleibt solange die Voraussetzungen nach 10 SGB V erfüllt werden - bestehen. Die Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist aufgrund des nach überstaatlichem Recht bestehenden Sachleistungsanspruchs ausgeschlossen. Fallkonstellationen wie in Beispiel 3 beschrieben können sich natürlich auch in den umgekehrten Fällen ergeben (Leistungsansprüche im Rahmen der Sachleistungsaushilfe zulasten einer deutschen Krankenkasse trotz Wohnort und Studium

5 Seite 5 / 5 des Rundschreibens RS 2010/240 vom im anderen EU-Staat). Dies setzt allerdings voraus, dass der andere Staat ebenfalls eine Versicherung als Student für den Fall ausschließt, dass vorrangig ein im Rahmen der Sachleistungsaushilfe bestehender Anspruch zu realisieren ist. e) Umgang mit Zweifelsfällen Sollte es im Einzelfall durch unterschiedliche Auslegung der Rechtsvorschriften in den jeweils beteiligten Staaten - dazu kommen, dass Doppelversicherungen entstehen bzw. die Situation einer Nicht-Versicherung droht, wären wir für entsprechende Hinweise dankbar. Wir würden die Sachverhalte dann aufnehmen und uns auf dieser Basis für einheitliche Lösungen auf europäischer Ebene stark machen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass die betreffenden Personen wegen unterschiedlicher Auffassungen in den betroffenen Staaten im Hinblick auf die versicherungsrechtliche Zuständigkeit faktisch ohne Versicherungsschutz sind. Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Keine Gleichstellung ausländischer Rente für die Versicherungspflicht in der KVdR Aus dem Wortlaut des Artikels 5 Buchstabe a) VO (EG) 883/04 könnte abgeleitet werden, dass aufgrund des Antrags bzw. des Bezugs einer ausländischen Rente im Rahmen der Sachverhaltsgleichstellung - eine KVdR in Deutschland begründet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Artikel 22 Absatz 2 VO (EG) 987/09 schließt dies ausdrücklich aus. Eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller bzw. Versicherungspflicht als Rentenbezieher in Deutschland setzt somit nach wie vor den Antrag auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. deren Bezug voraus. Mit freundlichen Grüßen GKV-Spitzenverband

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