Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
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- Michaela Heinrich
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes A. Problem und Ziel WissenschaftlicheStudienlegennahe,dassPartikelemissionenausDieselfahrzeugenzueinersignifikantenErhöhungderMortalitätbeitragen.InsbesondereinBallungsgebietenundStädtenmiteinerschwierigentopographischen LagebestehenerheblicheProbleme,dieGrenzwertederZweiundzwanzigsten VerordnungzurDurchführungdesBundes-Immissionsschutzgesetzeseinzuhalten.DieReduktionvonPartikelemissionendesStraßenverkehrsistdringendgeboten.DiePartikelbelastungdurchPersonenkraftwagenmitDieselmotorkann dadurcheffizientreduziertwerden,dassimverkehrbefindlichefahrzeugemit modernerpartikelminderungstechniknachgerüstetwerden.vordringlichist daher die Nachrüstung von Altfahrzeugen. B. Lösung DieVorschriftendesKraftfahrzeugsteuergesetzeswerdengeändert,umsteuerlicheAnreizefürdennachträglichenEinbauvonPartikelminderungstechnikin PersonenkraftwagenmitDieselmotorzuschaffen,damitvondiesendeutlich geringeregesundheitlichegefährdungenundbelastungenfürdieumweltausgehen.nachgerüsteteimverkehrbefindlichefahrzeugewerdenbefristetsteuerbefreit,währendnichtnachgerüstetezugelassenefahrzeugeundneufahrzeuge,diedenvoraussichtlicheneuro-5-grenzwertfürpartikelmasse (0,005g/km) nicht einhalten, erhöht besteuert werden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen aus die öffentlichen Haushalte FürdieHaushaltederLänderwerdensichindenKassenjahren2007bis2011 folgende Auswirkungen ergeben: Steuermehr-/-mindereinnahmen in Mio. Euro Kassenjahr
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode InderSteuerverwaltungderLänderfälltdurchdieUmstellungaufdasgeänderte Gesetz im Bereich der Automation ein geringer Mehraufwand an. Der Vollzugsaufwand ist nicht bezifferbar. E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehen keinezusätzlichenkosten.förderbedingteeinzelpreisänderungenkönnennicht ausgeschlossenwerden.auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereauf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4010
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4010 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes * Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasKraftfahrzeugsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom26.September2002 (BGBl.IS.3818), zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabe 3bSteuerbefreiungfürbesondersschadstoffreduziertePersonenkraftwagen wird dieangabe 3cSteuerbefreiungfürbesonderspartikelreduzierte Personenkraftwagen eingefügt. b) Die Angabe zu 9a wird wie folgt gefasst: 9aZuschlagfürPersonenkraftwagenmitSelbstzündungsmotor. 2. Nach 3b wird folgender 3c eingefügt: 3c Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen (1)DasHaltenvonbesonderspartikelreduziertenPersonenkraftwagenmitSelbstzündungsmotoristbefristet vondersteuerbefreit,wenndasfahrzeuginderzeit vom1.januar2006biszum31.dezember2009nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer 1.derPartikelminderungsstufenPM1bisPM4nach 47Abs.3aderStraßenverkehrs-Zulassungs-OrdnunginderFassungderBekanntmachungvom 28.September1988 (BGBl.IS.1793),diezuletzt durchartikel473derverordnungvom31.oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, 2.derPartikelminderungsstufenPM01,PM0oderder PartikelminderungsklassenPMK01,PMK0bis PMK4,sobalddafürdieVoraussetzungeninder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnunggeregeltundin Kraft getreten sind, entspricht.diesteuerbefreiungwirdnurfürpersonenkraftwagengewährt,diebiszum31.dezember2006 erstmalszugelassenwurden.siebeginntandemtag,an demnachfeststellungderzulassungsbehördedievoraussetzungenhierfürerfülltwaren.diesteuerbefreiung endet,sobalddiesteuerersparnisaufdergrundlagedes jeweiligensteuersatzesnach 9Abs.1Nr.2denBetrag von330euroerreicht.diesteuerbefreiungwirdfürjedes Fahrzeug nur einmal gewährt. (2)ImFalleinertechnischenVerbesserungnach Absatz1inderZeitvom1.Januar2006biszum 31.März2007istdieSteuerfürdenHalterneufestzusetzen,aufdendasFahrzeugam1.April2007zugelassen ist.istdasfahrzeugam1.april2007stillgelegt,erfolgt dieneufestsetzungfürdenhalter,aufdendasfahrzeug nachdem1.april2007wiederzugelassenwird.dabei giltabweichendvonabsatz1der1.april2007alsbeginnderbefristetensteuerbefreiung.eineneufestsetzungfürfrüherehalterunterbleibt;diesgiltauchdann, wenneinfrühererhalterfürdasfahrzeugsteuerentrichtet hat. (3)SoweitdiebefristeteSteuerbefreiungbeieinem Halterwechselnochnichtabgelaufenist,wirdsievorbehaltlich Absatz 2 dem neuen Halter gewährt. (4)DieZeitenvorübergehenderStilllegungunddie ZeitenaußerhalbdesaufeinemSaisonkennzeichennach 23Abs.1bderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenenbetriebszeitraumswerdenbeiderberechnung der befristeten Steuerbefreiung berücksichtigt. (5)DieSteuerbefreiunggiltnichtfürKennzeichenim Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz Nach 9 wird folgender 9a eingefügt: 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (1)FürPersonenkraftwagenmitSelbstzündungsmotor erhöhtsichinderzeitvom1.april2007biszum 31.März2011derjeweiligeSteuersatznach 9Abs.1 Nr.2um1,20Euroje100Kubikzentimeterodereinen Teildavon,wenndasFahrzeugnichteinerderPartikelminderungsstufenPM01undPM0bisPM5odereiner derpartikelminderungsklassenpmk01undpmk0bis PMK4nachderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht. (2)DerZuschlaggiltnichtfürKennzeichenimSinne des 1 Abs.1 Nr.4 Satz1. 4. Dem 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)In 9atrittabdemTagdesInkrafttretensder NachfolgerichtliniezuderRichtlinie70/220/EWGdes Ratesvom20.März1970zurAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberMaßnahmengegen dieverunreinigungderluftdurchemissionenvonkraftfahrzeugmotoren (ABl.EGNr.L76S.1),zuletztgeändertdurchdieRichtlinie2003/76/EGderKommission vom11.august2003 (ABl.EUNr.L206S.29),andie *DieVerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahren aufdemgebietdernormenundtechnischenvorschriftenunddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.EGNr.L204 S.37),zuletztgeändertdurchdieAkteüberdieBedingungendesBeitrittsderTschechischenRepublik,derRepublikEstland,derRepublikZypern, derrepubliklettland,derrepubliklitauen,derrepublikungarn,derrepublikmalta,derrepublikpolen,derrepublikslowenienundder SlowakischenRepublikunddieAnpassungderdieEuropäischeUnionbegründendenVerträge (ABl.EU2003Nr.L236S.68),sindbeachtet worden.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode StellederPartikelminderungsstufePM5derGrenzwert fürpartikelmassedernächstenschadstoffstufe (Euro5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor. Artikel 2 DieKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnungin derfassungderbekanntmachungvom26.september2002 (BGBl.IS.3856),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (Kraft- StDV). 2.In 5Abs.2Nr.3werdennachBuchstabeifolgende Buchstaben j und k eingefügt: j)wenneinzumverkehrzugelassenerpersonenkraftwagenalsbesonderspartikelreduziertanerkannt wird, den Tag der Anerkennung; k)wennbeieinemzumverkehrzugelassenenbesonders partikelreduziertenpersonenkraftwagendieimfahrzeugscheineingetrageneanerkennungalsbesonders partikelreduziertgelöschtwird,dentagderlöschung;. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4010 Begründung I.Allgemeiner Teil EsistherrschendewissenschaftlicheAuffassung,dassdie PartikelemissionenderDieselmotorenzueinersignifikanten ErhöhungderMortalitätführenkönnen.Schondeswegen müssendiepartikelemissionendesstraßenverkehrsweiter reduziertwerden.diezweiundzwanzigsteverordnung zurdurchführungdesbundes-immissionsschutzgesetzes schreibtseit1.januar2005restriktiveimmissionswertefür PM10vor.UnterderMessgrößePM10wirddieFeinstaubfraktionmiteinemoberenPartikeldurchmesserbiszu 10mmverstanden.DieumweltpolitischeDiskussionfördert zunehmenddienachfragenachmodernertechnikzurminimierung des Partikelausstoßes. DasGesetzsolldieweitereVerbreitungmodernerPartikelminderungstechnikenfürneueundbereitsimVerkehrbefindlichePersonenkraftwagenmitDieselmotorbeschleunigen.EsgehtdabeinichtumdiesteuerlicheFörderung bestimmtertechniken,sondernumtechnikneutraleanreize für Fahrzeuge, die einen möglichst geringen Partikelausstoß aufweisen. DieEuropäischeKommissionhatimJanuar2005einenPartikelgrenzwertvon0,005g/kmfürdiekünftigeEuro-5-AbgasnormvorgeschlagenunddenMitgliedstaatendieMöglichkeiteingeräumt,finanzielleAnreizefürbesonders partikelreduziertepersonenkraftwagenaufdiesergrundlage einzuführen (vgl.arbeitspapiersec(2005)43undpressekonferenzam13.januar2005zurcars-21-initiative). DrohendeVerkehrsbeschränkungensorgenbereitsseit2005 füreinesteigendenachfragenachneufahrzeugenmitpartikelfilter.technischelösungenzumerreichendesempfohlenenpartikelgrenzwertessindverfügbarundwerdenzunehmendvondenautomobilherstellerneingesetzt.die deutscheautomobilindustriehatzugesagt,alleneuenpersonenkraftwagenspätestensab2008/2009miteinemdieselpartikelfilter auszurüsten. DasGesetznimmtBezugaufdiebereitsnotifizierteNeunundzwanzigsteVerordnungzurÄnderungderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungvom27.Januar2006 (BGBl.I S.287)undeineweitereVerordnungzurÄnderungderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,diederEuropäischen KommissionzurzeitzurNotifizierungvorliegt.Sieregeln dieverkehrsrechtlichenanforderungenanpartikelminderungssysteme. DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehenkeinezusätzlichenKosten.Durchdie steuerlicheförderungdernachrüstungimverkehrbefindlicherfahrzeugemitpartikelminderungstechnikwerden Angebots-undNachfragestrukturenaufTeilmärktenbeeinflusst,diesichdortinentsprechendenEinzelpreisänderungenniederschlagen.GleichwohldürftendiesePreisreaktionennichtausreichen,ummessbareEffekteaufdas Preisniveau bzw. das Verbraucherpreisniveau zu induzieren. EshandeltsichumeinVorhaben,fürdaskonkurrierende Gesetzgebungskompetenzbesteht (Artikel105Abs.2GG). DadasAufkommenderKraftfahrzeugsteuerdenLändern zusteht (Artikel106Abs.2Nr.3GG),bestehtdieGesetzgebungskompetenzdesBundesnurunterdenVoraussetzungen desartikels72abs.2gg.danachisteinebundesgesetzlicheregelungu.a.dannerforderlich,wennsiederwahrung derwirtschaftseinheitdient.unterschiedlichelandesrechtlicheregelungenfürdiebesteuerungvonkraftfahrzeugen provozierenhierbesondersleichtzurealisierendeumgehungs-undausweichreaktionenderbetroffenenundverzerrendieverteilungdeswirtschaftlichen (personellenund sachlichen)potentials.nureinebundesgesetzlicheregelung zurförderungbesonderspartikelreduzierterpersonenkraftwagenstelltdemgegenüberdieeinheitlichkeitderförderungsicher,vermeidetimdeutschenwirtschaftsgebiet störendegrenzenundverhinderteineballungoderausdünnungvonzugelassenenzuförderndenpersonenkraftwagen inbestimmtenregionen.diebundesgesetzlicheregelung zurförderungbesonderspartikelreduzierterpersonenkraftwagendientdamitderwahrungderwirtschaftseinheit.sie istimgesamtstaatlichen,d.h.imgemeinsameninteresse vonbundundländernerforderlich,weildieimgesamtstaatlicheninteressestehendewahrungderwirtschaftseinheit nichtanderserreichtwerdenkann.diegleichmäßigkeitder BesteuerungwärebeijeweiligerEinzelregelungdurchLändergesetze,selbstbeiUnterstellungeinernämlichenZielsetzung, nicht mehr gewährleistet. DieMaßnahmenzielenaußerdemaufeineÄnderungeinzelnerVorschriftenundeineWeiterentwicklungderbestehendenbundesgesetzlichenKodifikationab.Einegrundlegende NeukonzeptiondesKraftfahrzeugsteuergesetzeshabensie nichtzurfolge.dadaskraftfahrzeugsteuerrechtbereits bundesrechtlichgeregeltistundesumdieverbesserungund dieanpassungdiesesrechtsgeht,kommtauchausdiesem Grundenureinebundesgesetzlicheundnichtetwaeinelandesgesetzliche Regelung in Betracht. Dienach 2derGemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerien (GGO)vorgenommeneRelevanzprüfunghat keineauswirkungenerkennenlassen,diegleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Finanztableau Finanzielle Auswirkungen des Entwurfs eines Gesetzes zur kraftfahrzeugsteuerlichen Förderung nachgerüsteter partikelreduzierter Diesel-Pkw (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr KraftStG Insg Befristete Steuerbefreiung basierend auf KraftSt jeweiligen Steuersatz i. H. v. 330 Euro (Zeitraum: bis ) Bund Länder KraftSt Gem KraftStG Insg Befristeter Zuschlag zum jeweiligen KraftSt Regelsteuersatz i. H. v. 1,20 Euro je 100 cm³ (Zeitraum: bis ) Bund Länder KraftSt Gem Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg KraftSt Bund Länder KraftSt Gem Anmerkungen: 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4010 II.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz) Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) RedaktionelleAnpassungderInhaltsübersichtandieEinfügung der neuen 3c und 9a. Zu Nummer2 Zu Absatz1 ( 3c neu) FürPersonenkraftwagenimSinnedesKraftfahrzeugsteuergesetzesmitDieselmotor,diebiszum31.Dezember2006 erstmalszugelassenwurden,erhaltendiefahrzeughalter einebefristetesteuerbefreiung,wennsienachweisen,dass durchnachrüstungvonpartikelminderungstechnikinder Zeitvom1.Januar2006biszum31.Dezember2009eine derminderungsstufen/-klassenpm01,pm0bispm4oder PMK01,PMK0bisPMK4nachderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingehalten wird. NebenderfürNachrüstungenanspruchsvollstenPartikelminderungsstufe/-klassePM4bzw.PMK4sindfüreine FörderungweitereStufen/Klassenvorgesehen,umunterBerücksichtigungdestechnischenEntwicklungsstandeseinen finanziellenanreizfürmöglichstvieleimverkehrbefindlichefahrzeugezugeben.dieimhintergrundstehenden VorschriftenderStraßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungstellenzugleichAnforderungenandieDauerhaltbarkeitundden RückhaltegradderPartikelminderungstechnik.Gefördert werdenauchnachgerüstetefahrzeuge,dienachdemkraftfahrzeugsteuergesetzabweichendvomverkehrsrechtals Personenkraftwagengelten (z.b.geländewagenderklasse N1). DieFahrzeugesindjeweilsbiszudemZeitpunktbefristet steuerbefreit,andemderwertdersteuerbefreiung330euro erreicht.derwertdersteuerbefreiungdecktetwa 50ProzentderNachrüstungskostenfürdieweitüberwiegendzumEinsatzkommendenungeregeltenPartikelminderungssystemeab.EsbestehtkeinAnspruchaufVergütung der Steuerersparnis. Zu Absatz2 FürbesonderspartikelreduziertePersonenkraftwagenmit Dieselmotor,diebereitsinderZeitvom1.Januar2006bis zum31.märz2007nachgerüstetwurden,erhaltendiehalter dieförderungbeieinhaltungdervoraussetzungennach Absatz1invollemUmfang.Siebeginntabweichendvon Absatz1frühestensam1.April2007.AusVereinfachungsgründenistvorgesehen,dieSteuerbefreiungdeminden Fahrzeugpapierenam1.April2007eingetragenenFahrzeughalter zu gewähren. DieFinanzämterkönnenfürdieseFahrzeugeeineNeufestsetzungalleineaufGrunddervorliegendenFahrzeugdaten nichtvornehmen,dadienachrüstungvonpartikelminderungstechniknichtautomatisierterkennbarist.diefördervoraussetzungenmüssendahervondenzulassungsbehörden festgestellt und den Finanzämtern übermittelt werden. Zu Absatz3 DiebefristeteSteuerbefreiungwirdfahrzeugbezogengewährt.BeiHalterwechselverbleibtfürdenneuenHalterggf. einenochnichtabgelaufenebefreiung.nachabsatz2gilt dies nicht für Halterwechsel bis zum 31. März Zu Absatz4 EineVerlängerungdesBefreiungszeitraumsdurchvorübergehendeStilllegungoderdieZuteilungvonSaisonkennzeichenistnichtvorgesehen.Diesentsprichtdeninder VergangenheitgeltendenRegelungenzubefristetenSteuerbefreiungenfürbesondersschadstoff-undCO 2 -reduzierte Personenkraftwagen (vgl. 3b)undderdazuergangenen Finanzrechtsprechung. Zu Absatz5 DieZuteilungvonOldtimer-Kennzeichenunterliegteiner pauschaliertenkraftfahrzeugsteuernach 9Abs.4Nr.2. DadurchwerdenPersonenkraftwagen,dieverkehrsrechtlich alsoldtimergelten,vonderemissionsbezogenenkraftfahrzeugsteuerausgenommen.rotekennzeichenwerdenvon dersteuerbefreiungausgenommen,weilsiezurwiederkehrendenverwendungauchfürverschiedenefahrzeugeund ohnevorherigebezeichnungdieserfahrzeugezugeteiltwerden.derausschlussvondersteuerbefreiungkorrespondiert jeweilsmitdernichterhebungdeszuschlagsnach 9a Abs.1 neu. Zu Nummer3 Zu Absatz1 ( 9a neu) DiedurcheinenZuschlagvon1,20Euroje100cm 3 inder Zeitvom1.April2007biszum31.März2011erhöhte SteuergiltfürnichtnachgerüstetePersonenkraftwagenim SinnedesKraftfahrzeugsteuergesetzes,diebiszum31.Dezember2006erstmalszugelassenwurden,undfürneuzugelassenePersonenkraftwagen,diedenvoraussichtlichen Euro-5-GrenzwertfürPartikelmassevon0,005g/kmnicht einhalten. NichtbetroffenvonderZuschlagregelungsindbereitsim VerkehrbefindlicheundneuzugelassenePersonenkraftwagen,derenSchadstoffemissionen (MassedesKohlenmonoxids,MassederKohlenwasserstoffeundSummederMassen derkohlenwasserstoffeundstickoxide)dengrenzwertanforderungenderseit2006fürdieerstmaligezulassungvon PersonenkraftwagengeltendenEuro-4-Abgasnormgenügen undderenpartikelausstoßdenanspruchsvollengrenzwert fürpartikelmassevon0,005g/kmanstellevon0,025g/km nicht überschreitet. Zu Absatz2 DieNichterhebungdesZuschlagsbeiderZuteilungvonOldtimer-KennzeichenundvonrotenKennzeichenzurwiederkehrendenVerwendungkorrespondiertjeweilsmitdemAusschluss von der Steuerbefreiung nach 3c Abs. 5 neu. Zu Nummer4 ( 18 Abs.6 neu) DieVorschriftistvordemHintergrunddesEuroparechtsgeboten,umdieErhebungdesZuschlags ( 9a neu)aufdie künftige Euro-5-Abgasnorm umzustellen.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Artikel 2 (Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung) DieVorschriftnimmteineredaktionelleÄnderungderBezeichnungderRechtsverordnungvorundkonkretisiertdie MitwirkungsaufgabenderVerkehrsbehördenimBesteuerungsverfahren. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Estritt am 1. April 2007 in Kraft.
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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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