Mecklenburg-Vorpommern

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1 65 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 28. Jahrgang Schwerin, den 25. Juli Nr. 7/2018 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Verordnung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Länderübergreifende Fachklassenverordnung LüFklVO M-V) Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufliche Schulen Organisationsverordnung Ändert VO vom 11. Dezember 2012 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Erste Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes. Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den. Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft Dritte Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Personal mit sonderpädagogischer. Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift Vorabhinweise zu den zentralen Prüfungen Prüfungstermine Festlegung der Termine für den Beginn und den Abschluss der Schulhalbjahre in der.. Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Gymnasien, Gesamtschulen und.. Abendgymnasien im Schuljahr 2019/ Prüfungstermine 2020 (Mittlere Reife, Fachhochschulreife und Abitur)... 72

2 66 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2018 I. Amtlicher Teil Verordnung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Länderübergreifende Fachklassenverordnung LüFklVO M-V) Vom 19. Juli 2018 Aufgrund des 115 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit 25 Absatz 6 Satz 5 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beschulung von berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern aus Mecklenburg-Vorpommern, für deren Ausbildungsberuf keine örtlich zuständige Schule in Mecklenburg-Vorpommern vorhanden ist. Die Verordnung gilt auch für die Beschulung von Auszubildenden aus anderen Bundesländern in Mecklenburg-Vorpommern. 2 Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen errichtet werden Die Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit der Angabe der aufnehmenden Länder (Berufsschulstandorte) und Einzugsbereiche (nachfolgend Splitterberufsliste ), die als Beilage zur Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler und Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ) beschlossen wurde, ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Liste kann unter der Internetadresse eingesehen werden. 3 Beschulung in einer länderübergreifenden Fachklasse für Auszubildende aus Mecklenburg-Vorpommern (1) Schülerinnen und Schüler, die ein Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Mecklenburg-Vorpommern haben, sind verpflichtet eine länderübergreifende Fachklasse zu besuchen, wenn in der Splitterberufsliste in der jeweils geltenden Fassung für den Ausbildungsberuf der Einzugsbereich Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesen ist. Über Ausnahmen von diesen Regelungen aus wichtigem Grund entscheidet die oberste Schulbehörde. (2) Für Auszubildende aus Mecklenburg-Vorpommern, die eine in der Splitterberufsliste ausgewiesene Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen müssen, erfolgt die Erfüllung der Berufsschulpflicht an dieser Berufsschule. Die Ausbildungsbetriebe melden die Auszubildende oder den Auszubildenden an dieser Berufsschule an. (3) Schülerinnen und Schüler aus Mecklenburg-Vorpommern unterliegen beim Besuch einer länderübergreifenden Fachklasse an einer Berufsschule in einem anderen Bundesland dem jeweiligen Landesrecht des aufnehmenden Landes. (4) Die Sachkostenübernahme der Schulträger des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfällt. 4 Beschulung in sonstigen Fällen (1) Für Auszubildende in Ausbildungsberufen, für die in Mecklenburg-Vorpommern keine dem Ausbildungsberuf entsprechende Fach- oder Berufsgruppenklasse aufgrund geringer Auszubildendenzahlen eingerichtet worden ist und für die in der Splitterberufsliste keine örtlich zuständige Schule ausgewiesen ist, erfolgt die Zuweisung an eine örtlich zuständige Schule durch die oberste Schulbehörde, zum Beispiel auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen mit einem anderen Bundesland. (2) Auszubildende, die nach den Regelungen des Absatzes 1 einer Berufsschule in einem anderen Bundesland zugewiesen worden sind, unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des aufnehmenden Landes. 5 Beschulung von Auszubildenden aus anderen Bundesländern (1) Ist in der Splitterberufsliste für einen anerkannten Ausbildungsberuf eine Berufliche Schule in Mecklenburg-Vorpommern als Standort einer länderübergreifenden Fachklasse ausgewiesen, sind Auszubildende aus anderen Bundesländern, deren Bundesland zum Einzugsbereich gehört, an der Schule aufzunehmen. (2) Auszubildende aus anderen Bundesländern, die eine Berufliche Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen möchten und für deren Ausbildungsberuf kein Standort in Mecklenburg-Vorpommern in der Splitterberufsliste vorgesehen ist, können an der Schule aufgenommen werden, wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem anderen Bundesland eine Vereinbarung über die Beschulung abgeschlossen hat. (3) Die Schulträger der Schulen, die Auszubildende aus anderen Bundesländern gemäß Splitterberufsliste beschulen, verfahren gemäß den Regelungen des 115 des Schulgesetzes.

3 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 67 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Länderübergreifende Fachklassenverordnung vom 3. März 2006 (Mittl.bl. BM M-V 2006 S. 79) außer Kraft. Schwerin, den 19. Juli 2018 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur In Vertretung Steffen Freiberg Mittl.bl. BM M-V 2018 S. 66

4 68 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2018 Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufliche Schulen Organisationsverordnung Vom 20. Juli 2018 Aufgrund des 30 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Artikel 1 Die Berufliche Schulen Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2012 (Mittl.bl. BM M-V S. 1011; 2013 S. 86), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2017 (Mittl.bl. BM M-V S. 65, S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:.. (1) Die Einhaltung der Schülermindestzahlen an den beruflichen Schulen wird im Rahmen eines Monitorings zur Schülerzahlentwicklung zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik mit den Planungszahlen der Schulentwicklungspläne überprüft. Bildungsgänge sind aufzuheben oder zusammenzulegen, wenn die Schülermindestzahl gemäß 2 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht wird und keine Erkenntnisse über ein Erreichen der Schülermindestzahl im Folgejahr gegeben sind. Die Termine zur Durchführung des Monitorings werden durch die oberste Schulbehörde festgelegt. 2. Nach 4 wird folgender 5 eingefügt:. 5.Aufnahmeverfahren..(1) Schülerinnen und Schüler dürfen nur an der zuständigen Schule aufgenommen werden. Eine Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in einen Bildungsgang an einer beruflichen Schule ist nur dann möglich, wenn dieser in der Anlage 1 oder 2 dieser Verordnung für die jeweilige Schule ausgewiesen ist und die Schülerin oder der Schüler dem Einzugsbereich der Schule zugeordnet werden kann. 46 Absatz 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt...(2) Wird ein Aufnahmeantrag bei einer nicht zuständigen Schule gestellt, so ist der Antrag von der nicht zuständigen Schule an die zuständige Schule weiterzuleiten und eine Abgabenachricht an die Anmeldende oder den Anmeldenden zu erteilen...(3) Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland können nur dann an einer beruflichen Schule in Mecklenburg- Vorpommern aufgenommen werden, wenn die berufliche Schule als zuständige Schule gemäß der Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit der Angabe der aufnehmenden Länder (Beschulungsorte) und Einzugsbereiche in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesen ist. Darüber hinaus müssen die Schülerinnen und Schüler aus dem darin ausgewiesenen Einzugsbereich stammen oder die Beschulung ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem anderen Bundesland geregelt. 3. Die bisherigen 5 und 6 werden die 6 und Im neuen 7 Absatz 1 werden die Wörter und am 31. Dezember 2018 außer Kraft. gestrichen 5. Die Anlagen 1 und 2 werden wie beigefügt gefasst. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Schwerin, den 20. Juli 2018 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur In Vertretung Steffen Freiberg Mittl.bl. BM M-V 2018 S. 68

5 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 69 Erste Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 19. Juli 2018 Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift: 1...In Nummer 9 der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft vom 1. September 2015 (Mittl.bl. BM M-V S. 136) wird die Angabe 31. Juli 2018 durch die Angabe 31. Juli 2019 ersetzt. 2...Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Schwerin, den 19. Juli 2018 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur In Vertretung Steffen Freiberg Mittl.bl. BM M-V 2018 S. 69

6 70 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2018 Dritte Änderung der Verwaltungsvorschrift über das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 16. Juli In Abschnitt III. Satz 1 der Verwaltungsvorschrift über das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege vom 27. April 2009 (Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 2 S. 73), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Juli 2015 (Mittl.bl. BM M-V S. 101) geändert worden ist, wird die Angabe 31. Juli 2018 durch die Angabe 31. Juli 2019 ersetzt. 2...Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Schwerin, den 16. Juli 2018 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur In Vertretung Steffen Freiberg Mittl.bl. BM M-V 2018 S. 70

7 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 71 Vorabhinweise zu den zentralen Prüfungen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 19. Juli 2018 Zur Vorbereitung der zentralen Abschlussprüfungen, insbesondere zu der Struktur, dem Ablauf und den zugelassenen Hilfsmitteln sowie den Schwerpunkten der Fächer, in denen die vorherige Bekanntgabe erforderlich ist, wird nach 67 Absatz 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt: 1...Die Vorabhinweise für die Aufgaben zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen in den allgemein bildenden Fächern 2020, die Vorabhinweise für die Aufgaben zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen in den berufsbezogenen Fächern 2020, die Vorabhinweise für die Aufgaben zu den zentralen schriftlichen Prüfungen zur Fachhochschulreife 2019 und die Vorabhinweise für die Aufgaben zu den zentralen schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife 2019 werden verbindlich festgeschrieben. 2...Die unter Nummer 1 genannten Vorabhinweise stehen zum Download bereit unter: Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 13. August 2018 in Kraft. Schwerin, den 19. Juli 2018 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur In Vertretung Steffen Freiberg Mittl.bl. BM M-V 2018 S. 71

8 72 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2018 Prüfungstermine Festlegung der Termine für den Beginn und den Abschluss der Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Gymnasien, Gesamtschulen und Abendgymnasien im Schuljahr 2019/ Prüfungstermine 2020 (Mittlere Reife, Fachhochschulreife und Abitur) 1. Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase..Aufgrund des 1 Absatz 4 der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe in der Fassung der Bekanntmachung vom i. d. F. vom wird für die Qualifikationsphase eine Zeitspanne festgelegt...gemäß 1 der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium vom i. d. F. vom gilt diese Regelung auch für die Qualifikationsphase an Fachgymnasien (FG). 2019/ Jahrgangsstufe 12. August Januar 2020 = 91 Tage 13. Januar Juni 2020 = 91 Tage 2019/ Jahrgangsstufe (FG) 02. September Februar 2020 = 96 Tage 17. Februar Juli 2020 = 91 Tage 2019/ Jahrgangsstufe 12. August November 2019 = 66 Tage 25. November März 2020 = 70 Tage 2019/ Jahrgangsstufe (FG) 02. September Dezember 2019 = 61 Tage 09. Dezember März 2020 = 65 Tage 2. Prüfungstermine 2020 (Mittlere Reife; Fachhochschulreife und Abitur) Schuljahr 2019/ 2020 bis bis Mittlere Reife Themenwahl für die Jahresarbeit Abgabe der Jahresarbeit

9 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern März Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium (FG) # KMK/IQB Aufgabenpool Sonntag 1. Montag 2. Dienstag 3. Mittwoch 4. Donnerstag 5. Freitag 6. Samstag 7. Sonntag 8. Montag 9. Dienstag 10. Mittwoch 11. Donnerstag 12. Freitag 13. Samstag 14. Sonntag 15. Montag 16. Dienstag 17. Mittwoch 18. Donnerstag 19. Freitag 20. Samstag 21. Sonntag 22. Montag 23. Dienstag 24. Mittwoch 25. Donnerstag 26. Freitag 27. letzter Unterrichtstag Samstag 28. Sonntag 29. Montag 30. Geschichte und Polit. Bildung* Dienstag 31. Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgänge, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen 1

10 74 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/ April Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium # KMK/IQB Aufgabenpool Mittwoch 1. Biologie* Donnerstag 2. Physik* Freitag 3. Chemie* Samstag 4. Sonntag 5. Montag 6. Dienstag 7. Mittwoch 8. Donnerstag 9. Freitag 10. Karfreitag Samstag 11. Sonntag 12. Montag 13. Ostermontag Dienstag 14. Mittwoch 15. Donnerstag 16. Geografie FG Freitag 17. Sozialkunde FG Samstag 18. Sonntag 19. Montag 20. Kunst und Gestaltung* Pädagogik und Psychologie (F, HF) Dienstag 21. Religion/ Philosophie* Mittwoch 22. Latein / Schwedisch / Polnisch Hauptfächer: Ernährungslehre mit Chemie, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Wirtschaftsinformatik Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgänge, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen 1

11 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 75 Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Gestaltungs- und Medientechnik Gesundheit Datenverarbeitungstechnik (HF) Donnerstag 23. Russisch* Freitag 24. Englisch # * Samstag 25. Sonntag 26. Montag 27. Wirtschaft Wirtschaftslehre (F) Dienstag 28. Französisch # * Mittwoch 29. Musik / Sport Donnerstag 30. Schriftliche Prüfung im Fach Deutsch Schriftliche Prüfung im Fach Deutsch Deutsch # * 2020 Mai Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium # KMK/IQB Aufgabenpool Freitag 1. Feiertag Samstag 2. Sonntag 3. Montag 4. Schriftliche Prüfung in der Schriftliche Prüfung in der 1. Fremdsprache/ 1. Fremdsprache/ Englisch Englisch Spanisch / Griechisch Dienstag 5. Mathematik # * Rechtslehre (F) Mittwoch 6. Schriftliche Prüfung im Fach Mathematik Schriftliche Prüfung im Fach Mathematik Donnerstag 7. Informatik Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgänge, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen 1

12 76 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2018 Freitag 8. Rechnungswesen (F) Samstag 9. Sonntag 10. Montag 11. Dienstag 12. Mittwoch 13. Donnerstag 14. Bekanntgabe der Jahresnoten, Jahresarbeitsnote, Ergebnis der schriftlichen Prüfungen Freitag 15. Beratung und Entscheidung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer Samstag 16. Sonntag 17. Montag 18. Beratung und Entscheidung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer Dienstag 19. Letzter Unterrichtstag Nachschreibtermin Geschichte und Polit. Bildung* Geografie Sozialkunde Pädagogik und Psychologie (F, HF) Mittwoch Bekanntgabe des Organisationsplanes zum Ablauf der mündlichen Prüfungen - Beginn der Konsultationen - Nachschreibtermin Nachschreibtermin schriftliche Prüfung Deutsch Nachschreibtermin Biologie*, Chemie*, Physik*, Kunst und Gestaltung* Hauptfächer: Ernährungslehre mit Chemie, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Wirtschaftsinformatik

13 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 77 schriftliche Prüfung Deutsch Donnerstag 21. Himmelfahrt Freitag 22. Ferien Samstag 23. Sonntag 24. Montag 25. Nachschreibtermin Nachschreibtermin schriftliche Prüfung schriftliche Prüfung 1. Fremdsprache/ 1. Fremdsprache/ Englisch Englisch Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Gestaltungs- und Medientechnik Gesundheit Datenverarbeitungstechnik (HF) Nachschreibtermin Fremdsprachen*, Religion/Philosophie* Wirtschaftslehre (F) Deutsch 2 Dienstag 26. Englisch 2 Mittwoch 27. Nachschreibtermin schriftliche Prüfung Mathematik Nachschreibtermin schriftliche Prüfung Mathematik Nachschreibtermin Deutsch # * Informatik Rechnungswesen (F) Donnerstag 28. Nachschreibtermin Wirtschaft Mathematik # * Musik/ Sport Rechtslehre (F) Freitag 29. Samstag 30. Sonntag 31. Mathematik 2 1 Den Termin für die Abschlussprüfung im beruflichen Schwerpunktfach legt jede Schule gem. Fachoberschulverordnung - FOSVO M-V in eigener Verantwortung fest. 2 Sofern an diesem Tag eine Überschneidung mit der Kammerprüfung der Landwirte vorliegt, wird diese Prüfung am durchgeführt. Der Termin für die Kammerprüfung wird Anfang 2019 bekanntgegeben.

14 78 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/ Juni Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium Montag 1. Pfingsten Dienstag 2. Mittwoch 3. Ende der Konsultationen Donnerstag 4. Beginn der mündlichen Prüfungen Freitag 5. Samstag 6. Sonntag 7. Montag 8. Dienstag 9. Mittwoch 10. spätester Abschluss der mündlichen Prüfungen Donnerstag 11. Freitag 12. Ende der mündlichen Prüfungen Samstag 13. Sonntag 14. Montag 15. Dienstag 16. Mittwoch 17. Donnerstag 18. Freitag 19. Abschluss Zeugnisausgabe spätester Abschluss der mündlichen Prüfungen spätester Abschluss Zeugnisausgabe Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgänge, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen 1 Samstag 20. spätester Abschluss Zeugnisausgabe Sonntag 21. Montag 22. Dienstag 23. Mittwoch 24. Donnerstag 25. Nachschreibetermin

15 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 79 Freitag 26. Samstag 27. Sonntag 28. Montag 29. Dienstag Den Termin für die Abschlussprüfung im beruflichen Schwerpunktfach legt jede Schule gem. Fachoberschulverordnung - FOSVO M-V in eigener Verantwortung fest Juli Mittwoch 1. Donnerstag 2. Freitag 3. Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur * Abitur am Fachgymnasium Fachhochschulreife an Fachoberschulen sowie für Bildungsgängen, die zum Erwerb der Fachhochschulreife führen Samstag 4. Sonntag 5. Montag 6. Dienstag 7. Mittwoch 8. Donnerstag 9. Freitag 10. Samstag 11. spätester Abschluss Zeugnisausgabe FG Sonntag 12. Montag 13. Dienstag 14. Mittwoch 15. Donnerstag 16. Freitag 17. Samstag 18. 3

16 80 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2018 Sonntag 19. Montag 20. Dienstag 21. Mittwoch 22. Ferien bis Ferien bis Donnerstag 23. Freitag 24. Ferien bis Samstag 25. Sonntag 26. Montag 27. Dienstag 28. Mittwoch 29. Donnerstag 30. Freitag 31. FG: bis Ferien berufliche Schulen bis Empfehlung der KMK / Hochschulausschuss vom : Sicherstellung, dass bei Bedarf dem anfragenden Schüler bis spätestens zum d.j. eine vorläufige Bescheinigung über die Leistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, ausgestellt wird oder aber bereits die Hochschulzugangsberechtigung übergeben wird Mittlere Reife/ Abitur In regionalen Netzwerken befindliche Schulen, Nachbarschulen und Schulen derselben Trägerschaft werden aufgefordert, sich hinsichtlich der Terminsetzung für die feierlichen Zeugnisübergaben für die Mittlere Reife/ für das Abitur bzw. der diesbezüglichen abendlichen Feiern abzustimmen. Mittl.bl. BM M-V 2018 S. 72

17 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 81

18 82 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2018

19 Nr. 7/2018 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 83

20 84 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2018 Herausgeber und Verleger: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin, Technische Herstellung und Vertrieb: Produktionsbüro TINUS Großer Moor 34, Schwerin, Fernruf (03 85) , Telefax (03 85) Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur beim Hersteller. Abbestellungen müssen bis spätestens bzw jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: Halbjährlich 12,50 EUR zuzüglich Versandkosten. Einzelbezug: Einzelne Ausgaben je angefangene 16 Seiten 1,25 EUR zuzüglich Versandkosten. Lieferung gegen Rechnung. Preis dieser Ausgabe: 2,50 EUR zuzüglich Versandkosten Produktionsbüro TINUS Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Postvertriebsstück A 8970 DBAG Entgelt bezahlt

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