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1 Torsten Kokscht Verbraucherinsolvenzverfahren Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass alle im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz stehenden Eintragungen nach Eröffnung der Privatinsolvenz umgehend aus der Schufa usw. gelöscht werden. Ein erneuter Versuch einer Kreditaufnahme während der Privatinsolvenz soll umgehend an das zuständige Insolvenzgericht weitergeleitet und die Privatinsolvenz soll für gescheitert erklärt werden. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Einträge der Schufa usw. verhindern würden, dass der Schuldner einen Arbeitsplatz mit höherem Einkommen antreten könne, da Arbeitgeber keine Person einstellen wollten, deren Gehalt gepfändet werde. Ebenso würde davon ausgegangen, dass derjenige, der gepfändet werde, keine Lust zum Arbeiten habe. Hierdurch würde eine höhere Tilgung seitens des Schuldners an seine Gläubiger sowie höhere Steuereinnahmen durch den Staat verhindert. Überdies sei es dem Schuldner nicht möglich, eine neue betriebsnahe Wohnung zu finden, da Vermieter ihre Wohnung nicht an eine Person vermieten würden, die einen entsprechenden Schufa-Eintrag hätten. Des Weiteren sollte das Insolvenzverfahren eines Schuldners, der einen neuen Kredit während des Insolvenzverfahrens aufnimmt, umgehend für gescheitert erklärt werden und für ein neues Insolvenzverfahren gesperrt werden. Diese Sperrung sollte dann bei der Schufa eingetragen werden und für alle ersichtlich sein.

2 Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 155 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 26 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des BMJ eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen: Der Geschäftszweck der Auskunftei Schufa ist es, ihre Vertragspartner, also alle kreditgebenden Wirtschaftsunternehmen, vor möglichen Kreditausfällen zu schützen. Die Vertragspartner der Auskunfteien in der Bundesrepublik Deutschland liefern zu diesem Zweck Informationen über das Vertragsverhalten ihrer Kunden. Genau diese Vertragspartner rufen die gespeicherten Informationen dann wieder ab, wenn sie sich über die Kreditwürdigkeit eines potenziellen Kunden ein Bild machen wollen. Die Schufa speichert u. a. auch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens sowie die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse. Die Insolvenzordnung (InsO) selbst normiert lediglich die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Einleitung verschiedener Verfahrensstadien. Diese Bekanntmachungen dienen der Beteiligung des oftmals unüberschaubaren Gläubigerkreises an dem jeweiligen Insolvenzverfahren und ersetzen die kostenintensive Beteiligung durch Zustellung der jeweiligen Beschlüsse. Um einen Missbrauch der im Internet bekannt gegebenen Daten vorzubeugen, hat das BMJ nach seinem Auftrag aus 9 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsNetVO) die Datensicherheit sowie die Einhaltung von Löschungsfristen der Bekanntmachungen geregelt. Aufgrund dieser Verordnung ist lediglich für den Zeitraum der letzten zwei Wochen die Internetrecherche uneingeschränkt möglich. Für länger zurückliegende Bekanntmachungen ist eine Recherche nur bei Eingabe des Familiennamens, der Firma oder der Anschrift des Schuldners bzw. des gerichtlichen Aktenzeichens möglich. Gem. 3 Abs. 1 Satz 1 InsNetVO sind Daten aus einem Insolvenzverfahren spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung desselben zu löschen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren sind gem. 3 Abs. 2 InsNetVO ebenfalls spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu löschen. Eine Speicherung von Angaben über ein Insolvenzverfahren bei einer Auskunftei wie z.b. der Schufa GmbH ist jedoch grundsätzlich auch über die obigen

3 Löschungsfristen hinaus zulässig. Für die Zulässigkeit der Speicherung dieser Daten ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) maßgebend. Nach Abstimmung mit dem innerhalb der Bundesregierung für das BDSG zuständigen Bundesministerium des Innern ist auf Folgendes hinweisen: Auskunfteien wie die Schufa GmbH sind Unternehmen, die vorwiegend bonitätsrelevante Daten über Unternehmen und Privatpersonen sammeln, um sie ihren Geschäftspartnern für die Beurteilung der Bonität der Betroffenen gegen Entgelt zugänglich zu machen. Der Betrieb solcher Informationssysteme ist grundsätzlich nach dem BDSG zulässig. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG erlaubt das geschäftsmäßige Erheben und Speichern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Dies ist z.b. dann der Fall, wenn Daten zum Zweck der Übermittlung an Dritte für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen gespeichert werden und diese Daten Rückschlüsse auf die Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit der betroffenen Person zulassen. Die Auskunfteien sind jedoch nach 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG zur Löschung von personenbezogenen Daten verpflichtet, wenn sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist. Die Auskunftei hat danach alle vier Jahre eine Prüfung der gespeicherten personenbezogenen Daten vorzunehmen und, wenn die Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich ist, diese zu löschen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Speicherung von Angaben über bereits befriedigte Forderungen sowie beendete Insolvenzverfahren, so dass auch diese grundsätzlich vier Jahre lang zulässig gespeichert werden dürfen. Das Merkmal Restschuldbefreiung darf hierbei schon deshalb mindestens ein Jahr gespeichert werden, weil nach 303 InsO die Möglichkeit des Widerrufs der Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht besteht, wenn ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung einen entsprechenden Antrag stellt. Da potenziellen neuen Kreditgebern in dieser Zeit erhebliche Rechtsnachteile drohen können, wenn sie mit dem Betroffenen einen Vertrag abschließen und sich später herausstellt, dass der Betroffene gar nicht entschuldet

4 ist, haben sie zumindest für ein Jahr ein berechtigtes Interesse an der Auskunft des Merkmals Restschuldbefreiung. Die Rechtsprechung hält jedoch auch eine über die einjährige Speicherung hinausgehende Speicherung des Restschuldbefreiungsdatums für zulässig. Die Vertragspartner einer Auskunftei, insbesondere die Kreditwirtschaft, haben nicht nur ein Interesse an der aktuellen Bonität des potenziellen Kunden, sondern auch ein legitimes Interesse an seiner Zahlungsfähigkeit sowie Zuverlässigkeit bei der Vertragserfüllung in der Vergangenheit. Einigermaßen zuverlässig kann aber das Zahlungsverhalten eines Betroffenen nur über einen längeren Zeitraum beurteilt werden. Um jedoch eine überlange Speicherung zu unterbinden, wird mit dem am 1. April 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des BDSG, das eine Modernisierung des Auskunfteienrechts vornimmt, die Dauer dieser regelmäßigen Speicherfrist in 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG für erledigte Sachverhalte generell von vier auf drei Jahre verkürzt. Über die Löschungspflicht des 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG hinausgehend lässt 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG die Möglichkeit unberührt, Daten jederzeit vorzeitig zu löschen. Eine vorzeitige Löschung nach 35 Abs. 2 Satz 1 BDSG liegt allerdings im Ermessen der jeweiligen verantwortlichen Stelle und ist abhängig vom Einzelfall. Für eine vorzeitige Löschung ist es daher notwendig, dass sich betroffene Personen an die jeweilige verantwortliche Stelle, z.b. die Firma Schufa GmbH wenden und ihren Einzelfall darlegen. Die Bewertung der Zulässigkeit obliegt im Übrigen den Datenschutz- Aufsichtsbehörden der Länder. Zuständig ist jeweils die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem das das Datum speichernde Unternehmen seinen Sitz hat. Zu der Forderung des Petenten, das Insolvenzverfahrens eines Schuldners, der einen neuen Kredit während des Insolvenzverfahrens aufnimmt, umgehend für gescheitert zu erklären, sind folgende Hinweise angezeigt: Die Insolvenzordnung schreibt in 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, der im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.

5 Befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase gilt 295 InsO. Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner, der sich in der Wohlverhaltensphase befindet, nur dann versagt werden, wenn er gegen eine nach 295 InsO bestehende Obliegenheit verstoßen hat. Nach 295 Abs. 1 InsO hat der Schuldner folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, das hälftige Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt herausgeben, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle anzeigen, seine Bezüge offenlegen. Er unterliegt einer Auskunftspflicht über seine Erwerbstätigkeit oder seinen Bemühungen um eine solche und zuletzt ist es ihm verboten, Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits dann zu versagen, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einen Kredit aufnimmt, wäre nach Auffassung des Petitionsausschusses unverhältnismäßig und würde ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu stark einengen. Die Anforderungen, denen der Schuldner während der Abtretungsphase genügen muss, werden abschließend in 295 InsO aufgezählt. Die Regelung schützt den Schuldner vor überraschenden und unbeherrschbaren Erfordernissen. Da während der Wohlverhaltensperiode das pfändbare Einkommen des Schuldners an einen Treuhänder abgetreten wird, der es an die Insolvenzgläubiger verteilt, hat der Schuldner regelmäßig nur den unpfändbaren Teil seines Einkommens, um neu eingegangene Verbindlichkeiten zu bedienen. Ohne Hinweis an den Kreditgeber darf der Schuldner deshalb während der Wohlverhaltensperiode einen Kredit nur in der Höhe aufnehmen, dass er Zins und Tilgung aus seinem insolvenzfreien Vermögen bestreiten kann. So könnte ein Kredit während der Abtretungsphase etwa dann erforderlich sein, wenn der Schuldner zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit Anschaffungen machen muss. Weist der Schuldner einen potentiellen Kreditgeber nicht auf das laufende Restschuldbefreiungsverfahren hin und kann er diesen Kredit nicht aus seinem unpfändbaren Einkommen bedienen, so könnte er möglicherweise einem Eingehungsbetrug nach 263 des Strafgesetzbuches (StGB) begehen. Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

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