Grundsatzbeschlüsse des ZeFaR
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- Reiner Frank
- vor 8 Jahren
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1 Grundsatzbeschlüsse des ZeFaR Fassung beschlossen am Präambel Als Zusammenschluss aller Fachschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gibt sich der Zentrale Fachschaftenrat (ZeFaR) die folgenden Grundsatzbeschlüsse. Sie geben wieder, welche Ausgaben in der Regel gedeckt werden. Sie sollen die Verfahrensweise in ZeFaR-Plenumssitzungen vereinfachen, um damit Raum für inhaltliche Arbeit zu schaffen ohne notwendige Diskussionen zu unterdrücken. Fachschaften müssen sich jedes Semester zurück melden, nicht zurückgemeldete Fachschaften gelten als gesperrt. Gesperrte Fachschaften haben kein Recht auf finanzielle oder sonstige Zuwendungen. Artikel 1 Der ZeFaR nimmt zu hochschulpolitischen und allgemeinpolitischen Themen Stellung, Einzelnen FSen steht diese Stellungnahme ebenso frei, sollte ihre Satzung dies gestatten. Artikel 2 Anträge und Einspruch 1. Alle Anträge, die auf finanzielle Unterstützung durch den ZeFaR abzielen, müssen fristgerecht gestellt werden. Die Möglichkeit eines Einspruchs muss vor der jeweiligen Veranstaltung gegeben sein, das heißt, die Ankündigung muss den Fachschaften in schriftlicher Form (Veröffentlichung im ZeFaR- Rundbrief) vorliegen. Ein Einspruch gegen eine Ankündigung im Rahmen der GSB gibt der Ankündigung automatisch den Charakter eines Antrages. 2. Sollten Anträge/ Ankündigungen nicht fristgerecht eingehen, schließt das eine Finanzierung nach Grundsatzbeschluss nicht automatisch aus. Die antragstellende FS muss aber damit rechnen, dass ein entsprechend später eingelegter Einspruch greift und sie auf den Kosten sitzen bleibt. Eilanträge einer FS müssen auf Bitte einer FS vertagt werden. 3. Alle Ankündigungen/ Anträge müssen an den Vorstand lesbar und ausformuliert abgegeben werden. 4. Anträge werden nur in Anwesenheit der antragstellenden Fachschaft diskutiert und abgestimmt. Die Abstimmung wird höchstens zweimal vertagt. 5. Auf Einspruch einer Fachschaft oder eines Vorstandsmitgliedes hin kann der ZeFaR mit einer 2/3- Mehrheit die Zahlung verweigern. Einspruch und Abstimmung werden in derselben Sitzung durchgeführt. 6. Alle Anträge, die auf finanzielle Unterstützung durch den ZeFaR abzielen, müssen innerhalb von 60 Vorlesungstagen nach der entsprechenden Veranstaltung (bzw. Ausgabe) gestellt werden.
2 Artikel 3 Büromaterialien 1. Büromaterialien werden aus der hierfür eingerichteten Ausgabe im ZeFaR- Büro bezogen. 2. Nur für dort nicht erhältliche Materialien werden nach Ankündigung im Plenum die Kosten gegen Vorlage eines Beleges (Quittung) übernommen. 3. Die Anschaffung eines Computers oder Computerzubehörs (oder äquivalent), sowie von Telekommunikationsgeräten wird maximal alle vier Semester je Fachschaft mit bis zu 330 unterstützt. Ausgenommen davon sind Telefongeräte. Artikel 4 Referate und Podiumsdiskussionen 1. Referate, Podiumsdiskussionen und ähnliche Veranstaltungen werden bis zu einer Höhe von 310 (Anteil der Honorarkosten bis zu 230 ) übernommen, sofern kein Einspruch einer anderen Fachschaft oder eines Vorstandsmitgliedes erfolgt. 2. entfällt 3. Ausführliche Ankündigung und Vorstellung im ZeFaR-Rundbrief ist Voraussetzung. Damit soll das Interesse an der jeweiligen Veranstaltung auch in anderen Fachbereichen geweckt werden. 4. Veranstaltungen sollen nicht dazu benutzt werden, Defizite im Lehrangebot im Sinne der Studienordnung des entsprechenden Fachbereichs auszugleichen, sondern dienen der Unterstützung von Fachschaftsarbeit. 5. Studierende der Johannes-Gutenberg Universität Mainz können gegebenenfalls maximal 30 als Aufwandsentschädigung erhalten 6. Die Kosten zu Weiterbildungszwecken werden für 2 Tagungen pro Semester mit bis zu 5 Personen übernommen. Sie dienen der Information und Weiterbildung von Fachschaftsräten in der Ausübung ihres Amtes als Fachschaftsrat und nicht der Weiterbildung im Rahmen ihres Studiums im Allgemeinen. Die Zahlung ist an einen vorher angekündigten, kostenlosen und allen Studierenden offen stehenden Workshop gebunden. Artikel 5 Druckerzeugnisse der Fachschaften 1. Der ZeFaR bezahlt die Druckkosten für Erstsemesterinformationen, Fachschaftszeitungen, Flugblätter und Plakate der Fachschaften. Pro Semester stehen jeder Fachschaft bis zu 100 DIN A 3 oder 50 DIN A 2 farbige Plakate zu. 2. Die Finanzierung ist wie folgt geregelt: Fachschaftszeitungen, die keine Werbung enthalten, werden grundsätzlich finanziert. 3. Der Fachschaftsrat erteilt die Zustimmung zum Erscheinen der Druckerzeugnisse. Der Inhalt hat jedoch folgenden Grundsätzen zu genügen: Er ist nicht rassistisch nicht sexistisch
3 nicht extremistisch Chancengleichheit für alle politischen Hochschulgruppen ist gewahrt 4. Alle Druckerzeugnisse, die vom ZeFaR finanziert werden, werden mit dem ZeFaR Logo versehen und je einem Exemplar jeder interessierten Fachschaft auf Anfrage zur Verfügung gestellt. 5. Fachschaftszeitungen werden auf Umweltpapier gedruckt. 6. Die Fachschaften drucken ihre Ersti-Informationshefte, sofern möglich, in der Zentraldruckerei in schwarz-weiß. 7. Für Druckwerke nach Abs. 1-4, die durch die Zentraldruckerei nicht herzustellen sind oder bei einem externen Anbieter günstiger wären, übernimmt der ZeFaR die Kosten. 8. Campusweite Bewerbung erfolgt ausschließlich durch das AStA-Plakatierteam, daher müssen die entsprechenden Druckerzeugnisse mind. zwei Wochen vorher im Plenum vorgestellt werden. Artikel 6 Reisekosten 1. Auf Fachschaftsfahrten sind öffentliche Verkehrsmittel (ÖV) grundsätzlich den individuellen (Ausnahme: Fahrrad) vorzuziehen. Tagungsorte sind nach dem Kriterium der Erreichbarkeit durch ÖPNV auszuwählen. 2. Der ZeFaR legt allen Gruppen ab einer Teilnehmerzahl von 35 Personen nahe, Busse, Mietbusse und Bahnen zu benutzen. Fahrtkosten für PKW und Mietbus werden nur in begründeten Fällen übernommen, wenn hervorgeht warum PKW den ÖV / Bussen vorgezogen werden mussten. Dabei besteht immer die Möglichkeit, ein Versorgungsauto abzurechnen. 3. Bei Bahnfahrten wird der jeweils günstigste Tarif bezahlt. 4. Die Kilometerpauschale beträgt 0,30 pro Auto auf den ersten 100km (einfache Fahrtstrecke), von km werden 0,20 bezahlt, darüber hinaus 0,10. Die Anzahl der PKW ist im Regelfall auf fünf Stück, exklusive Versorgungsauto (20 Personen) begrenzt. 5. Für FS-Wochenenden und Erstsemester-Wochenenden werden Fahrtkosten bis max. 100 km (200 km hin und zurück) bezahlt. 6. Für EuFaTas wird maximal der Bahntarif für die weiteste Entfernung innerhalb Deutschlands bezahlt, auf andere ÖV wird die theoretische Bahnfahrt angerechnet. 7. Die maximale TeilnehmerInnenzahl liegt für BuFaTa bei 6 Personen, für EuFaTa bei 2 Personen. 8.a) Pro Semester stehen jeder Fachschaft zu: ein Fachschaftswochenende ein Erstsemesterwochenende eine BuFaTa Alle zwei Semester steht jeder Fachschaft eine EuFaTa zu. Die Fahrten sollen so bekannt gegeben werden, dass vor ihrem Stattfinden genügend Spielraum zur Planung gemäß Artikel 6,1 garantiert ist.
4 b) Speziell für Fachschaftswochenenden gilt, dass diese mit einer ausführlichen Begründung zu beantragen sind. Aus der Begründung muss der Nutzen, der auf dem Fachschaftswochenende zu leisten beabsichtigenden Arbeit, für die Aufgabe der Fachschaft im Rahmen der verfassten Studierendenschaft klar hervorgehen. Desweiteren ist in einem mindestens fünfseitigen Bericht das Arbeitsergebnis dieser Arbeit vom Plenum vorzulegen. Die Kostenübernahme erfolgt in keinem Fall vor Vorlage dieses Berichtes c) Die Kostenübernahme für BuFaTas und EuFaTas erfolgt ebenfalls erst nach Vorlage eines mindestens fünfseitigen Berichtes 9. Tagungsgelder werden in Höhe von 13,00 pro Nacht pro Person erstattet. Artikel 7 Vorschüsse a) 1. Wenn von einer Fachschaft ein Vorschuss bis zum Haushaltsschluss der dementsprechenden Haushaltsperiode nicht zurückgezahlt wurde, erhält diese keine weiteren Vorschüsse mehr, bis die Rückzahlung erfolgt ist und wird angemahnt. Bei weiterer Zahlungsversäumnis wird die betroffene Fachschaft im zwei Wochentakt angemahnt. Nach der dritten Mahnung sollen an diese Fachschaft überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgen. Innerhalb des laufenden Semesters soll diese Fachschaft dann keine Vorschüsse mehr erhalten auch wenn die Rückzahlung erfolgt ist. 2. Vorschüsse für Häuser (Fachschaftsfahrten: Ersti- und Fachschaftswochenenden, BuFaTas und EuFaTas etc.) fallen nicht in diese Regelung und müssen innerhalb eines Jahres nach dem Veranstaltungstermin zurückgezahlt werden. 2. Vorschüsse, die länger währen sollen, müssen im Plenum angekündigt werden. 3. Bittet die von Sanktionen betroffene FS um eine Aussetzung derselben, kann dies nur durch einen Plenumsbeschluss von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden FSen geschehen und erfordert darüber hinaus eine vorhergehende, unaufgeforderte Offenlegung der Zahlungsverläufe der FS gegenüber dem Vorstand. b) 1. Grundsätzlich sind die Fachschaften gehalten ihre Planungen auf Erfahrungswerte zu gründen und Veranstaltungen so zu planen, dass diese sich selbst tragen. Für Vorschüsse zu Veranstaltungen, welche nicht durch die GSB abgedeckt sind (z.b. Sommerfeste, Partys/Tanzveranstaltungen außerhalb des Q- Kaffs oder Studiehaus etc. ist dem Plenum eine plausible Kalkulation vorzulegen, anhand derer die Risiken ersichtlich und abwägbar sind. Außerdem muss diese mindestens eine Woche vor der Abstimmung im Rundbrief erscheinen. Die Fachschaft ist verpflichtet eine Festabrechnung dieser Veranstaltung zu archivieren. Diese muss sachlich sowie rechnerisch richtig und vollständig sein. 2. Tritt der Verlustfall ein, kann im Einzelfall sowie nach Vorlage einer präzisen Abrechnung und
5 plausiblen Erklärung für den Verlust eine Kostenübernahme durch den ZeFaR erfolgen. Artikel 8 Veranstaltungen von Fachschaften a) Kulturcafe 1. Der ZeFaR übernimmt die Miete bei Veranstaltungen von Fachschaften im Kulturcafe, deren Eintritt nicht über 3 liegt. Diese Veranstaltungen müssen im Plenum mit Plakatentwurf mind. zwei Wochen vorher angekündigt werden, woraufhin der Vorstand diese bei der Geschäftsführung des Kulturcafes anmeldet. 2. Der ZeFaR übernimmt für alle Veranstaltungen im Kulturcafe die anfallenden GEMA- Kosten. 3. Der ZeFaR übernimmt ebenfalls die Kosten für die kulturcafeeigenen Standardeinrichtungen (Musikanlage, Licht etc.). 4. Die Kosten für Sicherheitsdienste werden übernommen, sofern nicht mehr als 3 Eintritt genommen werden. 5. Weiterführende Kosten müssen im Plenum beantragt werden. 6. Die Kosten für einen DJ von bis zu 250 werden übernommen, wenn kein Eintritt genommen wird. b) Sonstige 1. Der ZeFaR unterstützt nur nicht kommerzielle und von FSen getragene Veranstaltungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art. Grundsätzlich muss die Unterstützung des ZeFaR im Plenum beantragt werden. Im Normalfall bedeutet dies, wie bei anderen Anträgen die schriftliche Ankündigung eine Woche zuvor. 2. Veranstaltungen außerhalb des Campus werden nur in speziellen Fällen unterstützt. 3. Prinzipiell strebt der ZeFaR eine Belebung der Campuskultur an und fördert daher gezielt diesbezügliche Veranstaltungen. Es werden allgemein nur Parties unterstützt, die auf dem Universitätsgelände stattfinden und ausschließlich von rückgemeldeten Fachschaften getragen werden. 4. Die Hofreinigungspauschale für das Studierendenhaus werden übernommen, sofern dies keinen Widerspruch zu den anderen Artikeln darstellt. 5. Der ZeFaR übernimmt die GEMA Gebühren via AStA Rahmenvertrag. c) Barrierefreiheit Fachschaften sind gehalten Veranstaltungen in barrierefreien Räumlichkeiten oder an barrierefrei zugänglichen Orten durchzuführen. Artikel 9 Zeitschriftenabonnements von Fachschaften 1. Jedem Fachschaftsrat stehen im Semester zwei Zeitschriftenabonnements zu. 2. Die Zeitschriften von Fachschaftsräten werden auf einer Liste geführt. Sie teilt die Zeitschriften in die Kategorien: Keine weitere Genehmigung notwendig;
6 Vorstellung im Plenum notwendig; abgelehnt. 3. Die Zeitschriften der Kategorie Vorstellung im Plenum notwendig müssen von dem beantragenden Fachschaftsrat im Plenum mit einer kurzen Begründung vorgestellt und abgestimmt werden. 4. Zeitschriften, die nicht auf der Liste geführt sind, müssen im Plenum vorgestellt werden. Der Einspruch dreier Fachschaftsräte oder eines Mitglieds des Vorstands ordnet die Zeitschrift in die Kategorie Vorstellung im Plenum notwendig ein. Artikel 10 Eintrittsgelder 1. Den Fachschaften werden pro Semester 2 Museumsbesuche für bis zu 3 Personen (maximaler Eintritt 5 pro Person) erstattet. 2. Stadtführungen, Museumsführungen u.ä. werden nicht bezahlt. Artikel 11 Schlussbestimmungen Für eine Änderung der GSB ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Fachschaften erforderlich. Die Änderung muss schriftlich 14 Tage vor der Sitzung auf welcher der Änderungsantrag behandelt werden soll im Rundbrief veröffentlicht werden. Für die Richtigkeit: Julian Linke
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