Satzung. der. Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen
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- Gretel Schuler
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1 Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen Beschlossen von den Vertreterversammlungen der Lippischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Detmold, der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Düsseldorf und von der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Münster In der Fassung des 13. Nachtrages vom 29. November 2011 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen Hauptsitz Münster Hoher Heckenweg Münster Tel Verwaltungsstandorte Detmold Felix-Fechenbach-Str Detmold Tel Düsseldorf Merowingerstr Düsseldorf Tel
2 Inhalt PRÄAMBEL... 1 I. ALLGEMEINES 1 Name, Sitz, Rechtsstellung Zweck, Aufgaben Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit... 1 II. VERFASSUNG 5 Organe, Dienstsiegel Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen Wählbarkeit zu den Selbstverwaltungsorganen Vorsitzwechsel in den Selbstverwaltungsorganen1 b) Vertreterversammlung Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung Aufgaben Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung Schriftliche Abstimmung... 2 c) Vorstand Zahl der Mitglieder des Vorstandes Aufgaben Ausschüsse 14 Widerspruchsausschuss Rentenausschüsse Rechnungsabnahmeausschuss Hauptgeschäftsführer 17 Dienstbezeichnung und Aufgaben Vertretung 18 Vertretung der Berufsgenossenschaft... 4 III. VERWALTUNG DER BERUFSGENOSSENSCHAFT 1. Prävention 19 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Erste Hilfe Überbetrieblicher sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst Leistungen 21 Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles Wartezeit bei Verletztengeld Jahresarbeitsverdienst, Mehrleistungen für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane Altersabschläge Betriebshilfe während der stationären Behandlung Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit Betriebshilfe für den Ehegatten oder Lebenspartner Erstreckung der Betriebshilfe Haushaltshilfe Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe Ersatzkräfte Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe Pflichten der Unternehmer 34 Eröffnung des Unternehmens Unternehmerwechsel Änderungen im Unternehmen und in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft Einstellung des Unternehmens Beitragsabfindung / Sicherheitsleistung Auskunftspflicht der Unternehmer Anzeige der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Unterstützung der Berufsgenossenschaft durch die Unternehmer Aufbringung der Mittel 42 Allgemeines a Beitragsvorschüsse und Fälligkeit der Beiträge9 43 Beitragsmaßstab Abschätzung des Arbeitsbedarfes Feste Beiträge Risikogruppen und Belastungsfaktoren Festsetzung der Beiträge a Übergangsregelung für Härtefälle Beitragseinzug und Reihenfolge der Tilgung Beitragsfreiheit Beitragsermäßigung Befreiung von der Versicherung 51 Versicherungsbefreiung...12 IV. AUSDEHNUNG DER VERSICHERUNG A) ZUSATZVERSICHERUNG 52 Voraussetzungen und Wirkung der Zusatzversicherung Beiträge der Zusatzversicherung...13
3 54 Verfahren B) FREIWILLIGE VERSICHERUNG 54 a Kreis des Versicherungsberechtigten, Mitwirkungspflichten b Beitrag c Umfang der Leistungen d Beginn und Ende der Versicherung e Bestätigung des 12. Nachtrages...22 des 13. Nachtrages...22 V. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 55 Ordnungswidrigkeiten VI. ZUSAMMENARBEIT, GEMEINSAMES RECHENZENTRUM, GENEHMIGUNGEN, PRÜFUNG 56 Zusammenarbeit Gemeinsames Rechenzentrum Genehmigungen Betriebs- und Rechnungsprüfung VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 60 Bekanntmachungen In-Kraft-Treten des 1. Nachtrages des 2. Nachtrages des 3. Nachtrages des 4. Nachtrages des 5. Nachtrages des 6. Nachtrages des 7. Nachtrages des 8. Nachtrages des 9. Nachtrages des 10. Nachtrages des 11. Nachtrages... 21
4 PRÄAMBEL Aufgrund der 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Satz 1 SGB Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) i. V. m. 118 Abs. 1 SGB VII haben die Vertreterversammlungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Nordrhein-Westfalen folgende Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass -soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird- die weibliche Form als miterfasst gilt. I. ALLGEMEINES 1 Name, Sitz, Rechtsstellung (1) Die Berufsgenossenschaft führt den Namen Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein- Westfalen und hat ihren Sitz in Münster (Westfalen). 1 (2) Die Berufsgenossenschaft ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. 2 Zweck, Aufgaben (1) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherte in den in 3 und 4 der Satzung bezeichneten Unternehmen. (2) Die Berufsgenossenschaft sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe. Nach Eintritt eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit hat sie die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. 3 Sachliche Zuständigkeit Die Berufsgenossenschaft ist sachlich zuständig für die Unternehmen, die vom Umfang der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach 123 SGB VII erfasst werden oder für die sich kraft Gesetzes die Zuständigkeit ergibt sowie für die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit Versicherten, soweit nicht die Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gegeben ist oder gesetzliche Ausnahmen der sachlichen Zuständigkeit vorgesehen sind. 1 Die postalische Adresse lautet: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein- Westfalen, Postfach 6105, Münster Verwaltungsstandort: Detmold: Postfach 2154, Detmold Verwaltungsstandort: Düsseldorf: Postfach , Düsseldorf 4 Örtliche Zuständigkeit Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln sowie auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ( 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom GV NW 1953 S. 271) nach dem Stand vom 31. Dezember II. VERFASSUNG 5 Organe, Dienstsiegel (1) Die Aufgaben der Berufsgenossenschaft werden durchgeführt: von den Selbstverwaltungsorganen: - Vertreterversammlung ( 8 bis 11) und - Vorstand ( 12 und 13) von dem Hauptgeschäftsführer ( 17). (2) Für die Selbstverwaltungsorgane und für den Hauptgeschäftsführer gelten die Vorschriften über das Selbstverwaltungsrecht in der Sozialversicherung und die nachstehenden Satzungsbestimmungen. (3) Die vertretungsberechtigten Organe der Berufsgenossenschaft haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel der Berufsgenossenschaft nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 1. Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen 6 Wählbarkeit zu den Selbstverwaltungsorganen Nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat. 7 Vorsitzwechsel in den Selbstverwaltungsorganen (1) Der Vorsitz eines jeden Selbstverwaltungsorgans wechselt zwischen dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden ein- oder zweijährlich, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Sitzung eines Selbstverwaltungsorgans nach den allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung. Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. (2) Die Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, dass für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. 1
5 (3) Die Amtsdauer der einzelnen Vorsitzenden ist in der konstituierenden Sitzung festzulegen. b) Vertreterversammlung 8 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung besteht aus 45 Mitgliedern. 9 Aufgaben (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Berufsgenossenschaft sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Berufsgenossenschaft maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. (2) Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere: 1. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden, 2. die Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung aufzustellen, 3. die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes, 4. die Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes, 5. die Berufsgenossenschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, 6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, 7. die Beschlussfassung über die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) und deren Änderungen, 8. die Beschlussfassung über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und deren Änderungen, 9. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes zu beschließen, 10. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Hauptgeschäftsführers wegen der Jahresrechnung, 11. die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen, 12. die Beschlussfassung über eine Vereinigung der Berufsgenossenschaft, 10 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung (1) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung gilt, soweit Gesetz oder sonstiges für die Berufsgenossenschaft maßgebendes Recht nichts anderes vorsehen, die im Sozialgesetzbuch IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - getroffene Regelung. (2) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn sie gemäß der Geschäftsordnung einberufen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. (3) Ist die Vertreterversammlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht beschlussfähig, so kann durch Anordnung des Vorsitzenden in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung zur nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Falle ist die Satzungsänderung angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. 11 Schriftliche Abstimmung Die Vertreterversammlung kann nach näherer Bestimmung ihrer Geschäftsordnung in folgenden Fällen schriftlich abstimmen: 1. Angleichung von Bestimmungen der Berufsgenossenschaft an geänderte gesetzliche Grundlagen oder höchstrichterliche Rechtsprechung, 2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder in einer ihrer Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist, 3. Änderungen von Bestimmungen der Satzung oder sonstigem autonomen Recht aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren, 4. redaktionelle Änderungen von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit sie nicht einem Erledigungsausschuss übertragen sind, 5. in dringenden Fällen, wenn dem Gegenstand nach mündliche Beratung nicht erforderlich ist. 13. die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse. 2
6 c) Vorstand 12 Zahl der Mitglieder des Vorstandes Der Vorstand besteht aus 15 Mitgliedern. 13 Aufgaben (1) Der Vorstand verwaltet die Berufsgenossenschaft, soweit 17 der Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vertreterversammlung ( 9 der Satzung) oder dem Hauptgeschäftsführer ( 17 der Satzung) vorbehalten sind. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere: 1. Wahl und Abberufung seines Vorsitzenden und seiner stellvertretenden Vorsitzenden, 2. die Aufstellung einer Geschäftsordnung, 3. der Vertreterversammlung Vorschläge für die Wahl zum Hauptgeschäftsführer und zum Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers zu unterbreiten, 4. die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan und Nachtragshaushaltsplan aufzustellen und der Vertreterversammlung zuzuleiten, 5. die Beschlussfassung über die Umlage und die Beiträge zur Zusatzversicherung, 6. die Dienstordnung und Vorschläge zu ihrer Änderung zur Vorlage an die Vertreterversammlung aufzustellen, 7. die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Bediensteten mit Ausnahme der Bediensteten nach 17 Abs. 3 Nr. 2, 8. dem Hauptgeschäftsführer Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese ihm obliegen, an die Hand zu geben, 9. der Vertreterversammlung Regelungen über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltung vorzuschlagen, 10. genehmigungsbedürftige und anzeigepflichtige Vermögensanlagen zu beschließen. 2. Ausschüsse 14 Widerspruchsausschuss (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden obliegt den Widerspruchsausschüssen; sie haben ihren Sitz am Sitz der Berufsgenossenschaft. Jeder Ausschuss besteht aus je einem Vertreter der versicherten Arbeitnehmer, der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber sowie dem Hauptgeschäftsführer oder einem von ihm Beauftragten. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für sie sind aus ihrer Gruppe zwei Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. Der Hauptgeschäftsführer oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen der Widerspruchsausschüsse beratend teil. Die Widerspruchsausschüsse nehmen auch die Aufgaben von Einspruchsstellen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. (2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft. (3) Die Ausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch oder Einspruch als abgelehnt. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Entscheidungen der Widerspruchsausschüsse sind von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. (5) 38 SGB IV gilt entsprechend. 15 Rentenausschüsse (1) Den Rentenausschüssen, deren Zahl der Vorstand bestimmt, obliegen: 1. die erstmaligen Entscheidungen über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, 2. Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. (2) Die Rentenausschüsse setzen sich aus je einem Vertreter der versicherten Arbeitnehmer, der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber zusammen. Der Hauptgeschäftsführer oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen der Rentenausschüsse mit beratender Stimme teil. (3) Die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer, der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber werden vom Vorstand gewählt. Für sie sind je zwei Stellvertreter zu wählen. (4) Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Rentenausschüsse gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbu- 3
7 ches über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft entsprechend. 16 Rechnungsabnahmeausschuss (1) Die Entlastung des Vorstandes und des Hauptgeschäftsführers bereitet ein Ausschuss der Vertreterversammlung vor. Der Ausschuss ist berechtigt, hierzu die Bücher, Bestandsverzeichnisse, Rechnungsbelege und andere zur Betriebs- und Rechnungsprüfung erforderliche Unterlagen der Berufsgenossenschaft einzusehen. (2) Der Ausschuss der Vertreterversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je zwei Mitglieder den verschiedenen Gruppen als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied angehören. Sie werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter aus seiner Gruppe zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. 3. Hauptgeschäftsführer 17 Dienstbezeichnung und Aufgaben (1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Dienstbezeichnung Direktor der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen. (2) Der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Berufsgenossenschaft. Insoweit vertritt er die Berufsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. (3) Zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehören insbesondere: 1. Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Berufsgenossenschaft, 2. Einstellung und Entlassung von Angestellten zur vorübergehenden Beschäftigung oder auf Probe sowie Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten bis Vergütungsgruppe V b BAT bzw. bis Vergütungsgruppe 7 BAT/LSV vom und von Arbeitern, 3. Feststellung und der Einzug der Beiträge, 4. Feststellung und Gewährung der gesetzlichen und der auf sonstigem für die Berufsgenossenschaft maßgebenden Recht beruhenden Leistungen, soweit nicht eine Zuständigkeit des Rentenausschusses ( 15 der Satzung) besteht, 5. Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern, 6. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Berufsgenossenschaft, soweit sie sich aus den laufenden Verwaltungsgeschäften ergeben, 7. Anlage des Vermögens, soweit nicht der Vorstand zuständig ist ( 13 Abs. 2 Nr. 10) und 8. Aufstellung der Jahresrechnung. (4) Der Vorstand kann den Hauptgeschäftsführer mit der Erledigung weiterer Geschäfte beauftragen. 4. Vertretung 18 Vertretung der Berufsgenossenschaft (1) Die Berufsgenossenschaft wird unbeschadet des 17 Abs. 2 durch den Vorstand, den Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf andere Mitglieder des Vorstandes übertragen. (2) Die Berufsgenossenschaft wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten. III. VERWALTUNG DER BERUFSGENOSSENSCHAFT 1. Prävention 19 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Erste Hilfe (1) Die Berufsgenossenschaft hat die Aufgabe, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu sorgen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. (2) Die Unternehmer sind für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. (3) Die Selbstverwaltungsorgane wachen darüber, dass die Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz insbesondere der technischen und organisatorischen Entwicklung, in den Unternehmen 4
8 entsprechen und den aus dem Unfallgeschehen gewonnenen Erfahrungen angepasst werden. (4) Die Berufsgenossenschaft arbeitet bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Krankenkassen zusammen. 20 Überbetrieblicher sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst (1) Die Berufsgenossenschaft unterhält einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienst (LASiD) gem. 24 Abs. 1 SGB VII als Teil ihrer Verwaltung. Der LASiD fördert die Mitglieder der Berufsgenossenschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach 20 Abs. 2. Der LASiD hat darüber hinaus bei den sich ihm anschließenden Mitgliedern die Aufgaben der 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit wahrzunehmen. Der LASiD kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 3 geeigneter Einrichtungen bedienen. Die Organisationseinheit, die die Aufgaben nach Satz 3 wahrnimmt, ist organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Berufsgenossenschaft zu trennen. Zugang zu den Daten dieser Organisationseinheit haben nur die Beschäftigten dieser Organisationseinheit. Das Nähere bestimmt der Vorstand. (2) Andere Berufsgenossenschaften können mit den Diensten nach Abs. 1 kooperieren. 2. Leistungen 21 Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles Nach Eintritt eines Versicherungsfalles gewährt die Berufsgenossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften und dem für sie maßgebenden sonstigen Recht an Leistungen insbesondere Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege sowie Geldleistungen. 22 Wartezeit bei Verletztengeld (1) Anspruch auf Verletztengeld haben: 1. die als Unternehmer Versicherten, 2. die Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer, 3. die den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellten, wenn sie nicht selbst bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, nach dem Ablauf des 3. Tages nach dem Tag, an dem 1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder 2. eine Heilbehandlungsmaßnahme beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. (2) Die Wartezeit gilt auch für Leistungen, die aufgrund einer Zusatzversicherung oder im Falle einer Wiedererkrankung gewährt werden. (3) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung werden der Berechnung des Regelentgeltes die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zu Grunde gelegt. (4) Entspricht die nach Abs. 3 berechnete Höhe des Regelentgeltes nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles berücksichtigt. 23 Jahresarbeitsverdienst, Mehrleistungen für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das 2,5fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (2) Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane oder sonst ehrenamtlich Tätigen sowie ihren Hinterbliebenen werden für einen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Berufsgenossenschaft oder für die bei der Berufsgenossenschaft errichtete landwirtschaftliche Alterskasse, landwirtschaftliche Krankenkasse oder landwirtschaftliche Pflegekasse, einschließlich deren jeweiliger Verbände oder weiterer Einrichtungen erlittenen Versicherungsfall als Mehrleistungen die Differenz zwischen Leistungen nach dem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst und einem Jahresarbeitsverdienst von ,00 gewährt, sofern der nach den 81 ff SGB VII zu berechnende Jahresarbeitsverdienst nicht höher ist. 24 Altersabschläge (1) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie nicht nur vorübergehend im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen oder regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbstständig Tätigen, die im Zeitpunkt 5
9 des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet haben, verringert sich der Jahresarbeitsverdienst aus 93 Abs. 1, 2 oder 3 SGB VII. Die Verringerung nach Satz 1 beträgt vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 75. Lebensjahr vollendet haben, vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 70. Lebensjahr und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet haben, vom Hundert für die übrigen Versicherten. Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf 1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte, 2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung, 3. Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte oder 4. Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung beträgt 35 vom Hundert. (2) Die Abschläge nach Abs. 1 gelten nicht für Ansprüche in Höhe des Teiles der Geldleistung, die aufgrund einer Zusatzversicherung zu gewähren ist. 25 Betriebshilfe während der stationären Behandlung Während einer stationären Behandlung erbringt die Berufsgenossenschaft landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne von 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. 26 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (1) Während einer auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit erhalten landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen, sofern 1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist, 2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist, 3. die Berufsgenossenschaft Träger der nichtstationären Heilbehandlung ist und 4. pauschaliertes Verletztengeld aufgrund des landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht gezahlt wird. (2) Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. (3) Im Falle der Wiedererkrankung an den Folgen eines Versicherungsfalles wird Betriebshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tag des ersten Einsatzes an, bewilligt. Der Anspruch entsteht jeweils mit Beginn eines nachfolgenden Drei-Jahres-Zeitraumes neu. 27 Betriebshilfe für den Ehegatten oder Lebenspartner Im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner erhalten Betriebshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie landwirtschaftliche Unternehmer. 28 Erstreckung der Betriebshilfe Die Betriebshilfe wird als Mehrleistung auf Unternehmen erstreckt, in denen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist. 29 Haushaltshilfe Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Betriebshilfe, 1. wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und 2. sofern nicht Betriebshilfe erbracht wird. 30 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe Betriebs- und Haushaltshilfe wird in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erbracht. Die Entschei- 6
10 dung, in welcher Form die Leistung erbracht wird, trifft die Berufsgenossenschaft; hierbei ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten und Wünsche der Anspruchsberechtigten sind im Rahmen der Erforderlichkeit angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe besteht, aber eine Leistung nach Satz 1 nicht erbracht wird, kann auf Antrag Verletztengeld nach 55 a Abs. 3 SGB VII gezahlt werden, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des landwirtschaftlichen Unternehmens oder Haushalts sachgerecht ist. 31 Ersatzkräfte (1) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird von der Berufsgenossenschaft eine Ersatzkraft gestellt, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage ist, landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine Alterssicherung der Landwirte, ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner zu vertreten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbstständig zu verrichten. (2) Ersatzkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind 1. hauptberuflich bei einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 2. nebenberuflich bei einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 3. hauptberuflich bei anderen Stellen und 4. nebenberuflich bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte. Als bei anderen Stellen beschäftigt gelten auch Ersatzkräfte, wenn sie wiederkehrend für Einsätze zur Verfügung stehen und die Beteiligung der anderen Stelle über eine bloße Vermittlung im Einzelfalle hinaus geht. (3) Bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte können von der Berufsgenossenschaft nur in Anspruch genommen werden, sofern eine Ersatzkraft der Alterskasse, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft nicht zur Verfügung steht. (4) Die gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche Unternehmen oder den landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmens eigenverantwortlich. Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind von den Ersatzkräften stets im Einvernehmen mit den landwirtschaftlichen Unternehmern zu treffen. 32 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte (1) Bei Betriebs- und Haushaltshilfe durch selbstbeschaffte Ersatzkräfte leistet die Berufsgenossenschaft eine Kostenerstattung in angemessener Höhe. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die Ersatzkraft nicht vertraut ist oder wenn die Berufsgenossenschaft aus Gründen, die in der Person der landwirtschaftlichen Unternehmer, ihrer Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. (2) Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist nur zulässig, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählen Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig sind oder aushelfen; eine - nicht wesentliche - Aushilfe bleibt außer Betracht. Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige die Arbeit der landwirtschaftlichen Unternehmer übernehmen und eine zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt wird. Die Berufsgenossenschaft kann dem Einsatz selbstbeschaffter betriebsfremder Ersatzkräfte auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Unternehmer, ihrer Ehegatten, Lebenspartner oder der Stellen und Personen, die aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Berufsgenossenschaft beim Einsatz von Ersatzkräften mitwirken, zustimmen; für den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben und Gründe sind der Berufsgenossenschaft mitzuteilen. (3) Voraussetzung für die Zustimmung zum Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist, dass 1. der Einsatztatbestand nachgewiesen ist und 2. der Berufsgenossenschaft die erforderlichen Unterlagen vor Beginn des Einsatzes vorliegen. Sofern dies nicht möglich, der alsbaldige Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft aus betrieblichen Gründen aber erforderlich ist, sind die notwendigen Unterlagen nach mündlicher oder fernmündlicher Abstimmung unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einsatzbeginn, vorzulegen. Die Kosten für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten vor Eingang der Unterlagen bei der Berufsgenossenschaft nicht erstattet, wenn die notwendigen Unterlagen der Berufsgenossenschaft nicht innerhalb der 14-Tage-Frist vorliegen. (4) Nach Abschluss der Tätigkeit ist der Berufsgenossenschaft ein Arbeitsnachweis nach Vordruck vorzule- 7
11 gen, der von der Ersatzkraft, den landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern unterzeichnet sein muss. Die Berufsgenossenschaft lässt sich die Zahlung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachweisen. Die Berufsgenossenschaft prüft den Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte stichprobenweise. (5) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft gehören grundsätzlich alle Kosten, die den landwirtschaftlichen Unternehmern durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, insbesondere Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. (6) Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 vom Hundert der sich aus 18 SGB IV ergebenden jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, aufoder abgerundet auf den nächsten geraden -Betrag angesehen, bei einem acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft. Als Höchstbetrag je Stunde ist ein Betrag von 1/8 des täglichen Erstattungsbetrages zugrunde zu legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen Tagen mehr als 8 Einsatzstunden erforderlich, kann die Höchsteinsatzdauer unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer anderer Einsatztage überschritten werden. Durch die Höchstbeträge sind alle anfallenden Aufwendungen, einschließlich etwa entstehender Fahrkosten, abgegolten. 33 Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen. Die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der Leistungsgewährung 10 Euro. Die Selbstbeteiligung beträgt aber nicht mehr als die tatsächliche kalendertägliche Leistung der Berufsgenossenschaft. 3. Pflichten der Unternehmer 34 Eröffnung des Unternehmens Die Eröffnung eines Unternehmens der in 3 bezeichneten Art haben die Unternehmer der Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, unter Bezeichnung der Art, des Umfanges und des Gegenstandes des Unternehmens sowie des Eröffnungstages schriftlich binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens anzuzeigen. 35 Unternehmerwechsel Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger oder jeweils deren gesetzliche Vertreter innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel der Berufsgenossenschaft schriftlich mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel schriftlich mitzuteilen. 36 Änderungen im Unternehmen und in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft (1) Die Unternehmer haben der Berufsgenossenschaft Änderungen ihres Unternehmens einschließlich Nebenunternehmen, die für die Zugehörigkeit zu der Berufsgenossenschaft oder für die Beitragsberechnung von Bedeutung sind, innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Unternehmer die die Veränderung begründende Tatsache kannten oder den Umständen nach kennen mussten. (3) Tritt infolge der Unternehmensänderung eine Ermäßigung des Beitrags oder der Fortfall der Beitragspflicht ein, so haben die Unternehmer, falls sie die Unternehmensänderung zu spät anzeigen, keinen Anspruch auf deren Berücksichtigung vor der Zeit der Erstattung der Anzeige. 37 Einstellung des Unternehmens (1) Ist ein Unternehmen oder ein Nebenunternehmen eingestellt worden, so haben die Unternehmer dies der Berufsgenossenschaft schriftlich innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Unternehmer die Einstellung oder die das Ausscheiden des Unternehmers begründende Tatsache kannten oder den Umständen nach kennen mussten. 38 Beitragsabfindung / Sicherheitsleistung (1) Die Berufsgenossenschaft kann bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung festsetzen. Die Höhe der Beitragsabfindung bestimmt sich nach dem letzten Umlagebeschluss. Der so ermittelte Betrag ist der zum Zeitpunkt der Festsetzung zu erwartenden Beitragsentwicklung anzupassen. (2) Wird im Rahmen des Wechsels der Person des Unternehmers oder der Einstellung des Unternehmens von dem Unternehmer die Festsetzung einer Sicher- 8
12 heitsleistung beantragt, so hat er unverzüglich für die Zeit vom Ablauf des Kalenderjahres, für das der Beitrag zuletzt entrichtet worden ist, bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Unternehmens bzw. bis zum Zeitpunkt des Unternehmerwechsels den anteiligen Betrag des letzten für das Unternehmen entrichteten Jahresbeitrages in doppelter Höhe bei der Berufsgenossenschaft als Sicherheit zu hinterlegen. (3) Die geleistete Sicherheit dient zur Deckung des Beitrags. Ein überschießender Betrag wird zurückgezahlt, ein Fehlbetrag wird eingezogen. 39 Auskunftspflicht der Unternehmer (1) Die Unternehmer haben der Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse sowie sonstige Änderungen innerhalb von sechs Wochen schriftlich Auskunft zu erteilen, soweit es für die Beitragsleistung von Bedeutung ist. (2) Soweit Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. 40 Anzeige der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (1) Die Unternehmer haben jeden Arbeitsunfall, durch den im Unternehmen tätige Versicherte getötet oder so verletzt werden, dass sie sterben oder für mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, anzuzeigen. Hat der Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei einem Versicherten seines Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat er dies der Berufsgenossenschaft ebenfalls anzuzeigen. (2) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erhalten haben. Tödliche und andere schwere Unfälle sind der Berufsgenossenschaft sofort fernmündlich oder telegrafisch anzuzeigen. (3) Die Anzeige ist der Berufsgenossenschaft auf dem vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Versicherte können von dem Unternehmer verlangen, dass ihnen eine Kopie der Unfallanzeige überlassen wird. Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat (Personalrat), soweit vorhanden, mit zu unterzeichnen. 41 Unterstützung der Berufsgenossenschaft durch die Unternehmer (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die Berufsgenossenschaft bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, der Ersten Hilfe, des Heilverfahrens und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. (2) Die Unternehmer sind ferner verpflichtet, der Berufsgenossenschaft über die Behandlung und den Zustand von Verletzten Auskunft zu erteilen. 4. Aufbringung der Mittel 42 Allgemeines Die Aufbringung der Mittel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den folgenden Satzungsbestimmungen. 42 a Beitragsvorschüsse und Fälligkeit der Beiträge (1) Die Berufsgenossenschaft erhebt für Unternehmen mit einer Beitragshöhe über 749,99 EUR Vorschüsse, sofern eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilt wurde. Die Beitragsvorschüsse werden nach den Betriebsund Unternehmensverhältnissen sowie dem Beitragsmaßstab und den Beitragsberechnungsfaktoren des abgelaufenen Geschäftsjahres berechnet. Wird eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug beendet, werden festgesetzte Vorschüsse sofort fällig. (2) Beiträge, für die keine Beitragsvorschüsse festgesetzt worden sind, werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. (3) Die Beiträge, für die Vorschüsse erhoben werden, sind in drei gleichen Teilbeträgen zu zahlen. Rundungsdifferenzen werden mit dem letzten Teilbetrag ausgeglichen. Die Teilbeiträge werden am 15. des ersten, vierten und siebten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. (4) Nachgeforderte Beiträge werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. (5) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden. 43 Beitragsmaßstab (1) Die Beiträge für die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft berechnen sich vorbehaltlich des Absatzes 2 aus dem Arbeitsbedarf und einem zusätzlichen Grundbeitrag (Abs. 3). 9
13 (2) Für die in 45 der Satzung aufgeführten Unternehmen sind neben einem Grundbeitrag (Abs. 3) feste Beiträge zu entrichten. (3) Der Grundbeitrag beträgt 100 EUR je Unternehmen. (4) Für freiwillig Versicherte nach 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII wird ein Beitrag in Höhe von 50 vom Hundert des Grundbeitrages erhoben. 44 Abschätzung des Arbeitsbedarfes (1) Der Arbeitsbedarf für Unternehmen der Landwirtschaft mit überwiegender Bodenbewirtschaftung, für Unternehmen der Forstwirtschaft und für Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, wird einheitlich unter Berücksichtigung der Größe der bewirtschafteten Fläche, der verschiedenen Formen der Flächennutzung und der Arten der Tierhaltung geschätzt. Die Abschätzung ist in der Weise vorzunehmen, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfes die in dem als Anlage 1 bestimmten Abschätzungstarif festgesetzten Berechnungseinheiten anzusetzen sind. (2) Bei Formen der Flächennutzung und Arten der Tierhaltung, die in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, erfolgt die Abschätzung entsprechend einer nach der Anlage 1 gleichwertigen Flächennutzung oder Tierhaltung. 45 Feste Beiträge (1) Die festen Beiträge berechnen sich für a) Nebenunternehmen nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, b) land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, c) Binnenfischereien nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, d) Imkereien nach der Anzahl der Völker, e) Jagden nach der Jagdfläche und dem steuerlichen Jagdwert, f) Trainerbetriebe des Galopprennsports nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, erhoben nach Arbeitstagen und Zahl der Starts, Trainerbetriebe des Trabrennsports nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, erhoben nach Arbeitstagen, und Berufsrennreiter und Berufsfahrer des Trabrennsports nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, erhoben nach der Zahl der Starts für fremde Farben, g) Landwirtschaftskammern und Berufsverbände der Landwirtschaft nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und einem Beitrag pro ehrenamtlich Tätigen, h) Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und einem Beitrag pro ehrenamtlich Tätigen, i) die Landwirtschaftliche Alterskasse und Krankenkasse Nordrhein-Westfalen nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und einem Beitrag pro ehrenamtlich Tätigen, j) Rehabilitanden der Landwirtschaftlichen Alterskasse und Krankenkasse Nordrhein-Westfalen nach der Zahl der Rehabilitationsfälle. (2) Soweit der Beitrag nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand bemessen wird, sind hierbei die insgesamt im Unternehmen geleisteten Arbeitstage zugrunde zu legen. Dabei gelten zehn Stunden als ein Arbeitstag. Bei zu berücksichtigenden Ehrenamtlichen entspricht ein Ehrenamtlicher jeweils einem Arbeitstag. (3) Das Gesamtbeitragsaufkommen aus den festen Beiträgen der Jagden muss sich zu einem Drittel aus der Fläche und zu zwei Dritteln aus dem Jagdwert ergeben. (4) Die Berechnungsgrundlagen der Unternehmen mit festen Beiträgen sind unter Anwendung der in Anlage 2 festgelegten Berechnungseinheiten je Einheit in Berechnungseinheiten auszudrücken. Die Angemessenheit der in Anlage 2 festgelegten Berechnungseinheiten wird im Zusammenhang mit der Überprüfung des Abschätztarifes nach 44 der Satzung überprüft. 46 Risikogruppen und Belastungsfaktoren (1) Jedes Unternehmen gehört einer oder mehreren Risikogruppen an. Risikogruppen bilden die a) bodenbewirtschaftende Landwirtschaft ohne Sonder- und Spezialkulturen, b) Sonder- und Spezialkulturen (z. B. Obstbau, Feldgemüsebau, Weihnachtsbaumkulturen), c) Forsten, d) Tierhaltungen als Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens nach 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, e) Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, f) land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen, g) Nebenunternehmen, 10
14 h) Jagden und die i) sonstigen Unternehmen - Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft - Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen - Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und deren weitere Einrichtungen einschließlich der landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse für die Versicherten der Berufsgenossenschaft im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII. Das Beitragsaufkommen der Risikogruppen hat den Umlagebedarf im Verhältnis ihrer Aufwendungen für Versicherungsfälle auszugleichen. Dabei ist für die Unternehmen nach Satz 2 Buchstabe f) und i) der Umfang ihrer Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. (2) Aus dem Verhältnis der Leistungsaufwendungen in den jeweiligen Risikogruppen zu den Berechnungseinheiten dieser Risikogruppen ergeben sich die jeweiligen Hebesätze. 47 Festsetzung der Beiträge (1) Der Berechnung des Beitrages für die in 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 Buchst. d) bezeichneten Unternehmen werden die Unternehmensverhältnisse vom 15. Mai des Umlagejahres (Vorjahres) zugrunde gelegt. Unterliegen die Zahlen der gehaltenen Tiere Schwankungen innerhalb des Jahres, so gilt der Jahresmittelwert des Umlagejahres. Der Jahresmittelwert ist die Summe aller Einzeltagestierbestände eines Jahres geteilt durch 365. Hierüber sind geeignete Nachweise vorzulegen. Die Überlassung von Grundstücken an Dritte durch den Verkauf, Verpachtung, Rückgabe an den Eigentümer bzw. Verpächter, Einräumung eines Nießbrauchs, Nutzungsüberlassung und dergleichen durch den Unternehmer und Änderungen in der Art der Nutzung werden bei der Beitragsveranlagung berücksichtigt, wenn die Änderung vor dem 15. Mai des Umlagejahres (Vorjahres) eingetreten ist. Der Nachweis muss insbesondere Angaben über die Größe der überlassenen Fläche, Angaben über die Nutzungsart, den neuen Unternehmer und bei Änderungen der Nutzungsart über die nunmehrige Nutzung enthalten. (2) Für die in 45 Abs. 1 Buchst. e) bezeichneten Unternehmen werden die Verhältnisse vom 15. Mai des Umlagejahres (Vorjahres) zugrunde gelegt. Die Jagdfläche (bejagbare Fläche lt. Jagdpachtvertrag bzw. lt. Jagdkataster oder bei selbstbejagden Eigenjagden lt. Jagdbehörde) und der steuerliche Jagdwert für die Jagdunternehmen werden alle fünf Jahre neu ermittelt und festgesetzt. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Festsetzung verbindlich, es sei denn, die Festsetzung beruht auf unrichtigen Angaben. Eine Neufestsetzung innerhalb dieses Zeitraumes kann der Beitragspflichtige nur verlangen, wenn sich die Beitragsfaktoren seit ihrer Festsetzung um wenigstens 20 vom Hundert vermindert haben. Ist ein steuerlicher Jagdwert nicht festgesetzt worden, gilt als Jagdwert bei gepachteten Jagden der Pachtpreis, bei selbstbejagden Eigenjagden der sich aus dem durchschnittlichen Pachtpreis je ha in der Gemeinde ergebende Jagdwert. (3) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. 47 a Übergangsregelung für Härtefälle Beitragssteigerungen, die sich gegenüber dem bisherigen Beitragsrecht aus der Neufassung des 44 der Satzung i. d. Fassung des 12. Nachtrages vom (Aktualisierung des Abschätztarifes) in Unternehmen ergeben, die bei Inkrafttreten bereits bestanden haben und gleich bleibende Betriebsstrukturen aufweisen, werden auf 100 vom Hundert gegenüber dem jeweiligen Vorjahresbeitrag begrenzt, wenn der für das Unternehmen zu leistende Gesamtbeitrag 800,00 EUR übersteigt. Für die noch aus der bis zum geltenden Regelung zur Änderung der Beitragsordnung zur Umlage 2006 bestehenden Härtefälle gilt die bisherige Regelung weiterhin. 48 Beitragseinzug und Reihenfolge der Tilgung (1) Die Beiträge werden durch die Berufsgenossenschaft eingezogen. (2) Schuldet der Zahlungspflichtige Auslagen, Gebühren, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Zahlungspflichtige keine Bestimmung, wird die Schuld in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. (3) Die Zahlungen des Zahlungspflichtigen sind an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Tag der Wertstellung zugunsten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstitutes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen. 11
15 49 Beitragsfreiheit Unternehmer, deren Unternehmen im Sinne des 43 Abs. 1 nicht größer als 0,25 ha landwirtschaftliche oder 1,50 ha forstwirtschaftliche Fläche ist und Unternehmer, für deren Unternehmen der Binnenfischerei im Sinne des 45 Abs. 1 Buchst. c) weniger als acht Arbeitstage im Jahr aufgewendet werden, sind von Beiträgen befreit. Dies gilt nicht für Spezial- und Sonderkulturen. Bei Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen und/oder Bienenvölkern und/oder Binnenfischerei sind die prozentualen Verhältnisse der vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche zu 0,25 ha, der vorhandenen forstwirtschaftlichen Fläche zu 1,50 ha, der Bienenvölker zu 25 Völkern und der Arbeitstage der Binnenfischerei zu 7,99 Arbeitstagen zu berechnen. Die errechneten Anteile dürfen zusammen 100 vom Hundert nicht überschreiten. Von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen sowie für Landwirtschaftskammern und Berufsverbände der Landwirtschaft wird ein Beitrag nicht erhoben, wenn weniger als acht Arbeitstage im Jahr aufgewendet worden sind. Die Arbeitszeit eines Ehrenamtlichen ist dabei mit einem Tag anzusetzen. Von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und von landwirtschaftlichen Nebenunternehmen wird ein Beitrag nicht erhoben, wenn weniger als acht Arbeitstage im Jahr aufgewendet worden sind. Soweit sich die Beitragsfreiheit nach der Anzahl der Arbeitstage bemisst, sind bei nur teilweiser Mitgliedschaft im Jahr die geleisteten Arbeitstage auf ein Jahr hochzurechnen. 50 Beitragsermäßigung (1) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Die Beitragsermäßigung bestimmt sich nach dem Umfang des von diesen Personen geleisteten Arbeitsaufwandes im Verhältnis zum gesamten Arbeitsaufwand der im Unternehmen tätigen Personen. Als im Unternehmen versicherte Personen gelten dabei auch solche Personen, die im Rahmen eines Lohnunternehmens im Unternehmen tätig werden. Die Unternehmer haben mindestens 50 vom Hundert des sich jeweils ergebenden Beitrages zu zahlen. (2) Der Antrag ist für jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum 1. Februar des folgenden Jahres bei der Berufsgenossenschaft schriftlich zu stellen. Spätere Anträge können nicht berücksichtigt werden. (3) Die Beitragsermäßigung wird jeweils für ein Jahr gewährt. 5. Befreiung von der Versicherung 51 Versicherungsbefreiung (1) Von der Versicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII werden auf schriftlichen Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 ha und ihre Ehegatten (oder Lebenspartner*) unwiderruflich befreit. Dies gilt nicht für Spezialkulturen. (2) Ehegatten (oder Lebenspartner*) können sich nur gemeinsam befreien lassen. (3) Wird das Unternehmen von mehreren Personen betrieben, z. B. durch eine Erbengemeinschaft, können sich nur alle Unternehmer gemeinsam befreien lassen. (4) Die Befreiung wird wirksam ab 01. Januar des Jahres, das auf den Eingang des Antrages folgt. Bei erstmaliger Beitragsveranlagung erfolgt eine rückwirkende Befreiung, wenn der Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Zuständigkeitsbescheides gestellt wird. (5) Sofern die Befreiungsgrenze von 0,25 ha wieder überschritten wird, wird dadurch die Befreiung für die gesamte Fläche aufgehoben. Für diesen Fall gelten die Meldeverpflichtungen nach 36 Abs. 1. * Ermächtigungsgrundlage zurzeit in 5 SGB VII noch nicht vorhanden IV. AUSDEHNUNG DER VERSICHERUNG a) Zusatzversicherung 52 Voraussetzungen und Wirkung der Zusatzversicherung (1) Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag können auf Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Gleiches gilt für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbstständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind. (2) Als zusätzlicher Jahresarbeitsverdienst kann höchstens ein Betrag von ,-- EUR vereinbart werden. (3) Der höhere Jahresarbeitsverdienst gilt für die Berechnung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, soweit die Zusatzversicherung vor dem Arbeitsunfall bzw. bei einer Berufskrankheit vor dem Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung in Kraft getreten war. Im Falle der Wiederer- 12
16 krankung gilt die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebende Zusatzversicherung. (4) 93 Abs. 2 SGB VII findet keine Anwendung auf die Berechnung von Leistungen, die auf Grund eines zusätzlichen Jahresarbeitsverdienstes nach Absatz 1 zu erbringen sind. (5) Für die Berechnung des Verletztengeldes gilt je Kalendertag der 450. Teil des zusätzlichen Jahresarbeitsverdienstes, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen ist. Im Falle der Wiedererkrankung gilt die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebende Zusatzversicherung. (6) Die Wartezeitregelung in 80a Abs. 2 SGB VII gilt nicht für den Anspruch in Höhe des Teils der Rente, der aufgrund einer Zusatzversicherung zu gewähren ist. 53 Beiträge der Zusatzversicherung (1) Für die Zusatzversicherung ist jährlich ein Zusatzbeitrag zu entrichten, den der Vorstand festsetzt. Besteht die Zusatzversicherung kein volles Kalenderjahr, werden die Beiträge anteilig erhoben. (2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall den Zusatzbeitrag bis auf das Dreifache erhöhen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die das Unfallrisiko erhöhen. 54 Verfahren (1) Die Zusatzversicherung ist bei der Berufsgenossenschaft unter Angabe des höheren Jahresarbeitsverdienstes schriftlich zu beantragen. Die Berufsgenossenschaft kann den Antrag ganz oder teilweise ablehnen, wenn dies den berechtigten Belangen der Berufsgenossenschaft entspricht. (2) Die Zusatzversicherung tritt vorbehaltlich des Abs. 1 Satz 2 zum beantragten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tage nach dem Eingang des Antrages in Kraft, wenn die mit dem Aufnahmebescheid erforderten Beiträge zum angegebenen Fälligkeitstag bezahlt wurden. (3) Die Zusatzversicherung erlischt 1. mit dem Ableben des Berechtigten, 2. mit dem Fortfall der Voraussetzungen für die Zusatzversicherung oder 3. durch Kündigung. (4) Eine Kündigung der Zusatzversicherung kann 1. bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages oder 2. jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Im Falle der Nr. 1 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung mit Wirkung des In-Kraft-Tretens der Erhöhung, im Falle der Nr. 2 spätestens bis zum des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (5) Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, die Zusatzversicherung zu kündigen, wenn der Berechtigte einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet oder Umstände eintreten oder bekannt werden, die das Unfallrisiko wesentlich erhöhen. Die Zusatzversicherung erlischt mit dem Tage der Bekanntgabe der Kündigung. (6) Die Zusatzversicherung tritt außer Kraft, wenn der Zusatzbeitrag nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung einer schriftlichen Mahnung bezahlt und auf diese Folge bei der Mahnung hingewiesen worden ist. (7) Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis rückständige Zusatzbeiträge bezahlt sind. Bei einer Neuanmeldung gilt Abs. 1 Satz 2. b) Freiwillige Versicherung 54 a Kreis des Versicherungsberechtigten, Mitwirkungspflichten (1) Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten können sich auf schriftlichen Antrag gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ( 7-12 SGB II) freiwillig versichern, wenn sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind ( 6 Abs. 1 SGB VII). (2) Ein Unternehmen der Imkerei gilt dann als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden. (3) Alle Angaben zu Art und Gegenstand des Unternehmens und zur Person des Antragstellers sind auf Anforderung nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. 54 b Beitrag Die Beitragsberechnung erfolgt nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, die für gewerbsmäßig betriebene Imkereien gelten. 54 c Umfang der Leistungen Nach 54 a freiwillig versicherte Personen erhalten Leistungen nach den 26 ff. SGB VII wie nach 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII Versicherte. 13
17 54 d Beginn und Ende der Versicherung (1) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags ( 6 Abs. 2 SGB VII). (2) Die Versicherung endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung eingegangen ist. (3) Die Versicherung erlischt, 1. wenn der Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist, 2. bei Überweisung des Unternehmens mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird ( 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), 3. bei Einstellung des Unternehmens, 4. mit dem Tag, an dem die Imkerei die Voraussetzungen für ein Neben- oder Hilfsunternehmen eines Hauptunternehmens erfüllt ( 131 Abs. 2 SGB VII), 5. bei Überschreitung der Gewerbsmäßigkeitsgrenze mit Ablauf des Tages vor Beginn der Versicherungspflicht nach 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII, 6. mit dem Ableben der freiwillig versicherten Person, 7. für die Versicherten beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. 54 e Bestätigung Die Berufsgenossenschaft bestätigt den freiwillig versicherten Personen schriftlich die Versicherung. V. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 55 Ordnungswidrigkeiten (1) Unternehmer oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften verstoßen, deren Verletzung mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Dies gilt insbesondere bei 1. Verstoß gegen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, 3. Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Duldung von Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, 4. Verstößen gegen Anzeige-, Auskunfts-, Aufbewahrungs-, Aufzeichnungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten, 5. Anrechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung auf das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, 6. Zuwiderhandlung gegen die Anzeigepflicht hinsichtlich der Eröffnung des Unternehmens oder des Unternehmerwechsels im Sinne der 34 und 35 der Satzung, 7. Verletzung der Aufsichtspflicht. (2) Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Soweit sich die Bußgeldandrohung gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber seinem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten. VI. ZUSAMMENARBEIT, GEMEINSAMES RECHENZENTRUM, GENEHMIGUNGEN, PRÜFUNG 56 Zusammenarbeit Die Berufsgenossenschaft ist verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und Beratung der Versicherten eng mit den übrigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen (Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) zusammen zu arbeiten, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte der Berufsgenossenschaft oder des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die Erfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingesetzt, ist im Einvernehmen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. 2. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Berufsgenossenschaft, 14
18 57 Gemeinsames Rechenzentrum (1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterhält die Berufsgenossenschaft mit den übrigen Trägern und den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ein gemeinsames Rechenzentrum, das vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen verwaltet wird. (2) Die Kosten des Rechenzentrums werden in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme anteilig von den einzelnen Trägern und den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getragen, wobei die Verteilung der Kosten der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt. 58 Genehmigungen (1) Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zur Genehmigung vorzulegen und von der Vertreterversammlung festzustellen. (2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben der Berufsgenossenschaft, die den Betrag von EUR überschreiten, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 59 Betriebs- und Rechnungsprüfung (1) Die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb; sie umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. (2) Die Prüfung wird von sachverständigen Verbandsprüfern vorgenommen. (3) Der Bericht über die jährliche Prüfung der Betriebsund Rechnungsführung ist mit einer Stellungnahme des Hauptgeschäftsführers und des Vorstandes dem Rechnungsabnahmeausschuss der Vertreterversammlung im Entlastungsverfahren vorzulegen. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Die Satzung, deren Änderung sowie das sonstige autonome Recht der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen werden durch vierwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Berufsgenossenschaft öffentlich bekannt gemacht. Auf dem Aushang sind der Tag des Aushangs, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken. (2) Bei Satzungsänderungen wird außerdem auf den wesentlichen Inhalt und den Zeitpunkt des Inkrafttretens in der nächst erreichbaren Ausgabe des Mitteilungsblattes SICHER LEBEN hingewiesen. (3) Im Mitteilungsblatt ist auch anzugeben, dass die Vorschriften der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts an allen Werktagen während der ortsüblichen Dienstzeit in den Geschäftsräumen der Berufsgenossenschaft eingesehen werden können. (4) Die Satzung sowie das sonstige autonome Recht, mit Ausnahme der dienstrechtlichen Vorschriften, werden auch im Internet unter öffentlich bekannt gemacht. 61 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Beschlossen von der Vertreterversammlung der Lippischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am 30. November Der Vorsitzende der Vertreterversammlung F. Gütschleg Vorsitzender Beschlossen von der Vertreterversammlung der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am 28. November Der Vorsitzende der Vertreterversammlung H. Benninghoven Vorsitzender Beschlossen von der Vertreterversammlung der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am 22. November Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Frhr. von Ketteler-Harkotten Vorsitzender 60 Bekanntmachungen nunmehr: LSV kompakt 15
19 Anlage 1 (zu 44 Abs. 1 der Satzung) Berechnungseinheiten (BER) der Unternehmen nach 44 Abs. 1 der Satzung Mähdrusch Feldfutter Kulturarten Degressionsfunktion Beginn der Degression bei ha/tier bzw. Plätze*1 Ende der Degression bei ha/tier bzw. Plätze*1 1,6*x^-0, ,9*x^-0, Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen, Körnermais, Grassamen, GPS, Flachs, Öllein Silomais, CCM, Ackergras Zuckerrüben 1,8*x^-0, Andere Hackfrüchte Kartoffeln, Rüben 3,84*x^-0, Aus der Produktion genommene bzw. sonstige Flächen 0,41*x^-0, Grünland 2,3*x^-0, Baum- und Beerenobsne eigene Aufbereitung Mechanisierte Ernte, oh- Einheitlicher Ansatz 6,93 Sonstiges Baum- sowie Beerenobst Einheitlicher Ansatz 38,5 Freilandgemüse_1 Freilandgemüse_2 Sonstiges Freilandgemüse einschl. Spargel Gemüse aus geschütztem Anbau*2 Mechanisierte Ernte (Bohnen, Erbsen, Spinat, Küchenkräuter, Feldsalat, Ruccola, Babyleaves) inkl. Sortierung, ohne weitere eigene Aufbereitung Mechanisierte Ernte (Industriekohl, Rote Beete, Möhren, Zwiebeln) inkl. Sortierung, ohne weitere eigene Aufbereitung Vorwiegend händische Ernte Einheitlicher Ansatz 1,43 Einheitlicher Ansatz 3,63 Einheitlicher Ansatz 39,6 Einheitlicher Ansatz 100 Allgemeine Arbeiten Flächenbezogen für zuvor genannte Verfahren 1,48*x^-0, Christbäume 5,6*x^-0, Forst 0,97*x^-0, Hausgarten Kein Ansatz 0 Hof- und Gebäudefläche Kein Ansatz 0 *1 Der Degressionsverlauf beginnt immer mit der ganzzahligen Angabe im Degressionsverlauf und endet mit der ganzzahligen Angabe im Degressionsverlauf. Am Beispiel der Mähdruschfrüchte bedeutet dies Folgendes: Die Degression beginnt genau bei 15,00 ha und endet genau bei 1.000,00 ha. D.h., 14,9999 ha und geringere Umfänge erhalten den BER-Ansatz pro ha, der auch für 15,0 ha maßgeblich ist und 1.000,0001 ha sowie höhere Umfänge erhalten den BER-Ansatz pro ha, der auch für 1.000,00 ha maßgeblich ist. Bei der Tierproduktion wird analog verfahren. *2 Geschützte Anbauverfahren sind als lichtdurchlässige Konstruktionen zu verstehen, die das geschützte und kontrollierte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen. Dabei kann eine Eindeckung mit Glas, Folien oder Kunststoffplatten (dauerhaft oder temporär) erfolgen. Das einfache Auflegen von Folien oder Vlies auf die Kulturen (z. B. im Rahmen der Verfrühung im Freilandanbau) entspricht nicht dem Begriff des geschützten Anbaus. Vielmehr muss es sich um Konstruktionen handeln, in denen man sich bewegen kann. Zu diesen Varianten zählen z. B. Folientunnel (Einfachfolie), Folienhaus (Doppelfolie) sowie Varianten von Venlo- und Breitschiffhäusern. 16
20 Formen der Tierhaltung Degressionsfunktion Beginn der Degression pro Platz Ende der Degression pro Platz Durchschnittsbestände Tiere Pferde 11*x^-0, Milchkühe einschließlich dazugehöriger Deckbullen 14*x^-0, Mutterkühe einschließlich dazugehöriger Deckbullen 6*x^-0, Sonstige Rinderhaltung 3*x^-0, Zuchtsauen 26,342*x^-0, Mastschweine, Jungsauenaufzucht 1,1*x^-0, Ferkelaufzucht 0,7*x^-0, Junghennenaufzucht 0,03*x^-0, Masthähnchen 0,54x^-0, Mastputen 0,74*x^-0, Mastenten 0,89*x^-0, Mastgänse 1,12*x^-0, Legehennen, Elterntiere für alle Hühner 0,74*x^-0, Damwild 1,57*x^-0, Schafe und Ziegen 4,65*x^-0, Kaninchen 0,9264*x^-0,
1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
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