Fachtag Begleiteter Umgang im Wandel:

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1 Fachtag Begeiteter Umgang im Wande: Begeiteter Umgang aus Sicht des Jugendamtes Martina Gartenhof Abt. Kinder, Jugend und Famiie

2 BU aus Sicht der Jugendhife Gesetziche Grundagen der Jugendhife BU- Angebote in München Aktuee Situation - Interimsösung Fakonsteationen Offene Fragen und Ausbick

3 Gesetziche Grundagen Kinder- und Jugendhife Soziagesetzbuch (SGB VIII) (1) Die Jugendhife umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Famiien. (2) Leistungen der Jugendhife sind u.a.: Angebote Hife die die zur Förderung der Erziehung in der Famiie ( 16 bis 21) zur Erziehung und ergänzende Leistungen ( 27 bis 35, 36, 37, 39, 40) Inobhutnahme von Kindern und Jugendichen ( 42) Mitwirkung in Verfahren vor den Famiiengerichten ( 50)

4 Gesetziche Grundagen 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Eternverantwortung, Jugendhife (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwickung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortichen und gemeinschaftsfähigen Persönichkeit. (2) Pfege und Erziehung der Kinder sind das natüriche Recht der Etern und die zuvörderst ihnen obiegende Pficht. Über ihre Betätigung wacht die staatiche Gemeinschaft.

5 Gesetziche Grundagen (3) Jugendhife so zur Verwirkichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individueen und soziaen Entwickung fördern und dazu beitragen, Benachteiigungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Etern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendiche vor Gefahren für ihr Woh schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Famiien sowie eine kinder- und famiienfreundiche Umwet zu erhaten oder zu schaffen.

6 Gesetziche Grundagen 16 SGB VIII (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen soen Leistungen der agemeinen Förderung der Erziehung in der Famiie angeboten werden. Sie soen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie soen auch Wege aufzeigen, wie Konfiktsituationen in der Famiie gewatfrei geöst werden können... (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern soen Beratung und Hife in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus etericher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

7 Gesetziche Grundagen 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhife Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendichen zu sorgen haben oder tatsächich sorgen. Die Beratung so hefen, 1.ein partnerschaftiches Zusammeneben in der Famiie aufzubauen, 2.Konfikte und Krisen in der Famiie zu bewätigen, 3.im Fa der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Woh des Kindes oder des Jugendichen förderiche Wahrnehmung der Eternverantwortung zu schaffen.

8 Gesetziche Grundagen (2) Im Fa der Trennung und Scheidung sind Etern unter angemessener Beteiigung des betroffenen Kindes oder Jugendichen bei der Entwickung eines einvernehmichen Konzepts für die Wahrnehmung der eterichen Sorge und der eterichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch as Grundage für einen Vergeich oder eine gerichtiche Entscheidung im famiiengerichtichen Verfahren dienen. (3) Die Gerichte teien die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftiche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiigte Eheeute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Etern über das Leistungsangebot der Jugendhife nach Absatz 2 unterrichtet.

9 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (1) Mütter und Väter, die aein für ein Kind oder einen Jugendichen zu sorgen haben oder tatsächich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung (3) Kinder und Jugendiche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach 1684 Absatz 1 des Bürgerichen Gesetzbuchs. Sie soen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der 1684, 1685 und 1686a des Bürgerichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Woh Gebrauch machen. Etern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönichen Verhätnisse des Kindes zu verangen, bei der Hersteung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichticher oder vereinbarter Umgangsregeungen so vermittet und in geeigneten Fäen Hifesteung geeistet werden.

10 BU - Angebote in München BU wird nicht durch die BSA in den SBH durchgeführt BU ist ausgeagert auf vier freie Träger der Jugendhife BU in Verbindung mit Beratung durch die Beratungssteen Famiien-Notruf München e.v. IETE - intakte Eternschaft trotz Trennung/Scheidung Iaf - Verband binationaer Famiien und Partnerschaften BU ohne begeitende Beratung Betreuter Umgang/Begeitete Übergabe beim Verein für Fraueninteressen e.v.

11 BU - Angebote in München Diese vier Einrichtungen sind pauscha finanziert.hierzu gibt es eine Kooperationsvereinbarung die fogendes reget: die Etern können sich direkt an die vier Einrichtungen wenden die Etern werden über die BSA an die vier Einrichtungen vermittet oder die Etern sind im famiiengerichtichen Verfahren und mittes Beschuss oder Vereinbarung wird BU as geeignete Maßnahme von der BSA befürwortet und instaiert. In der bisherigen Regeung sind bis zu 20 begeitete Umgangskontakte erforderich, um eine gemeinsame Vereinbarung zu erzieen damit der Umgang wieder ohne einen mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden kann.

12 Aktuee Situation Anass und aktuee Situation In den vergangenen Jahren hat sich der Bedarf für begeiteten Umgang erhöht, so dass in den vier Einrichtungen immer wieder Wartezeiten bis zu vier Monaten entstanden sind. Daraus haben sich immer mehr Einzefahifen ergeben. Auch wurde von Seiten der Justiz der BU zur Durchführung auf den Umgangspfeger übertragen und über die Gerichtskasse bezaht. Nach den Entscheidungen des OLG Frankfurt und München (11 WF 91/17, 11 WF 345/17 und 11 WF 347/17) werden die Kosten einer Umgangsbegeitung seit nicht mehr as Kosten der Umgangspfegschaft aus der Justizkasse erstattet. Damit wird nochmas verdeuticht, dass Umgangsbegeitung eine Jugendhifemaßnahme nach 18,3 SGB VIII ist.

13 Aktuee Situation - Interimsösung In den vergangenen Jahren haben sich die Angebote für begeiteten Umgang so gut etabiert, dass der Unterstützungsbedarf der Famiien schon ange nicht mehr gedeckt werden kann Seit Jahren gibt es in aen drei Einrichtungen (Famiiennotruf, IETE - intakte Eternschaft trotz Trennung/Scheidung, iaf- Verband binationaer Famiien und Partnerschaften) erhebiche Wartezeiten bis zu 4 Monaten Der Bedarf wird von aen Akteuren gemedet (BSA, BST,FG) Seit 2017 gibt es eine Übergangsösung BU as Einzefahife durch den Verein Anwat des Kindes e.v.

14 BU as Einzefahife Die Einzefahife wird über die BSA eingeeitet und die Etern müssen einen Antrag bei der BSA steen Die BSA Überprüft die Modaitäten und den Bedarf (20 Std. bzw. Verängerung) Die Kostenzusage erfogt über die WJH Die Einzefahife wird durch den Anwat des Kindes e.v. von quaifizierten Verfahrensbeiständen und Umgangspfegern durchgeführt Mit dem Verein Anwat des Kindes e.v. gibt es eine Rahmenvereinbarung

15 Kriterien für die Einzefahife Prüfung der Einzefahife durch die BSA nach fogenden Kriterien: BU ist geeignet um das Umgangsrecht des Kindes nach Kindeswohkriterien zu gewähreisten Bei den drei Einrichtungen mit Beratung (Famiiennotruf, IETE, iaf) sind keine freien Kapazitäten vorhanden und es gibt ängere Wartezeiten, die die Etern-Kind-Beziehung beasten und zu einem Beziehungsabbruch führen könnten (3-4 Monate Wartezeit) Betreuter Umgang beim Verein für Fraueninteressen ist nicht geeignet Ausnahmefa as Einzefa: BU so im Rahmen einer Umgangspfegschaft durch den Verein Anwat e.v. in Personaunion (Umgangspfeger = BU) durchgeführt werden.

16 Statistik zu BU Zahen aus 2017 Insgesamt wurden in den drei Einrichtungen BU mit Beratung bei 136 Famiien durchgeführt Beim Betreutem Umgang haben bei insgesamt 41 Famiien mit 53 Kindern 903 Betreuungsstunden stattgefunden Insgesamt (Kosten seit Juni 2017 wurden durchschnittich 60 Einzefäe im Monat über die WJH abgerechnet von ,-- ) Offen beiben die Fäe die nicht über die BSA vermittet werden konnten (hier iegt für 2017 keine Statistik vor)

17 Fakonsteationen BU für Väter ohne bisherigen Kontakt zum Kind BU bei Trennung und Scheidung BU im Pfegekinderwesen (eigene Abteiung im Jugendamt München) BU bei Fremdunterbringung in Einrichtungen (VMS und Einrichtung im Rahmen der Leistungsbeschreibung der Eternarbeit) BU bei häusicher Gewat (bisherige Regeung nach dem Sondereitfaden mit den speziaisierten Einrichtungen und dem betreuten Umgang beim Verein für Fraueninteressen)

18 Offene Fragen Sind die "kassischen" BU-Angebote (Beratungssteen) zu unfexibe bzg. des Bedarfs? Bei zunehmenden Ater der Kinder scheint es schwierig zu sein, sie für eine Beratungsstee mit "Kommstruktur" zu überzeugen. Braucht es auch Angebote mit einer Gehstruktur? Weche Interventionen gibt es wenn Kinder oder Jugendiche den Umgang verweigern? Wie wird der Kindeswie bei Verweigerung in das FG- Verfahren eingebracht?

19 Offene Fragen Wann wird der begeitete Umgang zur Dauereinrichtung (der Umgang muss mehrere Jahre begeitet werden bei psychischer Erkrankung oder Sucht)? Weche Angebote müssen konzipiert werden für den Bedarf von begeitetem Umgang bei Häusicher Gewat, Sucht oder psychischer Erkrankung? Braucht es mehr Kapazitäten für muttersprachiche Umgangsbegeitung? Weche Standard müssen neu festgeegt werden im Hinbick auf Internetmedien (whatsapp, facebook, skype)?

20 Ausbick Ausbau der Angebote der vier Einrichtungen (Famiien-Notruf, IETE, iaf und Betreuter Umgang beim Verein für Fraueninteressen) mit 4 x 0,5 VZÄ Neues Angebot für Fäe häusicher Gewat bei der MIM (Münchner Informationszentrum für Männer) in Kooperation mit der Beratungsstee der Frauenhife as beaufsichtigter Umgang Damit verbunden das Zurückfahren der Einzefahife Aktivierung des AK BU und Entwickung von Standards Kooperationsvereinbarungen (BSA, FG, BST)

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