GRUNDKURS BGB IIb. Außervertragliches Schuldrecht: Geschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherung

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1 Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht GRUNDKURS BGB IIb Außervertragliches Schuldrecht: Geschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherung (Stand: )

2 Inhalt A. Geschäftsführung ohne Auftrag... 4 B. Unerlaubte Handlungen (einschließlich 249ff. BGB)... 4 C. Ungerechtfertigte Bereicherung... 4 I. Überblick... 4 II. Das Bereicherungsrecht im juristischen Gutachten Vorrangig zu prüfende Anspruchsgrundlagen Keine wechselseitige Beeinflussung zwischen Bereicherungsrecht und Deliktsrecht Vertiefung: Weitere Konkurrenzprobleme:... 5 III. Leistungskondiktion Leistungskondiktion gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt (condictio indebiti) Leistungskondiktion gemäß 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 und 2 BGB Kondiktion wegen Bestehens einer peremptorischen Einrede gemäß 813 BGB (condictio ob turpem vel iniustam causam)... 8 IV. Ausschluss der Leistungskondiktion BGB (Ausprägung des Verbots des venire contra factum proprium) BGB S. 2 BGB... 9 V. Nichtleistungskondiktion Nichtleistungskondiktion gemäß 812 I S. 1, 2. Alt BGB BGB Abs. 1 S. 1 BGB Abs. 1 S. 2 BGB Abs. 2 BGB BGB VI. Umfang des Bereicherungsanspruchs Herausgabe des Erlangten Erweiterte Herausgabepflicht gemäß 818 Abs. 1 BGB Pflicht zum Wertersatz gemäß 818 Abs. 2 BGB Wegfall der Bereicherung gemäß 818 Abs. 3 BGB Insbesondere: Die sog. Saldotheorie VII. Bereicherungsrecht in Mehrpersonenverhältnissen Einführung Die Lieferungskette Die abgekürzte Lieferung

3 4. Fehlen einer (zurechenbaren) Weisung Der echte Vertrag zu Gunsten Dritter, 328 BGB Erfüllung fremder Verbindlichkeiten, 267 BGB Aufgezwungene Änderung des Leistungszwecks (Zessionsfälle) Lehre vom Empfängerhorizont und Anfechtbarkeit der Tilgungsbestimmung wegen Irrtums über den Leistenden Empfehlungen für die Fallbearbeitung

4 A. Geschäftsführung ohne Auftrag B. Unerlaubte Handlungen (einschließlich 249ff. BGB) C. Ungerechtfertigte Bereicherung I. Überblick - 812ff. statuieren neben 346ff. (Rechtsfolgen des Rücktritts, dazu GK BGB IIa) und 987ff. (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, dazu im Sachenrecht) ein weiteres Rückabwicklungsschuldverhältnis. - Zweck: Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen, Entzug ungerechtfertigter Vermögensvermehrungen. (Demgegenüber behandelt das Schadensrecht den Ausgleich von Vermögensverlusten) - Systematik: - Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch: , Inhalt und Umfang der bereicherungsrechtlichen Ansprüche: : Möglichkeit des Bereicherungsgläubigers, die ungerechtfertigte Bereicherung als selbständige Einrede gegenüber dem Bereicherten geltend zu machen. - Unterscheide zwischen der Leistungskondiktion und der Nichtleistungs- bzw. Eingriffskondiktion: - Erfolgt eine Vermögensmehrung durch Leistung eines anderen (also durch bewusste und mit Bezug auf ein Kausalverhältnis, z. B. einen Kaufvertrag, erfolgte Zuwendung), so scheidet die Nichtleistungskondiktion als Anspruchsgrundlage für diesen Bereicherungsgegenstand aus (Vorrang der Leistungsbeziehungen). Das gilt auch für Ansprüche eines Dritten (siehe noch unten Bereicherungsrecht im Mehrpersonenverhältnis). - Für die Nichtleistungskondiktion ist hingegen nur Raum, wenn die Bereicherung in sonstiger Weise, d.h. nicht durch Leistung erlangt wurde. - Zusätzliche Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts aufgrund zahlreicher Verweisungen im BGB, z. B. 346 Abs. 3 S. 2 (Rücktrittsfolgen), 516 Abs. 2 S. 3 (Schenkung), 682, 684 S. 1 (unberechtigte GoA), 852 S. 1 (Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung), 951 Abs. 1 S. 1 BGB (Eigentumsverlust aufgrund Verbindung, Vermischung, Verarbeitung). - Verjährung des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach 195 BGB: dreijährige Regelverjährung; Beginn gemäß 199 BGB am Ende des Jahres, in dem Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vorliegt. 4

5 II. Das Bereicherungsrecht im juristischen Gutachten 1. Vorrangig zu prüfende Anspruchsgrundlagen a) Vertragliche und quasi-vertragliche Anspruchsgrundlagen Verträge, bzw. vertragsähnliche Verhältnisse können Rechtsgrund isd 812 sein. b) Ansprüche aus GoA Die berechtigte GoA ist Rechtsgrund isd 812. c) Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ( 985 ff.) Das Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses schließt die Leistungskondiktion hinsichtlich regulärer Nutzungen aus ( 993 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Wertungen des gutgläubigen Erwerbs sind auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu beachten. Vertiefung: Beim Verbrauch einer Sache verdrängt das EBV nicht das Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion, 812 Abs. 1 S Alt. BGB), ebenso bei der Veräußerung ( 816 BGB), umstritten beim gesetzlichen Erwerb, 951 BGB. 2. Keine wechselseitige Beeinflussung zwischen Bereicherungsrecht und Deliktsrecht Aus Gründen der Zweckmäßigkeit empfiehlt sich regelmäßig eine Prüfung bereicherungsrechtlicher Ansprüche nach dem Deliktsrecht. So behandelt die Rspr. das Bereicherungsrecht als Billigkeitserwägungen besonders zugänglich. 3. Vertiefung: Weitere Konkurrenzprobleme: - Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechts im Gesellschaftsrecht durch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. - Keine Anwendung des Bereicherungsrechts, wenn Voraussetzungen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses vorliegen. - Im Familienrecht steht das Bereicherungsrecht bei der Rückabwicklung von Zuwendungen, bzw. gemeinsam geschaffenen Vermögenswerten innerhalb der Ehe, der Lebenspartnerschaft und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Konkurrenz zu Rückabwicklungsinstituten, wie dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB), dem Gesellschafts- und Arbeitsrecht und vor allem familienrechtlichen Instituten, wie dem Zugewinnausgleich ( 1372 ff. BGB). - Beachte schließlich Konkurrenzfragen im Zwangsvollstreckungsrecht im Hinblick auf die verlängerte Drittwiderspruchsklage und die verlängerte Vollstreckungsabwehrklage. III. Leistungskondiktion 1. Leistungskondiktion gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt (condictio indebiti) Voraussetzungen: a) Etwas erlangt - Jede Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherungsschuldners. Beispiele: 5

6 - Erwerb persönlicher und dinglicher Rechte (Eigentum, Hypothek, Grundbucheintragung als Eigentümer, Erwerb des unmittelbaren Besitzes). - Auch Erwerb immaterieller Vermögensgegenstände (Kundenstamm eines Unternehmens, Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, Versicherungsschutz). - Verminderung von Passivposten (Tilgung von Schulden). - Gebrauchsvorteile oder sonstige Nutzungen wie z. B. Flug mit einer Linienmaschine nach New York. - Nach überzeugender Auffassung (a. A. BGH) kommt es nicht darauf an, ob der Bereicherungsschuldner eigene Aufwendungen erspart hat. Diesem Kriterium kommt Bedeutung im Rahmen des 818 Abs. 3 BGB (Entreicherungseinwand) zu. - Das Erlangte ist in der Klausur genau bestimmen, z. B. Besitz und Eigentum an dem Pkw des A. Dem Erlangten entspricht spiegelbildlich der zu prüfende Bereicherungsanspruch. Formulierungsbeispiel: Fraglich ist, ob A von B aus 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB Wiedereinräumung des Besitzes und Rückübereignung des Pkw verlangen kann. b) Durch Leistung - Definition (BGH, h. L.): Jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Gegenbeispiel 1: Vermögensvermehrung durch unbewussten Überbau auf fremdes Grundstück mit der Rechtsfolge des 946 BGB. Gegenbeispiel 2: Bewusste Hingabe einer Sache, jedoch unabhängig vom Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit (z. B. aus Kauf-, Miet- oder Leihvertrag). Selten! - Geschäftsfähigkeit ( 104ff.) ist nicht erforderlich, da es sich bei der Leistung um eine tatsächliche Handlung, nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt. Ausreichend ist der zurechenbare natürliche Wille zur Leistung, den auch ein Minderjähriger haben kann. c) Ohne rechtlichen Grund Wichtige Beispiele: - Nichtigkeit des Kausalgeschäfts, insbesondere eines Vertrages, der durch die Leistung erfüllt werden sollte. Gründe für die anfängliche Nichtigkeit können sein: - Fehlende Geschäftsfähigkeit ( 104ff.), - Wirksame Anfechtung ( 142: ex tunc-wirkung!, a. A.: Anfechtung ist Fall des 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt.: späterer Wegfall des rechtlichen Grundes), - Verstoß gegen gesetzliches Verbot ( 134 BGB), - Verstoß gegen die guten Sitten ( 138), - Formverstoß ( 125 BGB). 6

7 - Lieferung einer anderen als der kaufvertraglich geschuldeten Sache (sog. Aliud), sofern nicht ein Sachmangel i. S. d. 434 BGB vorliegt. 2. Leistungskondiktion gemäß 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 und 2 BGB a) Späteres Entfallen des (zunächst wirksamen) rechtlichen Grundes (1. Alt.: condictio ob causam finitam) Wichtige Beispiele: - Eintritt einer auflösenden Bedingung ( 158 Abs. 2 BGB) - Kündigung - Eintritt eines Endtermins (zeitlich befristeter Mietvertrag) - Versicherter Gegenstand gelangt an Versicherten zurück, nachdem Versicherung bereits Ersatz geleistet hatte. Im Übrigen keine Unterschiede zu 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. b) Zweckverfehlung (2. Alt.: condictio causa data non secuta) Selten. Zweck darf nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein. Es gilt, die von 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB vorausgesetzte Zweckbestimmung einerseits vom bloßen Motiv abzugrenzen. Andererseits darf der Zweck nicht rechtsgeschäftliche Bedingung ( 158 ff. BGB, sonst sind condictio indebiti oder condictio ob causam finitam einschlägig, oben) oder sogar eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung darstellen (sonst ist Leistungsstörungsrecht anwendbar). Schwierig ist auch die Abgrenzung zur Störung der Geschäfts grundlage ( 313 BGB) sowie die Konkurrenz zum EBV ( 994 ff.). Beispiele, in denen 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB anwendbar ist: - Mitarbeit in Gewerbebetrieb des Partners in Erwartung einer späteren Eheschließung, zu der es aber nicht kommt. - Zahlung einer Brautgabe nach Romabrauch in Erwartung einer späteren Eheschließung, zu der es aber nicht kommt. Fall 1 Haushälterin (vgl. auch BAG JuS 1972, 105 Nr. 11) Die Haushälterin H pflegt den S 15 Jahre hingebungsvoll gegen Kost und Logis und ein geringfügiges Taschengeld. S hatte häufig betont, dass H seine Alleinerbin werden würde wirft S die H hinaus und setzt den X zum Alleinerben ein. Rechtslage (siehe ferner OLG Stuttgart NJW 1977, 1779 = JuS 1978, 53; BAG NJW 1978, 444 und OLG Frankfurt NJW 1982, 1885)? Fall 2 Minigolf (BGH NJW 1975, 776) V, der eine Gaststätte betreibt, veräußerte an K ein an dessen Grundstück angrenzendes Gelände zum Preis von 1/qm zum Betreiben einer Minigolf-Anlage. Die Baubehörde erteilte 7

8 indessen dafür keine Baugenehmigung. V verlangt jetzt von K Rückübereignung des Grundstücks. 3. Kondiktion wegen Bestehens einer peremptorischen Einrede gemäß 813 BGB 813 bezieht sich nur auf dauernde (nicht lediglich vorübergehende, wie z. B. Stundung) Einreden. Beispiele: - Arglisteinrede ( 853 BGB) und - Einrede der Bereicherung ( 821 BGB). - Nicht jedoch: Verjährung ( 214 Abs. 2 BGB) und Mängeleinrede ( 438 Abs. 4 S. 2) (condictio ob turpem vel iniustam causam) Sehr selten. Zwar ist 817 S. 1 BGB eine eigenständige Leistungskondiktion. Da das Kausalverhältnis jedoch meist wegen Verstoßes gegen 134, 138 BGB nichtig ist, die Anspruchsgrundlage 812 Abs. 1 S Alt BGB also neben 817 S. 1 BGB tritt, hat letztere nur in Ausnahmefällen, in denen 812 Abs.1 S. 1, 1. Alt. ausgeschlossen ist, eine eigenständige Bedeutung. Fall 3 (Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Fall 146) G besticht den Beamten S in der Hoffnung, auf diese Weise schneller an die gewünschte Baugenehmigung zu gelangen. Kann G von S das Geld zurückverlangen? IV. Ausschluss der Leistungskondiktion BGB (Ausprägung des Verbots des venire contra factum proprium) 814 steht nur Leistungskondiktionen, und innerhalb der Leistungskondiktionen praktisch nur der condictio indebiti entgegen BGB Beispiel: Der Mieter, der bei Streit über die Berechtigung einer Mietminderung seinen Anspruch auf Rückerstattung ( 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) nicht verlieren möchte, sollte seine (ungekürzten) Mietzinszahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung stellen. Andernfalls greift möglicherweise 814 BGB. - Ausschluss der Leistungskondiktion, trotz Nichteintritts des bezweckten Erfolges, da der Leistende nach den Wertungen des Gesetzes keinen Schutz verdient: - Eintritt des Erfolgs ist von Anfang an unmöglich und der Leistende weiß dies oder - Der Leistende verhindert den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben (vgl. 162 Abs. 1), hierzu. Fall 6 Torpedierter Schwarzkauf (BGH NJW 1980, 451) A und B schließen wissentlich einen formnichtigen Grundstückskaufvertrag. A bezahlt zunächst den vereinbarten Kaufpreis, wirkt dann aber ohne sachlichen Grund nicht mehr an der Übereignung (und damit der Heilung, 311b Abs. 1 S. 2 BGB) mit. Er verlangt stattdessen den Kaufpreis nach 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB heraus. 8

9 S. 2 BGB - Auch anwendbar auf 812 Abs. 1 S. 1 BGB Nichtigkeit nach 134 und 138 BGB S. 2 BGB gilt auch dann, wenn nur dem Leistenden (und nicht zugleich auch dem - Leistungsempfänger) ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Argument: Der Empfänger darf bei rechtlich einwandfreiem Verhalten nicht schlechter stehen als bei makelhaftem. V. Nichtleistungskondiktion 1. Nichtleistungskondiktion gemäß 812 I S. 1, 2. Alt BGB Voraussetzungen: a) Etwas erlangt Siehe oben (Leistungskondiktion). b) In sonstiger Weise, also nicht durch Leistung Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Leistungskondiktion gegenüber der Nichtleistungskondiktion: Der Gegenstand einer Leistung kann von keinem Dritten im Wege der Nichtleistungskondiktion herausverlangt werden (siehe schon oben). Erforderlich ist ein Eingriff in das Recht des Gläubigers entgegen dem Zuweisungsgehalt. Die wirtschaftliche Verwertung (des zu kondizierenden Vorteils) muss nach der Rechtsordnung dem Gläubiger zustehen (Lehre vom Zuweisungsgehalt). c) Auf Kosten des Anspruchstellers - Diese Voraussetzung ist bei der Eingriffskondiktion stets zu prüfen. - Zweck: es soll der Bereicherungsgläubiger der Eingriffskondiktion identifiziert werden. - Unerheblich ist dabei, ob der Eingriff durch eine Handlung des Bereicherungsschuldners, des Bereicherungsgläubigers oder durch sonstige Umstände herbeigeführt wird. d) Beispiele - Handlungen des Bereicherten selbst, z. B. - Besitzentziehung (z. B. unberechtigtes Parken auf fremdem Parkplatz 1 ), - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung ( 948ff. BGB) von Eigentum des Bereicherungsgläubigers (z. B. Einbau von Baumaterialien), - Nutzung oder Verbrauch fremder Sachen und - Verletzung von Urheber-, Patent-, Marken- u. ä. Immaterialgüterrechten. - Handlungen des Bereicherungsgläubigers, z. B. - versehentlicher Gebrauch eigener Güter für die Zwecke des anderen - Handlungen Dritter, z. B. 1 Näher Baldringer/Jordans, NZV 2005, 75, 80. Zu ersetzen sind der objektive Mietwert bzw. ersparte Parkgebühren. 9

10 - (Versehentliche) Pfändung und Versteigerung schuldnerfremder Sachen und Auskehrung des Erlöses an den Vollstreckungsgläubiger (Bereicherungsschuldner) durch den Gerichtsvollzieher, - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (s. o.) e) Ohne rechtlichen Grund - Voraussetzung für den Anspruch aus Eingriffskondiktion ist, dass der Kondiktionsschuldner nicht ausnahmsweise einen Rechtsgrund hat, den erlangten Vorteil zu behalten. Beispiele: Der Käufer beschafft sich die Kaufsache beim Verkäufer auf eigene Faust; der Kondiktionsgläubiger genehmigt den Eingriff nachträglich. Der gutgläubige Erwerber einer beweglichen Sache ist gegenüber dem Anspruch des ursprünglichen Eigentümers aus 812 Abs. 1 S Alt. BGB aufgrund der Vorschriften 932ff. BGB geschützt BGB Fall 4: Unberechtigte Vermietung (nach Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Fall 156) S aus Berlin hat auf Hiddensee ein Ferienhaus. Der ortsansässige G kümmert sich darum. G verschafft sich ohne Wissen des S Nebeneinkünfte dadurch, dass er das Haus in Zeiten des Leerstandes an Dritten vermietet. G stellt seinen Feriengästen eigene Bettwäsche zur Verfügung. Verbrauchte Energie ersetzt er. 951 ist Rechtsgrundverweisung auf 812 ff.; auch auf den Fall der Leistungskondiktion (str.). Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass in 946 ff. nur die dingliche Zuordnung geregelt ist, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich dagegen ohne weiteres möglich ist. Auch fi xiert sie die Rechtsfolge (Herausgabe des Erlangten) auf Vergütung in Geld. Vertiefung: Bei Wertersatzansprüchen des Eigentümers gegen den Besitzer ist 951 BGB neben 987ff. BGB anwendbar, da 951 BGB sich als Rechtsfortwirkung der untergegangenen Vindikation ( 985 BGB) verstehen lässt. Bei Ansprüchen des Besitzers gegen den Eigentümer auf Verwendungsersatz (Verwendungskondiktion) ist die Anwendbarkeit des 951 sehr str Abs. 1 S. 1 BGB Sonderfall der Eingriffskondiktion (h. M.) BGB ist gegenüber 812 speziell und daher vor diesem zu prüfen. - Die Sicherheit des Rechtsverkehrs erfordert, dass auch die Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht wirksam ist: der nichtberechtigt Verfügende erlangt einen Vermögenszuwachs; der Rechtsinhaber einen Vermögensverlust. 816 Abs. 1 S. 1 BGB korrigiert dieses unbillige Ergebnis auf der schuldrechtlichen Ebene. Voraussetzungen: a) Parteien: - Gläubiger des Anspruchs ist der Berechtigte, derjenige also, der als Rechtsinhaber zu der Verfügung berechtigt wäre. - Schuldner ist der Nichtberechtigte, derjenige also, der weder Inhaber des Rechts war, noch die Befugnis hatte über das Recht zu verfügen. 10

11 b) Verfügung eines Nichtberechtigten - Verfügung ist ein Rechtsgeschäft durch das ein Recht unmittelbar geändert, aufgehoben, übertragen oder belastet wird. c) Die Verfügung muss wirksam sein - Hier kommen die Fälle in Betracht, in denen kraft guten Glaubens vom Nichtberechtigten ein Recht erworben wird ( 932 ff; 892 f.; 1207 f.; 2366 f. BGB und 366 HGB). d) Entgeltlichkeit der Verfügung (arg. e 816 Abs. 1 S. 2) - Anzunehmen beim Kauf/Tausch etc. - Nur bei Entgeltlichkeit erlangt der Nichtberechtigte etwas, das er auch herausgeben kann. e) Rechtsfolgen - Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten - Streitig, sofern das erlangte Entgelt größer ist als der Wert des Gegenstandes. Nach dem Wortlaut ist eindeutig das Erlangte, also auch der Mehrerlös, herauszugeben. A.A.: der Geschäftstüchtige dürfe die Vorteile, die auf sein Geschick zurückgehen, behalten. Gegenargument: Er hätte über die fremde Sache nicht (geschäftstüchtig) verfügen dürfen. Fall 5 Fahrrad A hat dem B sein Fahrrad geliehen. B veräußert es an den gutgläubigen X für 150. Abw. 1: Das Fahrrad hatte einen Verkehrswert von 100. Der erzielte höhere Preis beruht auf dem besonderen Verhandlungsgeschick des B. Abw. 2: Das Fahrrad war dem A von B gestohlen worden. X ist nicht auffindbar. A will von B die gezahlten 150. Zu Abw. 1: Der gutgläubige Dritte erwirbt vorliegend nach 929 S.1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an dem Rad. Damit ist es dem A verwehrt sein ehemaliges Eigentum nach 985 BGB herauszuverlangen. Ein Bereicherungsanspruch scheitert an der Leistung des B an den X (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). Ein Schadensersatzanspruch des A gegen B setzt Verschulden des B voraus. Der Anspruch des A auf den Verkaufserlös aus 687 Abs. 2 setzt das Wissen des B voraus, er führe ein Geschäft des A ohne hierzu berechtigt zu sein. Ohne beide Voraussetzungen kommt der Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 aus: B hat als Nichtberechtigter (er war ausschließlich zur Nutzung des Rades im Rahmen der Leihe berechtigt, nicht jedoch dieses an Dritte zu übereignen) über das Fahrrad eine Verfügung getroffen (also das Eigentum an dem Fahrrad übertragen), die dem Berechtigten A gegenüber wirksam ist (X hat gutgläubig das Eigentum an dem Fahrrad erlangt) A hat das Eigentum an dem Fahrrad verloren. Deshalb ist der B dem A zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Fraglich ist hier, ob B 100 oder 150 herauszugeben hat (umstr.). Nach dem Wortlaut ist eindeutig das Erlangte herauszugeben (hierzu sogleich). 11

12 Zu Abw. 2: Hier ist die Verfügung des B nicht wirksam, weil X wegen 935 nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrrad erwerben kann. A kann folglich nach 985 BGB gegen X vorgehen und das Fahrrad (den Besitz hieran) herausverlangen. Da X jedoch nicht auffindbar ist, ist dieser Anspruch von geringem wirtschaftlichem Wert. Günstiger wäre es für A, wäre die Verfügung wie in der Abw. 1 wirksam. Dann könnte er nach 816 Abs. 1 S. 1 BGB kondizieren. Vorliegend kann A die Verfügung des B an X genehmigen ( 185 Abs. 2) um ihr so zur Wirksamkeit zu verhelfen. Die Übereignung B-X wird wirksam, die Voraussetzungen des 816 Abs. 1 S. 1 liegen sodann vor (wie Abw. 1) Abs. 1 S. 2 BGB Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten - Bei einer unentgeltlichen Verfügung greift 816 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kondiktion nach S. 1 kommt nicht in Betracht, da der Verfügende nichts erlangt hat, das er herausgeb en könnte. - Der Beschenkte, der selbst keine Vermögensaufwendungen für den Erwerb gemacht hat, soll den Gegenstand nicht behalten dürfen. Vielmehr ist das Recht des Eigentümers gewichtiger. - Der Beschenkte hat das Eigentum erlangt, dieses ist aber kondizierbar. Voraussetzungen: a) Parteien: - Schuldner ist, wer aufgrund der Verfügung unmittelbar einen Vorteil erlangt hat. b) Verfügung eines Nichtberechtigten - Wie oben. c) Die Verfügung muss wirksam sein - Wie oben. d) Unentgeltlichkeit der Verfügung - Keine Gegenleitung (kein Kauf/Tausch). e) Rechtsfolgen - Die Verpflichtung zur Herausgabe trifft denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt (der Beschenkte). Fall 5 Fahrrad (weitere Abwandlungen) Abw. 3: B hat das von A geliehene Fahrrad dem Y geschenkt. (Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Fall 154) Abw. 4: B hat das Fahrrad an Y für 50 veräußert. Der Kaufvertrag B Y ist wegen Dissenses nichtig. 12

13 Zu Abw. 3: Wie Abw. 1, jedoch war die Verfügung hier unentgeltlich. A kann von Y die Herausgabe des Rades nach 816 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen. Der gutgläubige Erwerb erweist sich als nicht beständig. Zu Abw. 4: Ein Fall des 816 Abs. 1 S. 2 oder doch S. 1 BGB? Der Kaufvertrag ist nichtig, der rechtsgrundlose Erwerber muss hier kein Entgelt entrichten. Daher Gleichsetzung des rechtsgrundlosen Erwerbers mit dem unentgeltlichen Erwerber mit der Folge, dass A von Y kondizieren kann. A.A.: Zwei Kondiktionen: Der Nichtberechtigte (B) kann von dem Erwerber (Y) kondizieren nach 812 Abs. 1 S. 1 BGB und der Berechtigte (A) von dem Nichtberechtigten aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Erlangt hat B den Anspruch aus der Kondiktion gegen Y. Geschuldet ist also die Abtretung des dem Nichtberechtigten gegen den Erwerber zustehenden Bereicherungsanspruchs (Kondiktion der Kondiktion) Abs. 2 BGB Typischer Fall: Leistung an den (Alt)Gläubiger, in Unkenntnis der Abtretung des (dem Altgläubiger einst zustehenden) Anspruchs an einen Dritten: Hier erfolgt die Leistung an den Altgläubiger, obwohl als neuer Inhaber des Anspruchs nur noch der Neugläubiger berechtigt ist. Der Neugläubiger muss die Leistung nach 407 Abs. 1 gegen sich gelten lassen. Der Altgläubiger hat vorliegend auf Kost en des Neugläubigers etwas erlangt, das der Neugläubiger vom Altgläubiger kondizieren kann BGB Während 816 Abs. 1 S. 2 BGB die Verfügung eines Nichtberechtigten vorausgesetzt, in 822 unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, gegen den sich allerdings ein Bereicherungsanspruch richtete. 822 greift nur ein, wenn infolge der schenkweisen Übertragung der Bereicherungsanspruch gegen den Verfügenden entfiel. Es handelt sich um eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach die Rückabwicklung entlang den jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat. Beispiel: V verkauft an K ein Buch und übereignet es ihm. Der Kaufvertrag war nichtig. K hatte den Kaufpreis noch nicht gezahlt. K schenkte das Buch seiner Freundin F zum Geburts tag. VI. Umfang des Bereicherungsanspruchs 1. Herausgabe des Erlangten - In Natura, Ausnahme: 951 Abs.1 2. Erweiterte Herausgabepflicht gemäß 818 Abs. 1 BGB - Die aus dem erlangten Gegenstand gezogenen Nutzungen ( 100 BGB) sind herauszugeben. - Herauszugeben sind auch die Surrogate - Problematisch ist das Verhältnis zum EBV (dazu oben). 3. Pflicht zum Wertersatz gemäß 818 Abs. 2 BGB - Bei Unmöglichkeit der Herausgabe ist Wertersatz zu leisten. - Geschuldet ist der Verkehrswert (nicht der Verkaufserlös, vgl. aber Ausführungen zu 816). 13

14 - Maßgeblicher Zeitpunkt: Entstehung des Bereicherungsanspruches, bei Unmöglichkeit der Herausgabe in Natura ist der Zeitpunkt der Unmöglichkeit maßgeblich. 4. Wegfall der Bereicherung gemäß 818 Abs. 3 BGB - Zweck des Bereicherungsrechts ist die Abschöpfung des zu Unrecht erlangten Vorteils beim Bereicherten, nicht jedoch der Eintritt einer Vermögensminderung in seiner Person. - Ist die Bereicherung nicht mehr vorhanden, so entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz. - Voraussetzungen: Schuldner darf nicht mehr bereichert sein. Drei Fallgruppen: o Weder der Vermögensgegenstand noch dessen Wert ist noch im Vermögen des Bereicherten vorhanden. Beispiel: S bestellt in dem Restaurant des G aufgrund einer von einem unbekannten Scherzbold gefälschten Speisekarte ein teures Gericht. Bei Kenntnis des richtigen Preises hätte er sich mit einem einfachen Salat begnügt. Gegenbeispiel: S bestellt bei G ein Buch, um es D zum Geburtstag zu schenken. Nachlieferung und Übereignung an D stellt sich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages heraus. Um sich auf 818 Abs. 3 BGB berufen zu können, muss der Schuldner zudem schutzwürdig sein. Daran fehlt es in den Fällen des 818 Abs. 4 und 819 Abs. 1 BGB. o Der Bereicherungsgegenstand ist noch da, der Empfänger hat jedoch infolge des Erwerbes Vermögensnachteile erlitten. Beispiel 1: Notar- und Grundbuchkosten im Fall des rechtsgrundlosen Erwerbs eines Grundstücks. Beispiel 2: Der von G rechtsgrundlos gelieferte Pudel zerbeißt den Teppich des S (str.). o Saldotheorie (siehe sogleich unten) 5. Insbesondere: Die sog. Saldotheorie Problematisch: Gegenseitige Verträge, bei denen die jeweilige Leistung erbracht worden ist. Ist hier bei der Kondiktion der eigenen Leistung die Gegenleistung zu berücksichtigen? a) Zweikondiktionentheorie Jeder Partei steht ein selbstständiger Bereicherungsanspruch gegen den Partner zu. Unbillige Ergebnisse, sofern bei einem gegenseitigen Vertrag die Bereicherung einer Partei weggefallen ist, 818 Abs. 3 BGB. Lösung: Dem Bereicherungsschuldner wird in analoger Anwendung der 819 Abs. 1 und 818 Abs. 4 die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung versagt. 14

15 b) Saldotheorie (Rspr.) Bei einem nichtigen gegenseitigen Vertrag sind die von den Parteien erbrachten Leistung en durch den Austauschzweck wirtschaftlich verknüpft. Dies führt zu einer Berücksichtigung aller Vermögensminderungen, die mit dem Erwerbsvorgang in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Hier besteht folglich nur ein Bereicherungsanspruch. Bei ungleichartigen Leistungen (Tausch einer Sammlermünze gegen eine Sammlerbriefmarke) bestehen die Ansprüche Zug um Zug. Ausnahmen von der Saldotheorie, aufgrund unsachgemäßer Ergebnisse: - Bereicherungsgläubiger ist nicht voll geschäftsfähig - Bereicherungsgläubiger wurde durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zum Vertragsabschluss bestimmt - Bereicherungsgläubiger ist durch ein wucherähnliches oder sittenwidriges Geschäft nach 138 BGB benachteiligt - Bei Vorleistungsfällen - In Fällen der Insolvenz des Bereicherungsgläubigers c) Beispielsfall zur Saldotheorie Ausgangsfall V verkauft an K einen gebrauchten Pkw für Der Preis entspricht dem Verkehrswert des Wagens. Der Kaufvertrag ist nichtig. K fährt den Wagen gegen einen Baum. K verlangt von V zurück. Abw. 1: Auto hatte objektiven Verkehrswert von Abw. 2: Das Auto, das wert war, hat nach Unfall und Reparatur nur noch einen Wert von Abw. 3: Wie im Ausgangsfall, nur K hatte den Kaufpreis noch nicht gezahlt. Abw. 4: Wie im Ausgangsfall, das Auto war allerdings objektiv wert. - Das Auto ist noch da. - Nach Reparatur ist das Auto noch wert. - Das Auto hat einen Totalschaden. VII. Bereicherungsrecht in Mehrpersonenverhältnissen 2 (Lorenz, JuS 2003, 729 ff. und 839 ff.; Giesen, JURA 1995, 169 ff., 234 ff. und 281 ff.; Gursky, 20 Probleme aus dem Bereicherungsrecht; Köhler, PdW SR II, Fall 140 ff.) 1. Einführung Die Konstellationen im Bereicherungsrecht, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind (Mehrpersonenverhältnissen), sind weitgehend von der Rechtsprechung geprägt. Dem Gesetz lassen 2 Unter Mitarbeit von Herrn Dr. Artur Fabisch, LL.M. (Auckland), LL.M. (Krakau). 15

16 sich in diesem Bereich jedoch Wertungen entnehmen, die für eine systemkonforme Lösung richtungsweisend sind. Verdeutlichung der grundlegenden Fallkonstellationen an Anweisungsfällen und deren Variationen: Anweisungsfälle zeichnet aus, dass ein Schuldner (der Anweisende ) (tatsächlich oder vermeintlich) eine andere Person (den Angewiesenen ) veranlasst, an seinen (tatsächlichen oder vermeintlichen) Gläubiger (den Anweisungsempfänger ) eine Zuwendung zu erbringen. Charakteristisch für die Anweisung im weiteren Sinne ist lediglich die Aufforderung und Ermächtigung an den Angewiesenen, für Rechnung des Anweisenden an einen Dritten zu leisten. 2. Die Lieferungskette 3 Fall 7: Einfache Lieferkette V verkauft an K einen Gegenstand, den er sich selbst erst von D beschaffen muss. Der Schuldner V schließt mit seinem Lieferanten D einen Kaufvertrag ab. Sodann lässt er sich den geschuldeten Gegenstand von D übereignen, um ihn anschließend an seinen Gläubiger K zu übereignen. Es liegen zwei gesonderte Vermögensbewegungen vor. Das Austauschverhältnis (gegenseitiger Vertrag) zwischen V und K wird als Valutaverhältnis bezeichnet. Das Austauschverhältnis zwischen D und V wird als Deckungsverhältnis bezeichnet: V deckt sich bei D ein, um die dem K geschuldete Leistung zu erbringen. 433 Deckungsverhältnis 433 Valutaverhältnis D V K 929 Leistung 929 Leistung Ein Leistungsaustausch findet zunächst zwischen D und V statt, denn durch die Übereignung der Sache an V erbringt D eine Leistung (also eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) an diesen. V leistet an K, indem er den Gegenstand an diesen übereignet. Für den Leistungszweck kommt es damit nicht allein auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf den Erklärungswert seines Gesamtverhaltens aus dem objektiven Empfängerhorizont an. Im Fall 7 erbringen somit sowohl D als auch V jeweils eine eigene Leistung, mit der sie die ihren jeweiligen Vertragspartnern (V bzw. K) gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllen. Ist das Deckungsverhältnis (D V) unwirksam, so hat D einen Anspruch aus Leistungskondiktion ( 812 Abs. 1. S. 1, Alt. 1 BGB) gegen V. Ein unmittelbarer Anspruch gegen K kommt nicht in Betracht, da dieser den Gegenstand nicht durch eine Leistung des D, sondern durch eine solche des V er worben hat. Damit ist K auch nicht in sonstiger Weise auf Kosten des D bereichert, die Nichtleistungs kondiktion ( 812 Abs. 1. S. 1, 1. Alt. BGB) ist daher nicht einschlägig (Vorrang der Leistungsbeziehung). Ist das Valutaverhältnis zwischen V und K unwirksam, so ist in diesem Verhältnis rück abzuwickeln, da D nicht an K geleistet hat, sondern K den Gegenstand durch Leistung des V erworben hat. K ist keiner 3 Fälle nach Lorenz, JuS 2003, 729 ff. und 839 ff. 16

17 433 Deckungsverhältnis Weisung Leistung Kondiktion des D ausgesetzt. Dieser Lösung sind folgende, das Bereicherungsrecht in Mehrpersonenverhältnissen durchgängig kennzeichnende, Wertungen zu entnehmen: - Jeder Partei bleiben ihre eigenen Einwendungen erhalten, - keine der Parteien soll den Einwendungen eines Dritten ausgesetzt sein, - jede Partei soll nur das Insolvenzrisiko des eigenen Vertragspartners und gerade nicht beliebiger Dritter tragen. Das Risiko der Unwirksamkeit verbleibt folglich innerhalb der jeweiligen Rechtsbeziehung. Die Beschränkung auf Ansprüche gegen den jeweiligen (scheinbaren) Vertragspartner schützt das Vertrauen des Leistungsempfängers. Er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, im Falle der Wirksamkeit seiner Leistungsbeziehung den Leistungsgegenstand behalten zu dürfen. Vertiefung: Setzte man diese Grundsätze außer Kraft, könnte also D auf K zugreifen, so hätte dies erhebliche Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen K und V: K stünden Gewährleistungsrechte (Rücktritt ( 433 I 2, 323 bzw. 326 V BGB) oder Schadensersatz ( 433 I 2, 280 I, III, 281 bzw. 283 BGB) unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung bzw. Unmöglichkeit/Verspätung der Leistung) zu, wenn K den ge schuldeten Gegenstand an D herausgeben müsste. Das Valutaverhältnis (V K) würde hierdurch unnötig gestört. Bei einem Doppelmangel, wenn also sowohl das Valuta- (V K) als auch das Deckungsverhältnis (D V) fehlerhaft sind, zeigt sich die praktische Bedeutung dieser Grundsätze besonders deutlich: K muss sich hier ausschließlich mit seinem eigenen Vertragspartner V auseinandersetzen. K bleiben sämtliche Einwendungen gegenüber V (Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsmöglichkeiten), außerdem die Vorzüge der Saldotheorie erhalten. Würde man K hingegen einem Bereicherungsanspruch des Dritten (D) aussetzen, wären ihm die genannten Vorteile abgeschnitten. Die Subsidiaritätslehre (Vorrang der Leistungsbeziehung) sorgt hier dafür, dass der Leistungsempfänger (hier: K) im Falle der Unwirksamkeit seiner Rechtsbeziehung (hier: V K) nur das von ihm selbst übernommene, potenziell steuerbare Risiko der Wirksamkeit des selbst geschlossenen Vertrages trägt. D könnte in Fall 1 also selbst bei Unwirksamkeit beider Kaufverträge (D V und V K) nicht bei K kondizieren. K muss sich allein mit V, nicht aber mit D, mit dem er nicht kontrahiert hat, auseinandersetzen. 3. Die abgekürzte Lieferung Fall 8: Abgekürzte Lieferung Wie Fall 7, jedoch weist V den D an, direkt an seinen Abnehmer K zu liefern. V Anweisender 433 Valutaverhältnis Leistung K (Anweisungsempfänger) Zuwendungsverhältnis D (Angewiesene) 17

18 Der Angewiesene D liefert den Gegenstand an den Anweisungsempfänger K. Dies em gegenüber verfolgt er indes keinen eigenen Leistungszweck, da er K nichts schuldet. Durch die Zuwendung an K erfüllt er ausschließlich seine Verpflichtung gegenüber V, die hierdurch gem. 362 BGB erlischt. Der Anweisende (V) erfüllt seine Verpflichtung gegenüber K, indem er sich des Angewiesenen (D) als Leistungsmittler bedient. Zu behandeln sind diese Fälle wie die Leistungskette: Bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis (D V) kommt eine Direktkondiktion des Angewiesenen (D) gegen den Anweisungsempfänger (K) nicht in Betracht: Eine Leistungskondiktion scheidet mangels Leistung im Verhältnis D K aus. Die Nichtleistungskondiktion (Bereicherung in sonstiger Weise, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB) scheitert an ihrer Subsidiarität, da eine Leistung, nämlich im Verhältnis D V, vorliegt. Der Angewiesene (D) ist damit auf einen Anspruch gegen den Anweisenden (V) aus Leistungskondiktion ( 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.) beschränkt. Auch beim Doppelmangel (Unwirksamkeit sowohl des Verpflichtungsgeschäfts D V als auch des Verpflichtungsgeschäfts V K) entspricht das Ergebnis dem der Lieferkette in Fall Fehlen einer (zurechenbaren) Weisung Die Klärung der Leistungsbeziehung erweist sich als schwierig, wenn der vom Zuwendenden verfolgte Zweck nicht eindeutig bzw. nicht eindeutig erkennbar ist. Hierzu Fall 9: Lieferung nach Aufforderung V hatte mit D vereinbart, dass dieser den geschuldeten Gegenstand erst auf besondere Aufforderung des V liefert, da er die vereinbarte Vorauszahlung von K abwarten wollte. Auf Grund eines Organisationsfehlers liefert D an K, ohne diese Aufforderung abzuwarten. Die bei Fall 7 und 8 aufgestellten Grundsätze resultieren aus zwei kumulativ vorliegenden Elementen: 1. Die Zuwendung des Angewiesenen (D) an den Anweisungsempfänger (K) stellt sich aus dem Empfängerhorizont des letzteren als Leistung des Anweisenden (V) dar. 2. V hatte die Leistung des D durch seine Anweisung zurechenbar veranlasst. Sie erfolgte mit anderen Worten, auf Initiative des Anweisenden(V). In Fall 9 fehlt demgegenüber die Anweisung. Aus dem (Zuwendungs-) Empfängerhorizont (hier: des K) kann die Zuwendung nur als eine Leistung des vermeintlich Anweisenden (hier: V) verstanden werden, die ihn (im Falle der Wirksamkeit und im Falle der Unwirksamkeit der (Valuta-) Beziehung zu V) vor einer Kondiktion des zuwendenden D schützen würde. Das alleine legitimiert aber noch nicht den Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers (K), sich hinsichtlich des Behaltendürfens des Leistungsgegenstandes allein auf die Rechtsbeziehung zum aus seiner Sicht vermeintlich Leistenden (V) ausrichten zu können. Da der bei K erweckte Eindruck in Fall 9 jedoch von V nicht zurechenbar verursacht wurde, liegt im Rechtssinne keine Leistung des V vor. Mangels Leistungsbeziehun g im Verhältnis V K wird eine direkte Kondiktion des D gegen K damit nicht verdrängt. Anders als in den Fällen 7 und 8 steht D daher gegenüber K die Nichtleistungskondiktion ( 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.) offen. 18

19 Vertiefung: Ähnlich verhält es sich bei Fall 10: Angewiesener Kredit Schuldner V nimmt bei der Bank D ein Darlehen in Höhe von auf und weist die Bank an, die Darlehensvaluta an seinen Gläubiger K auszuzahlen. Erst später stellt sich heraus, dass V bereits zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme unerkannt geisteskrank war. Bei wem kann die Bank kondizieren? Aus der Sicht des Zuwendungsempfängers K bestehen keine Zweifel, dass die Auszahlung auf der bewussten und zweckgerichteten Weisung des V beruht. Die Geschäftsunfähigkeit des V führt indes zur Unwirksamkeit der D erteilten Anweisung als einer rechtsgeschäftsähnlichen Handlung, 105 Abs. 1 BGB analog. Eine vorrangige Leistungsbeziehung besteht demnach nicht, so dass die Bank D Rückzahlung von K verlangen kann. Gegen eine Rückabwicklung im fehlerhaften Deckungsverhältnis (D V) spricht vorliegend zudem die besondere Schutzbedürftigkeit des geschäftsunfähigen Anweisenden (V), der nach Möglichkeit nicht mit Kondiktionsansprüchen belastet werden soll. Vielmehr erfolgt die Rückabwicklung wie in Fall 3 unmittelbar zwischen der Bank (D) und dem Gläubiger (K). Anspruchsgrundlage für den Kondiktionsanspruch der Bank (D) ist wiederum 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB (Nichtleistungskondiktion). Zusammenfassung: 1. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich grundsätzlich im fehlerhaften Leistungsverhältnis (Deckungs- oder Valutaverhältnis), das heißt über das Eck : D setzt sich mit seinem Vertragspartner V, V mit seinem Vertragspartner K auseinander. Anspruchsgrundlage ist jeweils die Leistungskondiktion gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Fälle 7 und 8). 2. Nur ausnahmsweise ist bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis (D K) ist dennoch der unmittelbare Durchgriff des Angewiesenen (D) gegen den Zuwendungsempfänger (K) zuzulassen: - Es fehlt eine zurechenbare Veranlassung der Zuwendung durch V (Fall 9). - Eine Leistung des Anweisenden (V) scheidet wegen seiner fehlenden Geschäftsfähigkeit aus. 5. Der echte Vertrag zu Gunsten Dritter, 328 BGB Kennzeichnend für den echten Vertrag zu Gunsten Dritter ist, dass sowohl der Versprechensempfänger als auch der Dritte berechtigt sind die Leistung zu fordern. Problematisch erweist sich daher die Bestimmung der Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne. Hierzu Fall 11: Anweisung und Forderungsrecht Anders als in Fall 8 weist V den D nicht lediglich an, den geschuldeten Gegenstand direkt an K zu liefern, sondern vereinbart mit D, dass K die Leistung auch selbst von D soll fordern dürfen. Vorliegend verfolgt D, wenn er den geschuldeten Gegenstand an K übereignet, zwei Leistungszwecke und erbringt damit zwei Leistungen: Einerseits will er auf die Forderung leisten, die K gegen ihn (aus 328 I BGB) hat, andererseits besteht gegen ihn (gem. 335 BGB) eine (inhaltsgleiche) Forderung des V, die ebenfalls auf Übereignung an K gerichtet ist. Insgesamt existieren drei Leistungen: D leistet an V und zugleich an K in einem Akt. Zugleich leistet V an K, herbei bedient er sich des D. 19

20 Fazit: Die Ermittlung der Leistungsverhältnisse führt vorliegend nicht weiter. Eine Lösung lässt sich hier indes durch wertende Betrachtung finden, auffällig ist dabei die Ähnlichkeit zu der Anweisung, welche nur eine gleichgelagerte Lösung zulässt: Ein grober Wertungswiderspruch wäre es im Fall 5 den Dritten (K), dessen Rechtsposition durch den Vertrag zu Gunsten Dritter im Vergleich zur bloßen Anweisung, (bei welcher er keinen eigenen Anspruch gegen den Angewiesenen (D) erwirbt), verbessert werden soll, nunmehr im Falle der Unwirksamkeit des Deckungsverhältnisses schlechter zu stellen als einen bloßen Anweisungsempfänger, indem man ihn der Kondiktion des Versprechenden (hier: D) aussetzt. Damit ist auch in Fall 11 eine direkte (Leistungs-)Kondiktion des D gegen K ausgeschlossen, weil im Falle einer bloßen Anweisung die Leistungsbeziehung zwischen V und K vorrangig wäre. Für den Bereicherungsausgleich ist der Weg maßgeblich, den die Leistung ohne die Abkürzung genommen hätte so bei Verträgen, die der Abkürzung des Leistungsweges dienen. 6. Erfüllung fremder Verbindlichkeiten, 267 BGB Gemäß 267 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, sofern der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. In diesen Fällen verfolgt der Zuwendende eigene Leistungszwecke, setzt seine eigene Tilgungsbestimmung gegenüber dem Zuwendungsempfänger und erbringt diesem gegenüber eine Leistung i.s. der bereicherungsrechtlichen Definition. Hierzu Fall 12: Zahlung auf eine fremde Schuld K kauft von V einen Gebrauchtwagen für ,-, Kilometerstand Da K in Zahlungsschwierigkeiten gerät, zahlt der Schwiegervater D den noch offen stehenden Betrag von 8.000,-. Da der Wagen km gelaufen ist, ficht K den Kaufvertrag wirksam an. Anspruch des D? D wollte als Dritter gem. 267 Abs. 1 die Schuld des K tilgen, er wollte K von seiner Verbindlichkeit ggü. V befreien. Aus Sicht des Empfängers V ist K als Leistender anzusehen, so die herrschende Lehre nach der im Verhältnis V K zu kondizieren ist. Anders die Rechtsprechung: Es liegt eine eigene Leistung des D an V vor, wenn für den V erkennbar war, dass D aus eigenem Antrieb die Schuld beglichen hat und K die Zahlung des D nicht veranlasst hat (s. BGHZ 113, 62, 69). Vorliegend hat K aus Sicht des V die Zahlung des D nicht veranlasst, sodass es an einer eigenen Tilgungsbestimmung des K aus dem Valutaverhältnis fehlt. D wollte für V erkennbar eine fremde Schuld tilgen. Mit Rücksicht auf die Fremdbestimmung brachte D damit ggü. V zum Ausdruck, dass er im Verhältnis zum Empfänger einen eigenen Zweck verfolge. Der Dritte ist daher im Verhältnis zum Empfänger als Leistender anzusehen. Da K die Zahlung nicht veranlasst hat, ist er aus der bereicherungsrechtlichen Abwicklung herauszuhalten. Damit kann D bei V kondizieren nach 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB. 20

21 433 Deckungsverhältnis 7. Aufgezwungene Änderung des Leistungszwecks (Zessionsfälle) Der Leistungsbegriff hilft in den Fällen der Zahlung an den (vermeintlichen) Zessionar einer Forderung nur mittelbar. Hierzu Fall 13: Abtretung einer nicht existenten Forderung Abweichend von Fall 11 vereinbart V mit D nicht einen Vertrag zu Gunsten des K, sondern tritt seine Forderung aus dem Deckungsverhältnis mit D an K ab. D übereignet direkt an K, die abgetretene Forderung erweist sich als nicht existent. Der einzige von D verfolgte Zweck besteht darin, seine gegenüber K vermeintlich bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen, was für K erkennbar ist. Damit liegt lediglich eine Leistung vor, so dass K nicht durch eine andere, primäre Leistungsbeziehung geschützt ist. Die Parallele zur Anweisungslage ist jedoch auch hier evident: Wie dort trifft der Leistende keine freie Entscheidung, an wen er die Leistung erbringt, sondern tut dies wiederum auf Veranlassung des Schuldners des Valutaverhältnisses. Wertungsmäßig entspricht dies vollständig einer Anweisungslage. Deshalb ist immer dann, wenn in einer solchen eine direkte Kondiktion ausgeschlossen wäre, diese auch im Zessionsfall ausgeschlossen. In Fall 13 kommt daher bei Nichtexistenz der abgetretenen Forderung trotz der Tatsache, dass (nur) im Verhältnis D - K eine Leistung im Rechtssinne vorliegt, keine Leistungskondiktion des D gegen K in Betracht. D muss sich vielmehr an V halten. Damit bleiben alle Einwendungen und Einreden erhalten da die Rückabwicklung mit dem Vertragspartner zu erfolgen hat. 8. Lehre vom Empfängerhorizont und Anfechtbarkeit der Tilgungsbestimmung wegen Irrtums über den Leistenden Anders gelagerte Probleme entstehen, wenn eine Zuwendung durch einen Putativschuldner erfolgt, einen Schuldner also, der nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er selbst als Schuldner eine Leistung erbringen will. Hierzu Fall 14: Getäuschter Lieferant V verkauft einen Gegenstand an K, den er erst bei D beschaffen muss. Beim Abschluss des Kaufvertrags (Deckungsgeschäfts) mit D erweckt V den Eindruck, im Namen des K zu handeln. D liefert an K in der Meinung, eine diesem gegenüber bestehende Verpflichtung zu erfüllen, K hält die Lieferung für eine Leistung des V auf das Valutaverhältnis. V 433 BGB K Lieferung D 21

22 Aus dem Empfängerhorizont des K liegt hier eine Leistung des V vor. Dies ist dem V im Verhältnis zu D zurechenbar, da er die Lieferung des D an K veranlasst hat. Die entscheidende Wertungsfrage lautet vorliegend, ob dieser aus dem Empfängerhorizont bestehende Rechtsschein einer Leistung des V dem D zugerechnet werden kann oder mit anderen Worten, ob das Vertrauen des K, den Gegenstand behalten zu dürfen, weil er einen gültigen Kaufvertrag mit V hat, zu Lasten des D zu schützen ist. Diese Frage wird mit dem Argument bejaht, D hätte es in der Hand gehabt, sich über die Vertretungsmacht des V für K durch Nachfrage Klarheit zu verschaffen bzw. bei Lieferung klarzustellen, dass er eine eigene Verpflichtung gegenüber K erfüllen wolle. Damit liegt eine ihm zurechenbare eigene Tilgungsbestimmung, die er jedoch in analoger Anwendung von 119 Abs. 1 BGB wegen Inhaltsirrtums anfechten kann, weil er subjektiv etwas anderes erklären wollte (nämlich eine eigene Tilgungsbestimmung gegenüber K), als er dies aus dem Empfängerhorizont des K getan hat (Übermittlung einer Tilgungsbestimmung des V an K als Stellvertreter oder Bote). Wenn er dies tut, kann er zwar nicht nachträglich eine neue eigene Tilgungsbestimmung gegenüber K treffen, indem er die Zuwendung zur Leistung an K deklariert um diese dann im Wege der Leistungskondiktion bei K zu kondizieren, da die Anfechtung lediglich negativ wirkt. Es liegt dann aber mangels einer Tilgungsbestimmung niemandes Leistung vor, so dass im Sinne der Subsidiaritätslehre der Weg frei wird für eine Kondiktion des D gegen K wegen Bereicherung in sonstiger Weise. K ist demgegenüber nicht nur durch 818 Abs. 3 BGB geschützt, sondern kann darüber hinaus nach 122 BGB einen über den Wegfall der Bereicherung hinaus erlittenen Schaden von D liquidieren und dem Bereicherungsanspruch einredeweise entgegenhalten. Die Anfechtungslösung führt - mit Ausnahme des praktisch natürlich evident wichtigen Erfordernisses der Rechtzeitigkeit ( 121) - wiederum zu einer starken Annäherung der in der Literatur vertretenen Lösungswege, die sämtlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Zuwendungsempfänger (hier K) gegenüber einer Kondiktion des D den an V gezahlten Kaufpreis nach 818 Abs. 3 BGB bereicherungsmindernd in Abzug bringen kann. 9. Empfehlungen für die Fallbearbeitung (Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 70 VI 5a): 1. Es sind zunächst anhand des Leistungsbegriffs, insbesondere nach den jeweils verfolgten Leistungszwecken, die Parteien der Leistungsverhältnisse zu ermitteln. 2. Eine Kondiktion außerhalb der Leistungsbeziehungen wird grundsätzlich durch das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses ausgeschlossen (Vorrang der Leistungsbeziehungen). 3. Das Ergebnis ist schließlich anhand der obigen Wertungskriterien zu kontrollieren und ggfs. zu korrigieren. 22

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