M e r k b l a t t. Wann ist der Kunde König? Fragen zum Kauf- und Werkvertragsrecht

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1 Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Wann ist der Kunde König? Fragen zum Kauf- und Werkvertragsrecht Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Recht und Steuern, entweder per direkt bei Sandy Benderoth-Blaut, benderoth-blaut@kassel.ihk.de, oder über unsere Homepage (obere Navigationsleiste)! Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

2 Inhalt 1. Vorbemerkung Kaufrecht Was ist ein Verbrauchsgüterkauf? Wann ist die Kaufsache mangelhaft? Welche Rechte hat der Käufer bei dem Kauf einer mangelhaften Sache? Müssen auch Aufwendungen des Käufers ersetzt werden? Muss der Käufer Wertersatz für die bisherige Nutzung der Sache oder Ersatz für die Aufwendungen bei unberechtigter Mängelrüge leisten? Welche Rechte hat der Käufer bei Bagatellschäden? Wer muss den Mangel beweisen? Wann verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln? Allgemeine Gewährleistungsfristen Neubeginn der Gewährleistungsfrist bei Nacherfüllung? Wer trägt die Gefahr, dass die Kaufsache beim Transport kaputt/verloren geht? Welche Besonderheiten gelten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern? Rückgriffsansprüche Rügepflichten Werkvertragsrecht Abgrenzung zum Kaufvertragsrecht und Sonderfälle Welche Besonderheiten gelten im Werkvertragsrecht? Wann gelten dennoch kaufvertragliche Regeln? Gelten werkvertragliche Pflichten auch für den Dienstleister? Gibt es eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge? Wann verjähren werkvertragliche Ansprüche? Welche abweichenden Regelungen können in den AGB getroffen werden? Verbrauchsgüterkauf bei neuen Waren Verbrauchsgüterkauf bei gebrauchten Sachen Verträge und Lieferbedingungen zwischen Unternehmen Lieferbedingungen Rückgriffsrecht Einkaufsbedingungen Schadenersatz Anlage I. Checkliste für Unternehmer II. Zusammenfassung der großen Schuldrechtsreform Seite 2 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

3 1. Vorbemerkung Ob der Kunde König ist, bestimmen einerseits Sie selbst, aber auch das Gesetz. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Schuldrecht hält seit über hundert Jahren die rechtlichen Grundlagen für fast alle Geschäfte des täglichen Lebens fest. Im Folgenden wollen wir Sie über Grundlegendes auf Basis der aktuellen Gesetzeslage informieren. Um dieses Merkblatt übersichtlich zu halten, werden die Besonderheiten des Verbraucherrechts um das Haustürgeschäft und den Fernabsatzvertrag nicht erörtert. Die Ausführungen in diesem Merkblatt gelten jedoch für Kauf- und Werkverträge die als Haustürund Fernabsatzvertrag geschlossen werden gleichwohl und geben daher Hinweise sowohl für den stationären Handel als auch andere Vertriebsformen. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 2. Kaufrecht Im Kaufrecht bestehen zum Teil gravierende Unterschiede bei Verträgen zwischen Unternehmen oder bei Verträgen mit Endverbrauchern. In einzelnen Fällen ist auch eine Abgrenzung zum Werkvertrag erforderlich. Das Gesetz sieht besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf z.b. bei der Beweislast, Verjährung und Gefahrtragung vor Was ist ein Verbrauchsgüterkauf? Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer. Die Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers sind in BGB definiert: 13 Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 14 Unternehmer Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Beachte: Mit dem in den gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht genannten Unternehmer ist dieser Begriff ( 14 BGB) nicht identisch. Dort ist der Erbringer des Erfolgs bzw. Ersteller des Werkes der Unternehmer. Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft, dann stehen diesem unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche und Rechte gegen den Verkäufer zu Wann ist die Kaufsache mangelhaft? Das Gesetz drückt es positiv aus: Eine Sache ist fehlerfrei, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat. Abzustellen ist somit auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Seite 3 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

4 Beispiel: Ein Tisch mit einem Kratzer wird unter Hinweis auf diesen Defekt mit einem Preisnachlass an den Kunden verkauft. Dann liegt kein Sachmangel vor und dem Käufer stehen aufgrund dieses Mangels keine weiteren Rechte zu. Durch eine genaue Beschreibung der Sache, insbesondere bei gebrauchten Sachen, können also Gewährleistungsrechte bei bereits vorhandenen Mängeln begrenzt werden. Fehlen Vereinbarungen, kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Vertragszweck an. Die Sache ist danach mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Hier gilt es für den Handel, durch Einbeziehung von genauen Produktbeschreibungen in den Vertrag, Gewährleistungsansprüche zu vermeiden. Die Sache ist auch dann mangelhaft, wenn: in der Werbung Angaben zur Sache gemacht werden, die nicht stimmen Öffentliche Äußerungen (Werbung) über Eigenschaften der Sache zählen zur Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann. Bei Abweichung von der Werbung liegt also ein Sachmangel vor. Solche Werbeaussagen können vom Händler, Hersteller (i.s.d. Produkthaftungsrechts, also beispielsweise auch der Zulieferer des Endherstellers, der Importeur aus einem Nicht-EU-Staat oder der Quasi-Hersteller 1 ) oder sogar von einem Gehilfen des Herstellers (z.b. Generalimporteure, Alleinvertriebshändler) gemacht worden sein. Daher sollten alle Werbeunterlagen, Prospekte und Kataloge etc. im Hinblick auf Werbeaussagen überprüft und überarbeitet werden. Auch sollten die Hersteller in den Verträgen innerhalb des Vertriebsnetzes Vorsorge vor den Folgen ungeschickter Werbung treffen. Werbeaussagen führen ausnahmsweise dann nicht zu einer Haftung, wenn es sich um eine bloße Anpreisung ( der beste Fernseher aller Zeiten ) handelt, der Verkäufer die Aussage nicht kannte oder kennen musste, die Werbung für die Kaufentscheidung des Kunden nicht ursächlich war oder die Werbung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war. eine fehlerhafte Montage/ Montageanleitung vorliegt Ein Mangel ist gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt worden ist oder die Montageanleitung mangelhaft ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Kaufsache ursprünglich einwandfrei war. Gelingt dem Käufer trotz einer mangelhaften Montageanleitung eine fehlerfreie Montage, kann er keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Problematisch wird diese Regelung insbesondere bei Produkten, die in der Regel an Fachwerkstätten verkauft werden (z.b. Kfz-Teile), die typischerweise nicht mit Montageanleitungen versehen sind. Daher müssen Montageanleitungen überprüft werden. eine falsche Sache oder zu wenig geliefert wird Es stellt einen Sachmangel dar, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Kein Mangel liegt vor, wenn der Käufer die Sache unsachgemäß gebraucht hat, die Sache abgenutzt oder verschlissen worden ist. In der Praxis kann die Abgrenzung, ob nun ein Man- 1 Jeder, der zwar nichts herstellt, aber diesen Eindruck nach außen vermittelt, etwa durch Anbringung einer eigenen Marke, seines Namens oder eines anderen Kennzeichens. Seite 4 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

5 gel vorliegt oder lediglich Abnutzung bzw. Verschleiß schwierig sein. Ist eine Sache gebraucht, dann liegt nur dann ein Mangel vor, wenn eine vergleichbare Sache üblicherweise einen solchen Mangel (noch) nicht aufweisen würde Welche Rechte hat der Käufer bei dem Kauf einer mangelhaften Sache? Der Käufer hat sogenannte Gewährleistungsrechte, wenn er den Mangel beim Kauf nicht oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte und der Verkäufer in letzterem Fall den Fehler arglistig verschwiegen hat. Der Käufer hat dann zunächst ein Recht auf Nacherfüllung. Er hat die Wahl, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten ist aber nur scheinbar, da der Käufer nur das verlangen kann, was verhältnismäßig ist; in der Regel also nur, was für den Verkäufer ökonomisch vertretbarer ist. Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer seine weitergehenden Rechte auf Rückgängigmachung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Daneben kann der Käufer noch einen Schadenersatzanspruch für erlittene Vermögensschäden verlangen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Kaufsache stehen. Zu denken ist zum Beispiel an einen mangelbedingten Nutzungsausfall einer Maschine und den somit entgangenen Gewinn. Voraussetzung ist, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft. Verschulden umfasst auch die einfache Fahrlässigkeit, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese richtet sich nach der Art des Produkts. Je höherwertig das Produkt, desto höher die Sorgfaltsanforderungen Müssen auch Aufwendungen des Käufers ersetzt werden? Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, z.b. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Käufer die Sache mittlerweile an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung oder den Wohnsitz gebracht hat. Beispiel: Ein Kunde kauft im März 2004 einen Fernseher in Kassel. Im April zieht er nach Stuttgart um. Zwei Monate später macht er einen Mangel geltend. Der Verkäufer muss die Transportkosten anlässlich der Reparatur (Nacherfüllung) tragen. Beim Verbrauchsgüterkauf gehören auch die Kosten für Ein- und Ausbau zu den Aufwendungen der Nacherfüllung. Dies gilt allerdings nicht bei Verträgen zwischen Unternehmern (BGH, Urt. v ; Az.: VIII ZR 226/11). Als Arbeitskosten kann der Käufer keinen persönlichen Zeitaufwand geltend machen Muss der Käufer Wertersatz für die bisherige Nutzung der Sache oder Ersatz für die Aufwendungen bei unberechtigter Mängelrüge leisten? Geht die verkaufte Waschmaschine z.b. drei Monate nach Auslieferung beim Käufer kaputt, konnte der Verkäufer bislang Wertersatz für die bisherige Nutzung verlangen. Die ist nach aktueller Rechtsprechung des BGH jetzt nicht mehr möglich. Der Verkäufer hat dazu kein Recht mehr, denn er hat seine Hauptleistungspflicht, die Übergabe einer mangelfreien Sache, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sollte sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt erweisen, kann dieser nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last liegt, mit den Aufwendungen belastet werden. Der Bundesgerichtshof (Urt. v , Az.: VIII ZR 246/06) führte hierzu aus, dass ein Schadensersatzanspruch nur bestehen kann, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, Seite 5 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

6 dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dies geht aber nicht so weit, dass der Käufer eine eigene weitgehende Nachforschungspflicht trägt bevor er Mängelrechte geltend macht. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH Urt. v , Az.: VIII ZR 246/06) Welche Rechte hat der Käufer bei Bagatellschäden? Seit der Schuldrechtsreform 2002 stehen dem Käufer auch bei Bagatellmängeln mit Ausnahme des Rücktritts und des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung alle Gewährleistungsrechte zu Wer muss den Mangel beweisen? Macht der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf Gewährleistungsrechte geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die einen Sachmangel begründen (BGH, Urteil vom VIII ZR 329/03). Treten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf Mängel auf, wird zugunsten des Käufers in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass der Sachmangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorlag ( 476 BGB). Der Verkäufer hat allerdings das Recht, diese Vermutung sofern möglich zu widerlegen Wann verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln? Allgemeine Gewährleistungsfristen In zwei Jahren Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der mangelhaften Sache an den Käufer. Manche Produkte haben aber eine begrenzte Lebensdauer, die unterhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren liegt. Beim Verbrauchsgüterkauf kann diese Frist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber vereinbart werden (s.u. 4.2.). In drei Jahren In fünf Jahren Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, verjähren die Ansprüche und Rechte des Käufers erst in drei Jahren ab Kenntnis von der Person des Verkäufers und der anspruchsbegründenden Umstände. Dem steht es gleich, wenn der Käufer die Person des Verkäufers und die anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässigerweise nicht kennt. Eine Frist von fünf Jahren gilt für den Mangel eines Bauwerks und für Baumaterialien, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben. Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, sonst mit Auslieferung der Sache Neubeginn der Gewährleistungsfrist bei Nacherfüllung? Eine regelmäßig auftretende Frage ist, ob mit der Lieferung einer neuen Sache auch die Gewährleistungsfrist erneut beginnt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für diesen praktisch relevanten Fall keine eindeutige Regelung vor. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05) hat jedoch entschieden, dass nicht mit jeder Lieferung einer neuen Seite 6 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

7 Sache als Ersatz für eine Kaufsache die Gewährleistungsfristen erneut beginnen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich bei dieser Beurteilung im jeweiligen Einzelfall sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten Wer trägt die Gefahr, dass die Kaufsache beim Transport kaputt/verloren geht? Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer diese Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer. Eine abweichende Regelung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht möglich. Der Verkäufer hat die Kosten der Versendung einschließlich der Verpackung zu tragen. Unter Kaufleuten kann etwas anderes vereinbart werden. Die verkehrsüblichen Frachtklauseln, insbesondere die sog. Incoterms bez. Tradeterms gelten als Handelsbrauch ( 346 HGB) Welche Besonderheiten gelten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern? Rückgriffsansprüche Im Verbrauchsgüterkaufrecht ist ein Regressanspruch des Händlers gegenüber seinem Lieferanten geregelt. Hat der Händler als Letztverkäufer ein Produkt an einen Verbraucher verkauft und wird von diesem wegen Mängeln herangezogen, so soll vermieden werden, dass dieser (i.d.r. Einzelhändler) allein die Nachteile des verbesserten Verbraucherschutzes tragen muss. Der Rückgriffsanspruch soll also ein leichtes Durchreichen der mangelhaften Ware bzw. des Schadens innerhalb der Lieferkette bis zum Verursacher des Mangels ermöglichen. Die Rechte des Letztverkäufers ergeben sich zwar zunächst aus dem Kaufvertrag mit seinem Lieferanten. Ihm steht aber unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbares Rückgriffsrecht gegen seinen Lieferanten ohne Fristsetzung zu. Beispiel: Muss der Letztverkäufer eine neu hergestellte Sache als Folge eines Mangels (nicht aus Kulanz!) zurücknehmen oder eine Minderung in Kauf nehmen, kann er diesen Schaden an seinen Vorlieferanten weiterreichen. Dem Letztverkäufer steht auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch für Transport-, Arbeits-, und Wegekosten zu. Erstattet werden die dem Letztverkäufer auf Grund der Nacherfüllung entstandenen Kosten. Diese Rückgriffsansprüche unterliegen einer eigenen Verjährung. Der Letztverkäufer hat gegenüber seinem Lieferanten zunächst, so wie jeder Käufer, eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Damit aber der Letztverkäufer das Lagerrisiko (Ware liegt länger bei ihm) nicht tragen muss, tritt Verjährung frühestens nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Sie endet aber spätestens fünf Jahre nachdem der Lieferant die Sache dem Letztverkäufer geliefert hat Rügepflichten Unter Kaufleuten kann der Rückgriff dann ausgeschlossen sein, wenn der Kaufmann von seiner Rügepflicht gem. 377 HGB keinen Gebrauch gemacht hat. Es besteht die Verpflichtung, gekaufte Ware bei deren Eingang unverzüglich zu untersuchen, und bei Vorliegen eines Mangels zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Rügeobliegenheit führt zum Verlust der Mängelrechte, also auch des Rückgriffsrechts. Seite 7 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

8 Beispiel: Der Kaufmann hat es beim Kauf der Ware gegenüber seinem Vorlieferanten unterlassen, einen Mangel der Kaufsache, den er bei gehöriger Untersuchung hätte feststellen können, zu rügen. Dann ist der Regress ausgeschlossen. 3. Werkvertragsrecht Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, z.b. der Herstellung eines Werkes erforderlich. Der Unternehmer soll z. B. ein Haus bauen, einen Tisch anfertigen, ein Auto reparieren etc Abgrenzung zum Kaufvertragsrecht und Sonderfälle Teilweise sind Vorgänge obwohl sie auch auf die Erstellung eines Werkes gerichtet sind, dem Kaufrecht zu geordnet. Dies erfasst alle Fälle, in denen ein Gegenstand hergestellt werden soll, es sich aber um eine bewegliche Sache z.b. einen Tisch handelt. Für diese sog. Werklieferungsverträge findet Kaufrecht Anwendung, auch mit den besonderen Rechten des Verbrauchsgüterkaufs. Allein dem Werkvertragsrecht sind aber z.b. Verträge unterworfen, die primär auf die Reparatur eines Gegenstandes abzielen, bei denen aber auch die erforderlichen Ersatzteile geliefert werden. Das Vertragsverhältnis ist hier ein einheitlicher Werkvertrag und nicht etwa die Lieferung der Ersatzteile ein Kaufvertrag und der Einbau ein Werkvertrag. Auf solche Verträge ist dann einheitlich Werkvertragsrecht anzuwenden. Die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs sind dann nicht anzuwenden Welche Besonderheiten gelten im Werkvertragsrecht? Wie im Kaufrecht hat der Besteller neben Rücktritt, Minderung und Schadenersatz zunächst ein Recht auf Nacherfüllung. Zu beachten ist aber, dass das Wahlrecht im Rahmen der Nacherfüllung, nämlich Neulieferung oder Nachbesserung, beim Werkunternehmer liegt. Ein Mangel, dessen Beseitigung der Besteller nach Abnahme verlangen kann, berechtigt ihn zur Verweigerung eines angemessenen Teils der Vergütung, d.h. mindestens in Höhe des zweifachen der Beseitigungskosten ( Druckzuschlag ). Der Kunde hat über diese Ansprüche hinaus auch ein Recht auf Selbstvornahme bei Verzug des Werkunternehmers. Bei diesem werkvertragstypischen Anspruch kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen (lassen), und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Beispiel: Der Besteller stellt fest, dass die Pflastersteine ohne entsprechendes Kiesbett verlegt worden sind. Der Versuch des Werkunternehmers, diesen Mangel zu beseitigen, scheitert. Jetzt kann der Besteller selbst den Fehler beheben und dafür vom Unternehmer Vorschuss sowie nach Abschluss der Arbeiten eventuell Ersatz der weiteren Aufwendungen verlangen. Eine Abweichung vom Kaufrecht ist auch die Besonderheit, dass der Besteller den Werkvertrag jederzeit kündigen darf, um etwa Fehlinvestitionen zu vermeiden. Der Unternehmer kann dann die volle Vergütung verlangen, muss sich aber das anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart hat Wann gelten dennoch kaufvertragliche Regeln? Kaufrecht findet auf alle Verträge Anwendung, bei der sich der Unternehmer auf die Lieferung einer erst noch herzustellenden beweglichen Sache verpflichtet. Bei der Herstellung sogenannter Katalogware greift dann Kaufrecht. Bei Spezialanfertigungen gelten ergän- Seite 8 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

9 zend einige werkvertragliche Normen (z. B. Mitwirkungspflichten des Bestellers, Kostenvoranschlag, spezielles Kündigungsrecht des Bestellers). Im Übrigen gilt für die Erstellung eines Werkes (z.b. Errichtung eines Hauses, Reparatur einer Maschine, Herstellung von Computerprogrammen) Werkvertragsrecht, das stark an das Kaufrecht angelehnt ist Gelten werkvertragliche Pflichten auch für den Dienstleister? Ja, zum einen werden viele Dienstleistungen nach Werkvertragsrecht abgewickelt, nämlich immer wenn ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Beispiele sind die Erstellung einer Studie, eines Gutachtens, Planungsleistungen von Architekten, Ingenieuren oder Statikern, Wirtschaftlichkeitsstudien von Unternehmensberatern, die Erstellung einer bestimmten Software. In all diesen Fällen müssen die Veränderungen des Werkvertragsrechts beachtet werden. Außerdem ist von Bedeutung, dass das BGB jetzt in seinem Wortlaut viel präziser die Verantwortung für Beratungsleistungen, auch nebenvertragliche, zum Ausdruck bringt ( 241 Abs. 2, 311 BGB). Verstärkt wird dabei das Risiko, wenn Dritte, die in den Vertrag nicht ausdrücklich einbezogen werden, durch falsche Beratungen geschädigt werden. In diesem Feld wird viel der Rechtsprechung überlassen bleiben, die aber griffigere Grundlagen für eine vertragsübergreifende Verantwortung vorfindet Gibt es eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge? Nein. Ein Kostenvoranschlag ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht zu vergüten. Damit wird es notwendig, eine selbständige, individuelle Vereinbarung über die Vergütung des Kostenvoranschlages abzuschließen. Eine Klausel in den AGB des Werkunternehmers reicht nicht aus Wann verjähren werkvertragliche Ansprüche? In fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. In zwei Jahren In drei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder der Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. In den übrigen Fällen gilt diese regelmäßige Verjährungsfrist. Kauf- und werkvertragliche Verjährungsfristen sind jetzt aufeinander abgestimmt. Beispiel: Kaufte früher (vor 2002) ein Installateur im Baumarkt eine Duschkabine (Kaufvertrag), unterlag er einer 6 monatigen Gewährleistungsfrist. Baute er die Duschkabine beim Kunde ein (Werkvertrag) so haftete er für Mängel fünf Jahre. Nach neuem Recht haften Baumarkt und Installateur nun beide fünf Jahre. 4. Welche abweichenden Regelungen können in den AGB getroffen werden? Die Gestaltung von Verträgen und Lieferbedingungen ist die schwierigste Herausforderung. Weil dem so ist, besteht keine Verpflichtung, AGB zu verwenden. Sollen AGB in den Vertrag einbezogen werden, so ist zu beachten, dass es gewisse Schranken und Regeln gibt. Verstöße können abgemahnt und somit teuer werden. Speziell im Schuldrecht gilt u.a. folgendes: Seite 9 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

10 4.1. Verbrauchsgüterkauf bei neuen Waren Zum Nachteil von Verbrauchern kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarung weitgehend nicht abbedungen werden. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistungsfrist und die Ausgestaltung der Gewährleistungsrechte. Eine Ausnahme gilt für den Schadensersatz. Bitte überprüfen Sie deshalb, ob Ihre Geschäftsbedingungen von der aktuellen Gesetzeslage abweichen. Überprüfen Sie bitte auch ihre Eigentumsvorbehaltsklausel: Nach neuem Recht ist ein Herausverlangen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ausgeschlossen, wenn nicht der Verkäufer vorher vom Vertrag zurückgetreten ist. Beispiel: Die in vielen Eigentumsvorbehaltsklauseln zu findende Regelungen In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag... sind daher zu streichen. Sinnvoll könnte es sein, den Gesetzeswortlaut über die Mängelansprüche wortidentisch in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, obwohl dies rechtlich natürlich nicht erforderlich ist. Dies kann in der Praxis aber den Umgang mit den neuen Mängelansprüchen erleichtern und dem Verbraucher verdeutlichen, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist Verbrauchsgüterkauf bei gebrauchten Sachen Hier gilt im Prinzip zuvor Gesagtes. Allerdings erlaubt das Gesetz, bei gebrauchten Sachen die Verjährung auf ein Jahr zu verkürzen. Dies gilt aber nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden Verträge und Lieferbedingungen zwischen Unternehmen Lieferbedingungen Mängelansprüche: Das Recht auf Nacherfüllung kann auf eine der beiden Nacherfüllungsmöglichkeiten beschränkt werden. Der Verkäufer kann sich auch von vornherein die Wahl vorbehalten. Eine solche Klausel ist aber nur zulässig, wenn für den Fall des Fehlschlags der Nacherfüllung der Käufer nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann. Verjährung für Mängelansprüche: Die Rechtsprechung hat eine Verkürzung der Verjährung für Mängelansprüche bei neuen Sachen auf ein Jahr gebilligt, es sei denn, der Vertrag mündet in einen Verbrauchsgüterkauf. Beim Verkauf gebrauchter Sachen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs ist ein völliger Gewährleistungsausschluss für Sachmängel grundsätzlich zulässig Rückgriffsrecht Das Rückgriffsrecht des Käufers als Regressregelung im Verbrauchsgüterkauf nach den 478, 479 BGB kann nur eingeschränkt werden, wenn der Verkäufer dem Käufer einen gleichwertigen Anspruch einräumt. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel pauschalierte Abrechnungssysteme Einkaufsbedingungen Bei Einkaufsbedingungen befindet sich der Händler in der Position des Käufers. Die Gesetzeslage ist für ihn günstig. Aus seiner Sicht gilt es daher i.d.r., die gesetzlichen Ansprüche zu erhalten. Für ihn könnte deshalb sinngemäß folgende Klausel sinnvoll sein: Für Rechte und Ansprüche des Käufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Seite 10 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

11 4.4. Schadenersatz Die Haftung kann grundsätzlich eingeschränkt werden. Es gelten aber wichtige Ausnahmen: Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung darf generell durch den Verwender der Klausel, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden ( 276 Abs. 3 und 309 Nr. 7 b) BGB). Verboten ist weiter in AGB eine Beschränkung oder der Ausschluss der Haftung, wenn Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit schuldhaft durch den oben genannten Personenkreis verletzt werden ( 309 Nr. 7 a) BGB). Generell darf nach dem Produkthaftungsgesetz die Haftung für Produkthaftungsfälle nicht eingeschränkt werden ( 14 ProdHaftG). Schließlich hat die Rechtsprechung unter Berufung auf 307 BGB die Einschränkung von Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung von "Kardinalpflichten" (wesentliche Vertragspflichten) in AGB für unwirksam erklärt. Bedenkt man, dass die Lieferung einer mangelfreien Sache nach dem neuen Recht als Hauptleistungspflicht ausgestaltet ist, dann zeigt sich, dass die Wirkung von 475 Abs. 3 BGB sehr begrenzt ist. Muster-AGB für den kaufmännischen sowie den nicht-kaufmännischen Verkehr können auf unserer Homepage ( unter der Rubrik Musterverträge abgerufen oder bei Susanne Nürnberger, Tel , Fax: , nuernberger@kassel.ihk.de) angefordert werden. Um maßgeschneiderte Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erhalten, die Ihren Bedürfnissen am besten gerecht werden, ist es sinnvoll, sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten zu lassen. Kontakt Weitere Fragen der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantwortet Ihnen gerne Natalie Schmoll, Tel.: , Fax: , n.schmoll@kassel.ihk.de. Seite 11 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

12 Anlage I. Checkliste für Unternehmer Unternehmer, die Kauf- oder Werkverträge schließen, sollten Folgendes überprüfen: Anpassung sämtlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Überprüfung sämtlicher Verträge in der Lieferkette im Hinblick auf 478 BGB, wenn es am Ende der Kette zu einem Verbrauchsgüterkauf kommt. Aufnahme entsprechender Klauseln auch für Fälle, bei denen es am Ende der Kette zwar nicht zu einem Verbrauchsgüterkauf kommen soll, dies aber nach der Art des Produkts nicht ausgeschlossen werden kann. Eventuell Konzipierung einer Sondervereinbarung zwischen Lieferant und Endverkäufer von Verbrauchsgütern nach 478 Abs. 4 BGB. Überprüfung von Montageanleitungen, ggf. getrennt nach Verbrauchern und Unternehmern. Überprüfung von Bedienungsanleitungen, ob sie auch Montagehinweise enthalten. Überarbeitung sämtlicher Garantieerklärungen im In- und Ausland. Überprüfung sämtlicher Werbemaßnahmen auf eigenschaftsbezogene Aussagen. Überprüfung von Verträgen mit Teilnehmern des Vertriebsnetzes (Alleinvertriebshändler, Vertragshändler, Franchise-Nehmer, ausländische Generalimporteure) auf deren Berechtigung für eine eigene Werbegestaltung. Gestaltung von Verträgen mit Werbegesellschaften (Risikoverteilung für Haftung). Überprüfung des Versicherungsschutzes hinsichtlich Umfang und Höhe. Schulung von Kundenbetreuern und Verkaufspersonal. Rücksprache mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder eigener Bilanzabteilung wegen eventueller Rückstellungen vor dem Hintergrund eines höheren Haftungsrisikos. Überprüfung der Aufbewahrungsdauer von Unterlagen (Verjährungsrisiko). II. Zusammenfassung der großen Schuldrechtsreform 2002 Werbung kann Eigenschaft der Kaufsache beeinflussen ( 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Haftung auch für mangelhafte Montageanleitung ( 434 Abs. 2 BGB). Einseitige Verwendungsabsichten des Käufers im Vertrag ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Verjährungsfrist für Mängel im Kaufrecht 2 Jahre, bei Baustoffen 5 Jahre ( 438 BGB). Freie Auswahl des Käufers bei Gewährleistungsfällen zwischen Umtausch gegen einwandfreie Ware und Nachbesserung; bei Fehlschlagen Rücktritt, Minderung und/oder Schadenersatz; Einschränkung nur bei unverhältnismäßig hohen Kosten ( 437, 439, 440 BGB). Der Verkäufer von Verbrauchsgütern kann Regress vom Vorlieferanten nehmen ( 478 BGB). Verjährungsfrist für Regressansprüche bis 5 Jahre ( 479 BGB). Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche bei Verletzung vertraglicher Pflichten ( 437 Nr. 3, 440, 280, 253 BGB). Dauer des Haftungsrisikos bis 30 Jahre ( 199 Abs. 2 BGB). Gesetzliche Regelung der Garantie ( 443, 477 BGB). Seite 12 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

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