Gesamtschuldnerische Haftung. Vortrag an der Brandenburgischen Ingenieurkammer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesamtschuldnerische Haftung. Vortrag an der Brandenburgischen Ingenieurkammer"

Transkript

1 Gesamtschuldnerische Haftung Vortrag an der Brandenburgischen Ingenieurkammer Dr. Ulrich Böttger, BÖRGERS Rechtsanwälte 11. September 2012

2 Seite 2 von 17 I. Gesamtschuld Gesetzliche Lage Definition in 421 BGB: Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Anders ausgedrückt: Die Gesamtschuld kennzeichnet, dass ein Gläubiger eine Leistung nur einmal verlangen kann, zu der vollen Leistung jedoch mehrere natürliche oder juristische Personen als Schuldner verpflichtet sind. Abgrenzung: Teilschuld: Hier haftet jeder Schuldner und zwar auch im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger nur für seinen Anteil, nur zu einem Bruchteil. Beispiel: 10 Abs. 8 WEG: Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemeinschaftliche Schuld: Schuldner sind in ihrer Verbundenheit zu einer Gesamtleistung verpflichtet. Die Leistungspflicht des einzelnen Schuldners beschränkt sich aber nicht wie bei der Teilschuld auf eine selbständige Teilleistung; sie erstreckt sich aber auch nicht wie bei der Gesamtschuld auf die gesamte Leistung; vielmehr geht die Pflicht dahin, im Zusammenwirken mit den anderen Schuldnern den Leistungserfolg herbeizuführen. Beispiel: Orchestermusiker. Zielsetzung der Gesamtschuld: Der Zweck der Gesamtschuld ist es, in solchen Fällen, in denen mehrere Schuldner an der Entstehung eines Schuldverhältnisse beteiligt sind, dem Gläubiger die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Forderung, etwa den Ersatz der ihm entstandenen Schäden, zu erleichtern und ihn so besser abzusichern. Der Gläubiger muss nicht jeden einzelnen Schuldner auf den Teil der Schuld in Anspruch nehmen, den dieser im Innenverhältnis zu den anderen Schuldnern zu leisten verpflichtet ist. Vielmehr kann der Gläubiger jeden einzelnen der Gesamtschuldner auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen. Beispiel: Der Vermieter BER GmbH vermietet an die auf baubetriebliche Beratung und die Erstellung von Bauzeitgutachten spezialisierte Ingenieurgesellschaft Schwarz Wowereit Platzeck GbR Büroräume. Die GbR bleibt Miete in Höhe von ,00 Euro schuldig. Im Gesellschaftsvertrag der GbR ist der Anteil der Gesellschafter an Gewinn und Verlust wie folgt vereinbart: Schwarz 10 % Wowereit 40 % Platzeck 50 % Der Vermieter ist hier nicht darauf beschränkt, Schwarz auf 10 Prozent der Schulden, also 3.000,00 Euro zu verklagen, Wowereit auf 40 Prozent, also ,00 Euro und Platzeck auf die restlichen ,00 Euro. Er kann vielmehr

3 Seite 3 von 17 wenn er das für angebracht und aussichtsreich hält Schwarz auf 100 Prozent, also ,00 Euro verklagen. Schwarz wird dann auch entsprechend, weil er Gesamtschuldner ist, zur Zahlung der vollen Summe verurteilt, obwohl er im Innenverhältnis zu Platzeck und Wowereit nur für 10 Prozent der Verbindlichkeiten haften soll. Die Verteilung der Haftungsquoten im Gesellschaftsvertrag wirkt nur im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis! Konsequenzen der Gesamtschuld: 422 BGB: Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Zahlt einer der Gesamtschuldner an den Gläubiger, so tritt Tilgungswirkung auch zugunsten der übrigen Gesamtschuldner ein. Zahlt Schwarz in unserem Fall 6.000,00 Euro auf die Mietschulden also einen Betrag, der mehr als dem Doppelten des im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Anteil der Verpflichtung entspricht, dann tritt diese Tilgungswirkung auch zugunsten von Wowereit und Platzeck ein, die dann jeweils auch als Gesamtschuldner nur noch auf ,00 Euro haften. Der Gläubiger kann aber trotzdem immer noch von Schwarz auch die Zahlung der restlichen ,00 Euro verlangen und braucht auch dann gegen Wowereit und Platzeck nicht vorzugehen. Jeder Gesamtschuldner haftet also im Außenverhältnis auf die volle Summe, soweit sie nicht schon getilgt ist. 426 BGB Ausgleichungspflicht und Forderungs- Innenverhältnis 426 Abs. 1 Satz 1 BGB: Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Während also im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger jeder Gesamtschuldner auf die gesamte Forderung haftet (der Gläubiger aber insgesamt die Gesamtforderung nur einmal verlangen kann), sind nach der gesetzlichen Ausgangsregelung im Innenverhältnis die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet. Bei einer GbR, bestehend aus drei Gesellschaftern, bietet also das Gesetz die gleichmäßige Innenhaftung als Auffangregelung, falls die Gesamtschuldner nicht etwas anderes vereinbart haben. Träfe der GbR-Gesellschaftsvertrag keine Regelung, so haftete also intern jeder auf ein Drittel. Ist aber etwas anderes bestimmt (vereinbart), so geht diese Vereinbarung im Innenverhältnis der gesetzlichen Auffangregelung vor. Hier bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Haftung für Verbindlichkeiten im Innenverhältnis entsprechend der Höhe der Gewinn- und Verlustbeteiligung für Schwarz mit 10 Prozent, Wowereit 40 Prozent und Platzeck mit 50 Prozent. Mit 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt das Gesetz nur eine Auffangregel, nämlich die Verpflichtung zur Haftung zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Etwas anderes kann vorrangig durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz (etwa 840 Abs. 2 und 3 BGB für deliktsrechtliche Fälle) oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze bestimmt sein, zum Beispiel 254 BGB, die Mitverschuldensregelung. Maßgeblich sind die Gründe, aus denen mehrere Schuldner einem Gläubiger als Gesamtschuldner verpflichtet sind. Dafür gibt es im Prinzip drei Fallgruppen, aus denen drei verschiedene Grundsätze des Innenausgleichs folgen:

4 Seite 4 von 17 Bei gemeinschaftlichen vertraglichen Verpflichtungen ( 427 BGB) bestimmt sich der Haftungsanteil grundsätzlich vorrangig aus der Vereinbarung der Parteien. Hierzu zählt unser Mietvertragsfall. Die GbR als Mieter hat sich durch einen Vertrag verpflichtet. Im Außenverhältnis gilt die Haftung als Gesamtschuldner, der Ausgleich erfolgt nach dem Haftungsanteil im Innenverhältnis, hier also 10 : 40 : 50 Prozent. Bei Schadensersatzgesamtschuldnern sind die Tatbeiträge der (als Mitoder Nebentäter) verantwortlichen Schadensverursacher maßgeblich. Unter Würdigung der Verursachungs- und Verschuldensanteile sind diese gemäß 254 BGB zu gewichten. Diese Fallgruppe interessiert uns hier und wird unten behandelt werden. Bei Sicherungsgesamtschulden bestimmt der Sicherungszweck den Haftungsanteil. Gesetzlicher Forderungsübergang: 426 Abs. 2 Satz 1 BGB: Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Schwarz, der in unserem Fall als Gesamtschuldner mehr geleistet hat, als er im Innenverhältnis zu den anderen zu leisten verpflichtet ist, kann das zuviel Geleistete von Wowereit und Platzeck im Regresswege zurückverlangen. Gesetzlich ist das in der Weise ausgestaltet, dass die Forderung des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nicht erlischt, sondern mitsamt den dafür bestellten Sicherheiten auf den regressberechtigten Gesamtschuldner, der bereits geleistet hat, übergeht. Anwendungsfälle und Voraussetzungen der Gesamtschuld Obwohl es nur einige Vorschriften im BGB gibt, die für bestimmte Fälle ausdrücklich eine Gesamtschuld vorsehen, zum Beispiel 427 BGB (gemeinschaftlich vertragliche Verpflichtung), 769 BGB (Mitbürgschaft), 840 BGB (gesamtschuldnerische Haftung im deliktischen Schadensersatzrecht), ist die Gesamtschuld doch die häufigste Form der Schuldnermehrheit bei Geldleistungen und anderen teilbaren Leistungen. II. Gesamtschuldverhältnisse im Bau- und Planungsrecht Die Verwirklichung eines Bauvorhabens erfordert das Zusammenwirken vieler Beteiligter: Bauherr, Planer, Sonderfachleute, Gutachter, Bauunternehmer, Fachunternehmen, Bauleiter müssen zusammenwirken. Fehler eines Baubeteiligten wirken sich häufig auf andere Beteiligte und deren Leistungen aus. Gutachterfehler führen zu Fehlern in den Plänen. Fehler in den Plänen führen zu Baufehlern. Der Bauüberwacher überprüft die ihm übergebenen Pläne unzureichend und lässt nach Plan bauen das führt zu Baumängeln. Oder der Bauüberwacher bemerkt nicht, dass das ausführende Unternehmen die ordnungsgemäß erstellten Pläne nicht vollständig und richtig umsetzt. Auch daraus entstehen Baumängel. Baufehler von vorleistenden Unternehmern führen zu Mängeln des nachfolgenden Unternehmers.

5 Seite 5 von 17 Jeden Baubeteiligten trifft eine eigene Verantwortung für Fehler seiner Leistungen. Da das Werkvertragsrecht eine Erfolgshaftung vorsieht, tritt diese Haftung in der Regel unabhängig von einem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ein. In der Folge haben häufig eine Vielzahl von Baubeteiligten dem Bauherrn dafür einzustehen, dass Mängel des Bauwerkes beseitigt werden und Schadensersatz für die Folgen von Mängeln geleistet werden muss. Liegen die Voraussetzungen für eine Gesamtschuld vor, dann haftet jeder Baubeteiligte als Gesamtschuldner, also sogar für den vollen Schaden, auch wenn er nur einen möglicherweise verhältnismäßig geringen Leistungsumfang vertraglich übernommen hatte. Wann liegt nun im Bau- und Planungsrecht eine Gesamtschuld vor? Im Gesetz ist das nicht geregelt. Ein Gesamtschuldverhältnis wird angenommen, wenn die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner nach der maßgeblichen Interessenlage des Gläubigers grundsätzlich inhaltsgleich sind. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die geschuldete Leistung demselben Zweck dient, wenn also jeder der Schuldner auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Besteller dadurch erleidet, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat. Die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen für eine Gesamtschuld also zweckorientiert gefasst. Wenn und weil die Baubeteiligten als Zweckgemeinschaft zusammenwirken, dann haften sie als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom , VII ZR 23/66). Wenn mehrere Baubeteiligte als Gesamtschuldner haften, kann der Auftraggeber sich denjenigen aussuchen, den er in Anspruch nimmt. Er wird denjenigen wählen, der am ehesten in der Lage ist, seinen Anspruch zu erfüllen. Will er, dass ein Baumangel beseitigt wird, nimmt er den Bauunternehmer in Anspruch. Denn nur der schuldet ihm Mangelbeseitigung. Der Architekt, der Ingenieur oder der Sonderfachmann ist dagegen wegen der Mängel am Bauwerk grundsätzlich nur zum Schadensersatz in Form von Geldleistungen verpflichtet. Will der Bauherr Schadensersatz, wird er sich regelmäßig, wenn er nicht alle als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, an diese Planer halten, weil diese jedenfalls in der Höhe der Mindesthaftpflicht versichert sind und Versicherungsschutz genießen sollten. Fallkonstellationen der Gesamtschuld im Baurecht 1. Bauunternehmer und Bauunternehmer Zwischen mehreren Unternehmern besteht ein Gesamtschuldverhältnis, soweit sie wegen desselben Mangels haften. Typischer Fall: Der Unternehmer baut auf der mangelhaften Vorunternehmerleistung auf, ohne auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm hätten kommen müssen oder die ihm vielleicht sogar gekommen sind. Beispiel: Der Estrichleger hat mangelhaften Estrich verlegt. Der Fliesenleger hätte das erkennen können, verlegt aber ohne Bedenkenanmeldung die Fliesen. Wird der Fliesenleger wegen der zutage getretenen Mängel am Fliesenbelag in Anspruch genommen, so kann er den Fliesenbelag nicht erneuern, ohne den Estrich zu beschädigen. Er muss dann auch den Estrich erneuern. Er kann aber im Gesamtschuldnerausgleich vom Estrichleger Ersatz verlangen, und zwar nach der Quote der Mitverursachung.

6 Seite 6 von 17 Gleiches gälte, wenn der Fliesenleger die Fliesen erneuern könnte, ohne dabei den (mangelhaften) Estrich zu zerstören. Denn der Estrichleger schuldet im Rahmen seiner Mängelhaftung ebenfalls die Aufnahme der Fliesen, um den Estrich erneuern zu können, und im Anschluss daran die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands, also die Neuverlegung der Fliesen. 2. Architekt/Ingenieur Bauunternehmer Architekt/Ingenieur und Bauunternehmer haften für die von ihnen verursachten Mängel gegenüber dem Auftraggeber als Gesamtschuldner (BGHZ 43, 227; BGHZ 51, 275). Planungsfehler: (Nur) bei Planungsfehlern kann der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn nach 254, 278 BGB ein Mitverschulden einwenden und haftet nur in diesem Ausnahmefall auf eine Quote (Beispiel: Schürmann-Bau, BGH, Beschluss vom , VII ZR 186/01). Bauüberwachungsfehler: Anders bei reinen Ausführungsfehlern, die mit Überwachungsfehlern zusammentreffen. Hier kann der am Bau Beteiligte kein Mitverschulden des Bauherrn einwenden. Auch bei Fehlern anderer Beteiligter (Ingenieure, Sonderfachleute) kann der Bauunternehmer dem Bauherrn kein Mitverschulden des Bauherrn entgegenhalten, weil die bauüberwachenden Ingenieure und Sonderfachleute keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn sind. Denn den Bauherrn trifft keine Verpflichtung zur Stellung eines Bauüberwachers zum Schutze der ausführenden Unternehmen vor Haftungsfällen. Umgekehrt kann sich der Ingenieur im Verhältnis zum Bauherrn weder bei Planungsfehlern noch bei Überwachungsfehlern auf ein mitwirkendes Verschulden des Bauunternehmers berufen. Der Ingenieur kann sich als Gesamtschuldner dem Bauherrn gegenüber auch nicht mit dem Argument wehren, der Bauherr hätte sich bei einem anderen Gesamtschuldner als dieser noch nicht insolvent war schadlos halten können. (Beispiel BGH, Urteil vom , VII ZR 5/06). 3. Planende Architekten/Ingenieure Bauüberwacher Abgrenzungsprobleme ergeben sich, wenn ein Auftragnehmer nur Teile der Leistungen und ein anderer oder ein Generalunternehmer weitere Leistungen der Planung oder die Bauüberwachung erbringen. Grundsätzlich kann der zunächst Tätige sich nicht durch Fehler des Nachfolgenden entlasten. Auch der Nachfolgende hat seine eigenen Leistungen voll verantwortlich selbst zu erbringen. Die Vorleistungen muss er aber nicht ohne Anhaltspunkte vollständig durchdringen und auf ihre Richtigkeit überprüfen. Vielmehr haftet er dem Bauherrn insoweit nur dann, wenn er bei durchschnittlich zu erwartenden Kenntnissen eines Planers/Ingenieurs den Fehler des vorher tätigen Kollegen bemerken musste (s. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom , 17 U 168/04). Problematisch ist häufig die Abgrenzung der Haftung zwischen Planern und hiervon verschiedenen Überwachern. Der Planer kann sich nicht auf unterlassene Hinweise des Bauüberwachers berufen. Der Bauüberwacher ist nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Zur Haftungsverteilung bei gravierenden Fehlern in der Planung des planenden Architekten, die der bauüberwachende Architekt pflichtwidrig nicht erkennt, siehe unten, III.

7 Seite 7 von Architekt/Ingenieur Sonderfachmann Die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Architekten/Ingenieuren und Sonderfachleuten ist immer wieder schwierig. Hierzu müssen die Leistungskreise und daraus resultierenden Verantwortlichkeiten geklärt werden. Für den fachlichen Bereich der Sonderfachleute ist der Architekt/Ingenieur nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich. Beispiel: Enthält ein Baugrundgutachten Vorgaben für den Aushub einer Baugrube, insbesondere in einem Hangbereich, so darf der für die Ausführung verantwortliche Architekt sich grundsätzlich darauf verlassen, dass auch die Standsicherheit von Nachbargrundstücken ausreichend berücksichtigt wurde (BGH, Urteil vom , VII ZR 264/94). Entsprechendes gilt auch für die Fachingenieure untereinander. Auch für Fehler eines von ihm im eigenen Namen eingeholten Gutachtens haftet der Architekt nicht ohne Weiteres, sondern nur dann, wenn er die Leistung nach den vertraglichen Grundlagen schuldet, also zu erbringen hat. Grundsätzlich haftet der Ingenieur für Fehler anderer nur, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die nach den von einem Ingenieur zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind (s. etwa BGH, Urteil vom , VII ZR 233/95). Die vom Vermessungsingenieur vorgenommene Grundstücks- und Gebäudeeinmessung wird er dagegen zumindest auf offenkundige Fehler überprüfen müssen. Beispiel (OLG Nürnberg, Urteil vom , 6 U 2921/04): Sachverhalt: Ein Architekt ist mit der Vollarchitektur (LPh 1 9) beauftragt. Der Bauherr lässt das Grundstück vom Vermessungsingenieur auf Grundlage eines vom Architekten stammenden Einmessplans, in dem der Baukörper fehlerhaft eingetragen war, einmessen. Dadurch ist der Vermessungsplan fehlerhaft. Der Architekt beauftragt mit der Bauüberwachung den BÜ und übergibt ihm den Vermessungsplan. Der BÜ überprüft den Vermessungsplan nicht ausreichend und lässt auf dessen Grundlage die Bodenplatte herstellen, leider zu nah am Nachbargrundstück. Der Rückbau wird erforderlich, Kosten ,00 EUR. Der BÜ verklagt den Architekten auf sein Honorar; der kürzt das um diesen vollen Schadensbetrag. Zu Recht? Entscheidung: Nach Einschätzung des OLG rührt die wesentliche Schadensursache aus dem Bereich des Architekten her. Der falsche Plan, nach welchem die Einmessung erfolgte, stammt von dem Architekten. Nur wegen der Existenz des fehlerhaften Plans ist es zu der fehlerhaften Einmessung und der Errichtung von Baugrube und Bodenplatte an der falschen Stelle gekommen. Der Verursachungsanteil des BÜ hat daneben weniger Gewicht. Ihm ist lediglich anzulasten, dass er die Richtigkeit des Einmessplans nicht überprüft hat. Sein Verschulden wiegt geringer als das des Architekten: Die Richtigkeit des von der Bauzeichnerin P gefertigten Einmessplans wäre zunächst im Haus des Architekten zu überprüfen gewesen, dem der BÜ nicht angehörte; eine solche Überprüfung fand nicht statt. Dass der BÜ die ihn als Objektüberwacher treffende Überprüfungspflicht vernachlässigt hat, wiegt daneben weniger schwer; der BÜ musste nicht unbedingt erwarten, dass von dem fachkundigen Architekten ein falscher Plan in Umlauf gesetzt wird.

8 Seite 8 von 17 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint dem Senat daher eine Haftungsquote des Klägers von 1/3 als angemessen. Ob der Architekt oder Ingenieur die Angaben von Sonderfachleuten überprüfen muss, ist Frage des Einzelfalls. So wird er die Angaben eines Brandschutzsachverständigen zur Nutzerzahl eines Gebäudes übernehmen dürfen (OLG Düsseldorf, NZR 2006, 187). Urteil vom , 5 U 144/03: Der planende Architekt hat das Brandschutzkonzept zu prüfen. Übersieht er vorwerfbar in diesem Konzept enthaltene Anforderungen, die der Nutzungsabsicht nicht entsprechen, kann er schadensersatzpflichtig sein. Im vorliegenden entschiedenen Fall wurde das verneint. III. Haftungsquoten Das Glasfassadenurteil Grundsatz: Die Ermittlung der Haftungsquote im Innenverhältnis im Einzelnen entzieht sich einer Systematisierung. Es ist hier stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Leistungspflichten, Verursachungsanteile und Verschuldensanteile sind zu ermitteln und zu gewichten. Es gibt hier keine starren Formeln! Die Inanspruchnahme von Ingenieuren ist regelmäßig auf Schadensersatz in Geld gerichtet. Bei der Verteilung des Schadens auf mehrere ersatzpflichtige Gesamtschuldner im Innenverhältnis richtet sich die Ermittlung der Quoten nach 254 BGB. 254 Abs. 1 BGB lautet: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Entscheidend ist daher in erster Linie das Maß der Verursachung. Daneben, aber erst in zweiter Linie, ist das Verschulden heranzuziehen. Das Glasfassadenurteil BGH, Urteil vom VII ZR 206/06: Sachverhalt: Der Bauherr lässt ein Mehrfamilienhaus mit einer aufwendigen Glasfassade errichten. Mit der Planung, Leistungsphasen 1 bis 5 des 15 HOAI, beauftragt der Bauherr einen Planungsarchitekten. Mit der Leistungsphase 8, Objektüberwachung, beauftragt der Bauherr einen bauüberwachenden Architekten. Die Planung weist gravierende Fehler auf. Der bauüberwachende Architekt übersieht diese Fehler an den Plänen und lässt nach den Plänen bauen. Es kommt zu massiven Schäden an der Fassade. Diese muss neu hergestellt werden. Der Schaden in Form der Neuherstellungskosten beläuft sich auf ,00 Euro. Der planende Architekt fällt in Insolvenz. Der Bauherr verklagt den bauüberwachenden Architekten allein auf die volle Summe in Höhe von ,00 Euro. Der bauüberwachende Architekt konnte sich nach früherer Rechtsprechung (z.b. OLG Celle, Urteil vom , 16 U 187/99) gegenüber dem Bauherrn nicht auf ein Mitverschulden wegen Fehlern des planenden Architekten berufen und musste in derartigen Fällen den gesamten Schaden ersetzen, wenn der Planer nicht zahlen konnte. Dies wurde damit begründet, dass der bauleitende Architekt im Verhältnis zum Bauherrn, für den er gerade eine risikoentlastende Funktion ausübe, nicht darauf vertrauen dürfe, dass die ihm zur Verfügung gestellten Pläne

9 Seite 9 von 17 die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigen. Der bauplanende Architekt, der für die mangelhafte Planung primär verantwortlich ist, könne daher nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn angesehen werden. Eine Zurechnung der Fehler des planenden Architekten gemäß 278 BGB im Wege der Erfüllungsgehilfenzurechnung komme daher nicht in Betracht. Ein mitwirkendes Verschulden zu Lasten des Bauherrn scheide damit aus. Schließlich schulde der Bauherr gegenüber dem Bauüberwacher gerade nicht die Zurverfügungstellung mangelfreier Pläne. Diese Rechtsprechung korrigiert der Bundesgerichtshof: Es ist zwar richtig, dass der Bauherr dem Bauüberwacher nicht die Zurverfügungstellung mangelfreier Pläne schuldet im Sinne eines vom Bauüberwacher einklagbaren Anspruchs. In seinem Vertragsverhältnis zum Bauüberwacher trifft den Besteller aber jedenfalls eine Obliegenheit, eine Verpflichtung sich selbst gegenüber, diesem mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Besteller den Bauüberwacher wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der Bauüberwacher dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, dann muss sich der Besteller gemäß 254 Abs. 1, 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten in diesem Sinne vor, so hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Abwägung der Umstände des Falles ab. Dabei ist insbesondere in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen, und erst in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens. Es kommt also für die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Der Besteller hat den bauaufsichtsführenden Architekten zur Risikominimierung eingesetzt; er will durch diese zusätzliche Sicherungsmaßnahme gewährleisten, dass das Bauwerk mangelfrei errichtet wird. Diese Aufgabe kann der Bauüberwacher aber nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben liegt daher im eigenen Interesse des Bestellers. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der bauüberwachende Architekt verpflichtet ist, die ihm überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen. Überlässt der Bauherr dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, so verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Der Sorge, diese Wertung könne zu einer völligen Haftungsfreistellung des Bauüberwachers führen, tritt der BGH in seiner Urteilsbegründung sogleich selbst entgegen: Beruht der Mangel des Bauwerkes darauf, dass der planende Architekt fehlerhaft gearbeitet und der Bauüberwacher dies unter Verletzung seiner Aufsichtspflicht nicht bemerkt hat, so sind diese Umstände bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Die Verletzung der Bauaufsichtspflicht darf dabei nicht vernachlässigt werden. Der BGH weist aber auch hier ausdrücklich darauf hin, dass die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten nicht bagatellisiert werden darf, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den Schaden am Bauwerk darstellen. Es muss hier eine einzelfallgerechte Gewichtung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung des Bauüberwachers vorgenommen werden. Eine (nahezu völlige) haftungsfreie Stellung des Bauüberwachers würde seiner Verpflichtung und Stellung am Bau nicht gerecht. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht also auch zwischen dem bauplanenden und dem bauüberwachenden Architekten, allerdings begrenzt auf die Höhe, mit der beide haften. Da sich der Auftraggeber das Planungsverschulden des Planers gegenüber dem Bauüberwachter entgegenhalten lassen muss bei Bauschäden,

10 Seite 10 von 17 die nur auf Planungsfehlern beruhen, die der Bauüberwacher, allerdings pflichtwidrig nicht erkannt hat, ist der Haftungsanteil des Bauüberwachers von vorneherein entsprechend verkürzt. Der planende Architekt haftet auf den ganzen Schaden; der Bauüberwacher nur mit einer Quote, insoweit aber als Gesamtschuldner. Das entspricht der Haftungsverteilung bei Planungsfehlern des Architekten, die vom Bauunternehmer nicht bemerkt und daher umgesetzt werden. Wie hat nun der BGH den Glasfassadenfall entschieden? In der Sache gar nicht. Er musste an das Kammergericht zurückverweisen, weil zunächst noch ermittelt und entschieden werden muss, ob die Ansprüche bereits verjährt sind oder nicht. Beispielsfall 2 OLG München, Urteil vom , 9 U 4557/09, Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH mit Beschluss vom VII ZR 85/10 zurückgewiesen. Sachverhalt: Der Bauherr beauftragt ein Architekturbüro mit Planungsleistungen bis hin zur Ausführungsplanung. Diese sieht abweichend von der Genehmigungsplanung nur 15 statt 16 Treppenstufen je Stockwerk vor. Dadurch wird beim anschließenden Bau der Treppe die bauordnungsrechtlich zulässige Stufenhöhe überschritten. Die Gesamttreppenanlage muss deswegen nachträglich umgebaut werden. Der Bauherr verlangt dafür Schadensersatz in Höhe von ,00 Euro. Die Architekten verweisen darauf, dass der Fehler für den Bauherrn leicht zu erkennen war. Er soll sich deshalb ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen. Entscheidung: Nein! Der Bauherr ist gegenüber den von ihm beauftragten Planern nicht gehalten, eine solche Überprüfung vorzunehmen. Es spielt auch keine Rolle, dass der Bauherr vorliegend gar keine Bauüberwachung hat vornehmen lassen. Ebenso wie der ausführende Unternehmer keinen Anspruch auf Überwachung seiner Leistungen durch den Bauherrn hat, hat der planende Architekt einen Anspruch auf Überprüfung seiner Planung durch den Bauherrn oder durch einen vom Bauherrn mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten. Für den Mangel der Planung ist der planende Architekt alleine selbst verantwortlich. Ein Mitverschulden des Bauherrn scheidet aus. Beispielsfall 3 BGH, Urteil vom VII ZR 5/06, zuvor OLG Brandenburg, Urteil vom , 4 U 167/99. Sachverhalt: Der Architekt verklagt den Bauherrn auf ,00 DM Honorar. Der Auftraggeber wendet Planungs- und Bauüberwachungsfehler ein und macht widerklagend ,00 DM geltend. Das OLG Brandenburg weist die Widerklage ab mit der Begründung, der Bauherr habe gegen den Rat des Architekten nach Prüfung der Rechnungen der ausführenden Unternehmen lediglich 8,1 Mio. DM zur Zahlung freigegeben. Der AG habe jedoch 9,4 Mio. DM gezahlt. Der Bauherr habe also gegen den Rat des Architekten 1,3 Mio. DM zuviel gezahlt. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Bauherr nunmehr ,00 DM Schadensersatz verlange.

11 Seite 11 von 17 Entscheidung: Anders als das OLG gibt der BGH dem Bauherrn Recht: Der Architekt hafte für Bauaufsichtsfehler auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerkes gekommen ist. Der Unternehmer und der Architekt seien insoweit Gesamtschuldner. Dem Auftraggeber stehe es grundsätzlich frei, ob er sich insoweit an den Architekten oder an den Unternehmer halte. Diese seien Gesamtschuldner. Nur in Ausnahmefällen kann die Inanspruchnahme nur eines Gesamtschuldners als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der Gläubiger (hier der Bauherr) darf bei seinem Entschluss, gegen welchen Gesamtschuldner er vorgeht, nicht jede Rücksichtnahme auf den anderen vermissen lassen. Geht es allein um den finanziellen Ausgleich des Schadens, ist jedoch einem Gesamtschuldner in der Regel der Einwand versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gläubiger arglistig handelt. Nur bei einer missbilligenswerten Inanspruchnahme nur eines Gesamtschuldners, dem damit das Regressrisiko aufgebürdet wird, sei diese isolierte Inanspruchnahme unzulässig. Im vorliegenden Fall fällt der Architekt mit dem Regress wegen der Insolvenz des Unternehmers aus. IV. Sonderproblem Gesamtschuldnerische Haftung des Objektplaners im Hinblick auf 48 und 49 BbgBauO? Problemstellung: Häufig werden Architekten oder Ingenieure gar nicht mit den Planungsleistungen beauftragt, sondern mit Alibi-Funktion gegenüber den Behörden vorgeschoben. Sie bekommen vom Bauherrn gar kein (angemessenes) Geld und sollen Erklärungen abgeben und Bauvorlagen unterzeichnen, auf Grund derer sie dann später in Haftung genommen werden. Eine andere Problemkonstellation betrifft Fälle, in denen Planer aufgefordert werden, die Objektplanererklärung gemäß 76 Abs. 1 S 1 BbgBO abzugeben, obwohl sie in Wahrheit gar nicht als Objektplaner tätig waren. Nicht selten wird diese Erklärung von den planenden Architekten oder Ingenieuren gefordert, die nur mit LPh 1-5 beauftragt waren (und dafür bezahlt wurden), nicht aber mit der LPh 8. Hier zeichnet sich ein Spannungsfeld auf: Entsteht hier eine Haftung gegenüber der öffentlichen Hand, entstehen vertragliche Ansprüche des Bauherrn? Kann man als dem Ingenieur/Architekt raten, sich auf die Abgabe derartiger Erklärungen einzulassen? 46 BbgBauO lautet: Bei der Errichtung, der Instandhaltung, der Änderung, der Nutzungsänderung oder der Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden. Die am Bau Beteiligten müssen ausreichend haftpflichtversichert sein. 47 BbgBauO bestimmt: (1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte zu

12 Seite 12 von 17 bestellen, die den Anforderungen der 48 bis 50 entsprechen, soweit er nicht selbst diese Anforderungen erfüllt. Dies gilt entsprechend für die technisch schwierige Beseitigung baulicher Anlagen. Der Bauherr hat die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen. (2) Wechseln der Bauherr oder der Objektplaner vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat dies der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 48 BbgBauO lautet: (1) Der für die Erarbeitung der Bauvorlagen bestellte Objektplaner muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Planung verantwortlich. Der Objektplaner hat dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet wird und die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden. Der Objektplaner ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. (2) Verfügt der Objektplaner auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihm gefertigten Fachplanungen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Objektplaner verantwortlich. 49 BbgBauO bestimmt: Verfügt der Objektplaner nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung zur Bauüberwachung, so ist ein geeigneter Bauüberwacher heranzuziehen, der die Aufgabe nach 48 Abs. 1 Satz 3 wahrnimmt. Die Bauüberwachung darf eigenverantwortlich nur durchführen und die Erklärung nach 76 Abs. 1 Nr. 1 eigenverantwortlich nur abgeben, wer die Bauüberwachung als Objektplaner durchführt. 76 BbgBauO lautet: (1) Mit der Anzeige der Fertigstellung nach 68 Abs. 5 hat der Bauherr die Erklärung des Objektplaners, mit der die Bauausführung entsprechend den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen bescheinigt wird, die Bescheinigungen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, mit denen die Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen bestätigt wird, die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach 36 Abs. 6, die Bescheinigungen der Prüfsachverständigen über die ordnungsmäßige Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. (2) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach 68 Abs. 5. Eine bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht angezeigt wurde,

13 Seite 13 von 17 nach Absatz 1 vorzulegende Erklärungen oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden oder eine nach 75 Abs. 5 Satz 2 verlangte Überprüfung vom Bauherrn nicht ermöglicht wurde. Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach 75 bleiben unberührt. (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon vor der Fertigstellung genutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen. 24 BbgIngG lautet: (1) Die Kammermitglieder und Anwärter haben ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln und der allgemein zugänglichen gesicherten Erkenntnisse der Technik auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert. (2) Die Kammermitglieder und Anwärter sind besonders verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden, im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach 23 ergeben, entsprechend dem Umfang sowie der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten ausreichend zu versichern und auf Anforderung der Ingenieurkammer nachzuweisen, als Beratende Ingenieure in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder Mitarbeiter von Dritten anzunehmen, die nicht Auftraggeber sind und neben ihrer Tätigkeit als Beratende Ingenieure keine gewerbliche Tätigkeit gegen Vergütung auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben nach 23 stehen, sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe und Berufskammern kollegial zu verhalten, Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen, an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird, nur solche Pläne, Projekte, Bauvorlagen und Gutachten mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder ihrer Verantwortung gefertigt wurden und die zum Erwerb der Berufserfahrung nach 2 Abs. 1 Nr. 11 zu leistende Fortbildung zu gewähren. Die Antwort auf die Frage lautet: eindeutig Nein! Konstellation Bauantragsunterlagen:

14 Seite 14 von 17 Wer fremde Vorlagen stempelt, unterschreibt und abgibt und hierbei bewusst wahrheitswidrig Angaben macht oder Erklärungen abgibt, läuft zum einen Gefahr, dass die Baugenehmigung widerrufen und die Mitwirkung des Architekten oder Ingenieurs als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Wird die Baugenehmigung erteilt, und treten infolge von Planungsmängeln Schäden ein, die zur Verletzung von Leib oder Leben oder Sachgütern führen, besteht die Gefahr, dass der Alibi-Objektplaner auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob er tatsächlich die Planung erstellt hat. Denn durch die Unterzeichnung und Einreichung machte er sich insoweit diese Planung zu eigen, erklärt gegenüber der öffentlichen Hand, dass er unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß geplant hat und mit der Bauvorlage ein genehmigungsfähiges Planwerk vorlegt. Die Erteilung der Baugenehmigung entlastet weder den Bauherrn noch den Planer insoweit aus der Verantwortlichkeit. Er übernimmt eine Verantwortung, die mit unübersehbaren Haftungsrisiken verbunden ist. Konstellation Bauüberwachung: Die Haftungsrisiken sind die gleichen wie beim Planer, die Folgen unüberschaubar. Gesamtschuldnerische Konstellationen sind im Ergebnis nach oben ausgeführten Grundzügen zu lösen. Risiko: Kein Versicherungsschutz. Wer bewusst wahrheitswidrige Angaben macht und/oder Blankoerklärungen abgibt, erhält keine Deckung der Haftpflichtversicherung. Zudem verstoßen derartige Praktiken gegen das Standesrecht, insbesondere gegen 24 Abs. 1 sowie 24 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 9 BbgIngG und können und sollten insoweit auch standesrechtlich geahndet werden. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten muss, letztlich auch in Anbetracht dieser Haftungsrisiken, dieses Ergebnis folgen. Wer verantwortlich eine Bauvorlage unterzeichnet, muss die gesamten Antragsunterlagen, Pläne, Skizzen, Erläuterungen etc. im einzelnen sorgfältig prüfen, damit er sie sich durch seine Unterschrift und die Vorlage zu eigen machen kann. Wer die Objektplanererklärung abgibt und auch für die ordnungsgemäße Objektüberwachung haftet, muss durch angemessene Honorierung in den Stand gesetzt werden, den mit einer ordnungsgemäßen Leistungsausführung verbundenen Aufwand zu bewältigen. Wer hierfür nicht ein Honorar vereinnahmt, das sich nach dem in der HOAI vorgesehenen Honorar richtet, handelt auch wirtschaftlich unverantwortlich. Insoweit raten wir dringend von derartigen Verfahren ab. V. Ausgleichsanspruch und dessen Verjährung Nach 426 BGB kann jeder Gesamtschuldner von dem anderen Ausgleich in Höhe des Anteils seiner Mitverantwortung verlangen. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs (Regressanspruch) hängt von den jeweiligen Umständen ab. Es muss ermittelt werden, welcher Schuldner den Schaden unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereichs vorwiegend verursacht hat. Im Innenverhältnis dürfen Verursachungsbeiträge von Bauleitern, die die fehlerhafte Ausführung nicht bemerkt haben und von Unternehmen, die die Fehler des

15 Seite 15 von 17 Vorgewerks nicht bemerkt haben, nicht bagatellisiert werden. denn sie sind eine erhebliche Ursache für den entstehenden Mangel. Daher gilt die alte Formel, dass der Unternehmer immer voll haftet, die Verantwortung des Bauüberwachers dahinter völlig zurücktritt, nicht mehr. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Der Ausgleichsanspruch unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts! Er entsteht durch Gesetz. Er verjährt in der neuen gesetzlichen Regelfrist des 195, mit Ablauf von 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist der Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, also nicht erst nach vollständiger Aufklärung und Durchführung des Gerichtsverfahrens gegen den zuerst in Anspruch genommenen gesamtschuldnerisch verantwortlichen Schadensmitverursacher. Man darf sich also nicht erst als Planer verklagen lassen und dann erst nach jahrelangem Prozess den Unternehmer in Anspruch nehmen. Der Unternehmer oder andere potentiell haftende sollten sogleich mit in Anspruch genommen werden, erforderlichenfalls im Wege der Streitverkündung in den Prozess einbezogen werden. Ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner hat in der Regel keine (auch keine beschränkte) Gesamtwirkung, wobei die Auslegung jedoch etwas anderes ergeben kann. Daher ist bei der Abfassung von Vergleichsverhandlungen auf diese Frage Aufmerksamkeit zu legen. VI.1. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Die gesamtschuldnerische Haftung kann nicht wirksam ausgeschlossen werden! Die entsprechende, früher in 5 Abs. 2 AVA enthaltene Klausel war unwirksam und war im letzten Einheitsarchitektenvertrag auch nicht mehr enthalten. Auch eine Klausel, wonach der Planer nur für von ihm nachweislich schuldhaft verursachten Schaden haften soll, ist unwirksam. Eine derartige Klausel verstößt gegen 309 Nr. 8 b) aa), 309 Nr. 12 a BGB sowie auch gegen die generelle Wertungsklausel des 307 Abs. 2 BGB. Das gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Rechtsverkehr mit Kaufleuten. In Einzelfällen kann jedoch durch vertragliche Gestaltung der Gesamtschuldnerausgleich durch Haftungsfreizeichnungen des Auftraggebers auch zugunsten des Bauüberwachers beschränkt werden. Fall (BGH, Urteil vom VII ZR 172/08) Sachverhalt: Der Hauptunternehmer ist mit der Verlegung zweier Trassen für Lichtwellenleiter beauftragt. Der Hauptunternehmer (im Folgenden: AG) vergab die Bauüberwachungsleistungen für die Verlegung eines Leerrohes in sogenannten Spülrohrverfahren an einen Architekten. Die für die Durchführung der Horizontalspülbohrungen notwendigen Arbeiten wurden einem Nachunternehmer (im Folgenden: Unternehmer) beauftragt. Das Angebot des Unternehmers sah zunächst vor, dass für etwaige Schäden an Fremdanlagen von Drittversorgern (z. B. Telekom AG) der Auftraggeber haften sollte. In der Auftragserteilung des Auftraggebers, dass vorhandene Fremdanlagen bauseits nicht freigelegt werden, sondern lediglich die

16 Seite 16 von 17 Bestandspläne der anderen Versorger übergeben und vor Ort eine Einweisung durch Bauleitung erfolgt und der Auftraggeber nicht für die Beschädigung von Fremdleitungen haftet. Das Unternehmen führt Tiefbauarbeiten durch und beschädigt hierbei eine aktive Gasleitung. Infolge einer Verpuffung kommt es zu Sach- und Personenschäden. Der Drittversorger nimmt den Auftraggeber, den Unternehmer und den bauüberwachenden Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Auftraggeber und der Unternehmer werden durch das Landgericht rechtskräftig als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von ,63 nebst Zinsen verurteilt. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Unternehmens den Schaden reguliert hatte, nahm er zunächst den Auftraggeber im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs erfolglos in Anspruch. Die Klage wurde unter Hinweis auf die zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer vereinbarte Haftungsfreistellung rechtskräftig abgewiesen. Daraufhin verklagt der Versicherer den Architekten auf Gesamtschuldnerausgleich. Der BGH weist die Klage ab: Der vom Auftraggeber (Hauptunternehmer) mit dem von ihm beauftragten Tiefbauunternehmer (Nachunternehmer) vereinbarte eigene Haftungsausschluss für Beschädigungen von Fremdleitungen erstreckt sich auf den mit der Einweisung des Tiefunternehmers beauftragten Bauleiter. Durch diese Vereinbarung sei dem Tiefbauunternehmer das Risiko der Beschädigung an einer Fremdleitung in vollem Umfange zugewiesen worden. Nach dem Willen der Parteien solle er alleine voll haften. Der Hauptunternehmer solle dagegen von jeder Haftung freigestellt werden. Aus Sicht des Tiefbauunternehmers mache es keinen Unterschied, ob für den Hauptunternehmer ein Angestellter oder ein beauftragter fremder Ingenieur tätig geworden sei. Da die Parteien eine Haftungsverlagerung von der Auftrageber auf die Auftragnehmerseite beabsichtigt und vereinbart hatten, gelt, da der Ingenieur Zum Auftraggeber gehöre, die Haftungsfreistellung auch zu seinen Gunsten. Dieses Ergebnis sei auch interessengerecht, da der Tiefbauunternehmer mit unterirdischen Versorgungsleitungen zu rechnen habe, und daher besondere Vorsicht walten lassen muss. Der BGH stützt seine Entscheidung auf die gesamtschuldnerische Haftungseinheit. Im Ergebnis kommt diese Entscheidung Auftraggebern und Bauleitern von Tiefbauarbeiten zu gute. Neben dem Bauherrn bzw. Auftraggebern werden vor allem die mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten und Ingenieure darauf achten, dass ihr Auftraggeber mit den Bauunternehmern Haftungsfreizeichnungen für Drittschäden vereinbaren. Denn damit besteht nicht durchgreifend, aber häufig die Möglichkeit, ihre gesamtschuldnerische Haftung für Drittschäden wirksam auszuschließen. VI.2. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen im Gesamtschuldverhältnis Wenn endgültig feststeht, dass der Bauherr an den Bauunternehmer wegen eines Mangels, hinsichtlich dessen der Planer gesamtschuldnerisch dem Grunde nach mithaftet, keinen Werklohn in Höhe des mangelbedingten Schadens mehr zahlen muss, dann soll in dieser Höhe kein Schadensersatzanspruch gegen den Planer bestehen. Denn dem Bauherrn entstehe insoweit kein Schaden. Ein Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser an den Bauunternehmer gerade wegen des in Rede stehenden Mangels keinen Werklohn entrich-

17 Seite 17 von 17 ten muss. Denn dann hat der Bauherr insoweit keinen Schaden mehr (BGH, Urteil vom , VII ZR 181/93, abgedruckt zum Beispiel in Baur 1996, 732). (Das ist in der Literatur umstritten.) Aus Sicht des Planers und Bauüberwachers ist in diesem Zusammenhang auch im eigenen Interesse eine sorgfältige Prüfung von Rechnungen der ausführenden Unternehmen und Empfehlung von Einbehalten wegen Mängeln ratsam. Denn berechtigte Abzüge vom Werklohn des Unternehmers mindern den möglichen Schadensanteil des Ingenieurs/Bauüberwachers. Abschließend bleibt festzuhalten: Gesamtschuld hic sunt leones! BÖRGERS Rechtsanwälte und Notare Fachanwälte Kanzlei für Bau- und Immobilienrecht Berlin, Dresden, Frankfurt/Oder Büro Berlin: Kurfürstendamm 38/ Berlin (Ab 1. November 2012: Kurfürstendamm Berlin) Telefon Fax: Internet:

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Gesamtschuldnerische Haftung der Baubeteiligten. Weimarer Baurechtstage 2015 05./06.03.2015

Gesamtschuldnerische Haftung der Baubeteiligten. Weimarer Baurechtstage 2015 05./06.03.2015 Gesamtschuldnerische Haftung der Baubeteiligten Weimarer Baurechtstage 2015 05./06.03.2015 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen Voraussetzungen der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH)

Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH) Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Haftungsfalle: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Vorleistungen Urteil des zuständigen Kreisgerichts: Jeder Bauhandwerker, der

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich?

Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Thema Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator + Baurechtszirkel: 24.10.2013 RA Prof. Dr. Dieter Kainz

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:.. Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606 Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr