Der Regierungsrat des Kantons Thurgau. Eidgenössisches Departement des Innern Herr Didier Burkhalter Bundesrat 3003 Bern
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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement des Innern Herr Didier Burkhalter Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 6. April 2010 Teilrevision der Chemikalienverordnung Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf zur Teilrevision der Chemikalienverordnung Stellung nehmen zu können. Aus unserer Sicht sind folgende Bemerkungen anzubringen: I. Allgemeine Bemerkungen Mit dem vorliegenden Entwurf für eine Teilrevision der Chemikalienverordnung (ChemV) werden weitere Anpassungen an das EG-Recht vorgeschlagen. Insbesondere sieht die Revision vor, dass zukünftig auch Chemikalien zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit (Publikumsprodukte) nach den Bestimmungen der europäischen VO (EG) 1272/2008 (CLP-VO) gekennzeichnet werden dürfen. Diese Verordnung entspricht der europäischen Umsetzung des weltweit harmonisierten Kennzeichnungssystems für gefährliche Chemikalien GHS (Globally Harmonised System). Gleichzeitig werden weitere vorwiegend technische Anpassungen vorgeschlagen, die keine sachlichen Veränderungen beinhalten und überwiegend formaler Natur sind oder der Klarstellung dienen. Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T , F
2 2/6 II. Grundsätzliche Feststellungen und Anträge 1. Ausdehnung der GHS-Kennzeichnung auf Stoffe und Zubereitungen für die breite Öffentlichkeit Die Ausdehnung der Möglichkeit für die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach dem GHS, bzw. den Bestimmungen der europäischen VO (EG) 1272/2008 (CLP-VO), auf Produkte, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wird im Hinblick auf die Vermeidung von Handelshemmnissen begrüsst. Mit der stufenweisen Einführung des zukünftigen Systems reagiert der Bundesrat auf die Situation, dass die Abgeber und Verwender von Produkten, die eine Kennzeichnung nach dem GHS aufweisen, kaum in der Lage sind, die anwendbaren Folgepflichten beim Umgang mit den Produkten zu erkennen. Wir fordern den Bundesrat auf, so rasch wie möglich eine breit abgestützte Diskussion über die Zukunft der Gefahrenkommunikation auf chemischen Produkten im Hinblick auf griffige Umgangsvorschriften für den Handel und die Verwender zu initiieren. Dabei sollte die Möglichkeit der Einführung von geeigneten, zusätzlichen Kennzeichnungsmerkmalen auf internationaler oder nationaler Ebene evaluiert werden. Die Randbedingung, dass sich die Folgepflichten durch den Systemwechsel nicht verändern dürfen, ist in Frage zu stellen. 2. Festlegung von verbindlichen Fristen für die Umstellung auf das GHS Die Festlegung der Fristen für die obligatorische Umstellung der Kennzeichnung auf das GHS wird begrüsst. Damit wird rechtzeitig Transparenz geschaffen, sodass alle Hersteller und Importeure die notwendigen Schritte planen können. 3. Fachliche Anforderungen an die Personen, welche für die Selbstkontrolle verantwortlich sind Wir bedauern, dass mit der vorliegenden Revision keine Minimalanforderungen an die fachliche Ausbildung derjenigen Personen, die mit der Selbstkontrolle von Chemikalien beauftragt sind, definiert werden. Es hat sich gezeigt, dass ausreichende Kenntnisse in diesem Bereich sehr wichtig sind für das Funktionieren des Systems der Selbstkontrolle. Da diese Aufgaben mit der Einführung des GHS noch anspruchsvoller werden, beantragen wir, diese Lücke bei der nächsten Revision unbedingt zu schliessen. Die Anforderungen sollten entsprechend jenen des Anhangs II der VO (EG) 1907/2006 (REACH) festgelegt werden.
3 3/6 4. Meldepflichten für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände Mit der Einführung von neuen Eigenschaften im Rahmen der letzten Revision der Chemikalienverordnung hat sich bei den Meldepflichten für die verschiedenen Arten von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen eine praktisch nicht mehr nachvollziehbare Anzahl von Fallunterscheidungen bezüglich der Mengenschwellen und Fristen für die Meldungen ergeben. Diese Komplexität der Regelungen lässt sich inhaltlich kaum begründen. Eine korrekte Meldung durch die verantwortlichen Betriebe wird so durch den Gesetzgeber praktisch verunmöglicht, was die Vollzugsbehörden in ein Dilemma bringt. Wir beantragen deshalb eine vollständige Überarbeitung der Bestimmungen über die Meldepflichten bezüglich der Mengenschwellen und der Fristen für die Meldungen. Insbesondere sind sie so zu vereinheitlichen, dass sämtliche Meldungen vor der ersten Abgabe zu erfolgen haben. III. Stellungnahme zu den Änderungen der einzelnen Artikel der ChemV Artikel 37 Besondere Vorschriften (Verpackung) Antrag: Abs. 4 Auch die Verweise auf die Artikel bzw. Ziffern der RL 75/324/EWG über Aerosolpackungen sind dem neuesten Stand gemäss der Änderungsrichtlinie 2008/47/EG anzupassen. Begründung: Mit der neuen Fussnote wird auf die geänderte EG-RL über Aerosolpackungen verweisen. Bei dieser Änderung wurden in der RL 2008/47/EG gewisse Artikel sowie Ziffern des Anhanges ergänzt, verschoben oder gelöscht. Die Verweise des Art. 37 Abs. 4 sind daher entsprechend zu ergänzen (insbesondere einleitende Bestimmung Ziffer 2 und Ziffer 2.4). Artikel 53 Antrag: Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung Abs. 1 quater Ergänzung der Aufzählung der notwendigen Informationen:, soweit sie die Informationen gemäss, Ziffer 8.1 Abs. 1, enthalten. Begründung: Auch die in der Schweiz geltenden Grenzwerte am Arbeitsplatz (MAK- Werte) müssen in einem SDB das nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellt wurde, angegeben werden.
4 4/6 Dies ist erforderlich, damit von der schweizerischen Verwenderin die Anforderungen der lokalen Vorschriften über die Grenzwerte am Arbeitsplatz erkannt und die erforderlichen Massnahmen zu deren Einhaltung ergriffen werden können. Artikel 83 Warenmuster Bemerkung: Die Angleichung des Geltungsbereiches der Beschränkung der Abgabe von Warenmustern an jenen der vergleichbaren weiteren Umgangsvorschriften (z.b. für die Selbstbedienung) wird begrüsst. Die entsprechenden Bestimmungen für Biozidprodukte (Art. 50 VBP) sind aber ebenfalls anzupassen. Art. 110c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2010 Antrag 1: Die Übergangsfristen in den Absätzen 1 und 2 sind einfacher zu gestalten. Die Bedingungen für die Anwendbarkeit der Abverkaufsfristen sind zu streichen. Begründung: Es ist nicht klar, weshalb nur Stoffe, die vor dem (für Zubereitungen vor dem ) verpackt und gekennzeichnet worden sind, noch von den Abverkaufsfristen nach den Buchstaben a und b profitieren sollen. Massgebend für das Erreichen der vollständigen Umstellung auf das GHS sind letztlich nur die Fristen für die Abgabe durch die Herstellerin und für die Abgabe an die Endverbraucher. Die Vorbedingungen sind daher überflüssig. Es kann den Herstellern überlassen werden, wann sie ihre Produktion umstellen müssen, um diese Fristen einhalten zu können. Überdies wäre die Kontrolle der Herstellungsdaten durch die kantonalen Vollzugsbehörden in vielen Fällen nicht möglich oder mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Antrag 2: Festlegung weiterer Fristen: Es sind Fristen festzulegen, bis zu welchen Zeitpunkt Druckgaspackungen den Anforderungen gemäss der letzten Anpassung der RL 75/324/EWG, bzw. der RL 2008/47/EG, entsprechen müssen. Begründung: Mit den Änderungen von Art. 37 Abs. 4 (Fussnote) und Ziffer 5.6 des Anhangs 1 (inkl. Fussnote) müssen Druckgaspackungen zukünftig den neu-
5 5/6 en Prüf- und Kennzeichnungsvorschriften nach der RL 2008/47/EG entsprechen. Es sind Fristen festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt Druckgaspackungen noch nach den bisherigen Bestimmungen hergestellt bzw. an die Endverbraucher abgegeben werden dürfen. IV. Antrag ausserhalb der Anhörung Art. 81 Sachkenntnis bei der Abgabe Antrag: Ergänzung Abs. 3 3 Artikel 10 und 11 der Chemikalienverordnung (ChemRRV) gelten sinngemäss. Begründung: Die sachkundigen Personen im Detailhandel haben eine wichtige Funktion bei der Vermittlung der Informationen für den sachgerechten Umgang mit Chemikalien an die privaten Verwender. Im Rahmen des Vollzugs werden auch im Detailhandel mangelnde Kenntnisse über gefährliche Produkte festgestellt. Im Hinblick auf einen erneuten Systemwechsel ist eine Weiterbildungsverpflichtung für Sachkenntnisinhaber zu verankern, wie dies für Fachbewilligungsinhaber gemäss Art. 10 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (SR ) bereits vorgesehen ist. V. Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen bestehenden Rechts Biozidprodukteverordnung Art. 50 Werbung Antrag: Abs. 4 Bezüglich der Abgabe von Warenmustern sollte auf die entsprechende Regelung der Chemikalienverordnung (Art. 83 ChemV) verwiesen werden. Begründung: Mit der Änderung ergibt sich bezüglich der Abgabe von Warenmustern eine abweichende Regelung für Stoffe, Zubereitungen und Pflanzenschutzmittel gegenüber jener für Biozidprodukte. Dieser Unterschied ist nicht begründbar und führt zu Unklarheiten und Fehlern. Analog zur
6 6/6 Pflanzenschutzmittelverordnung sollte die Biozidprodukteverordnung die entsprechende Bestimmung der Chemikalienverordnung übernehmen (z. B. mittels Verweis), damit die Äquivalenz der Regelung jederzeit sichergestellt bleibt. VI. Antrag für Änderungen bestehenden Rechts Verordnung des EDI über die Sachkenntnis zur Abgabe (VSK, SR ) Art. 3 Antrag: Grundwissen Die Bestimmungen über die Anerkennung von früher erworbenen Kenntnissen und Ausweisen in der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen sind zu revidieren. Begründung: Nach der Einführung des neuen Kennzeichnungssystems (GHS) ist es nicht mehr angebracht, Inhaber von Prüfungsausweisen und Nachweisen von Berufserfahrung, die noch unter der Giftgesetzgebung erworben wurden, weiterhin als sachkundig im Sinne der Chemikaliengesetzgebung zu betrachten. Solche Personen werden ihre Informationspflichten erst nach einer Weiterbildung wieder korrekt wahrnehmen können. Wir hoffen, Ihnen mit unserer Vernehmlassung dienen zu können, und danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber
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