Paradigmenwechsel in der öffentlichen Rechnungslegung

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1 Paradigmenwechsel in der öffentlichen Rechnungslegung P r ä s e n t a t i o n zum Vortrag beim Kongress Hessen zieht Bilanz am 20. November 2009 von Prof. Dr. Manfred Eibelshäuser Präsident des Hessischen Rechnungshofs

2 Von der Kameralistik zur Doppik Der Übergang zur kaufmännischen Rechnungslegung bedeutet einen Paradigmenwechsel für die Verwaltung ( Kulturrevolution ). Die Wahl des Rechnungslegungssystems ist eine politische Entscheidung. Damit wird lediglich eine Instrumentenentscheidung getroffen. Der kaufmännischen Rechnungslegung immanent ist der Jahresabschluss mit seinen Bestandteilen Bilanz, GuV, Anhang sowie der Lagebericht. Heute: Vorstellung der Konzerneröffnungsbilanz des Landes Hessen. Diese ist die erste testierte Konzerneröffnungsbilanz eines Landes, die sich konsequent an den GoB des HGB orientiert (vgl. 33 a HGrG/ 71 a LHO). Hessischer Rechnungshof Folie 2

3 Von der Kameralistik zur Doppik Die Anwendung der Vorschriften des HGBs ergibt sich aus formaler und materieller Sicht. Formal Materiell kann die Buchführung gemäß 33a HGrG zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. gewährleistet das HGB eine vorsichtige und objektivierte Gewinnermittlung und trägt dadurch zur nachhaltigen Aufgabenerfüllung bei. Hessischer Rechnungshof Folie 3

4 Gründe für f r die kaufmännische Rechnungslegung Konzerngedanke Land Hessen Vollständige Darstellung von Vermögen und Schulden Vermögensentwicklung und Ressourcenverbrauch Intergenerative Gerechtigkeit Hessischer Rechnungshof Folie 4

5 Paradigmenwechsel I Konzerngedanke Kameralistik Keine Erfassung von ausgegliederten Einrichtungen im Kernhaushalt Unvollständige Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Vollständigkeit allenfalls durch aufwendige, fehleranfällige Nebenrechnungen möglich. Doppik Erfassung ausgegliederter Einrichtungen im Konzernabschluss Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage ergibt sich aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht. Hessischer Rechnungshof Folie 5

6 Paradigmenwechsel II Vollständigkeit Kameralistik Keine vollständige Darstellung von Vermögen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, insbesondere Pensionsrückstellungen. Doppik Vollständige Darstellung und Bewertung von Vermögen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, insbesondere Pensionsrückstellungen. Hessischer Rechnungshof Folie 6

7 Paradigmenwechsel III Vermögensentwicklung Kameralistik Keine Erfassung des Ressourcenverbrauchs Keine Fortschreibung der Vermögenswerte Keine Fortschreibung der Jahresergebnisse, insbesondere der kumulierten Haushaltsdefizite Doppik Abbildung des Ressourcenverbrauchs durch Abschreibungen Vermögensermittlung zum jeweiligen Bilanzstichtag Jahresergebnisse verändern das Eigenkapital Hessischer Rechnungshof Folie 7

8 Intergenerative Gerechtigkeit durch kaufmännische Rechnungslegung Kaufmännische Rechnungslegung gewährleistet: eine periodengerechte Zuordnung von Aufwand und Ertrag sowie eine verursachungsgerechte Zuordnung von Zukunftslasten. Diese Informationen machen Verstöß öße e gegen das Postulat der Intergenerativen Gerechtigkeit sichtbar. Hessischer Rechnungshof Folie 8

9 Informationsnutzen der kaufmännischen Rechnungslegung Der Konzernabschluss liefert entscheidungsrelevante Informationen auf aggregierter Datenbasis. (z.b. Werteverzehr, Erträge durch Vermögensveräußerungen, Eventualverbindlichkeiten) Die geschaffene Transparenz bringt Vorteile bei der Rechenschaftslegung und der Steuerung des Landes Hessen. Hessischer Rechnungshof Folie 9

10 Kosten- und Leistungsrechnung als Voraussetzung für f r effiziente Steuerung Die Verwendung einer Kosten- und Leistungsrechnung ergibt sich aus formaler und materieller Sicht. Formal ist gemäß 7 Abs. 3 LHO in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. Materiell ermöglicht eine Kosten- und Leistungsrechnung ein Mehr an Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung. Hessischer Rechnungshof Folie 10

11 Kaufmännische Rechnungslegung als Grundlage für r die Kosten- und Leistungsrechnung Die Daten der externen Rechnungslegung können unmittelbar und ohne Zwischenschritte in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen werden. Vorteile Praktikabilität Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit Ganzheitlichkeit und Wirtschaftlichkeit Hessischer Rechnungshof Folie 11

12 Vorteile der Doppik gegenüber der Erweiterten Kameralistik Die Ganzheitlichkeit des Rechnungslegungssystems stellt neben der Konsolidierungsmöglichkeit einen wesentlichen Vorteil der Doppik gegenüber der erweiterten Kameralistik dar. Perspektiven: Ein doppisches Rechnungslegungssystem bietet auch die Möglichkeit, kostenstellenbezogene Daten für das Haushaltscontrolling zu verwenden. Zukünftig kann auch die Haushaltsplanung durch das System unterstützt werden. Hessischer Rechnungshof Folie 12

13 Transparenz als Voraussetzung für f wirtschaftliches Handeln Transparenz zeigt die tatsächlich entstandenen Kosten, sowohl für die Wahl- als auch für die Pflichtaufgaben. Benchmarking verdeutlicht Kostensenkungspotentiale bei der Aufgabenwahrnehmung des Landes. Entscheidungsträger können Kosten und Nutzen bei ihren (politischen) Entscheidungen abwägen. Hessischer Rechnungshof Folie 13

14 Ausblick I Echtes Wahlrecht über die kaufmännische Rechnungslegung bis 2009 Gemäß 33a HGrG kann die Buchführung zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. ab 2010 Gemäß 1a Abs. 1 HGrG (HGrGMoG) kann die Haushaltswirtschaft [...] in ihrem Rechnungswesen im Rahmen der folgenden Vorschriften kameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung [ ] gestaltet werden. Hessischer Rechnungshof Folie 14

15 Ausblick II Standards für f r die staatliche Doppik Die Standards folgen den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung ( 7a Abs. 1 HGrG n.f.). Konkretisierungen und abweichende Regelungen werden von einem Standardisierungsgremium erarbeitet ( 7a Abs. 2 HGrG n.f.). Hessischer Rechnungshof Folie 15

16 Ausblick III Hessens Vorreiterrolle Hessen kann mit seiner testierten Konzerneröffnungsbilanz Vorbild für die Bundesländer sein, die auf kaufmännische Rechnungslegung umstellen. Eine engagierte Mitarbeit Hessens im Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens ist zwingend; eine Aushebelung von 7a Abs. 1 HGrG n.f. durch 7a Abs. 2 HGrG n.f. sollte vermieden werden. Hessischer Rechnungshof Folie 16

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