Die Beschwerde wird gemäß 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, 9, 18 BFA-VG, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, 9, 18 BFA-VG, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß 8 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Ghana zulässig ist. IV. Gemäß 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Seite 1 von 36

2 V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): " A) Verfahrensgang Sie gaben an, am XXXX in XXXX, Ghana, geboren worden zu sein Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am gaben Sie zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an: Ich habe im Alter von 15 Jahren durch einen Freund, der Christ war, den Weg zum Christentum gefunden. Er borgte mir seine Bibel, aus der ich gelesen habe. Danach hat mein Vater die Bibel zerrissen und mich gezwungen, den Koran zu lesen. Im Alter von 20 Jahren habe ich eine Erscheinung gesehen und bin aus Überzeugung konvertiert. Im Rahmen dessen habe ich auch eine Namensänderung durchführen lassen. Mein Vater hat mich danach geschlagen und gefoltert, ich habe Narben davongetragen. Das war im Jahr Ich habe meinen Vater angelogen und ihm gesagt, dass ich wieder Moslem werde. Danach bin ich zu einem Priester nach XXXX gegangen. Dort lebte ich fortan bis Dezember Der Priester zahlte meine Ausbildung und besorgte mir Arbeit. Der Priester heißt XXXX und ist in den Fünfzigern. Er wohnt in XXXX. Im Dezember 2014 kamen plötzlich mein Vater und mein Onkel und wollten mich mit einer anderen Frau verheiraten. Das wollte ich aber nicht, da ich Kinder von einer anderen Frau hatte. Sie drohten mir mit dem Umbringen, weil ich konvertiert bin und die Heirat ablehnte. Ansonsten habe ich keine Fluchtgründe. Befragt nach Ihren Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr nach Ghana gaben Sie Folgendes an: Ich befürchte, dass mich mein Vater umbringt. Für den wurden Sie zur Einvernahme geladen und im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt): F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich spreche Englisch, meine Muttersprache ist aber XXXX. F: Sind Sie einvernahmefähig, d. h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Befragung durchzuführen? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie oder Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit? A: Es geht mir gut. F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? A: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren, wo ich auch aufgewachsen bin. Im Alter von drei bis vier Jahren habe ich den Kindergarten begonnen. Die Primary School begann ich zwischen 12 und 15 Jahren und besuchte diese Schule für drei Jahre. Die Nursery School und die Primary School waren im selben Gebäude namens XXXX. Dann, im Alter zwischen 16 und 17 Jahren, besuchte ich die Secondary School. Diese hieß XXXX und Seite 2 von 36

3 dauerte zweieinhalb Jahre und hatte den Schwerpunkt Naturwissenschaften. Ich habe dann einem Mann beim Kleiderhandel geholfen und besuchte parallel dazu drei Jahre lang eine polytechnische Schule, da habe ich Handel studiert und abgeschlossen Damals war ich ungefähr 19 bis 20 Jahre alt. Ich bin ledig, aber ich habe zwei Kinder. V: Sie gaben vor einem Jahr vor der Landespolizeidirektion an, in XXXX, Northern Region, geboren worden zu sein, und zwar am XXXX. Heute ist Ihr Geburtstag und Ihr Geburtsort ein anderer. Wie erklären Sie das? A: Ich bin in XXXX geboren, allerdings stammen meine Eltern aus XXXX und wir sind immer wieder dorthin zurückgegangen. Anmerkung: Der Asylwerber legt eine angebliche Kopie der Geburtsurkunde vor, die das Geburtsdatum hat, das er vor der Landespolizeidirektion angeben hat, zudem ist sie auf den selbstgewählten Namen des Asylwerbers ausgestellt, für diese Namensänderung hatte er bei der Erstbefragung keine Belege V: Hier ist Ihr Geburtsdatum wieder der XXXX, nicht der XXXX, wie Sie eben angaben. A: Das Datum auf der Urkunde ist das Richtige. V: Die Urkunde lautet auf XXXX, den von Ihnen selbst gewählten Namen. Für die Namensänderung hatten Sie vor einem Jahr keine Unterlagen. Wie konnte da die Geburtsurkunde auf diesen Namen am XXXX ausgestellt werden? A: Mein Schwager und meine Frau haben die Urkunde für mich besorgt. V: Niemand kann in Ghana telefonisch eine Geburtsurkunde beantragen, die dann ein anderer für ihn abholt. Das ist nicht möglich. A: So ist das aber gewesen. Der Asylwerber wird auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. A: Gegenwärtig bin ich geistig nicht ganz auf der Höhe. Ist es möglich, das Interview an einem anderen Tag zu wiederholen? V: Sie haben mir vor ein paar Minuten gesagt, es ginge Ihnen gut und Sie wären fähig zur Einvernahme. Dass Sie jetzt plötzlich nicht einvernahmefähig wären, ist nicht glaubhaft. A: Zuvor war ich in Eile. Anmerkung: Der Asylwerber grinst breit. F: Geben Sie chronologisch Ihre Wohnorte an. A: Von meiner Geburt an bis zum Alter von 25 Jahren habe ich in XXXX gelebt, das ist eine Stadt. Nachgefragt gebe ich an, dass das ein Teil von XXXX ist. Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX die Hausnummer ist, nein, XXXX. In den Ferien lebte ich in XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass diese letzte Adresse meine Adresse in den Ferien war, wo ich zwanzig Jahre lang gelebt habe. Dann habe ich in XXXX gelebt, zwanzig Jahre lang. Die Frage wird wiederholt. Seite 3 von 36

4 A: Da habe ich gelebt. Das waren meine Adressen. Ich bin nur durcheinandergekommen. Anmerkung: Der Asylwerber widerspricht sich selbst laufend, mit den Angaben vor der Landespolizeidirektion am gibt es kaum mehr Berührungspunkte. F: Arbeiteten Sie selbstständig oder waren Sie angestellt? A: Ich war selbstständig als Kleiderhändler. Nachgefragt gebe ich an, dass der Mann, von dem ich vorhin gesprochen habe als demjenigen, dem ich beim Kleiderhandel geholfen habe, mir gezeigt hat, wie man handelt. Es wurde nichts dokumentiert. Nachgefragt gebe ich, dass das heißt, dass nichts dokumentiert wurde. Anmerkung: Bei Konfrontation mit Widersprüchen bzw. Nachfragen zur Klärung des Sachverhaltes geht der Asylwerber nicht darauf ein, sondern wiederholt seine Angaben mechanisch. F: Wann war Ihr letzter Arbeitstag? A: Das war 2014, als ich Ghana verließ, der F: Wie viel haben Sie zuletzt monatlich circa verdient? A: In unserer Währung Cedi. F: Hatten Sie ein Auto? A: Nein. F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? A: Ich gehöre zu den XXXX und bin Christ, ein Zeuge Jehovas. Vorher war ich Moslem. V: Der Landespolizeidirektion haben Sie am gesagt, Sie seien ein XXXX. Warum hat sich Ihre Stammeszugehörigkeit geändert? A: XXXX ist die Sprache der Zone, wo ich lebte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals wahrscheinlich die Frage nicht verstanden habe. F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente? A: Ich habe eine Voter ID, die mir von den Behörden 2015 weggenommen wurde. Sonst hatte ich nie etwas anderes. Anmerkung: Eine Voter ID wurde am von der Landespolizeidirektion sichergestellt und zum Akt genommen. Anmerkung: Bereits bei der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion am wurde der Asylwerber damit konfrontiert, dass die auf der Voter ID abgebildete Person ganz offensichtlich nicht er sei, er beteuerte jedoch, dass es sich bei der abgebildeten Person um ihn handle. Die Frage wird wiederholt. A: Nur die Voter ID, die ich bei mir hatte. Sonst hatte ich nie etwas. V: Laut Information des Kolumnisten Graphic.com.gh, publiziert auf der Website ghanaweb.com, hat jedermann über 18 mindestens fünf ID-Karten: Führerschein, Wahl-ID, Bankomatkarte, einen Pass und die SSNIT-Karte. Nur der Besitz der NIA- Karte, die auch als nationale ID gilt, ist nicht allgemein üblich. Sie sind Staatsbürger von Ghana und haben keinen Pass. Wie erklären Sie das? Seite 4 von 36

5 A: Ich hatte allerdings nur diese Voter ID, weil ich schon einmal gewählt hatte. Anmerkung: Dem Asylwerber wird ein Ausdruck des Artikels vorgelegt, der anschließend zum Akt genommen wird. Der Vorhalt wird wiederholt. A: Bankkarte hatte ich keine, weil wir immer mit Bargeld gearbeitet haben. Anmerkung: Der Asylwerber hat kein Interesse daran, klar gestellte Fragen zu beantworten, sondern weicht aus, auch bei Nachfragen. F: Sie gaben vor der Landespolizeidirektion bei Ihrer Erstbefragung am an, aufgrund Ihrer Konvertierung vom Islam zu den Zeugen Jehovas im Alter von 20 Jahren selbst Ihren Namen von XXXX in XXXX geändert zu haben, jedoch keine Unterlagen, weder über Ihre Konvertierung noch über Ihre Namensänderung, erhalten zu haben. Was war nun der Grund dafür, Ihnen die rechtmäßigen Dokumente, die diese Vorgänge belegen könnten, vorzuenthalten, die Konvertierung an sich oder das Alter, in dem diese stattfand? A: Das ist Religion, dafür gibt es keine Dokumente vom Staat. Nachgefragt gebe ich an, dass auch die Zeugen Jehovas keine Dokumente hergeben. Nachgefragt gebe ich an, dass auch für die Namensänderung keine Dokumente ausgestellt wurden. Derjenige, bei dem ich gearbeitet habe, hat mich dazu gebracht, vom muslimischen Glauben zu den Zeugen Jehovas zu gehen, der hat mir auch seinen Namen gegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass das der Kleiderhändler war, bei dem ich gearbeitet habe. V: Warum wurden die Geburtsurkunde bzw. die Voter ID, die angeblich Ihre ist, auf den von Ihnen gewählten Namen XXXX ausgestellt, wenn Sie doch keinerlei Dokumente hatten, mit denen Sie diese Namensänderung vor den Behörden hätten belegen können? A: Die Geburtsurkunde wurde gefunden und mir geschickt. Mein Schwager, also der Bruder meiner Frau, hat sie gefunden. Nachgefragt gebe ich, dass mein Schwager die Geburtsurkunde gefunden hat an meiner letzten Adresse, bei meiner Frau. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe für die Namensänderung, die kann ich besorgen, wenn es sein muss. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei meiner Konvertierung diese eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, das ist eine Anzeige in der Zeitung. Wenn man das macht, wird das in der Zeitung veröffentlicht, und dann gilt das. Der Asylwerber wird auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. A: Da schwört man mit der Bibel darauf, und dann gilt das. Wenn man beim Ministerium auf die Bibel schwört, dass der neue Name so ist, dann gilt das. Anmerkung: Die vom Asylwerber geschilderten bürokratischen Abläufe werden je nach Frage variiert und ergänzt bzw. neue Elemente eingeführt. F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? A: Mein Vater XXXX ist in den Sechzigern, von Beruf Autoersatzteilhändler und Elektriker, und lebt in XXXX. Meine Mutter XXXX ist verstorben, da war ich 15 Jahre alt und sie in den Vierzigern. Ich bin ledig und habe zwei Kinder, XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Die Kinder leben bei ihrer Mutter XXXX, die Krankenschwester gelernt hat, als ich Ghana verlassen habe. Nun ist sie fertig mit der Ausbildung. Sie ist Christin, Zeugin Jehovas. Sie lebt in XXXX. Anmerkung: Der Asylwerber konsultiert die Notizen zur Adresse der Mutter der Kinder. F: Haben Sie weitere Verwandte im Heimatland? A: Nein. Nur meinen Vater, bei dem ich mein ganzes Leben lang gelebt habe. Mein Onkel ist da auch noch, der Bruder meines Vaters. F: Wovon lebt die Familie im Herkunftsland? Seite 5 von 36

6 A: Vom Ersatzteilhandel meines Vaters, und er verkauft auch elektrisches Zubehör. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? A: Nein. Abgesehen von dem Haus, in dem ich mit meinem Vater gelebt habe, hatten wir kein Eigentum. F: Wie hat Ihr Alltag in XXXX ausgesehen, was haben Sie den ganzen Tag gemacht? A: Ich bin zu einer benachbarten Stadt gegangen und habe dort Kleider verkauft, mit dem Mann, mit dem ich Kleider verkauft habe. Das habe ich immer gemacht, den ganzen Tag lang. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur am Sonntag in die Kirche gegangen bin, sonst habe ich immer gearbeitet. Anmerkung: Der Asylwerber spricht vom Kirchenbesuch. Die Zeugen Jehovas haben keine Kirchen, sondern sprechen von einem "Königreichssaal". F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten? A: Am F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg. A: Mit dem PKW von XXXX illegal nach Burkina Faso, weiter im PKW über Niger nach Bengasi, Libyen, wo ich zwei bis drei Monate gelebt habe und mit einem Mann gearbeitet habe, ich habe sein Auto beladen und er hat mir Geld dafür gegeben, und dann per Schiff bis zu einer unbekannten Küste und im Auto nach Österreich. F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht? A: In XXXX, in XXXX, in meiner Wohnung. F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? A: Am , als mein Vater hinter mir her war. In der Nacht davor hat mich mein Onkel gewarnt, dass mein Vater hinter mir her war, und ich bin sofort weg. Nachgefragt gebe ich an, dass ich meinen Vater gar nicht mehr gesehen habe, ehe ich aus Ghana weg bin. F: Waren Sie vorher in einem anderen EWR-Staat und wenn ja, wie lange? A: Nein. F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? A: Mit der Mutter meiner Kinder. Nachgefragt gebe ich an, dass wir über Viber reden, die ganze Zeit, wenigstens einmal die Woche. Mit meinem Onkel komme ich auch gut aus. Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben. F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Dreimal nein. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.? Seite 6 von 36

7 A: Nein, ich war in keinen Schwierigkeiten, ich wurde auch nicht gesucht. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres christlichen Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX irgendwelche Probleme? A: Nein. Nur mit meinem Vater hatte ich Probleme. Bei den Muslimen ist es so, dass eine Konvertierung zum Christentum verboten ist und eine Schande. F: Hatten Sie größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein, sicher nicht. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß A: Als ich zum Christentum konvertierte, war mein Vater gegen diese Religion. Da war ich in den Mittzwanzigern. Es war gegen die moslemische Vorstellung, zum Christentum zu konvertieren. Der Mann, bei dem ich gearbeitet habe, den hörte ich predigen, da war ich in den Mittzwanzigern. Ich hörte ihn auch von Jesus Christus predigen, da wurde ich interessiert und habe angefangen, die Bibel zu lesen. Diese habe ich unter meinem Kissen versteckt, damit sie mein Vater nicht findet. Normalerweise habe ich mich auch in die Kirche geschlichen, meinem Vater habe ich gesagt, ich würde in die Moschee gehen. Mein Vater hat dann herausgefunden, dass ich nicht mehr zur Moschee ging und konvertieren wollte, er hat mich in mein Zimmer gestoßen, dabei stieß ich gegen einen Stuhl, dabei wurde ein Zahn locker, der mir in Österreich dann ausgefallen ist. Sie gaben mir auch kein Essen, mein Vater gab mir auch kein Essen, er hat mich mit der Rasierklinge verletzt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich fünf Tage lang eingesperrt war. Nachgefragt gebe ich an, dass er mir doch Essen gegeben hat, aber schlechtes, einen Brei. Dann bin ich schwach geworden und habe gesagt, ich werde wieder Muslim. Da ließ er mich wieder frei. Ich bin zu dem Kleiderhändler gegangen, der ist zu meinem Vater gegangen, um zu betteln. Mein Vater verscheuchte ihn, er wollte nichts wissen, ich sollte auch gehen und allein leben. Der Kleiderhändler bot mir einen kleinen Raum an, dort sah ich die Frau, von der ich Kinder hatte, dort habe ich auch mit ihr gelebt. Dort haben wir unsere Kinder bekommen, bis zu der Zeit, als ich meine Reise nach Europa begann. Mein Vater brachte dann eine muslimische Frau, eine Woche, bevor ich Ghana verlassen habe, die sollte ich heiraten. Mein Vater wollte, dass die Muslima auch bei mir lebt, ich habe sie aber weggeschickt. Als mein Vater davon hörte, war er hinter mir her. In der Nacht, in der ich sie vertrieb, war mein Vater hinter mir her, mein Onkel warnte mich aber vorher. Die Muslima war eine Nacht im Zimmer, am nächsten Morgen habe ich sie weggeschickt, dann warnte mich mein Onkel. Anmerkung: Der Asylwerber zeigt zwei kaum sichtbare Hautveränderungen am Arm und am unteren Rückenbereich, die von den Angriffen des Vaters herrühren sollen. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie XXXX verlassen haben? A: Nein, nur wegen meines Vaters. Mein Vater ist ein wohlhabender Mann, er hat das Geld, um Polizisten zu beeinflussen, die Polizei ist korrupt, auch wenn ich in einem Nachbarland gelebt hätte, hätte er mich gefunden. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass ich mich bei der Frage der chronologischen Aufzählung meiner Wohnorte auf die Adresse XXXX, auf die Adresse meines Vaters und bei XXXX auf die Adresse Seite 7 von 36

8 meiner Frau bezogen habe. Weiters gebe ich an, dass ich meinem Schwager gesagt habe, er solle zu seiner Schwester gehen und meine Geburtsurkunde für mich dort abholen. Nach erfolgter Rückübersetzung meiner beiden Erklärungen bei der Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Mein Vater wäre hinter mir her. In unserer Gemeinschaft ist es eine Schande. Weiters hat mein Vater in der Moschee eine sehr hohe Position, er ist wie ein Imam. F: Wie stand Ihre Mutter zu Ihrer religiösen Überzeugung? A: Da war sie schon tot, als ich konvertierte. V: Vor der Landespolizeidirektion gaben Sie am an, dass Sie von Ihrem Vater im Alter von 15 Jahren beim Lesen einer geborgten Bibel erwischt worden seien, die dieser zerrissen und Sie gezwungen habe, den Koran zu lesen. Heute haben Sie dieses Ereignis nicht mehr erwähnt, außerdem wollen Sie älter gewesen sein, als Sie sich für die Religion zu interessieren begonnen haben. A: Doch, das stimmt schon. Damals begannen meine Probleme. Als ich 20 Jahre alt war, hat mein Problem mit dem Vater begonnen, vorher nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon die Bibel gelesen habe, aber mein Vater erst davon erfahren hat, als ich 20 Jahre alt war. Nachgefragt gebe ich an, dass er es bemerkt hat, aber ignoriert hat. Dann wusste ich, dass ich selbst entscheiden kann mit 20 Jahren. F: Sie gaben vor der Landespolizeidirektion bei der Erstbefragung am an, dass der Herr XXXX Ihre "Ausbildung bezahlt hätte" und Ihnen "Arbeit besorgt" hätte. Welche Ausbildung hat Herr XXXX Ihnen denn nun zusätzlich bezahlt? A: Das war die polytechnische Schule, die er mir bezahlt hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort Handel erlernt habe, dann habe ich ihm geholfen, Kleider zu verkaufen. Ich habe die Schule abgeschlossen und bin dann jeden Tag mit dem Mann unterwegs gewesen. V: Die Chronologie der Ereignisse passt nicht zusammen. Sie gaben vorher an, dass Sie die Schule mit abgeschlossen haben, aber ihr Vater bis zu Ihrer Konvertierung alles bezahlt habe. Wieso sollte Herr XXXX damals schon für Ihre Ausbildung aufgekommen sein? A: ich war damals 18 Jahre alt, damals kam ich in die Aufsicht des Kleiderhändlers, und er bezahlte dann für die polytechnische Schule. Damals habe ich mich mit meinem Vater schon nicht mehr verstanden. Anmerkung: Der Asylwerber ändert sein Alter und die Chronologie der Ereignisse laufend. F: Wie konnte Herr XXXX Ihre zusätzliche Ausbildung finanzieren? Wie konnte er das Geld dafür aufbringen? A: Während der Zeit habe ich für ihn gearbeitet, ich habe Geld gespart, und auch der Kleiderhändler hat Geld bezahlt. Ich konnte nur einige Bücher bezahlen, der Kleiderhändler hat mehr bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater nichts mehr mit mir zu tun haben wollte. F: Ist es üblich, sich finanziell so für einen Mitarbeiter bzw. Lehrling zu engagieren, oder waren Sie eine Ausnahme für Herrn XXXX? Warum? A: Ich war akademisch brillant. Er wollte nicht, dass meine Ausbildung leidet. V: Auch wenn die Qualität des Lichtbildes auf Ihrer angeblichen Voter ID schlecht ist, so ist doch klar ersichtlich, dass darauf nicht Sie abgebildet sind. Das ist schon der Landespolizeidirektion 2015 aufgefallen und der hiesigen Behörde unabhängig davon ebenso. Was sagen Sie dazu? Seite 8 von 36

9 A: Das bin aber ich. Mein Haar war sehr buschig, als ich hergekommen bin, in Libyen habe ich die Haare nicht geschnitten. Wenn Sie das Foto vergrößern, sehen Sie das. Das bin hundertprozentig ich. Anmerkung: Auf dem Foto geht es nicht um die Frisur, sondern um Augenbrauen- bzw. Ohrenform, die mit der heute anwesenden Person nicht ident sind. F: Welches Wahllokal kam Ihnen in Ghana laut dem auf der Voter ID vermerkten Code zu? A: Das ist XXXX, Distrikt Ashanti Region, in einer kleinen Stadt noch innerhalb von XXXX. Anmerkung: Mit dem Zusatz A oder B, der auf der vorgelegten Karte allerdings fehlt, wäre es der XXXX in XXXX. V: Das Wahllokal, das auf der von Ihnen als Ihre Voter ID vorgelegten Karte steht - ersichtlich durch Code -, existiert in dieser Form nicht, es fehlt der Zusatz A bzw. B. Dann würde es sich um den XXXX handeln, der allerdings nicht in Ihrem angeblichen Wohnort XXXX liegt, sondern im Nachbardistrikt XXXX. Erklären Sie mir bitte, warum das Wahllokal, das auf der Karte steht, in dieser Form nicht korrekt ist bzw. warum Ihnen anstatt eines Lokals in Ihrem Wohnbezirk eines im Nachbarbezirk zukommen sollte? A: Diese kleine Stadt, von der ich gesprochen habe, gehört zu XXXX, so wie XXXX zu XXXX gehört. Nachgefragt gebe ich, dass ich nicht weiß, warum die Bezeichnung nicht korrekt auf der ID steht, aber das kann nachgeprüft werden. V: Ihre Glaubensgemeinschaft wünscht, dass Zeugen Jehovas Glaubensgenossen heiraten sollen bzw. ihre Partner bekehren sollen. Weiters gilt Geschlechtsverkehr vor der Ehe als Sünde. Sie haben sogar außereheliche Kinder. Religiosität spielt eine große Rolle in Ihren Erzählungen, aber Sie leben offenbar das Gegenteil. Erklären Sie mir diesen eklatanten Widerspruch. A: Ich habe mit ihr zusammengelebt und Kinder gehabt, aber keine Zeit gehabt, sie zu heiraten. V: Sie waren nach eigenen Angaben 30 Jahre alt bei der drohenden Zwangsverheiratung. Sie hatten sich eine eigene Existenz aufgebaut in einer anderen Stadt und waren von Ihrem Vater unabhängig. Ist es typisch für Männer dieses Alters, immer noch derart dem Willen des Vaters zu unterstehen wie Unmündige? A: Solange man beim Islam ist, wird der Vater nicht sehr viel eingreifen, aber in dem Moment, wo man sich von Islam abwendet, wird er eingreifen. Er wollte Wege finden, um mich zum Koran zurückzubringen, daher schickte er dieses Mädchen zu mir, er war zu diesem Zeitpunkt sehr verärgert über mich. V: Sie gaben vor der Landespolizeidirektion am an, dass Sie Ihr Vater und Ihr Onkel im Dezember 2014 in XXXX aufgesucht haben, wo Sie eigenen Angaben zufolge seit 14 Jahren unbehelligt lebten. Weshalb hätten sie Sie nach so langer Zeit plötzlich wieder bedrängen sollen, wenn sie Sie die ganze Zeit dazwischen in Ruhe gelassen haben, ganz davon abgesehen, dass der Onkel Sie in der heutigen Version gewarnt hat vor dem Vater, nicht bedrängt? A: Mein Vater ist in der Zwischenzeit von anderen Leuten verspottet worden, das hat ihn provoziert. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Onkel mich erst mit meinem Vater bedroht hat, aber dann ist mein Onkel zu der Überzeugung gekommen, dass ich als freier Mann tun kann, was ich will, dann hat er mich gewarnt. Auch das Essen, das ich bekommen habe, das schlechte Essen während der fünf Tage, die ich in meinem Zimmer eingesperrt war, hat er mir heimlich gebracht. V: Sie haben noch am Tag des Entschlusses auszureisen die Reise begonnen. Wem gehörte der PKW, mit dem Sie nach Libyen gelangten? A: Das war nicht mein eigenes Auto, das war ein öffentliches Auto. Nachgefragt gebe ich an, dass das ein öffentlicher Bus war, mit dem ich mitgefahren bin. Seite 9 von 36

10 F: Wer war die erwählte Frau, die Sie angeblich hätten heiraten sollen? Welches Interesse hatte Ihr Vater bzw. die Frau an dieser Transaktion? A: Ich weiß nicht, wo mein Vater sie herhatte, er hat sie mit ihren Taschen gebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater der Frau befohlen hat, mich zu heiraten. Nachgefragt gebe ich an, dass sie bei meinem Vater geputzt hat. Ich weiß auch nicht, wieso sie das tun hätte sollen. V: Sie haben sich monatelang in Bengasi, Libyen, aufgehalten. Dort waren Sie offenbar in Sicherheit und konnten für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Warum sind Sie nicht dort geblieben, anstatt nach Europa weiterzureisen? A: Es gab so viele Morde dort. Jeden Tag sah man Morde auf der Straße, das hat mich erschreckt. Eine Woche, bevor ich weggegangen bin, war ein Freund von mir in einem Haus, das abgebrannt wurde, er hat mir geraten wegzugehen. Da ich ein Ausländer bin, sagte er mir, dass sie Ausländer töten. Nachgefragt gebe ich an, dass die meisten der getöteten Leute Ausländer waren, es gab so viele Tötungen, fast jeden Tag. V: Warum haben Sie sich nicht an einem anderen Ort innerhalb Ghanas niedergelassen? Sie sind ein gesunder, erwachsener Mann mit einer gewissen Ausbildung und Berufserfahrung und konnten sowohl zuvor in Ghana als auch hier in Österreich neu starten, dies wäre Ihnen auch ein zweites Mal in Ghana gelungen. Ob Ihr Vorbringen stimmt oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Tatsache, dass eine Wohnortänderung innerhalb Ghanas Ihnen jedenfalls ein sicheres Leben ermöglichen würde, zudem erstreckt sich der Einflussbereich Ihres Vater bzw. Ihres Onkels wohl kaum auf ganz Ghana. Was sagen Sie dazu? A: Mein Vater ist ein mächtiger Mann, die Polizei ist korrupt, in Ghana oder einem Nachbarland kann ich gefunden werden. Mein Vater ist noch dazu ein hochrangiger Mann im Islam, er kann Leute dazu bringen, mich zu holen. Er hat auch die Adresse herausgefunden, wo er mit der Muslima hinkam, obwohl er diese Adresse nicht kannte, er hat sich umgehört. F: Die Zeugen Jehovas haben einen speziellen Ausdruck für ihre Kirchen. Wie heißen diese Kirchen? A: Kingdom. F: Können Sie mir Publikationen der Zeugen Jehovas nennen, spezielle Zeitschriften zum Beispiel? A: "Witness" und "Watch", so heißen Broschüren. Sie sind auf Englisch, manche gibt es auch auf XXXX. Auch hier lese ich sie auf Englisch. Nachgefragt gebe ich an, dass jede Predigt unter einem anderen Untertitel geschrieben wird. Anmerkung: "The Watchtower Announcing Jehovah's Kingdom" ist die englische Ausgabe des "Der Wachtturm verkündigt Jehovas Königreich". F: Nennen Sie mir bitte markante Merkmale der Zeugen Jehovas. Was zeichnet sie aus, welche Einstellungen vertreten sie, was sollen Zeugen Jehovas tun? A: Das Weitergeben von Blut an jemand anderen ist eine Sünde. Wir glauben auch, dass es keinen Himmel gibt, die Erde selbst ist der Himmel. Wir glauben auch, dass das Trinken von Alkohol keine Sünde ist, Jesus hat auch Alkohol getrunken. Nachgefragt gebe ich an, dass es die Easter Convention gibt, wir glauben auch nicht an Weihnachten und feiern es nicht. Anmerkung: Markant sind folgende Punkte: die Missionstätigkeit ist von Mitgliedern erwünscht, Fest- und Feiertage, wie Weihnachten oder Geburtstag, werden nicht begangen, Bluttransfusionen werden abgelehnt. F: Woher stammt die Bezeichnung "Zeugen Jehovas"? Seit wann gibt es den Namen und aus welcher Quelle wurde er entnommen? A: Das weiß ich nicht, das habe ich vergessen. Hier habe ich keine Verbindung zu den Zeugen Jehovas, nur mit einem Mann habe ich Kontakt, der hat mir Abhandlungen zum Lesen gegeben. Anmerkung: Seit 1931 ist der Name gebräuchlich, er stammt aus Jes. 43, Wir wählen auch nicht, wir singen die Nationalhymne nicht. Seite 10 von 36

11 V: Die Behörde stellt fest, dass Sie kein Christ sind, sondern Moslem. Weder gaben Sie im gesamten Verfahren eine Taufe oder Sonstiges an, was glaubhaft belegen würde, dass Sie zum Christentum gewechselt hätten. A: Nein. Ich habe nur hier keinen Kontakt mit ihnen. Ich bin getauft worden, das habe ich nur vergessen. Aber die Zeugen Jehovas stellen keine Bestätigungen aus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das nicht erwähnt habe, weil Sie Ihre Fragen nicht in diese Richtung gelenkt haben. V: Sie haben 2015 eine religiöse Vision vor der Landespolizeidirektion erwähnt. Diese haben Sie heute auch nicht erwähnt, warum? A: Als ich anfing, die Bibel zu lesen, hatte ich eine Vision über Christus, das war mein Anlass zu konvertieren. Es ist mir entfallen, die Vision zu erwähnen. F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte und Aktivitäten in Österreich aus? A: Ich habe eigentlich nur Kontakt zu Leuten aus Ghana. Ich bin ein schüchterner Mensch, ich gehe kaum aus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Leute manchmal in der Straßenbahn anspreche, wenn ich Leute aus Ghana an der Sprache erkenne. Während ich von der Regierung kein Geld bekommen habe, habe ich Zeitung ausgetragen, da habe ich einen Mann aus Ghana kennengelernt, mit dem habe ich noch am meisten Kontakt. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja. F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt? A: Nein, habe ich noch nicht, aber wenn ich die Gelegenheit bekomme, kann ich gehen. F: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Sie beziehen seit einem Jahr keine Grundversorgung mehr. A: Ich trage Zeitungen aus, dafür kriege ich im Monat 215 bis 220. Nachgefragt gebe ich an, dass die Frau mich gratis wohnen lässt, sie hat ihre Sachen aus dem Raum geräumt und gesagt, da kann ich kostenfrei leben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit diesem Geld Essen, Kleidung und Handyrechnung bezahle. Nachgefragt gebe ich an, dass das die einzige Einkommensquelle ist, die ich habe, die Frau bringt mir aber auch gratis Essen. F: Wollen Sie noch etwas angeben, das Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Ja, das Problem ist mein Vater und die anderen hochstehenden Muslime um ihn herum. Ich habe gesagt, dass er viel Einfluss hat, daher könnte er mich in Ghana finden. Jemand, der mir derartige Schnittwunden zufügt, kann mich auch töten. Anmerkung: Der Asylwerber zeigt erneut die angeblichen Schnittwunden; die Hautveränderungen sind kaum sichtbar. Seite 11 von 36

12 Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Ghana, illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Sie sind Moslem und gehören der Volksgruppe der XXXX an. Sie sind volljährig. Sie sind unverheiratet. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ghana einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit oder aufgrund der von Ihnen angegebenen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX verfolgt wurden. Sie konnten keine gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wären. Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder dies für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Ghana in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht. Es leben keine weiteren Verwandten von Ihnen in Österreich. Auch brachten Sie keine finanziellen oder sozialen Abhängigkeitsverhältnisse vor. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen konnten nicht festgestellt werden. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung nach Ghana entgegenstehen würden. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana (Stand ): Politische Lage Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA ; vgl. GIZ a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA a; vgl. AA ). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA ). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ Seite 12 von 36

13 a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH ). Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA a). Quellen AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik ; AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House ( ): Freedom in the World Ghana ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit ( a): Ghana - Geschichte und Staat Sicherheitslage Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA ). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA ; vgl. EDA ; BMEIA ), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA ). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA ). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise ( ) ; BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres ( ): Ghana - Reiseinformation EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten ( ): Reisehinweise für Ghana Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA ). In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und Seite 13 von 36

14 die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ a). Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH ; vgl. USDOS ). Quellen AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House ( ): Freedom in the World Ghana ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit ( a): Ghana - Geschichte und Staat ; USDOS - US Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices Ghana Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA ). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS ). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS ; vgl. AA ). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA ). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS ). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA ). Quellen AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices Ghana Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA ; vgl. USDOS ). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA ). In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte Seite 14 von 36

15 von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA ). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS ). Quellen AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices Ghana Korruption Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS ). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ b). Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH ). Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH ; vgl. USDOS ). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS ). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ; AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House ( ): Freedom in the World Ghana ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit ( a): Ghana - Geschichte und Staat ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit ( b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ; USDOS - US Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices Ghana Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS ). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA ). Seite 15 von 36

16 Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA ). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS ). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA a; vgl. FH ; GIZ a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH ; vgl. GIZ a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca ) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA ). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA ; vgl. GIZ a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA a; vgl. AA ; FH ). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA ). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ; AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House ( ): Freedom in the World Ghana ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit ( a): Ghana - Geschichte und Staat ; USDOS - US Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices Ghana Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA ; vgl. USDOS ). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS ). Seite 16 von 36

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