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1 Geistiges Eigentum: Innovationen schützen In den letzten Jahren sind Stimmen laut geworden, die Kritik am Schutz des geistigen Eigentums üben. Schwellen- und Entwicklungsländer kreiden den Industrienationen an, durch gezielten Einsatz gewerblicher Schutzrechte gerade ihre Teilhabe am Fortschritt zu verhindern. Lizenzen könnten sie sich nicht leisten. Warum ist die Kritik an dem bestehenden Rechtsschutzsystem ungerechtfertigt oder anders herum, warum braucht es gerade in der globalisierten Welt einen effizienten Schutz von geistigem Eigentum? Natürliche Rohstoffe sind ortsgebunden und nicht beliebig vermehrbar. Ganz anders sieht es im Bereich von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aus, die geistige Ressourcen und Kompetenz erfordern. Die Investition in diese Leistungen wird für Staaten, Unternehmen und damit global immer wichtiger. Oft macht gerade die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowie die Kreativität, die Unternehmen in Design oder ihre Marke investieren, den Hauptteil des Unternehmenswertes aus. Gewerbliche Schutzrechte schützen Investitionen Im Gegensatz zu Sachen gibt es für geistiges Eigentum keine Verwahrungsmöglichkeiten und keine Diebstahlssicherung. Daher ist der Schutz für geistige Güter sei es im technischen Bereich, oder im Bereich der Marken-, oder Designentwicklung durch besondere Schutzrechte notwendig. Der Vorteil der Schutzrechte ist ein Ausschließlichkeitsrecht für den Erfinder, Entdecker, Kreativen. Durch Lizenzvergabe bringen sie ihre Ideen auf den Markt. Forschung und Entwicklung findet nicht mehr im Hinterhof durch Experimente statt, sondern sie ist mittel- und langfristig angelegt, erfordert den Einsatz vieler spezialisierter Mitarbeiter und erheblicher Geldmittel. Sie muss sich entsprechenden Kontrollen stellen und ist immer ergebnisorientiert. Investitionen erfordern den Einsatz von DIE WIRTSCHAFT Oktober 2007 Kapital, Kraft und Intelligenz. Sie setzen einen zeitlich befristeten Schutz für die Ergebnisse voraus. Oft kann erst nach einigen Fehlschlägen am Schluss auf das richtige Ergebnis gesetzt werden. Als Belohung für den Aufwand und die dabei eingesetzten geistigen Ressourcen ist es notwendig, ein dem Eigentumsrecht vergleichbares zeitlich befristetes Recht, beispielsweise ein Patent, zu gewähren. Ausschließlichkeit und Offenlegung Ohne einen solchen verlässlichen Schutz des geistigen Eigentums fehlt der Ansporn, den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt durch Forschung und Entwicklung zu fördern. Dieser kommt aber letztlich allen zugute. Im Übrigen steht den Ausschließlichkeitsrechten im technischen Bereich die Offenlegung der Erkenntnisse durch den Erfinder für die Fachwelt als Korrelat gegenüber. Dadurch kann auf den Erkenntnissen weiter aufgebaut werden. Interessenten können Lizenzen erwerben, die für ihre Produkte Verbesserungen bringen. Fehlt ein solcher Schutz, wird der Erfinder alles tun, um sein Wissen solange wie möglich geheim zu halten und damit nicht an die Allgemeinheit weiter zu geben. Der Schutz von geistigen Eigentumsrechten spornt damit gerade die Weiterentwicklung im technischen Bereich an. Dies unterstreichen die Statistiken. Länder, die einem Patent einen wirksamen Patentschutz bieten, stehen an der Spitze der für Innovationen bekannten Staaten. MARKENRECHT URHEBERRECHT WETTBEWERBSRECHT RECHTSANWALT STEFFEN KOCH HOLTORFER STR B O N N ENNERT GEWERBE PARK Fon+49 (0) Fax+49 (0) ko@rechts-anwalt.info 9

2 Neben dem Schutz der technischen Rechte ist aber auch ein effektiver und durchsetzbarer Schutz von Marken und Design unabdingbar. In der globalisierten Welt müssen sich die Produkte durch Namen, die für Qualität und Standards bürgen, immer stärker dem Wettbewerb stellen und sich bewähren. Eine Notwendigkeit, die von anderen aufgebauten Marken und Designrechte zu verwenden, gibt es nicht. Es steht eine Fülle von Möglichkeiten zur Verfügung, hier eigene Kreationen zu entwickeln und sich damit seinerseits im Wettbewerb zu behaupten. Mangelnder verlässlicher Schutz und mangelnde Durchsetzung werden auf Dauer Investitionen verhindern und zum wirtschaftlichen Stillstand führen.professor Alain Pompidou, der Präsident des Europäischen Patentamtes: In einer erhöhten und verbesserten Nutzung des gewerblichen Rechtsschutzes besteht eine der wirksamsten Maßnahmen der Innovati- Autorin: Doris Möller Deutscher Industrieund Handelskammertag onsförderung. Diese hat nicht nur einen individuellen wirtschaftlichen Nutzen, sondern auch einen ausgeprägten gesellschaftlichen Wert. Wirtschaftlich erfolgreiche Ideen, die sich auf dem Markt durchsetzen, werden häufig Nachahmer finden. Ein effektives Vorgehen gegen Plagiate und Imitationen ist vor allem mit Hilfe gewerblicher Schutzrechte möglich. Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Komponenten, die Marke den guten Namen und das Geschmacksmuster das Design. Sie gewähren ihrem Inhaber Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls bei Verletzung Schadensersatzansprüche. Das Deutsche Patent-und Markenamt (DPMA) ist dem Bundesministerium der Justiz angegliedert und die Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Es erteilt Patente, trägt Marken und Muster ein und verwaltet sie. Patente Mit Patenten können technische Erfindungen geschützt werden, die weltweit neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Patentinhaber für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren das ausschließliche Recht gibt, über seine Erfindung zu verfügen. Kein anderer darf ohne seine Zustimmung von der patentierten Erfindung Gebrauch machen, indem er etwa durch das Patent geschützte Produkte herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder importiert oder patentierte Verfahren anwendet. Patente können für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden. Voraussetzung für den Patentschutz ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie muss eine umfassende Beschreibung der Erfindung enthalten, die einen Fachmann in die Lage versetzt, sie nachzuvollziehen und auszuführen. Die Prüfung auf Patentfähigkeit erfolgt, wenn ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wird. Gebrauchsmuster Technische Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind, können auch als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Das Gebrauchsmuster ist für alle Bereiche der Technik offen, für die auch Patentschutz möglich ist. Nicht geschützt werden können allerdings Verfahren (z.b. Herstellungsverfahren oder Verwendungen). Ähnlich wie das Patent gibt auch das Gebrauchsmuster seinem Inhaber für bis zu 10 Jahre das Recht, andere von der unberechtigten Nutzung seiner Erfindung auszuschließen. Gebrauchsmusteranmeldungen müssen schriftlich mit einer Beschreibung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Da hier, anders als beim Patent, nicht geprüft wird, ob der Gegenstand der Anmeldung neu und erfinderisch ist, kann der Anmelder bereits nach zwei bis drei Monaten gegen eine geringe Gebühr ein eingetragenes Gebrauchsmuster erhalten. Eine eingehende, alle Schutzvoraussetzungen umfassende Prüfung findet erst dann statt, wenn ein Dritter sich mit einem Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster wendet. Wenn Sie bereits vorab die Rechtsbeständigkeit Ihres Gebrauchsmusters abschätzen wollen, können Sie in einem Rechercheverfahren von uns die relevanten Veröffentlichungen ermitteln lassen. Marken Marken sind Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen. Sie dienen dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als Marken können u.a. Wort- und Bildzeichen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben oder sonstige Zeichen im Register eingetragen werden, soweit sie grafisch darstellbar sind. Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und ist beliebig oft verlängerbar. Eine Marke wird eingetragen, wenn keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Nicht eintragbar sind insbesondere Zeichen oder Angaben, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben. Mit der Eintragung erhält der Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Er kann Dritten untersagen, ein mit der Marke identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen und gegebenenfalls Schadensersatz und Vernichtung verlangen. Die beschreibende Benutzung eines Zeichens als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen kann jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke können noch innerhalb von drei Monaten Inhaber prioritätsälterer Marken Widerspruch erheben. Ein erfolgreicher Widerspruch führt zur Löschung der jüngeren Marke. Geschmacksmuster Geschmacksmuster schützen die äußere Gestaltung, also das Design von zwei- oder dreidimensionalen Gegenständen. Schutzfähig ist die Form und/oder die Farbgebung von Gegenständen (z.b. Stoffe, Möbel etc.). Ist das Geschmacksmuster eingetragen, hat der Anmelder das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen. Er kann Dritten verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden. Nur er darf ein Erzeugnis, in dem das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, ein- und ausführen sowie gebrauchen. Die Anmeldung muss das Muster wiedergeben (fotografische oder sonstige grafische Darstellung). In einer Anmeldung können bis zu 100 Muster zusammengefasst werden, wenn sie in mindestens eine gemeinsame Warenklasse einzuordnen sind. Geschmacksmusterschutz entsteht nur, wenn das Muster zum Zeitpunkt der Anmeldung Neuheit und Eigenart aufweist. Neuheit und Eigenart werden aber bei der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister nicht geprüft. Diese Schutzvoraussetzungen prüfen im Streitfall die Zivilgerichte. Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Er kann bis zu 25 Jahre nach dem Anmeldetag aufrechterhalten werden. Quelle: DPMA Deutsches Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12, 80331München, Tel.: 089/ , Fax 089/ , Internet: 10 DIE WIRTSCHAFT Oktober 2007

3 Was vor über 30 Jahren als laienhafte Kopierversuche in Hinterhof-Werkstätten begann, hat sich zu einer hoch professionellen Industrie mit weltweitem Netzwerk entwickelt. Forciert wird die explosionsartige Ausbreitung des Problems durch Globalisierung, technischen Fortschritt und anonyme Vertriebswege wie das Internet. Auch sogenannte Freizonen entpuppen sich als blühende Umschlagplätze für Fälschungen. Experten gehen davon aus, dass die Täter teils sogar der Mafia und dem organisierten Verbrechen angehören. Die hohen Gewinnspannenn sprechen dafür. Auch der enorme Preisdruck zwingt immer mehr Händler in die Knie. Und so werden auch in westlichen Ländern ethische Bedenken und Fair Play zunehmend über Bord geworfen. Die Statistiken des Zolls zeigen zwar deutlich, dass Südostasien, insbesondere China, häufig das Ursprungsland von Fälschungen ist und somit als kostengünstige Werkbank dient. Die Auftraggeber der Nachahmungen bzw. die Importeure sitzen aber nachweislich häufig in westlichen Ländern. Und so profitieren zahlreiche Teilnehmer entlang der Wertschöpfungskette von der Herstellung und dem Handel von nachgeahmten Waren. Auch hier in Deutschland. Viele Händler und auch so manche Konsumenten machen sich anscheinend nicht bewusst, welchen Beitrag sie mit ihren täglichen Kaufentscheidungen in Bezug auf das Problem der Produktpiraterie leisten. Denn Märkte regeln sich naturgemäß über Angebot und Nachfrage. Leider assoziiert die Mehrheit der Bevölkerung mit Produkt- und Markenpiraterie nach wie vor gefälschte Luxusartikel und verharmlost das Problem als Kavaliersdelikt. Dabei entlarven sich die größtenteils minderwertigen Plagiate häufiger als man denkt als im wahrsten Sinne des Wortes brandgefährlich. Verantwortungsbe- DIE WIRTSCHAFT Oktober

4 Autorin: Christine Lacroix Aktion Plagiarius e.v. wusstsein ist für die Nachahmer ein Fremdwort. Beispiele sind mangelhafte (Kfz-)-Ersatzteile, giftige Farben bei Kinderspielzeug und Textilwaren oder gefälschte Medikamente ohne Wirkstoffe. Abgesehen davon sind mittlerweile Produkte aller Branchen betroffen. Praktische Haushaltartikel und Accessoires ebenso wie Kosmetik, Leuchten, Möbel, Lebensmittel, Werkzeuge bis hin zu hoch komplexen mechanischen und elektronischen Geräten und Maschinen. Fakt ist, Produktpiraten untergraben den legalen Handel und senken die Innovationskraft zahlreicher Hersteller, die durch ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten Innovationen hervorbringen und somit Fortschritt, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze sichern. Die Nachahmer hingegen fokussieren sich auf das Abkupfern erfolgreicher Produkte und schließen ihr eigenes unternehmerisches Risiko aus. Neben den Investitionen in F+E sparen die Produktpiraten auch die Kosten fürs Marketing; häufig verwenden sie minderwertige Materialien, produzieren in Niedriglohnländern und profitieren teils von Kinderarbeit. Die Schäden durch Produkt- und Markenpiraterie treffen auch den deutschen Mittelstand hart: Angefangen von Umsatzrückgängen über den Verlust von Marktanteilen und die Zerstörung der Glaubwürdigkeit der Marke bis hin zu unberechtigten Produkthaftungsklagen. Zugegeben: Hundertprozentigen Schutz gibt es nicht. Die Möglichkeiten Plagiaten vorzubeugen bzw. diese zu bekämpfen sind dennoch heutzutage mannigfaltig. Vor- aussetzung ist aber, dass die Unternehmen individuelle Strategien ausarbeiten und im Rahmen des Möglichen aktiv werden. Wichtigste Maßnahme ist die Eintragung von Gewerblichen Schutzrechten - Marke, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patent - und zwar in allen für das Unternehmen relevanten (Absatz-)Märkten. Nur wer seine Ideen schützt, kann rechtlich gegen Plagiatoren und Fälscher vorgehen und diese zur Rechenschaft ziehen. Gewerbliche Schutzrechte sind auch Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit dem Zoll. Mit dem Instrument der sog. Grenzbeschlagnahme kann der Zoll im Auftrag der Industrie rechtsverletzende Waren aus Drittländern anhalten und dem Originalhersteller zur weiteren Bestimmung (z.b. Gerichtsprozess, Vernichtung) überlassen. Eine konsequente Marktbeobachtung ist ebenfalls unerlässlich. Dazu zählt der Rundgang am ersten Messetag genauso wie das Durchforsten von Internetplattformen. Aktuell intensivieren europäische, amerikanische und chinesische Regierungen und Zollbehörden die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Gesetzgebung. Ein regelmäßiger Wissens- und Erfahrungsaustausch steht ebenso auf dem Programm wie gemeinsame Aktionspläne und verstärkte Kontrollen durch den Zoll. Christine Lacroix Aktion Plagiarius: Innovation vs. Imitation 1977 rief der Designer Prof. Rido Busse den Negativpreis Plagiarius ins Leben und hat damit Pionierarbeit in punkto Information, Aufklärung und Sensibilisierung zum Thema Produkt- und Markenpiraterie geleistet. Damals selbst von Plagiaten betroffen, beschloss er, die skrupellosen Machenschaften von Produktpiraten, die mangels eigener Kreativität und vor allem aus Profitgier innovative Ideen und technisches Know-how Anderer 1:1 übernehmen und als eigene Leistung ausgeben, ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Als Trophäe wählte Busse einen Gartenzwerg, den er schwarz anmalte und dem er eine goldene Nase aufsetzte - als Symbol für die immensen Gewinne, die sich die Nachahmer sprichwörtlich auf Kosten Anderer verdienen. Ziel ist, in Form von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Beratung sowie weltweiten Ausstellungen und Vorträgen sowohl Hersteller und Händler, aber auch Politiker, den Gesetzgeber und die Konsumenten praxisnah über Ausmaß, Schäden und Gefahren von Plagiaten und Fälschungen Prof. Rido Busse aufzuklären. Seit 1. April 2007 präsentiert sich die weltweit einzigartige Sammlung im Museum Plagiarius in Solingen gezeigt werden mehr als 250 Originale und Plagiate aus unterschiedlichsten Branchen im direkten Vergleich. Ab Herbst 2007 sind Workshops geplant. Betroffene Unternehmen können ihre Originale sowie vermeintliche Plagiate zum Plagiarius-Wettbewerb 2008 anmelden. Einsendeschluss ist der 10. Dezember Das Anmeldeformular erhalten Sie unter oder Tel: 02273/ DIE WIRTSCHAFT Oktober 2007

5 Dabei handelt der Nachahmende häufig gar nicht unlauter, denn in unserem Wirtschaftssystem ist Wettbewerb ausdrücklich erwünscht. Folglich ist die Übernahme fremder Leistung zum Zwecke des Anbietens gleicher Leistung, sei es in Form der Technologie, des Designs oder sonstigen Eigenschaften grundsätzlich erlaubt. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn der Nachahmende tatsächlich als Pirat handelt und z.b. die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über die tatsächliche Herkunft eines Produkts getäuscht werden oder aber, wenn gewerbliche Schutzrechte der Nachahmung entgegenstehen. Kehrmaschine TopSweep 55 Original: Ing. Haaga Kunststofftechnik GmbH, Kirchheim/Teck (links) /Plagiat: Hersteller aus China Foto: Aktion Plagiarius DIE WIRTSCHAFT Oktober 2007 Gewerbliche Schutzrechte in Anspruch nehmen Da solche gewerblichen Schutzrechte aber nicht automatisch entstehen, sondern zumindest eine Anmeldung erfordern, ist die Eigeninitiative des um sein geistiges Eigentum besorgten Unternehmens gefordert. Bei allen Ergebnissen der eigenen F&E-Tätigkeit und des Produktmarketings ist stets zu hinterfragen, ob sich hieraus Alleinstellungsmerkmale im Markt ergeben und wie diese durch die zur Verfügung stehenden gewerblichen Schutzrechte abgesichert werden können, um nicht der Nachahmung Tür und Tor zu öffnen. Der Gesetzgeber hat auf diesem Gebiet vielfältige Möglichkeiten geschaffen, die China-Kontaktstelle eröffnet Sind Sie auch von Produktpiraterie aus China betroffen? Dann wenden Sie sich bitte an die China-Kontaktstelle, die der DIHK beim Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt und Markenpiraterie (APM) e.v. eingerichtet hat. Sie steht Unternehmen offen, die sowohl positive wie negative Erfahrungen mit ihrem Engagement in China machen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Unternehmen tatsächlich in China Schutzrechte des geistigen Eigentums also Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster angemeldet haben und trotzdem mit Fälschungen konfrontiert werden. Ziel und Aufgabe der Kontaktstelle: Informationen zu sammeln und zu bündeln, um Unternehmen in ihrem Kampf zu unterstützen und die Bundesregierung mit besserem Datenmaterial zu versorgen. Angaben werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Die Kontaktdaten: APM e.v., Haus der Deutschen Wirtschaft, Breite Str. 29, Berlin. Ansprechpartner ist Hannes Köblitz, Tel.: 030/ , Der Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM) e. V. hat fast zehn Jahre Erfahrung in der Bekämpfung dieser Form der Wirtschaftskriminalität. Er wurde auf Initiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), des Bundesverbandes der deutschen Industrie (BDI) und dem Markenverband 1997 gegründet und zählt derzeit über 70 Unternehmen aus dem In- und Ausland zu seinen Mitgliedern. Die Kontaktstelle steht auch Nichtmitgliedern des Aktionskreises zur Verfügung: Die Projektstelle ist auf zwei Jahre befristet. Kennen Sie eine kostengünstigere Möglichkeit für einen Mailingversand als eine Beilage in DIE WIRTSCHAFT? Beispiel Ortspreis: Pro Tausend 120, Die üblichen Kosten, aus denen sich ein Mailing einschließlich Porto zusam men setzt, können Sie komplett sparen. Wir bieten einen flächendeckenden ge werb lichen Verteiler in der Region sowie ein einfaches, schnelles Handling. Und wenn Sie keine günstige Druckerei zur Hand haben, unterbreiten wir Ihnen gerne auf Wunsch zusätzlich ein über raschend vorteilhaftes Angebot für die Produktion. Vergleichen Sie doch einfach! UPE Unternehmenspresseverlag Eckl GmbH Ihr Ansprechpartner: Eugen Weis Karlstraße Bedburg Telefon: (022 72) internet: 13

6 eigenen Unternehmensleistungen und kompetenzen abzusichern, sei es durch die technischen Schutzrechte Patent und Gebrauchsmuster, das Designschutzrecht Geschmacksmuster und/oder das Kennzeichenschutzrecht Marke. Allen vorangehend erläuterten Schutzrechten ist zu Eigen, dass sie dem so genannten Territorialitätsprinzip unterliegen, d.h. ihre Wirkungen sind auf das jeweilige Anmeldeland beschränkt. Der Inhaber z.b. eines deutschen Patents kann jedem inländischen Wettbewerber die Nutzung der Erfindung im Inland untersagen, auch wenn dieser lediglich im Inland herstellen, jedoch ausschließlich im Ausland verkaufen will. Zwar kann ein ausländischer Wettbewerber in seinem eigenen schutzrechtsfreien Land produzieren, jedoch darf er nicht in ein Land liefern, in welchem ein Unternehmen entsprechende gewerbliche Schutzrechte hält. Für international orientierte Unternehmen muss daher auch der Erwerb von Auslandsschutzrechten in Betracht gezogen werden. Was ist aber zu tun, wenn man tatsächlich auf einen Fall von Schutzrechtsverletzung oder gar Produktpiraterie aufmerksam wird? Vorbeugen ist alles Im Kampf gegen die Produkt- und Markenpiraterie hat der DIHK maßgeblich an der Präventionsstrategie der deutschen Wirtschaft mitgearbeitet. Der Maßnahmenkatalog der Best-Practices ist auf der Internetseite des DIHK abrufbar unter: /index.html. Grenzbeschlagnahme durch den Zoll beantragen Eine Abwehr ist in derartigen Fällen tatsächlich nur dann effektiv und zuverlässig durchführbar, wenn das abwehrende Unternehmen frühzeitig, idealerweise bereits während der F&E-Aktivitäten und der Markteinführung seine Schutzrechtspositionen erworben hat. Handelt es sich um eine nur vorübergehend greifbare Verletzung von Schutzrechten, wie sie z.b. auf Messen durch fernöstliche Firmen vorkommen kann, lässt sich im Falle eines bei Gericht vorlegbaren Schutzrechtes binnen weniger Tage, bei Bedarf auch binnen Stunden eine einstweilige Verfügung gegen den Verletzer erwirken. Schnelligkeit ist hier oberstes Gebot, denn nach Ende der Messe ist der Verletzer so schnell verschwunden, wie er aufgetreten ist und dann nur noch schwer greifbar, der Schaden aber schon entstanden. Je eindeutiger die Schutzrechtsverletzung für den Richter erscheint, desto leichter wird er die beantragte Verfügung erlassen. Hier zeigt sich, ob bei der Beantragung und Abfassung des Schutzrechtes sorgfältig vorgegangen worden ist und dessen Schutzbereich klar definiert worden ist. Sind Lieferungen schutzrechtsverletzender Gegenstände z.b. auf dem Seeweg zu erwarten, so kann eine durch den Zoll bewirkte Grenzbeschlagnahme erwogen werden. Finden die Zollbeamten eine verdächtige Lieferung, wird diese festgehalten, bis der Schutzrechtsinhaber diese inspizieren konnte. Die Aufdeckungsquote gesuchter Lieferungen ist hoch, hängt jedoch wesentlich davon ab, ob den Zollbeamten z.b. eine geschützte Marke oder ein geschütztes Design an die Hand gege- ben werden kann, nach dem diese Ausschau halten sollen. Auch hier hängt somit die Qualität der Abwehr wesentlich von der Qualität der Schutzrechte ab. Anders ausgedrückt: Wer bei der Erlangung eigener Schutzrechte passiv bleibt oder aber handwerkliche Fehler begeht, darf sich später nicht über mangelnde Aktivitäten der Gerichte und Behörden beklagen! Schutzrechtsverletzung nachweisen Doch auch im Inland ist es nicht immer einfach, eine Schutzrechtsverletzung nachzuweisen, etwa wenn ein patentiertes Herstellungsverfahren hinter den verschlossenen Toren eines Wettbewerbers zur Anwendung kommt oder aber geschützte Erzeugnisse im verkauften Wettbewerbsprodukt nicht mehr ohne weiteres erkennbar sind. In diesen Fällen besteht seit jüngerer Zeit die Möglichkeit, so genannte Besichtigungsansprüche zur Beweissicherung, ggf. sogar im Einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen. Damit können sich bei begründetem Anfangsverdacht einer Schutzrechtsverletzung die Tore des Wettbewerbers öffnen und umfangreiche Besichtigungen durchführen lassen, um wertvolles Beweismaterial für eine spätere Verletzungsklage einzusammeln. Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die Sphäre des verdächtigten Unternehmens müssen jedoch hier die Schutzrechtslage und der Anfangsverdacht einer Verletzung klar umrissen sein. Während in der Großindustrie überwiegend eigene Abteilungen mit dem Erwerb und der Verteidigung von Schutzrechten betraut sind, bieten die deutschen Patentanwälte auch kleinen und mittelständischen Unternehmen professionelle Unterstützung bei der Erlangung und Durchsetzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Geschmacksmustern. Gerade die deutsche Wirtschaft mit ihrem traditionell auf Vorreiterstellung ausgerichteten Handeln ist zu einer aktiven Schutzrechtspolitik aufgerufen, wenn sie im Wettlauf mit den technologisch und qualitativ immer besser werdenden Nachahmern weiter bestehen will. Autor: Dipl.-Ing. (FH) Matthias Wagner Patentanwälte Müller-Gerbes Wagner Albiger Bonn, DIE WIRTSCHAFT Oktober 2007

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