Rechtliche Aspekte des E- Learning
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- Kevin Sommer
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1 Rechtliche Aspekte des E- Learning Gefördert durch: Nadine Kalberg, LL.M. Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Zivilrechtliche Abteilung ERCIS E-Learning-Kompetenzzentrum
2 I. Urheberrecht 1
3 Wo beginnt der Urheberrechtsschutz? Weiter Schutzbereich des UrhG Das UrhG schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ( 1 UrhG) Voraussetzung für das Vorliegen eines Werkes ist, dass eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt ( 2 Abs. 2 UrhG): Insbesondere: Individualität Keine rein handwerklichen oder routinemäßigen Leistungen Untergrenze des Schutzes bilden die Werke der sog. kleinen Münze z.b. Gebrauchsanweisungen, Werbeprospekte und Kataloge 2
4 Wo nutzen Sie Werke im Sinne des UrhG im LMS? Schriftwerke (z.b. Lehrbücher, Aufsätze, Hausarbeiten, Klausuren) Reden (z.b. Vorträge und Vorlesungen) Computerprogramme Werke der Musik (z.b. Popsongs, klassische Musik, Fahrstuhlmusik ) Werke der bildenden Künste (z.b. Gemälde, Skulpturen, Bauwerke, Clip Arts, Logos und Grafiken) Fotographien Filmwerke (Spielfilme, Dokumentationen, Videosequenzen) Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (z.b. Schemata, Landkarten, Stadtpläne, Schaubilder, Tabellen) Datenbankwerke (Lexika, Linksammlungen, Online-Archive) 3
5 Was folgt aus dem Erreichen der Werksqualität? Schöpfer des Werkes erlangt im Zeitpunkt der Schöpfung das Urheberrecht Keine Anmeldung/Urhebervermerk erforderlich! Urheber hat u.a. das umfassende und exklusive Recht zur wirtschaftlichen Verwertung Jede Form der Verwertung ist grds. von seiner Zustimmung abhängig Schöpferprinzip gilt auch in Arbeits- und Dienstverhältnissen, sowie bei Werkverträgen Stillschweigende Nutzungsrechtseinräumung durch den Arbeitsvertrag Schutzdauer des Urheberrechts bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers 4
6 Was heißt das für Sie als Nutzer eines LMS? Erstellung und Verfügbarhaltung von E-Materialien betrifft idr. Verwertungsrechte des Urhebers: Das Vervielfältigungsrecht (z.b. Abzeichnen, Kopieren, Einscannen, Speichern, Upload, Download) Das Verbreitungsrecht (z.b.: Ausgabe eines Skripts oder einer CD-ROM mit Lehrmaterialien an die Studierenden) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Bereithalten der Materialien für die Öffentlichkeit im Internet oder einem Intranet) Fazit: Sie dürfen im Prinzip keine urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen vornehmen, es sei denn: Das Gesetz oder Der Urheber bzw. Rechteinhaber erlaubt Ihnen die Nutzung! 5
7 Wichtige gesetzliche Ausnahmebestimmungen für das E-Learning: Urheberrechtliche Schranken erlauben Nutzungshandlungen auch ohne Zustimmung des Urhebers Erlaubnisfreie Nutzung bedeutet aber nicht notwendig kostenfreie Nutzung! Beispiele für Schrankenbestimmungen: Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG Zitatrecht, 51 UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, 52a UrhG 6
8 Öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Unterricht, 52a I Nr. 1 UrhG (I): Erlaubt die Einstellung von kleinen Teilen eines Werkes, Werken geringen Umfangs und Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften in die Passwort geschützte Umgebung eines LMS Vorschrift richtet sich an Schulen, Hochschulen und nichtgewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung Bereitstellung muss zur Veranschaulichung im Unterricht erfolgen und zu diesem Zweck geboten sein Nur für den bestimmt abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer Keine Verfolgung kommerzieller Zwecke Angabe von Quelle und Urheber Vergütungspflicht 7
9 Öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Unterricht, 52a I Nr. 1 UrhG (II): Vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind: Werke zum Unterrichtsgebrauch in Schulen Filmwerke erst 2 Jahre nach dem Kinostart Nur Online-Nutzung im Passwort geschützten Bereich Keine Nutzung im Internet Keine Verbreitung auf Offline-Datenträgern (z.b. CD-ROM) Befristung der Vorschrift bis zum Gesetz zur Verlängerung der Frist bis zum bereits vom Bundestag beschlossen 8
10 Was bleibt, wenn keine gesetzliche Schrankenregelung eingreift? Einräumung eine vertraglichen Nutzungsrechts Einfaches Nutzungsrecht Ausschließliches Nutzungsrecht Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden Nutzungsrechtseinräumung auch formlos möglich Bsp: Nutzung im Rahmen eines LMS Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Regelmäßig genügen einfache Nutzungsrechte Räumliche, zeitliche und inhaltliche Beschränkungen nach Vertragszweck 9
11 An wen können Sie sich wenden? Wer kann mir die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen? Urheber Erben des Urhebers Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes (Verlage) Verwertungsgesellschaften Wie ermittle ich den Rechteinhaber? Urheber- und Lizenzvermerk Verlage Verwertungsgesellschaften VG Wort ( GEMA ( VG Bildkunst ( CMMV ( 10
12 II. Datenschutz in LMS 11
13 I. Grundsätze des Datenschutzrechts: 12
14 Schutzgegenstand des Datenschutzrechts: Schutz des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Recht des Einzelnen grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden Schutzgegenstand der Datenschutzgesetze sind personenbezogene Daten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht grenzenlos gewährt Beschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse 13
15 Allgemeine Grundsätze des Datenschutzrechts: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Zweckbindungsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Tranzparenzgebot 14
16 Allgemeine Grundsätze des Datenschutzrechts: Jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Ein Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn für diese eine gesetzliche Grundlage existiert oder der Betroffene eingewilligt hat (z.b. 4 Abs. 1 NDSG) Zweckbindungsgrundsatz: Personenbezogene Daten dürfen nur für eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden Identität zwischen dem Zweck der Erhebung und der Weiterverarbeitung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: DV muss für die Erreichung des Verwendungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein Transparenzgebot Keine Datenverarbeitung hinter dem Rücken des Betroffenen 15
17 Anwendbares Recht: Fülle von qualitativ unterschiedlicher Normen aus verschiedenen Rechtsgebieten Die bereichspezifischen Datenschutzgesetze: Die allgemeinen Datenschutzgesetze Vorrangig anwendbare Spezialregelungen für bestimmte Bereiche Hochschulgesetze Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)/ Mediendienstestaatsvertrag Funktion als Auffanggesetze: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Landesdatenschutzgesetze ( 2 Abs. 1 Nr. 3 NDSG) 16
18 II. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in LMS: 17
19 Personenbezogene Daten in LMS: Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen ( 3 NDSG) Daten für Verbindung und Authentifizierung: Identitätsdaten, wie Vor- und Nachnahme, -Adresse, Passwort und Benutzername Studienbezogene Daten, wie Matrikelnr., Studienfach und Semesterzahl Daten, die bei Nutzung des LMS entstehen: Logfiles über Seitenzugriffe Daten über das Nutzerverhalten (Benutzer-Tracking) Daten über das Lernverhalten Einträge in Chats, Diskussionsforen, Newsgroups 18
20 Erlaubnistatbestand aus dem NHG, 17 NHG: Personenbezogene Daten von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Mitgliedern der Hochschule und Angehörige, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Hochschule stehen Es dürfen diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für Die Einschreibung, Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Die Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern Zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach 3 NHG und zur Evaluation ( 5 NHG) erforderlich sind und durch Ordnungen festgelegt werden. 19
21 Anwendbarkeit des TDDSG/ MDStV auf universitäre LMS: TDDSG und MDStV enthalten bereichsspezifische Regelungen für den Datenschutz in Online-Diensten Teledienste sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten bestimmt sind und auf Übermittlung durch Telekommunikation basieren (Individualkommunikation) Mediendienste bei redaktioneller Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit (Massenkommunikation) LMS bieten Nutzern individuellen Zugriff auf die für sie relevanten Daten, daher als Teledienste einzuordnen TDDSG damit auf LMS anwendbar 20
22 Die datenschutzrechtlichen Pflichten eines Anbieters eines Teledienstes nach dem TDDSG: Informationspflichten und Auskunftsrechte Nutzer muss zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten informiert werden Konkrete und umfassende Hinweispflicht Systemanforderungen, 4 IV TDDSG Jederzeitiger Abbruch der Verbindung muss möglich sein Löschung/Sperrung von Nutzungsdaten muss unmittelbar nach Ablauf des Zugriffs/ der Nutzung möglich sein Nutzung des Teledienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter möglich Abschottung und Trennungsgebot Anonymität/ Pseudonymität der Nutzung 21
23 Die Erhebung und Verarbeitung von Bestandsdaten, 5 TDDSG: Bestandsdaten sind solche Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind Bsp.: Name, Anschrift, -Adresse Erforderlichkeit der Daten bestimmt sich anhand des Inhalts des konkret angebotenen Dienstes und dessen Eigenschaften und Merkmale Erforderliche Bestandsdaten für LMS sind i.d.r.: Benutzername, Passwort und Nutzerstatus Name, , Anschrift und Bankverbindungen (nur bei entgeltlichen Diensten!) Matrikelnummer, Studienfach und Fachsemester 22
24 Die Erhebung und Verarbeitung von Nutzungsdaten, 6 TDDSG: Nutzungsdaten sind Daten, die bei der konkreten Nutzung des Teledienstes entstehen und zur Diensterbringung erforderlich sind Bsp.: Beginn u. Ende d. Nutzung, Umfang der Nutzung, Identifikationsmerkmale Nutzungsdaten dürfen nur soweit erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die zur Ermöglichung der Inanspruchnahme des Teledienstes und zur Abrechnung erforderlich ist D.h. bei unentgeltlichen Diensten nicht über den Nutzungsvorgang hinaus LMS sind idr. unentgeltliche Dienste Unmittelbare Löschungspflicht bzgl. der Nutzungsdaten nach Beendigung der Nutzung 23
25 Die Erstellung von Nutzungsprofilen, 6 III TDDSG: Die Erstellung von Nutzungsprofilen im Rahmen eines Teledienstes ist nur unter den Voraussetzungen des 6 III TDDSG erlaubt: Nur zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und der bedarfsgerechten Gestaltung des Teledienstes erstellt werden Nur bei Verwendung von Pseudonymen Nur Verwendung von Nutzungsdaten für die Profilerstellung erlaubt (keine Bestandsdaten) Keine Erstellung von dienstübergreifenden Profilen Verbot der nachträglichen Zusammenführung von Nutzungsprofil und Träger des Pseudonyms Vorschrift gilt sowohl für Moment- als auch für Langzeitprofile Es gilt das Opt-Out-Prinzip Alternative: Die Erstellung anonymer Nutzungsprofile 24
26 Die Voraussetzungen einer elektronischen Einwilligung, 4 Abs. 2 TDDSG: Formen der elektronische Einwilligung: Telefax Web-Formular Die Einwilligung darf nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen können Die Einwilligung muss protokolliert werden Hinweispflicht bzgl. der Widerrufsmöglichkeit ( 4 Abs. 3 TDDSG) Der Inhalt der Einwilligung muss vom Nutzer jederzeit abgerufen werden können 25
27 Noch weitere Fragen? Nadine Kalberg, LL.M. 26
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