Gar nicht krank ist auch nicht gesund

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1 Gar nicht krank ist auch nicht gesund Karl Valentin, dt. Komiker

2 Einleitung

3 Ausgangslage zur Gesundheitsreform: 1. Die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Erwerbstätigen schrumpft absolut und relativ, ebenfalls die Länge der Arbeitszeit und der Dauer der Beschäftigung. 2. Mit steigendem Alter steigen chronische und mehrfache Erkrankungen, die Nachfrage nach hochwertiger medizinischer Versorgung nimmt zu. 3. Der medizinische und medizinisch-technische Fortschritt erscheint oft als zu langsam, zunehmende Gesundheitsausgaben sind programmiert.

4 Umfeld der Gesundheitsreform: 1. Das deutsche System der Krankenversorgung gilt als führend in der Welt. 2. Jeder zehnte Erwerbstätige arbeitet im Gesundheitswesen. 3. Veränderungen im Gesundheitswesen sind schwierig, weil sie Wahlen gefährden können und immer wird irgendwo gewählt. 4. Zahlreiche Gutachten und unterschiedliche Reformvorschläge sind typisch für die gesundheitspolitische Diskussion in Deutschland (Lobbying).

5 Auswirkungen auf die Krankenhäuser

6 Änderungen im GKV-WSG für die Krankenhäuser im Bistum Aachen 1) Erhebung eines 0,5 % Sanierungsbeitrages auf jede Rechnung 2) Absenkung des Mehr- bzw. Mindererlösausgleiches 1) Mehrerlöse % ) Mindererlöse % %

7 3) Streichung der Rückzahlungsverpflichtung der Krankenkassen für nicht verwandte Mittel der Anschubfinanzierung zur integrierten Versorgung von 1% je Rechnung in den Jahren ) Ambulante Behandlungen sind im Krankenhaus in der Zukunft möglich. 5) Möglichkeit der Bildung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

8 6) Arzneimittelversorgung durch das Krankenhaus ist für 3 Tage nach Entlassung möglich. 7) Form der Qualitätssicherung und strukturierter Qualitätsbericht ist für alle Krankenhäuser einheitlich geregelt. 8) Versorgungsmanagement ist für alle Einrichtungen als Aufgabe definiert.

9 Beispiel: Krankenhaus Versorgungsstufe 1 Betten 354 Mitarbeiter 676 (Vollbeschäftigte 483) Durchschnittsgehalt Jährlicher Umsatz Verluste durch GKV-WSG 0,5 Sanierungsbeitrag /. Rückzahlung IVP Rückzahlung Mehr-Mindererlöse Summe Fazit: Gefährdung von 10 Stellen

10 Leistungsveränderungen in der Pflege

11 33 SGB V Hilfsmittel für Heimbewohner Bewohner von Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf Finanzierung der Hilfsmittel durch die Krankenversicherung für, auch wenn sie selbst nicht ohne fremde Hilfe an der Gemeinschaft teilhaben können. Pflegeeinrichtungen werden von den intensiven Vorhaltekosten für spezielle Pflegehilfsmittel entlastet.

12 37 SGB V Häusliche Krankenpflege Haushaltsbegriff Leistungsorte sind neben der eigenen Häuslichkeit auch Wohngemeinschaft, Ausbildungs- und Arbeitsstelle, Werkstatt für Behinderte, usw. wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Erbringung von Krankenpflege durch diese Institution besteht.

13 37 SGB V Häusliche Krankenpflege Verordnungen durch Krankenhäuser In besonderen Situationen kann das Krankenhaus die Verordnung zur Hauskrankenpflege für bis zu 3 Tagen ausstellen und ebenso die entsprechenden Medikamente mitgeben. Hiermit soll der Grundsatz ambulant vor stationär gestärkt werden.

14 37 SGB V Häusliche Krankenpflege Erbringung von Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen Besonders aufwändige Behandlungspflege (z.b. bei Wachkomapatienten und Beatmungspatienten) soll auch in Alten- und Pflegeheimen durch die Krankenkassen finanziert werden Bewohner werden finanziell entlastet Einrichtungen können mehr Pflegezeit zur Verfügung stellen Inhalt wird vom G-BA festgelegt

15 37 b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Die notwendige ärztliche verordnete Pflege bei Schmerzpatienten und Sterbenden zu Hause ist durch die Krankenversicherung finanziert. Längstmögliche häusliche Versorgung wird ermöglicht; Umzug in ein Hospiz zum Lebensende wird nicht unbedingt notwendig. Zeitaufwand und erhöhte Qualität werden finanziert, Inhalte werden durch den G-BA bestimmt.

16 40 SGB V Medizinische Rehabilitation Medizinische Rehabilitation wird zu einer Pflichtleistung auch für alte und pflegebedürftige Heimbewohner. Erbringung der Geriatrischen-Reha erfolgt in SGB XI Einrichtungen, dadurch ist die Ortsnähe gewährleistet. Ambulante und stationäre Dienste und Einrichtungen haben mit den Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen zu treffen und können so ganzheitliche Pflege besser umsetzen. Es entsteht ein neues Aufgabenfeld.

17 Gemeinsamer Bundesausschuss

18 Stellung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Der G-BA wird auch kleiner Gesetzgeber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) genannt, weil er beauftragt ist, normative Richtlinien zu erlassen. Mit dem G-BA wird das Selbstverwaltungsprinzip erfüllt, weil verschiedene Akteure des Gesundheitswesen vertreten sind. Die Richtlinien des G-BA beziehen sich auf den Leistungskatalog Behandlungs- und Untersuchungsmethoden der GKV sowie auf die Mindestanforderungen der Qualitätssicherung.

19 Richtlinien des G-BA Die Richtlinien des G-BA orientieren sich an dem Mehrkosten Nutzenprinzip und an dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Für die Erlassung der Richtlinien wird dem G-BA teilweise eine zeitliche Befristung von 6 Monaten auferlegt. In Zukunft werden die Sitzungen des G-BA öffentlich sein.

20 Zusammensetzung des G-BA ab September sektorübergreifendes Beschlussgremium: 1 unparteiischer Vorsitzender und 2 unparteiische Mitglieder 2 Vertreter, Deutsche Krankenhausgesellschaft 2 Vertreter, Kassenärztliche Bundesvereinigung 1 Vertreter, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung 5 Vertreter, Kassenseite 5 Patientenvertreter, nicht stimmberechtigt 6 sektorenübergreifende Ausschüsse, die von den Unparteiischen geleitet werden.

21 Verfahrensweise 1. Grundlage der Beschlussfassung des G-BA sind evidenzbasierte Studien des unabhängigen Instituts Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWiG), wonach der Mehrkosten - Nutzen in Relation zu dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gesetzt wird. 2. Die Richtlinien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern vorher keine Beanstandung durch das BMG erfolgte. 3. Bei Beanstandung durch das BMG erfolgt durch dieses eine Ersatzvornahme und danach eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

22 Normative Richtlinien des G-BA im Rahmen des GKV WSG zu folgenden Leistungen Schutzimpfungen, Chronikerregelung, Art und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliaitivversorgung, Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen Häuslichkeit: Definition geeigneter Orte Richtlinien zur Qualitätssicherung u. a. für ambulante Operationen und Behandlung sowie für die vertragsärztliche Versorgung

23 Fazit zum G-BA Der G-BA hat einen normativen Richtliniencharakter und legt damit das medizinische Notwendige mit fest. Der G-BA steht im Spannungsfeld zwischen Kosten und Qualität. Der G-BA besitzt erheblichen Einfluss, an dem Leistungserbringer nur begrenzt beteiligt sind, weil beispielsweise die größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen die Pflegenden - nicht als Leistungserbringer mit einer direkten Einflussnahme vertreten sind.

24 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf Familienunterstützende Dienste

25 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf Familienunterstützende Dienste (1) Haushaltshilfe 38 SGB V Keine Änderung, d.h. keine gesetzliche Verpflichtung der Krankenkasse zur Leistung bei Inanspruchnahme von ambulanter Krankenbehandlung, sondern weiter Satzungsleistung. Gefahr: Bei verstärktem Wettbewerb der Krankenkassen droht Wegfall als Satzungsleistung!

26 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf Familienunterstützende Dienste (2) Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter Väter 24/41 SGB V Aus Ermessens- ist Pflichtleistung geworden. Eine Begutachtung durch den MDK erfolgt nur noch in Stichproben. Die Ausnahmen vom strikten Stufenprinzip ambulant vor stationär wurden verstärkt formuliert. Beides wurde in den Risikostrukturausgleich der Kassen aufgenommen. Bewilligungsverhalten, Belegungspraxis und Qualitätssicherung bleiben abzuwarten.

27 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf Familien

28 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf Familien Zugang zur Krankenversicherung für alle. Keine finanzielle Entlastung: weiterhin Zuzahlungen nach GMG, plus Zusatzbeitrag 8 oder 1 % des Einkommens; weiterhin Eigenleistung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente für Kinder über 12 Jahre; evtl. Beitragserhöhungen bleiben abzuwarten! Prävention und Selbsthilfe : - Rechtsanspruch auf Schutzimpfung 20 d SGB V - Aus Ermessensleistung betrieblicher Gesundheitsförderung 20a SGB V und Abwendung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren 20b SGB V wurde Pflichtleistung. - Erhöhung des Förderbetrags pro Versichertem in der Selbsthilfe 20c SGB V

29 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf sozial benachteiligte Familien

30 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf sozial benachteiligte Familien Zusätzliche finanzielle Belastung. Primärprävention und Verminderung sozialbedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen 20 SGB V ist Ermessensleistung geblieben. Der hohen Anforderung nach eigenverantwortlichem Handeln im Gesundheitssystem, gerade mit Blick auf die vielfältigen Bedürfnisse und Notwendigkeiten einzelner Familienmitglieder, können viele nicht gerecht werden.

31 Praxisbeispiel Familie S. Frau S.: 30 Jahre, 3 Kinder: 8, 3 und 1 Jahr (ständige ärztliche Behandlung, alle leiden unter angespannter Familiensituation) vor der Gesundheitsreform: nach der Gesundheitsreform: Schlafstörungen, Erschöpfungszustände, chronischer Durchfall mit Gewichtsverlust, Alleinverantwortung für Kinder, Aushilfstätigkeit, Konflikte mit Schwiegermutter Kurantrag abgelehnt, Begründung: ambulante Maßnahmen ausschöpfen; Widerspruch; nach Gespräch mit MDK weitere Ablehnung; ambulante Therapie begonnen, nach 3 Gesprächen abgebrochen, kein erneuter Kurantrag Kurantrag bewilligt; Zuzahlung Fahrtkosten + Taschengeld über KAG-Spende; Mutter-Kind-Kur durchgeführt; Verlängerung nach Begutachtung MDK; Kurnachsorge mit Kinderbetreuung; zeitweilig ambulante Hilfen; zunehmend wieder psychosomatische Beschwerden; gesundheitsfördernde Maßnahme des Trägers kann trotz gutem Konzept mangels finanzieller Absicherung nicht stattfinden; nach 3 Jahren erneuter Kurantrag.

32 Prüfsteine der Caritas für die Umsetzung

33 Prüfsteine der Caritas während der Umsetzung: Unbürokratische Bewilligung der Mutter-Vater-Kind-Kuren; Anstieg der Kuren; keine vorrangige Belegung der Krankenkassenhäuser; Qualitätssicherung. Höhe der finanziellen Belastung der Familien; Umsetzung der Härtefallregelung bei SGB-II-Empfängern? Bleibt die Finanzierung der Haushaltshilfe 38 SGB V auch bei ambulanter Krankenversorgung mindestens im bisherigen Umfang erhalten?

34 Was bleibt zu tun? Ausbau der Prävention unter Beteiligung unterschiedlicher Politikbereiche, mit unterschiedlichen Finanzierungssäulen (Steuern, Krankenversicherung, sonstige), durch Ausbau der Vernetzung der Gesundheits-, Kinder-, Jugend-, und Familienhilfe, d.h. Wiederaufleben des Präventionsgesetzes.

35 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf sozial Benachteiligte/ Empfänger Arbeitslosengeld II

36 Im Falle eines Zusatzbeitrages von 8,- entsteht eine zusätzliche finanzielle Belastung. Die Belastungsgrenze der Zuzahlung kann von 1% auf 2% steigen, wenn z.b. nicht regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen genutzt wurden. Die Anforderung des eigenverantwortlichen Handelns im Gesundheitssystem ist nicht für jeden Einzelnen leistbar, gerade mit Blick auf die vielfältigen Bedürfnisse und Notwendigkeiten einzelner Familienmitglieder.

37 Gesamtbetrachtung und ethische Bewertung

38 Und die Moral von der Geschicht.? Das System (GKV-WSG) ist so komplex, dass wir es kaum mehr verstehen und bewerten können. Die vielen Details und Regelungen verschleiern die politischen und finanziellen Veränderungen auf der Makroebene (Sozialstaat). Nicht nur im Text stehen die Konsequenzen, sondern auch in den nicht bearbeiteten Themen.

39 Der Teufel steckt auch im Detail, mehr aber noch in der Perspektive, wie der Mensch gesehen wird. der Frage nach Zugang, Verteilungsgerechtigkeit und Transparenz im Gesundheitssystem. den Fragen von Selbstverantwortung und Befähigung. den ökonomischen Weichenstellungen (Steuerzuschüsse) den Definitionen von Begriffen wie Wettbewerb, Markt, Solidaritätsprinzip etc.

40 Worüber Caritas nach der Gesundheitsreform zum Thema Gesundheit diskutieren sollte z. B. Das Verhältnis von Detail- und Generalkritik bei der Suche nach einer Caritas-Position ( Anwaltschaftlichkeit ). Die Begrenztheit der eigenen Klientel -Perspektive. Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in denen Krankheit entsteht bzw. Verhältnisse, die krank machen. Die Begriffe, die alle brauchen, aber alle anders.

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