In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde I. unmittelbar gegen 1. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar IX S 13/12 -, 2. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar IX S 5/13 -, 3. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. November IX S 13/12 -, 4. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober IX S 6/12 -, 5. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai IX S 5/12 -, 6. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. März IX K 1/12 -, 7. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember IX S 19/11 -, 8. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni IX K 1/11 -, 1/5

2 9. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni IX S 11/11 -, 10. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai IX S 12/08 -, 11. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai IX B 254/07 -, 12. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar IX S 31/07 PKH -, II. mittelbar gegen 88 Zivilprozessordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle, den Richter Landau und die Richterin Hermanns gemäß 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2015 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend 114 ff. ZPO grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>). Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>). Im Übrigen ist einer Partei, die 1 2 2/5

3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli BvR 2258/09 -, juris). 2. Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller nicht in der Lage sind, sich selbst zu vertreten oder die Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen. Denn jedenfalls hat die von den Antragstellern angekündigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, da sie nicht mehr innerhalb der Frist des 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben wäre. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nach 93 Abs. 1 BVerfGG binnen eines Monats nach Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung nicht nur einzulegen, sondern auch in einer 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Die von den Antragstellern als zuletzt ergangen genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2013 sind ihnen nach eigenen Angaben am 21. Februar 2013 zugegangen, so dass die Monatsfrist in jedem Fall abgelaufen wäre. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es daher nicht darauf an, dass eine auf eine Wiederaufnahmeklage ergehende gerichtliche Entscheidung nicht geeignet ist, die Monatsfrist des 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die im Vorprozess ergangene rechtskräftige Entscheidung neu in Lauf zu setzen, da die Wiederaufnahmeklage nicht zum Rechtsweg im Sinne von 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober BvR 992/89 -, juris). b) Der Vortrag der Antragsteller, dass ihnen selbst eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht möglich sei, diese vielmehr durch den ihnen im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnenden Rechtsanwalt erfolgen solle und sie Wiedereinsetzung in gegebenenfalls versäumte Fristen beantragen würden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß 93 Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Zwar kann es, soweit ein Beschwerdeführer nicht imstande ist, die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen, der ihn im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten soll, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli BvR 578/02 -, juris). Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe aber nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterla /5

4 gen vorlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar BvR 106/00 -, NJW 2000, S. 3344). Dazu gehört auch, dass er entsprechend 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen erheben will (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober BvR 1686/93 -, juris). Unverzichtbar ist mithin jedenfalls eine einigermaßen plausible Minimalbegründung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November BvR 2544/12 -, juris). Diesen Anforderungen wird der innerhalb der Frist des 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gestellte Antrag vom 17. März 2013 in keiner Weise gerecht. Er erschöpft sich insofern in der Benennung der als verletzt gerügten Grundrechte. c) Soweit die Antragsteller ihren Antrag mit Schreiben vom 6. April 2014 weiter begründet haben und die zeitliche Verzögerung damit rechtfertigen, dass der Antragsteller zu 1. an einer früheren Begründung krankheitsbedingt sowie aufgrund der Komplexität der Rechtssache gehindert gewesen sei, kann eine Wiedereinsetzung ebenfalls nicht gewährt werden. Es kann dabei dahinstehen, ob auch hinsichtlich der im Rahmen des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden Fristen die Vorschriften über die Wiedereinsetzung nach 93 Abs. 2 BVerfGG überhaupt zur Anwendung kommen können. Denn selbst in diesem Fall haben die Antragsteller die versäumte Handlung jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nachgeholt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6 7 Voßkuhle Landau Hermanns 4/5

5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April BvR 804/14 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April BvR 804/14 - Rn. (1-7), rk _2bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2015:rk bvr /5

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