Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG
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1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG Hans Ebke Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht
2 ARBEITSPROGRAMM: Anwendungsbereich des Gesetzes Was ist neu? Folgen der Novellierung Ebene der Hersteller usw. Ebene der Behörden Zivilrechtliche Implikationen Gewährleistungsrecht Produkthaftungsrecht Wettbewerbsrechtliche Implikationen
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4 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz)ProdSG VERORTUNG DES GESETZES: KEIN HANDELSRECHT SONDERN VERWALTUNGSRECHT d. h. Rechtsgeschäftliche und sonstige zivilrechtliche Wirkungen allenfalls als Reflex Primäre Wirkung: Regelung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
5 BIS 2004 Gerätesicherheitsgesetz Produktsicherheitsgesetz 2004 BIS 2011 GESETZGEBERISCHE ENTWICKLUNG Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (Geräte und Produktsicherheitsgesetz) SEIT 2011 Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (Produktsicherheitsgesetz)
6 AUFGABENSTELLUNG DES GESETZES u. a. Umsetzung zweier Rechtsakte der EU vom : VO 765/2008 über die Vorschriften der Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Beschluss Nr. 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
7 Der neue Rechtsrahmen erfordert die grundlegende Überarbeitung des Gesetzes und tangiert insgesamt 11 europäische Produktrichtlinien LÖSUNG DES GESETZGEBERS: Novellierungsgesetz anstelle eines Änderungsgesetzes Umfang: Alt: 21 Neu: 36
8 Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich erschließt sich über die Ausnahmen: AUSDRÜCKLICHE AUSNAHMEN GEM. 1 ABS. (1) UND (3): Bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen Antiquitäten Bestimmte gebrauchte Produkte Produkte zum ausschließlich militärischen Gebrauch Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen, Tiere, Reproduktionsprodukte Medizinprodukte Umschließungen für Gefahrguttransport Pflanzenschutzmittel AUS DEM KONTEXT: Komponenten, Bauteile, Befestigungselemente, Kabel usw., soweit nicht als Fertigprodukt im Handel
9 Anwendungsbereich SPEZIALFALL: Gebrauchte Produkte Ohne Aufarbeitung: Keine Anwendung des ProdSG Mit Aufarbeitung: Neues Produkt i. S. d. ProdSG
10 Anwendungsbereich/Was ist neu? 1 ABS. (1) PRODSG: Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf den Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. ALTE FASSUNG:... selbständig imrahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung...
11 Was ist neu? 2 ProdSG: n. F.: 31 Begriffsdefinitionen a. F.: 18 Begriffsdefinitionen
12 Was ist neu? BEREITSTELLEN AUF DEM MARKT Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Alt: Inverkehrbringen PRODUKTE Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Alt: Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
13 Was ist neu? BESTIMMUNGSGEMÄßE VERWENDUNG A)Die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder B)Die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produktes ergibt VORHERSEHBARE VERWENDUNG Die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. Alt: Vorhersehbare Fehlanwendung
14 HERSTELLER IST Das neue Produktsicherheitsgesetz Was ist neu? Wer ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet ALS HERSTELLER GILT Wer sich geschäftsmäßig durch Anbringung seiner Marke als Hersteller ausgibt oder Wer ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt
15 GEFAHR Das neue Produktsicherheitsgesetz Was ist neu? Die mögliche Ursache eines Schadens RISIKO Die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahrund der Schwere des möglichen Schadens ERNSTES RISIKO Jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat WIRTSCHAFTAKTEURE Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler
16 Was ist neu? VERMUTLICH UNVERÄNDERT: 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt 4 Harmonisierte Normen 5 Normen und andere technische Spezifikationen
17 Was ist neu für Marktakteure? 6 ProdSG Herstellerpflichten Abs. (1) Pflichten bei (d.h. bis zur) Bereitstellung auf dem Markt Abs. (2) und (3) Pflichten nach der Bereitstellung auf dem Markt Abs. (3) konkretisiert die bisher etwas orakelhaften Äußerungen des alten GPSG zum Rückrufmanagement: Durchführung von Stichproben Beschwerdeprüfung und Führen eines Beschwerdebuches Unterrichtung der Handelskette über erforderliche Maßnahmen
18 Was ist neu für Marktakteure? 7 CE-KENNZEICHNUNG Unterliegt jetzt der unmittelbar geltenden EG VO 765/2008 und nicht mehr dem ProdSG, inhaltlich aber keine Änderung Neu: Durch 7 Abs. (3) sind Ort und Art der Anbringung vorgeschrieben: Sichtbar Lesbar Dauerhaft Auf dem Produkt oder seinem Typenschild Nur, falls das nicht möglich ist, hilfsweise auf Verpackung oder Begleitpapieren
19 Was ist neu für Marktakteure? ANWENDUNGSBEREICH DER CE-KENNZEICHNUNG : Nur (aber dann zwingend), wenn das Produkt unter eine der Kennzeichnungsrichtlinien der Gemeinschaft fällt: Maschinen Aufzüge Seilbahnen Druckgeräte Druckbehälter Telekommunikationseinrichtungen Pers. Schutzausrüstung Bauprodukte Medizinprodukte Aktive implantierbare med. Geräte Spielzeug In-Vitro-Diagnostika Sportboote Waagen Feuerwerkskörper Messgeräte Geräte i. ATEX Betrieb EMV-Verträglichkeit Niederspannung
20 ABSCHNITT 3 Das neue Produktsicherheitsgesetz Was ist neu für Behörden? Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde ABSCHNITT 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen 17 Meldepflichten an Marktüberwachungsbehörde ABSCHNITT 5 GS-Zeichen 21 (3) erforderliche Maßnahmen gegen Missbrauch
21 Was ist neu für Behörden? ABSCHNITT 6 MARKTÜBERWACHUNG Neuer Ansatz: Nicht gesetzeskonforme Produkte sollen möglichst früh VOR dem Eintritt in den Markt erkannt und aus dem Verkehr genommen werden. Mittel: Intensivierte Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden
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23 Was ist neu für Behörden? 26 MARKTÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN Eingriffskatalog nach 26 ProdSG ( 8 GPSG) ist im Ansatz unverändert, es sind aber andere Prioritäten gesetzt: Alt: Die Behörde sieht von Maßnahmen ab, wenn und soweit der Verantwortliche selber Maßnahmen ergreift. Neu: Behörde ordnet an und widerruft oder ändert ihre Anordnung sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er selbst wirksame Maßnahmen getroffen hat.
24 Was ist neu für Behörden? 26 ABS. (4) RÜCKRUF/RÜCKNAHME Die Behörde MUSS bei ernstem Risiko (= 2 Nr. 9) insbesondere für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen ohne Ermessensspielraum Rückruf oder Rücknahme anordnen
25 Was ist neu für Behörden? 27 ADRESSATEN DER MARKTÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN Alt: Primär der Hersteller, nur falls dieser nicht greifbar war, der Händler Neu: Alle Marktakteure
26 Was ist neu für Behörden? SANKTIONEN: Zwangsgeld bis ,00 nach allgemeinen Regeln über den Verwaltungszwang Verschärfter Bußgeldrahmen: Bis zu ,00 statt bisher 3.000,00 für einfache Verstöße ( z. B. Verstoß gegen das Gebot der Selbstanschwärzung) Bis zu ,00 statt bisher ,00 für schwerwiegende Verstöße Neue Bußgeldtatbestände: Unsorgfältige Erstellung technischer Dokumentationen Unterlassung von Pflichtangaben oder Kennzeichen bei Verbraucherprodukten
27 Zivilrechtliche Implikationen GEWÄHRLEISTUNGSRECHT: Keine unmittelbare Bestimmung der Produktqualität durch ProdSG, maßgeblich ist primär der Vertrag. Aber: 434 Abs. (1) Nr. 2 BGB: Die Sache muss die Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. 435 Die Sache muss frei von Rechtsmängeln sein.
28 Zivilrechtliche Implikationen HAFTUNGSRECHTLICH: Lieferung einer Ware, die Behördenmaßnahmen nach dem ProdSG auslöst, wird auch eine Schlechtleistung darstellen, die zum Schadensersatz verpflichtet
29 Zivilrechtliche Implikationen PRODUKTHAFTUNGSRECHTLICH ProdSG konkretisiert die produkthaftungsrechtlichen Verkehrspflichten der Hersteller u. U. herabgesetzte Schwelle für produkthaftungsrechtliche Rückrufe
30 Zivilrechtliche Implikationen WETTBEWERBSRECHT Vorschriften des ProdSG sind Marktverhaltensvorschriften, deren Verletzung Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche nach UWG auslösen kann
31 FRAGEN? Hans Ebke Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht /download s
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