EUROFORUM Bodenschutz & Altlasten 2012
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- Victor Fleischer
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1 EUROFORUM Bodenschutz & Altlasten 2012 Und wer haftet wofür? Zivil- und strafrechtliche Haftung für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Düsseldorf, 5. März 2012 Folie 1
2 Gliederung 1. Zivilrechtliche Haftung 2. Bodenschutz in Verträgen 3. Ausgleichsanspruch 4. Strafrechtliche Verantwortung Folie 2
3 Zivilrechtliche Haftung (1) Zivilrechtliche Haftung für schädliche Bodenveränderungen» Öffentliches Bodenschutzrecht schützt primär das Umweltgut Boden» Zivilrecht schützt primär individuell zugeordnete Rechtspositionen von (natürlichen oder juristischen) Personen - Eigentum - geschützter Besitz (Miete, Pacht etc.) - Gesundheit - sonstige geschützte Rechte, subjektive Wasserrechte» Zwischen den Schutzgütern gibt es Überschneidungen => doppelter Schutz Folie 3
4 Zivilrechtliche Haftung (2) Wen trifft die Verantwortung» Den Schädiger (Deliktsrecht)» Den (zivilrechtlichen) Störer - Schwerpunkt: der Verursacher - Ggf. auch den Zustandsstörer ( 906, 1004 BGB) - Häufig Eingrenzung durch das Fachrecht, z. B. 89 WHG (früher: 22 WHG): Einleiter etc 1 UmwHaftG: Inhaber einer Anlage (Betreiber)» Den (verwaltungsrechtlichen) Handlungsstörer - 24 Abs. 2 BBodSchG - 9 Abs. 2 USchadG Folie 4
5 Zivilrechtliche Haftung (3) Was ist zu tun?» Regelmäßig Zahlungspflicht - Bei Delikt Schadensersatz - Beim Ausgleichsanspruch Erstattung der Kosten - Bei Beseitigung: Erstattung der Beseitigungskosten» Unterlassungspflicht - Kann bis zur Betriebseinstellung reichen - Vor allem im nachbarrechtlichen Verhältnis Folie 5
6 Zivilrechtliche Haftung(4) Folie 6 Spezifische Umwelt-Gefährdungshaftung, z.b.» 22 WHG» Weiter: 25 ff. AtomG, 32 ff. GenTG, Allgemeine Umwelt-Gefährdungshaftung» Umwelthaftungsgesetz Allgemeines Deliktsrecht mit Umweltbezug» 823 BGB Umweltnachbarrecht» 906 BGB» 1004 BGB
7 Zivilrechtliche Haftung(5) Haftung nach 89 WHG (früher: 22 WHG)» Schadensereignis: - Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers» Haftungsereignis: - Abs. 1: zielgerichtetes Einbringen/Einleiten schädigender Stoffen - Abs. 2: Schädigende Stoffe, die aus einer Anlage in das Wasser gelangt sind» Haftungsschuldner: - Zielgerichtetes Verhalten (Abs. 1) oder - Betrieb einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten Folie 7
8 Zivilrechtliche Haftung(6) Haftung nach 89 WHG» Subjektive Haftungsvoraussetzung: - Gefährdungshaftung, d.h. verschuldensunabhängig» Haftungsausschluss - Höhere Gewalt» Haftungsgrenze: - Haftung grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt Folie 8
9 Zivilrechtliche Haftung (7) Haftung nach Umwelthaftungsgesetz» Schadensereignis durch Umwelteinwirkung - Durch Umwelteinwirkung ( 3 UHaftG), also Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben, verursacht - Tod, Körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Sachschäden (an Eigentum), 1 UHaftG Haftungsschuldner nach Umwelthaftungsgesetz:» Betreiber einer der in Anlage 1 aufgezählten Anlage, von der die Umwelteinwirkung ausgegangen ist Folie 9
10 Zivilrechtliche Haftung (8) Weitere Voraussetzung der Haftung nach Umwelthaftungsgesetz Folie 10» Subjektive Haftungsvoraussetzung: - Allgemeine Gefährdungshaftung, d.h. verschuldensunabhängig» Kausalitätsnachweis - Ursachenvermutung» Haftungsgrenze: - Jeweils 85 Millionen Euro für Sach- und Personenschäden pro einheitlicher Umwelteinwirkung - Aber: Ggf. unbeschränkte Haftung aus parallelen Normen (mit Kausalitätsnachweis, vor allem 823 BGB)
11 Zivilrechtliche Haftung (9) 823 Abs. 1 BGB:» Haftung für schuldhafte Verletzung bestimmter Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum und vergleichbaren absoluten Rechten)» Haftung also ggf. für Schäden an Gesundheit oder Eigentum, Umweltschaden selbst nicht haftungs-relevant Folie 11
12 Zivilrechtliche Haftung (10) 823 Abs. 2 BGB: Bei Schaden durch schuldhaften Verstoß gegen ein Schutzgesetz» Schutzgesetz: die verletzte Norm soll ihrem Schutzzweck nach nicht nur das Allgemeininteresse, sondern auch Individual- Interesse wahren» Ob verletzte umweltrechtliche Norm Schutzgesetz ist, ist im Einzelfall zu prüfen» Faustregel: Umweltnachbarrecht, insbesondere Immissionsschutzrecht, ist Schutzgesetz» Außerdem: Umweltstrafrecht Folie 12
13 Zivilrechtliche Haftung (11) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach 1004 BGB» Bei Einwirkung auf ein Grundstück» Wenn keine Duldungspflichten nach 1004 Abs. 2 i. V. m. 906 BGB» Zwar nur Beseitigung oder Unterlassung, häufig aber identisch mit Schadensersatz Folie 13
14 Zivilrechtliche Haftung (12) Duldungspflicht besteht Folie 14» Wenn keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung 906 Abs. 1 BGB, - dann gar kein Anspruch» Wenn Beeinträchtigung zwar wesentlich, aber ortsüblich ist, und Maßnahmen zur Verhinderung wirtschaftlich unzumutbar, - dann aber angemessener Ausgleich in Geld, 906 Abs. 2 S. 2 BGB Keine Duldungspflicht besteht» Bei Zuführung durch besondere Leitung, 906 Abs. 3» Bei wesentlichen und nicht ortsüblichen oder unzumutbaren Maßnahmen» Bei abwendbaren Beeinträchtigungen
15 Bodenschutz in Verträgen (1) Relevante Verträge:» Grundstückskaufvertrag (Eigentumsübergang) - Zustandshaftung wird neu begründet» Unternehmenskaufvertrag (Übergang der Anteile) - Zustands- und Verursacherhaftung bleiben» Umwandlungsvorgänge (Verschmelzung, Spaltung, Formumwandlung) - (partielle) Gesamtrechtsnachfolge - Zustandshaftung» Unternehmensverträge (Konzernverträge) - Einstandspflicht Durchgriffshaftung Folie 15
16 Bodenschutz in Verträgen (2) Rechtliche Ebenen» Vertragliche Ebene (Zivilrecht) - weitgehend freie Gestaltungsmöglichkeiten - wirkt nur zwischen den Parteien Gefahr der Insolvenz des Schuldners» Öffentlich-rechtliche Ebene (Verwaltungsrecht) - grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien - Jedoch: Durch Regelungen kann die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestand beeinflusst werden Folie 16
17 Bodenschutz in Verträgen (3) Regelungen zwischen Vertragspartnern Folie 17» Übertragung von Haftung im Innenverhältnis - Beschreibung der Risiken - Definition des Auslösers ( Trigger ) - Umfang der Maßnahmen Sanierung nur Umweltgefahren oder auch sonstige Maßnahmen wie Gebäudeabriss oder sanierung Betriebsunterbrechung Rechtsverfolgungskosten - Eigenbeteiligung / Anreize zur Schadensminimierung - Verfahren - Geltungsdauer - Achtung: 444 BGB
18 Bodenschutz in Verträgen (4) Gestaltung von gesetzlichen Haftungstatbeständen» Gesamtrechtsnachfolge (des Verursachers) - Vollständig: Verschmelzung keine Gestaltung - Teilgesamtrechtnachfolge (partielle Universalzukzession) Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung - Regelungen der Zuordnung von Vermögensgegenständen im Spaltungsplan Zuweisung von Aktiva / Passiva Grenze der Gestaltungsfreiheit: Missbrauch Folie 18
19 Bodenschutz in Verträgen (4) Konzernverträge Folie 19» Haftung des herrschenden Unternehmens für die Zustandshaftung des beherrschten Unternehmens» Z. B. Beherrschungsverträge, Gewinnabführungsverträge - Einstandspflicht des herrschenden Unternehmens - Kein unmittelbarer Durchgriff, erst wenn Einstandspflicht ausgelöst wird» Gilt auch bei Missbrauch von Gesellschafterstellung - (früher: faktischer Konzern)» Darlegungs- und Beweislast: Behörde - außerhalb von Konzernverträgen (Handelsregister) tatsächlich und rechtlich schwierig
20 Ausgleichsanspruch (1) Ausgleichsanspruch nach 24 Abs. 2 BBodSchG» Voraussetzung - Mehrere Verpflichtete (Zustands- bzw. Verhaltensstörer) - Nicht alle werden behördlich herangezogen / nicht alle sanieren - Fraglich ob behördliche Heranziehung erforderlich BGH: nicht erforderlich XII ZR 52/07 - Keine abweichende vertragliche Regelung Zivilrechtliche Frage, ggf. durch Auslegung zu ermitteln, allgemeine Haftungsausschlüsse dürften wohl nicht reichen Auch bei Verträgen älter als 1998 grds. möglich Bei Vertragsgestaltung: Eindeutige Regelung Gewährleistungsausschluss soll nicht reichen Folie 20
21 Ausgleichsanspruch (2)» Schuldner: Nur der Verhaltensstörer - Auch der Rechtsnachfolger des Verhaltensstörers? Nicht ausdrücklich genannt Anspruch ist zivilrechtlicher Natur und mit der Entstehung des Verunreinigung entstanden geht also mit über Auch für Rechtsnachfolgetatbestände vor 1998? - Ursachenvermutung 6 UmweltHG anwendbar» Rechtsfolge: Schäden typische Folgen der früheren Nutzung - Ausgleichsanspruch nach Verursachungsbeitrag - Schuldner: Allein Verursacher - Umfang: Sanierung, nicht Nebenkosten Folie 21
22 Ausgleichsanspruch (3)» Verjährung: 3 Jahre - Abschließende Regelung im BBodSchG geht anderen Verjährungsfristen vor, vor allem Mietrecht - Beginn der Frist: Ende aller Sanierungsarbeiten (OLG HH 24. März 2011) Folie 22
23 Strafrechtliche Verantwortung (1) Boden auch durch Strafrecht geschützt:» 324a StGB: Bodenverunreinigung - Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten - Einbringen oder eindringen lassen von besonders schädlichen Stoffen in den Boden» 324 StGB: Gewässerverunreinigung - Unbefugtes Verunreinigen von Gewässern (auch Grundwasser)» Genehmigtes Handeln schließt Strafbarkeit grundsätzlich aus» Jeweils Vorsatz oder Fahrlässigkeit» Versuch ist strafbar Folie 23
24 Strafrechtliche Verantwortung (2) Folie 24» Rechtsfolge: - Vorsatz: Haft bis 5 Jahre oder Geldstrafe - Fahrlässigkeit: Haft bis 3 Jahre oder Geldstrafe» Möglicher Täter: - Handelnde Person - Bei Handlungspflichten ggf. auch derjenige, der innerhalb der Organisation (Unternehmen) hätte handeln müssen - NICHT: Das Unternehmen Strafrecht richtet sich nur gegen natürliche Personen» Weiter: Mögliche OWi-Tatbestände - Treffen auch das Unternehmen» Eintrag ins Gewerbezentralregister
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! SCHOLTKA & PARTNER Rechtsanwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Meinekestraße 4 D Berlin Tel: (49) Fax: (49) greinacher@scholtka-partner.de Internet: Folie 25
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