8.4. Mit wie viel Willkür dürfen Behörden entscheiden? - Schulbegleitung
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- Eike Roth
- vor 8 Jahren
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1 ist kompetenter? Bei guter Zusammenarbeit kann jeder Jn den anderen Professionen lernen Mit wie viel Willkür dürfen Behörden entscheiden? - Schulbegleitung Elternbericht Unser zehnjähriger Sohn P. ist Asperger-Autist. Um seiner Schulpflicht nachkommen zu können, benötigt er einen Integrationshelfer. Eine entsprechende Anfrage für das erste Schuljahr ( lehnte der als Kostenträger zuständige Landkreis mit dem Hinweis "So etwas gibt es bei uns nicht" ab. P. konnte deshalb nur eingeschränkt arn Unterricht teilnehmen. Für das zweite Schuljahr (2.005/2006 haben-wir dann einen neuen Antrag gestellt und zehn Wochenstunden genehmigt beko'mmen - das Maximum dessen, was der Landkreis zu finanzieren bereit war. Fünf weitere Stunden haben wir privat bezahlt, mussten jedoch feststellen, dass auch das zu wenig war, um P. eine Gewöhnung an den Schulalltag zu ermöglichen.. Im August 2005 haben wir mit P. an einer Autismus-Studie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters (KJP der Universitätsklinik Marburg (Leiter: Professor Dr. Dr. Helmut Remschmidt] teilgenommen. Seine Mitarbeiter h.aben P. zw~i volle Tage lang allen gängigen Tests unterzogen. Ihre Empfehlung: Um e.li1eeskalation der schulischen Situation zu vermeiden, sei eine anfängliche Integrationshilfe von.rnindestens 20 Stunden pro Woche" unerlässlich, Mit diesem Gutachten k~nfrontiert, lud uns das Gesundheitsamt zu einer erneuten Prüfungvor. Die weder auf Kinder noch auf Autismus spezialisierte Psychiaterin des Amtes nahm P. eine knappe halbe Stunde in Augenschein und kam dabei zu folgendem Schluss: Eine mehr als zehnstündige Integrationshilfe sei kontraproduktiv, weil es "zur Bildung eines gesunden Selbstbewusstseins gehört; Situationen alleine zu erjahren", Gegen den ablehn en Bescheid haben wir Klage erhoben, im eingeleit t verfahren haben sich die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen (Urteil L 13 SO 6/06 ER vom 9. März 2007 allerdings auf die Seite des Lan geschlagen. Ihrer Meinung nach kam der "sorgßiltig erarbeiteten" amtsät Stellungnahme im Vergleich zu den Marburger Empfehlungen "die größt zeugungskraft" zu. Im Hauptverfahren wäre es um eine für alle Eltern autistischer Kinder dende Frage gegangen: Wer kann fachkundigere Aussagen über den Hilfebec Asperger-Autisten treffen - die seit 30 Jahren auf diesem Spezialgebiet for~ Mitarbeiter der KJP Marburgoder Mitarbeiter eines Gesundheitsamtes, die zr Mal mit dieser Behinderung konfrontiert werden? Dazu kam es dann jede mehr. Im Dezember 2008 gab der Landkreis nach und stimmte im Rahn Vergleichs zu, für P. im strittigen Schuljahr rückwirkend 20 Inn stunden zu übernehmen. Aufgrund der großen öffentlichen Aufmerksamkeit - die regionale Presse I:: mehrfach in großen Artikeln über den Fall - hatte der Landkreis unseren für das Schulhalbjahr bereits 20 Stunden Integrationshilfe gt die mittlerweile aufgrund der guten Fortschritte einvernehmlich auf 17,5 reduziert wurden Schulbegleitung aus rechtlicher Sicht - zur Durchführungspraxis in Niedersachsen TimoPrieß Die Tätigkeit eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers für den Sc ist eine Magnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Rahm gliederungshilfe nach dem 5GB XII oder der Jugendhilfe nach dem: LSG Nds.- Bremen, L 8 SO 176/06 ER; Nds. OVG, 12 ME 474/0 324
2 A. Das Recht auf Schulbegleitung und besonderer, individueller Hilfebedarf (häufig wird dieser nur abstrakt oder gar nicht ermittelt; kein Zusammenwirken der Beteiligten etwa im Hilfeplan/Gesamtplan B. Recht auf Schulbegleitung: rechtliche Voraussetzungen und typische Einwendungen der Kostenträger/LK C. Recht auf Schulbegleitung: rechtliche/gerichtliche Durchsetzbarken A. Das Recht auf ScllUl~egleitung und besonderer, individueller Hilfebedarf Die angemessene Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit autistischer Behinderung kann wegen der besonderen behinderungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelfall erheblich erschwert sein. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob dem behinderten Kind im Rahmen des Schulbesuchs und der (ihm zugewiesenen Schule eine Schlllbegleitung/lntegrationshelferlin wahrend des Schulbesuchs zur Verfügung gestellt werden kann bzw, muss.... Regelmiißig stellt die Landesschulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf fest und weist einer bestimmten Schule zu, etwa einer Integrationsklasse an der Regelschule XY (vg1. 68 Nds. Sclmlgesetz, Verordnung übet: die Feststellung des sonderpädagogis~hen Bedarfs v Kinder mit autistischen Behinderungen (Frühkindlicher Autismus/Kanner; Atypischer Autismus; Asperger-Syndrom zeigen nicht nur isolierte autistische Verhaltensweisen, sondern weisen regelmägig lvlehrfachbehinderungen auf Insoweit ist es bei der Einordnung dieser Behinderung nicht möglich, von einem Überwiegen einer Behinderungsart (körperlich, geistig oder seelisch zu sprechen. Die Behinderung erschöpft sich nicht in diesem seelischen Leiden, sondern es handelt sich regelmägig um eine Mehrfachbehinderung (Nds. OVG, Beschluss v , 12 ME 474/05 m. w. N.; wissenschaftl. Beirat des Bundesverbandes "Hilfe für autistische Kind ". Die Kinder weisen u. a. Beeinträchtigungen beim Herstellen von/einlassen auf Kontaktaufnahme, bei sozialer Inte tio n, Blickkonrakr/Mimik zu verwenden, bei der kommunikativen Auf me-, Verarbeitungs- auf: und Darstellungsfähigkeit repetitive, stereotype Verhaltensmuster/Interessen/Bewegungen in der auditiven und visuellen Verarbeitung/Wahrnehmung Sprachstörungen, motorische Entwicklungsstörungen bei Selbstkontrolle (Unruhezustände, Fremd- u. Autoaggression bei Strukturierungvon Lernangeboten, Wechsel von Aufgabenstellungen, strukturierten Situationen, in der Konzentrations- und Durchhaltefähig Tätigkeiten im Lernprozess, einer Schulbegleitung Allgemein Kooperation mit Lehrkräften Begleitung wahrend in der Motivationsfähigkeit des Schulbesuchs Vermittlung zwischen Eltern, Schule und Lehrern Hilfe in lebenspraktischen Bereichen Unterstützung bei Essen, Toilettengang, Kleidung, Körperhygiene Orientierung im Schulgebäude, Klassenraumwechsel Begleitung in der Pause, im Unterricht, beim Ausflug Unterrichtsbezogene Tätigkeiten Durchführen von Übungen zur WahrnehmungstorJerung Durchführung von Übungen zur Feinmotorik Aufbau und Einüben von Ordnungsprinzipien Strukturierung von Lernangeboten Anpassung der Lernangebote an die Eihigkeiten Verständnisförderung der Aufgabenstellung Ausarbeitung und Anwendung spezieller Kommunikationshilfen, z visuelle Darstellung 326
3 h_ Psychische Hilfestellungen/Vermeidung und Umgang mit Stresssituationen Übungen zur Entspannung und Abreaktion Förderung eines adäquaten Arbeitstempos Ermöglichung und Anleitung eines Rückzuges in Einzel- oder Kleingruppen Unterstützung bei der Ablösung von Zwängen und Ritualen Förderung der sozialen Integration Herstellen von Kontakt zu Mitschülern Anbahnen und Festigung der Teilnahme an Gruppensituationen.. Förderung des Zuhörens und der Regelakzeptanz Förderung einer ;'ealistischen Selbstwahrnehmung Dieser HilfebeJarfbzw. diese Individualhilfe zugunsten des behinderten Kindes wird regelnü{~ig nicht von der zugewiesenen (Regel-, Förder-, Inregrationsklassen-fSchule gedeckt - lüufig unter Hinweis auf fehlendes Personal und fehlende LeistungsverpAichtung der Schule. Antrag des Leistungsberechtigten aufkostenübernahme für eine Schulbegleitung während des Schulbesuchs an der Schule im Umfange von Wochenstunden oder während der gesamten Unterrichtszeit bis zu... Wochenstunden ab dem Schuljahr 2007/2008 gemäg 53, 545GB XII oder 35 a SGB VIII. B. Recht auf Schulbegleitung: rechtliche Voraussetzungen und typische Einwendungen der KostenträgeriLK Die Kosten für die Übernahme einer Schul begleitung bzw. eines/r Inregrationshelfers/in gehören als sonstige Maßnahmen zu den Hilfen einer angemessenen Schulbildung nach 54 Abs. 1 Nr. 1,92 Abs. 1 NI'. 25GB XII i. V. m. 12 Nr. 1 EinglHVO (Sozialhilfe oder 35 a Abs. 1,3,91 SGB VIII (Jugendhilfe. Nds. OVG, ,12 ME 474/06; LSG Nds.-Bremen, , L 8 176/06 ER und , L 13 SO 6/06 ER; SG Srade, , S /07 ER. Gesetzliche Grundlagen SGBXII 53 Leistungsberechtigte und Aufiilbe (1 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Neunten Buches wesentlich in ihrer Fahigkeit, an der Gesellschaft reilzi ben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedr sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange n der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungsh erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen c seelischen Behinderung können Leisrungen der Eingliederungshilfe er ten. 54 Leistungen der Eingliederungshi?fe (1 Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den 33,41 und 55 des Neunten Buches insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der gemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschi lieh der Vorbereitung hierzu; die Bestirnmungen über die Ermöglichung Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpfliehe bleiben unberührt 12 Nr. 1 Eingliedemngshiljeverordnung Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahn zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, WI die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Mensel den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglich 0 zu erleichtern. Zur möglichen Kostenübernahme eines Integrationsbegleiters zum such an einer Fernschule zum Realschulabschluss gell1. 54 Abs.l : 328. "..",-,..."''''.~1i~:.t-.<,~~~?.. '0" ~-, "'-
4 Nr. 1SGB XII, 12 Nr. 3 EinglVO, s. bejahend SG Lüneburg, Urteil vom , S 22 SO 103/05, rk. SGB VIII 35a Eingliederungshiifefitr seelisch behinderte Kinder undjugendliche (1 Kinder oder Jugendliche haben Anspruch aufeingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und Seelische 2. daher ihre Tei1l1abe arn Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Behinderung Definitionen Mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehende Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand Feststellung durch ärztliche Stellungnahme, psychische Störungsbilder nach internationaler Klassifikation [ICD-lO Kapitel V (F], und dadurch Beeinträchtigung der Teilhabe arn Leben in der Gesellschaft oder zu erwartende Beeinträchtigung Feststellung obliegt örtlichem Träger der Jugend hilfe (aber: fachärztlicher Aussage kommt auch zu diesem Merkmal ggf. beachtliches Gewicht zu, Nds. OVG, 12 ME 474/05. Drohende seelische Behinderung Beeintriichtigung der Teilhabe a111leben in der Gesellschaft mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu.erwarten. Noch keine manifeste Beeinträchtigung der Teilhabe a111leben in der e schafi erforderlich. Geistige Behinderung. Beeinträchtigung in der Gesamtentwicklung und Lernfähigkeit allfgrul netischer, organischer oder andersartiger Schädigung, die Bedarf an so; und pädagogischen Hilfen nach sich zieht. Mehrfachbehinderung Körperlich/geistig/seelisch, s. auch 1-3 EinglVO Problem der ZusÜndigkeitsabgrenzung bei Mehrfachbehinderung SGB VIII 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (4 Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buc Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Mensche körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder una gig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern ge\ werden. Die Behinderung erschöpft sich nicht in diesem seelischen Leiden, SOl es handelt sich regelnüßig um eine Mehrfachbehinderung (Nds. ove schluss v , 12 ME 474/05 m. w. N.; wissenschaftl. Beirat des desverbaudes "Hilfe für das autistische Kind". Insoweit Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (vgi. Nds. ( Beschluss v ,12 ME 657/02; LSG Nds.-Breruen, L 8 SO 17 ER - Asperger-Syndrom. A. A. Vorrang der Jugendhilfe nach 35a SGB VIII: LSG Nds-Brernen, SO 6/06 - zum Asperger-Syndrom als danach leichtere, aber typische i 330
5 der Erkrankungen und Behinderung; bei den anderen Behinderungen aus dem autistischen Formenkreis Mehrfachbehinderung, die es rechtfertigt, den Hilfebedarf nach dem SGB XII zu beurteilen. Häufig wird auch auf die Art der Hilfeleistung bzw, Schwerpunkt der Erkrankung/Behinderung im Einzelfall abgestellt (VGH Mannheim, ,9 S 2268/02 - Kanner-Syndrom als seelische Behinderung nach SGB VIII; OVG Münster, , 12 A 5322/00 - Atypischer Autismus als seelische Behinderung nach SGB VIII oder die konkrete fachärztliche Einschätzung herangezogen (OVG, 12 ME 474/05 - Frühkindlicher Autismus, dort: seelische Behinderung gem. 35a SGB VIII. Ggf. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB IX, 43 SGB I (beschleunigte Zuständigkeitsklärung, vorläufige Kostenträgerschaft des zuerst angegangenen Leistungsträgers. Geeignetheit und Notwendigkeit der beantragten Maßnahme Schulbegleitung zum Ausgleich der o. g. Defizite und Teilhabebeeintriichtigungen (A. zur Errnöglichung oder Erleichterung eines erfolgreichen Schulbesuchs. Nachweise z. B.: fachärztliche Stellungnahmen Berichte der Schule, Schulleitung, Klassen- u. Forderlehrer, der Schulbegleiter Mobiler Dienst, Therapiezentrum (ambulante Aurismustherapie Diese Stellungnahmen müssen nachvollziehbar dargestellt sein und den besonderen Fall konkret in Bezug nehmen, nicht nur rein abstrakt! Typische Einwendungen gegen die Gewährung einer Schulbegleitung: die angernessene Beschulung eines au- Vorrangig sei es AuiC;'lbe der Schule/Schulbehörde, tistischen Kindes sieherzusteilen. (Nachranggrundsatz der Jugend- u. Sozialhilfe, 2 Abs. 1 SGB XII, 10 Abs. 1 '5. 1 SGB VIII: Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Die Problematik besteht nach wie vor darin, den Umfang der Leistungspfiicht der Schule/Schulverwalrung zu bestimmen, was in erster Linie nach c Grundsätzen der Rechtsprechung zu geschehen hat. -7 Handelt es sich um Kernaufgaben der pädagogischen Arbeit einer Lehrk oder um Individualhilfe zum Ausgleich der Behinderung, um dem Kind Teilnahme a111unterricht erst zu ermöglichen? Weiteres Problem: Durchsetzbarkeit gegen Schulträger ~ Der Schulhelfer dient dazu, dem Kind zu ermöglichen, das Lehrange überhaupt wahrnehmen und a111unterricht teilnehmen zu können. Di Tätigkeit des Schulhelfers ist somit keine piidagogische Tätigkeit, sondern e Stiitztätigkeit oder Individualhilfe, welche Aufgabe des Jugendhilfe-/So; hilfeträgers ist (Nds. OVG u. LSG Nds-Brernen, a. a. 0.; Hessisches ve ,7 TG 1413/04; OVG Lüneburg, , FEVS 52, 142. ~ Es handelt sich also nicht um die Vermittlung von schulischen Lerninhal sondern um Hilfe v. a, etwa im Bereich der sozialen Integration und kom nikativen Unterstützung. Für eine solche Individualhilfe ist die Schule t sind die schulpädagogischen Fachkräfte nicht vorgesehen. Verweis des Kostenträgers au/besuch einer anderen Schule, insb. Forderschule, an welc dieser zusätzliche Hilfebedarfnicht bestünde Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht verbindlich entschieden hat, d der eine Regelschllle besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer För. schule verpflichtet ist, kann der Sozialhilfe-lJugendhilfeträger das Ki nicht auf den Besuch einer Förderschule verweisen (vgl. 68 Abs.l l' Schulgesetz, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB XII; s. auch ( Integrationsvorrang in 4 Nds. Schulgesetz; so auch Nds. OVG u. L Nds.- Bremen, a. a. 0.. Bindung der Sozialhilfe- u. J ugendhilferräger an die Entscheidungen der Sei verwaltung (s. auch BVerwG, , 5 C Der Sozialhilfe- II 332..'. ',~ "
6 Jugendhilfeträger hat daher von dieser Zuweisung auszugehen und allein daran den Hilfeumfang zu orientieren und zu prüfen. Folgenabwägung (u. a. Persön lichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Ab5 GG ~ Verfahren zur Feststellung und Überprüfung des sonderpädagogischen Bedarfs (vgl. 2 der Verordnung ist durch die Schule, die der Schüler besucht, oder Antrag der Erziehungsberechtigten einzuleiten. Aber wohl nicht abhängig vom Antrag des Erziehungsberechtigten. Ein Initiativrecht der SHT ist nicht vorgesehen. Maßgeblich ist die Notwendigkeit solcher Feststellung und Überprüfung. Es läge zwar eine gesundheitliche Störung, aber keine Teilbabebeeinträchtigung vor (s. o.,a., ~ Regelmäßig sind die dort genannten aus der autistischen Störung folgenden Beeinträch tigungen Teilhabebeeinträchtigungen. Glaubhaftmachung durch fachärztliche Stellungnahmen, Gesundheitsamt Berichte der Lehrer, Schule, Schulhelfer Autismus-Institut, Mobiler Dienst u. a. Die Glaubhaftmachung ist Obliegenheit des Antragstellers, will er die vorläufige 1< tenübernahme erreichen! Der Eilgrllnd ergibt sich regelmäßig dadurch, dass ein Zuwarten den Anspruch eiteln würde, da eine Nachholung der Maßnahme nachträglich nicht möglich ist u dadurch auch die Personlichkeitsentwicklung des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG erh liehen Schaden nehmen kann. Schulbegleitung sei alle,!/ail, im geringen Un~fonge oder nur in einzelnen Stunden während des Unterrichts notwendig. Timo Pricß ist Rechtsanwalt der Kanzlei Hohagc, May & Partner in Hamburg. ~ Das ist eine Frage der Einzelfallprüfung. des individuellen Hilfebedarfs (Bedarfsdeckungsgrundsatz, 9 Abs. 1 SGB XII. -7 Stellungnahme der Schule u. a. C. Recht aufschulbegleitung: rechtliche/gerichtliche Durchsetzbarkeie Widerspruch Klage Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. 123 Abs. 1 VwGO bzw, 86 Abs, 2 SGG Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrscheinlichkeit von Anordnungsanspruch (Kostenübenahmeanspruch und Anordnungsgrund (Eilgrund 334 3
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