8.4. Mit wie viel Willkür dürfen Behörden entscheiden? - Schulbegleitung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "8.4. Mit wie viel Willkür dürfen Behörden entscheiden? - Schulbegleitung"

Transkript

1 ist kompetenter? Bei guter Zusammenarbeit kann jeder Jn den anderen Professionen lernen Mit wie viel Willkür dürfen Behörden entscheiden? - Schulbegleitung Elternbericht Unser zehnjähriger Sohn P. ist Asperger-Autist. Um seiner Schulpflicht nachkommen zu können, benötigt er einen Integrationshelfer. Eine entsprechende Anfrage für das erste Schuljahr ( lehnte der als Kostenträger zuständige Landkreis mit dem Hinweis "So etwas gibt es bei uns nicht" ab. P. konnte deshalb nur eingeschränkt arn Unterricht teilnehmen. Für das zweite Schuljahr (2.005/2006 haben-wir dann einen neuen Antrag gestellt und zehn Wochenstunden genehmigt beko'mmen - das Maximum dessen, was der Landkreis zu finanzieren bereit war. Fünf weitere Stunden haben wir privat bezahlt, mussten jedoch feststellen, dass auch das zu wenig war, um P. eine Gewöhnung an den Schulalltag zu ermöglichen.. Im August 2005 haben wir mit P. an einer Autismus-Studie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters (KJP der Universitätsklinik Marburg (Leiter: Professor Dr. Dr. Helmut Remschmidt] teilgenommen. Seine Mitarbeiter h.aben P. zw~i volle Tage lang allen gängigen Tests unterzogen. Ihre Empfehlung: Um e.li1eeskalation der schulischen Situation zu vermeiden, sei eine anfängliche Integrationshilfe von.rnindestens 20 Stunden pro Woche" unerlässlich, Mit diesem Gutachten k~nfrontiert, lud uns das Gesundheitsamt zu einer erneuten Prüfungvor. Die weder auf Kinder noch auf Autismus spezialisierte Psychiaterin des Amtes nahm P. eine knappe halbe Stunde in Augenschein und kam dabei zu folgendem Schluss: Eine mehr als zehnstündige Integrationshilfe sei kontraproduktiv, weil es "zur Bildung eines gesunden Selbstbewusstseins gehört; Situationen alleine zu erjahren", Gegen den ablehn en Bescheid haben wir Klage erhoben, im eingeleit t verfahren haben sich die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen (Urteil L 13 SO 6/06 ER vom 9. März 2007 allerdings auf die Seite des Lan geschlagen. Ihrer Meinung nach kam der "sorgßiltig erarbeiteten" amtsät Stellungnahme im Vergleich zu den Marburger Empfehlungen "die größt zeugungskraft" zu. Im Hauptverfahren wäre es um eine für alle Eltern autistischer Kinder dende Frage gegangen: Wer kann fachkundigere Aussagen über den Hilfebec Asperger-Autisten treffen - die seit 30 Jahren auf diesem Spezialgebiet for~ Mitarbeiter der KJP Marburgoder Mitarbeiter eines Gesundheitsamtes, die zr Mal mit dieser Behinderung konfrontiert werden? Dazu kam es dann jede mehr. Im Dezember 2008 gab der Landkreis nach und stimmte im Rahn Vergleichs zu, für P. im strittigen Schuljahr rückwirkend 20 Inn stunden zu übernehmen. Aufgrund der großen öffentlichen Aufmerksamkeit - die regionale Presse I:: mehrfach in großen Artikeln über den Fall - hatte der Landkreis unseren für das Schulhalbjahr bereits 20 Stunden Integrationshilfe gt die mittlerweile aufgrund der guten Fortschritte einvernehmlich auf 17,5 reduziert wurden Schulbegleitung aus rechtlicher Sicht - zur Durchführungspraxis in Niedersachsen TimoPrieß Die Tätigkeit eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers für den Sc ist eine Magnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Rahm gliederungshilfe nach dem 5GB XII oder der Jugendhilfe nach dem: LSG Nds.- Bremen, L 8 SO 176/06 ER; Nds. OVG, 12 ME 474/0 324

2 A. Das Recht auf Schulbegleitung und besonderer, individueller Hilfebedarf (häufig wird dieser nur abstrakt oder gar nicht ermittelt; kein Zusammenwirken der Beteiligten etwa im Hilfeplan/Gesamtplan B. Recht auf Schulbegleitung: rechtliche Voraussetzungen und typische Einwendungen der Kostenträger/LK C. Recht auf Schulbegleitung: rechtliche/gerichtliche Durchsetzbarken A. Das Recht auf ScllUl~egleitung und besonderer, individueller Hilfebedarf Die angemessene Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit autistischer Behinderung kann wegen der besonderen behinderungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelfall erheblich erschwert sein. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob dem behinderten Kind im Rahmen des Schulbesuchs und der (ihm zugewiesenen Schule eine Schlllbegleitung/lntegrationshelferlin wahrend des Schulbesuchs zur Verfügung gestellt werden kann bzw, muss.... Regelmiißig stellt die Landesschulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf fest und weist einer bestimmten Schule zu, etwa einer Integrationsklasse an der Regelschule XY (vg1. 68 Nds. Sclmlgesetz, Verordnung übet: die Feststellung des sonderpädagogis~hen Bedarfs v Kinder mit autistischen Behinderungen (Frühkindlicher Autismus/Kanner; Atypischer Autismus; Asperger-Syndrom zeigen nicht nur isolierte autistische Verhaltensweisen, sondern weisen regelmägig lvlehrfachbehinderungen auf Insoweit ist es bei der Einordnung dieser Behinderung nicht möglich, von einem Überwiegen einer Behinderungsart (körperlich, geistig oder seelisch zu sprechen. Die Behinderung erschöpft sich nicht in diesem seelischen Leiden, sondern es handelt sich regelmägig um eine Mehrfachbehinderung (Nds. OVG, Beschluss v , 12 ME 474/05 m. w. N.; wissenschaftl. Beirat des Bundesverbandes "Hilfe für autistische Kind ". Die Kinder weisen u. a. Beeinträchtigungen beim Herstellen von/einlassen auf Kontaktaufnahme, bei sozialer Inte tio n, Blickkonrakr/Mimik zu verwenden, bei der kommunikativen Auf me-, Verarbeitungs- auf: und Darstellungsfähigkeit repetitive, stereotype Verhaltensmuster/Interessen/Bewegungen in der auditiven und visuellen Verarbeitung/Wahrnehmung Sprachstörungen, motorische Entwicklungsstörungen bei Selbstkontrolle (Unruhezustände, Fremd- u. Autoaggression bei Strukturierungvon Lernangeboten, Wechsel von Aufgabenstellungen, strukturierten Situationen, in der Konzentrations- und Durchhaltefähig Tätigkeiten im Lernprozess, einer Schulbegleitung Allgemein Kooperation mit Lehrkräften Begleitung wahrend in der Motivationsfähigkeit des Schulbesuchs Vermittlung zwischen Eltern, Schule und Lehrern Hilfe in lebenspraktischen Bereichen Unterstützung bei Essen, Toilettengang, Kleidung, Körperhygiene Orientierung im Schulgebäude, Klassenraumwechsel Begleitung in der Pause, im Unterricht, beim Ausflug Unterrichtsbezogene Tätigkeiten Durchführen von Übungen zur WahrnehmungstorJerung Durchführung von Übungen zur Feinmotorik Aufbau und Einüben von Ordnungsprinzipien Strukturierung von Lernangeboten Anpassung der Lernangebote an die Eihigkeiten Verständnisförderung der Aufgabenstellung Ausarbeitung und Anwendung spezieller Kommunikationshilfen, z visuelle Darstellung 326

3 h_ Psychische Hilfestellungen/Vermeidung und Umgang mit Stresssituationen Übungen zur Entspannung und Abreaktion Förderung eines adäquaten Arbeitstempos Ermöglichung und Anleitung eines Rückzuges in Einzel- oder Kleingruppen Unterstützung bei der Ablösung von Zwängen und Ritualen Förderung der sozialen Integration Herstellen von Kontakt zu Mitschülern Anbahnen und Festigung der Teilnahme an Gruppensituationen.. Förderung des Zuhörens und der Regelakzeptanz Förderung einer ;'ealistischen Selbstwahrnehmung Dieser HilfebeJarfbzw. diese Individualhilfe zugunsten des behinderten Kindes wird regelnü{~ig nicht von der zugewiesenen (Regel-, Förder-, Inregrationsklassen-fSchule gedeckt - lüufig unter Hinweis auf fehlendes Personal und fehlende LeistungsverpAichtung der Schule. Antrag des Leistungsberechtigten aufkostenübernahme für eine Schulbegleitung während des Schulbesuchs an der Schule im Umfange von Wochenstunden oder während der gesamten Unterrichtszeit bis zu... Wochenstunden ab dem Schuljahr 2007/2008 gemäg 53, 545GB XII oder 35 a SGB VIII. B. Recht auf Schulbegleitung: rechtliche Voraussetzungen und typische Einwendungen der KostenträgeriLK Die Kosten für die Übernahme einer Schul begleitung bzw. eines/r Inregrationshelfers/in gehören als sonstige Maßnahmen zu den Hilfen einer angemessenen Schulbildung nach 54 Abs. 1 Nr. 1,92 Abs. 1 NI'. 25GB XII i. V. m. 12 Nr. 1 EinglHVO (Sozialhilfe oder 35 a Abs. 1,3,91 SGB VIII (Jugendhilfe. Nds. OVG, ,12 ME 474/06; LSG Nds.-Bremen, , L 8 176/06 ER und , L 13 SO 6/06 ER; SG Srade, , S /07 ER. Gesetzliche Grundlagen SGBXII 53 Leistungsberechtigte und Aufiilbe (1 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Neunten Buches wesentlich in ihrer Fahigkeit, an der Gesellschaft reilzi ben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedr sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange n der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungsh erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen c seelischen Behinderung können Leisrungen der Eingliederungshilfe er ten. 54 Leistungen der Eingliederungshi?fe (1 Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den 33,41 und 55 des Neunten Buches insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der gemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschi lieh der Vorbereitung hierzu; die Bestirnmungen über die Ermöglichung Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpfliehe bleiben unberührt 12 Nr. 1 Eingliedemngshiljeverordnung Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahn zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, WI die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Mensel den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglich 0 zu erleichtern. Zur möglichen Kostenübernahme eines Integrationsbegleiters zum such an einer Fernschule zum Realschulabschluss gell1. 54 Abs.l : 328. "..",-,..."''''.~1i~:.t-.<,~~~?.. '0" ~-, "'-

4 Nr. 1SGB XII, 12 Nr. 3 EinglVO, s. bejahend SG Lüneburg, Urteil vom , S 22 SO 103/05, rk. SGB VIII 35a Eingliederungshiifefitr seelisch behinderte Kinder undjugendliche (1 Kinder oder Jugendliche haben Anspruch aufeingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und Seelische 2. daher ihre Tei1l1abe arn Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Behinderung Definitionen Mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehende Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand Feststellung durch ärztliche Stellungnahme, psychische Störungsbilder nach internationaler Klassifikation [ICD-lO Kapitel V (F], und dadurch Beeinträchtigung der Teilhabe arn Leben in der Gesellschaft oder zu erwartende Beeinträchtigung Feststellung obliegt örtlichem Träger der Jugend hilfe (aber: fachärztlicher Aussage kommt auch zu diesem Merkmal ggf. beachtliches Gewicht zu, Nds. OVG, 12 ME 474/05. Drohende seelische Behinderung Beeintriichtigung der Teilhabe a111leben in der Gesellschaft mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu.erwarten. Noch keine manifeste Beeinträchtigung der Teilhabe a111leben in der e schafi erforderlich. Geistige Behinderung. Beeinträchtigung in der Gesamtentwicklung und Lernfähigkeit allfgrul netischer, organischer oder andersartiger Schädigung, die Bedarf an so; und pädagogischen Hilfen nach sich zieht. Mehrfachbehinderung Körperlich/geistig/seelisch, s. auch 1-3 EinglVO Problem der ZusÜndigkeitsabgrenzung bei Mehrfachbehinderung SGB VIII 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (4 Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buc Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Mensche körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder una gig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern ge\ werden. Die Behinderung erschöpft sich nicht in diesem seelischen Leiden, SOl es handelt sich regelnüßig um eine Mehrfachbehinderung (Nds. ove schluss v , 12 ME 474/05 m. w. N.; wissenschaftl. Beirat des desverbaudes "Hilfe für das autistische Kind". Insoweit Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (vgi. Nds. ( Beschluss v ,12 ME 657/02; LSG Nds.-Breruen, L 8 SO 17 ER - Asperger-Syndrom. A. A. Vorrang der Jugendhilfe nach 35a SGB VIII: LSG Nds-Brernen, SO 6/06 - zum Asperger-Syndrom als danach leichtere, aber typische i 330

5 der Erkrankungen und Behinderung; bei den anderen Behinderungen aus dem autistischen Formenkreis Mehrfachbehinderung, die es rechtfertigt, den Hilfebedarf nach dem SGB XII zu beurteilen. Häufig wird auch auf die Art der Hilfeleistung bzw, Schwerpunkt der Erkrankung/Behinderung im Einzelfall abgestellt (VGH Mannheim, ,9 S 2268/02 - Kanner-Syndrom als seelische Behinderung nach SGB VIII; OVG Münster, , 12 A 5322/00 - Atypischer Autismus als seelische Behinderung nach SGB VIII oder die konkrete fachärztliche Einschätzung herangezogen (OVG, 12 ME 474/05 - Frühkindlicher Autismus, dort: seelische Behinderung gem. 35a SGB VIII. Ggf. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB IX, 43 SGB I (beschleunigte Zuständigkeitsklärung, vorläufige Kostenträgerschaft des zuerst angegangenen Leistungsträgers. Geeignetheit und Notwendigkeit der beantragten Maßnahme Schulbegleitung zum Ausgleich der o. g. Defizite und Teilhabebeeintriichtigungen (A. zur Errnöglichung oder Erleichterung eines erfolgreichen Schulbesuchs. Nachweise z. B.: fachärztliche Stellungnahmen Berichte der Schule, Schulleitung, Klassen- u. Forderlehrer, der Schulbegleiter Mobiler Dienst, Therapiezentrum (ambulante Aurismustherapie Diese Stellungnahmen müssen nachvollziehbar dargestellt sein und den besonderen Fall konkret in Bezug nehmen, nicht nur rein abstrakt! Typische Einwendungen gegen die Gewährung einer Schulbegleitung: die angernessene Beschulung eines au- Vorrangig sei es AuiC;'lbe der Schule/Schulbehörde, tistischen Kindes sieherzusteilen. (Nachranggrundsatz der Jugend- u. Sozialhilfe, 2 Abs. 1 SGB XII, 10 Abs. 1 '5. 1 SGB VIII: Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Die Problematik besteht nach wie vor darin, den Umfang der Leistungspfiicht der Schule/Schulverwalrung zu bestimmen, was in erster Linie nach c Grundsätzen der Rechtsprechung zu geschehen hat. -7 Handelt es sich um Kernaufgaben der pädagogischen Arbeit einer Lehrk oder um Individualhilfe zum Ausgleich der Behinderung, um dem Kind Teilnahme a111unterricht erst zu ermöglichen? Weiteres Problem: Durchsetzbarkeit gegen Schulträger ~ Der Schulhelfer dient dazu, dem Kind zu ermöglichen, das Lehrange überhaupt wahrnehmen und a111unterricht teilnehmen zu können. Di Tätigkeit des Schulhelfers ist somit keine piidagogische Tätigkeit, sondern e Stiitztätigkeit oder Individualhilfe, welche Aufgabe des Jugendhilfe-/So; hilfeträgers ist (Nds. OVG u. LSG Nds-Brernen, a. a. 0.; Hessisches ve ,7 TG 1413/04; OVG Lüneburg, , FEVS 52, 142. ~ Es handelt sich also nicht um die Vermittlung von schulischen Lerninhal sondern um Hilfe v. a, etwa im Bereich der sozialen Integration und kom nikativen Unterstützung. Für eine solche Individualhilfe ist die Schule t sind die schulpädagogischen Fachkräfte nicht vorgesehen. Verweis des Kostenträgers au/besuch einer anderen Schule, insb. Forderschule, an welc dieser zusätzliche Hilfebedarfnicht bestünde Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht verbindlich entschieden hat, d der eine Regelschllle besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer För. schule verpflichtet ist, kann der Sozialhilfe-lJugendhilfeträger das Ki nicht auf den Besuch einer Förderschule verweisen (vgl. 68 Abs.l l' Schulgesetz, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB XII; s. auch ( Integrationsvorrang in 4 Nds. Schulgesetz; so auch Nds. OVG u. L Nds.- Bremen, a. a. 0.. Bindung der Sozialhilfe- u. J ugendhilferräger an die Entscheidungen der Sei verwaltung (s. auch BVerwG, , 5 C Der Sozialhilfe- II 332..'. ',~ "

6 Jugendhilfeträger hat daher von dieser Zuweisung auszugehen und allein daran den Hilfeumfang zu orientieren und zu prüfen. Folgenabwägung (u. a. Persön lichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Ab5 GG ~ Verfahren zur Feststellung und Überprüfung des sonderpädagogischen Bedarfs (vgl. 2 der Verordnung ist durch die Schule, die der Schüler besucht, oder Antrag der Erziehungsberechtigten einzuleiten. Aber wohl nicht abhängig vom Antrag des Erziehungsberechtigten. Ein Initiativrecht der SHT ist nicht vorgesehen. Maßgeblich ist die Notwendigkeit solcher Feststellung und Überprüfung. Es läge zwar eine gesundheitliche Störung, aber keine Teilbabebeeinträchtigung vor (s. o.,a., ~ Regelmäßig sind die dort genannten aus der autistischen Störung folgenden Beeinträch tigungen Teilhabebeeinträchtigungen. Glaubhaftmachung durch fachärztliche Stellungnahmen, Gesundheitsamt Berichte der Lehrer, Schule, Schulhelfer Autismus-Institut, Mobiler Dienst u. a. Die Glaubhaftmachung ist Obliegenheit des Antragstellers, will er die vorläufige 1< tenübernahme erreichen! Der Eilgrllnd ergibt sich regelmäßig dadurch, dass ein Zuwarten den Anspruch eiteln würde, da eine Nachholung der Maßnahme nachträglich nicht möglich ist u dadurch auch die Personlichkeitsentwicklung des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG erh liehen Schaden nehmen kann. Schulbegleitung sei alle,!/ail, im geringen Un~fonge oder nur in einzelnen Stunden während des Unterrichts notwendig. Timo Pricß ist Rechtsanwalt der Kanzlei Hohagc, May & Partner in Hamburg. ~ Das ist eine Frage der Einzelfallprüfung. des individuellen Hilfebedarfs (Bedarfsdeckungsgrundsatz, 9 Abs. 1 SGB XII. -7 Stellungnahme der Schule u. a. C. Recht aufschulbegleitung: rechtliche/gerichtliche Durchsetzbarkeie Widerspruch Klage Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. 123 Abs. 1 VwGO bzw, 86 Abs, 2 SGG Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrscheinlichkeit von Anordnungsanspruch (Kostenübenahmeanspruch und Anordnungsgrund (Eilgrund 334 3

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf? Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was

Mehr

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Der Fragebogen richtet sich an Schulen, in denen Kinder mit Behinderungen integriert

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Zentrale Mittelweg 147, 20148 Hamburg Tel.: 040/414601-0 Tel.: 0511/8988 14-16 Fax: 040/414601-11 Internet: www.hohage-may.de e-mail: Hohage@hohage-may.de

Mehr

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt

Mehr

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 35-2004:

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.

Mehr

Der Weg zur Regelbeschulung mit Dolmetscher

Der Weg zur Regelbeschulung mit Dolmetscher Der Weg zur Regelbeschulung mit Dolmetscher RECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN Karin Kestner, Fulda, 15.6.1013 Rechtliche Voraussetzungen? Die Gesetze gibt es! Wir müssen sie nur kennen und anwenden! Der Paragraph

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v. Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1

Mehr

Statement Josef Mederer, Präsident des Bayerischen Bezirketages. Pressekonferenz zur Zukunft der Schulbegleitung 6. März 2015

Statement Josef Mederer, Präsident des Bayerischen Bezirketages. Pressekonferenz zur Zukunft der Schulbegleitung 6. März 2015 Statement Josef Mederer, Präsident des Bayerischen Bezirketages Pressekonferenz zur Zukunft der Schulbegleitung 6. März 2015 Die bayerischen Bezirke übernehmen seit dem 1. Januar 2008 die Kosten für Schulbegleiter

Mehr

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Wie finde ich die richtige Schule für mein Kind?

Wie finde ich die richtige Schule für mein Kind? Wie finde ich die richtige Schule für mein Kind? In Hamburg werden autistische Schülerinnen und Schüler an allen Schulformen unterrichtet und für diese Kinder und Jugendlichen können ganz unterschiedliche

Mehr

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen

Mehr

Unterstützungsbedarf. Allgemeine Aufgaben

Unterstützungsbedarf. Allgemeine Aufgaben Unterstützungsbedarf Bei dem Mädchen... liegt sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche/motorische Entwicklung vor (vgl. Förderpädagogisches Gutachten vom...). Auf Grund dessen

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie

Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie h4p://www.qualiboxx.de/wws/dossier- inklusion.php Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin e. V. im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. LVL

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste, als zuständiger Leistungsträger

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Diskussionspapier: Das Persönliche Budget (PB) in der Jugendhilfe beschlossen auf der 106. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers 01 Für wen wird ergänzende Lernförderung beantragt? 02 Nachname, Vorname 03 Geburtsdatum 04 Anschrift 05 Aktenzeichen der Sozialleistung,

Mehr

Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten

Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Schulungsunterlagen der Mitarbeiterinnen des Projektes Fachberatung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und

Mehr

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder - 33 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen I / 4 Orientierungshilfen Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder In Baden-Württemberg besteht ein umfassendes

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Stand 10.03.2010 Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Inhalt 1. Voraussetzungen...... 1 2. Grundthesen... 2 3. Verantwortlichkeiten... 3 a) Kinder, Lehrer, Eltern... 3 b) Kinder, Lehrer, Eltern,

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Dr. Hans-Ulrich Rülke. Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache

Dr. Hans-Ulrich Rülke. Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache Dr. Hans-Ulrich Rülke Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache Liebe Bürger und Bürgerinnen, Baden-Württemberg ist Vorbild für Deutschland. Viele andere Bundes-Länder

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen

Mehr

Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen

Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen von Harald Thomé / Tacheles e.v. Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht www.tacheles-sozialhilfe.de www.harald-thome.de »Angemessene Unterkunftskosten«nach

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A.

- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A. Kindergeld für volljährige behinderte Kinder weiterbewilligt! Barbetrag (Taschengeld) gekürzt oder gestrichen? Bekleidungspauschale gekürzt oder gestrichen? - Argumentationshilfe für Eltern volljähriger

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Fachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger

Fachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger Fachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger 1 Der LWV Hessen ist ein Zusammenschluss der hessischen Landkreise und

Mehr

Aufgaben der Schulassistenz

Aufgaben der Schulassistenz Aufgaben der Schulassistenz Elisa-Sophie Gantter Leitung Schulassistenz Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg Definition Schulassistenz Wir definieren die Schulassistenz als eine Einzelfallmaßnahme

Mehr

1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?

1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten 1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Antwort: Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt entstehen nur, wenn dies vertraglich

Mehr

Personalratsrechte und ihre Durchsetzung

Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen

Mehr

Autismus im Sozial- und Bildungsrecht

Autismus im Sozial- und Bildungsrecht Autismus im Sozial- und Bildungsrecht 1. Autismus als Behinderung 2. Autismus in der Gesetzlichen Pflegeversicherung 3. Eingliederungshilfe in Kindergarten und Schule 4. Arbeitsassistenz für autistisch

Mehr

Die Antworten von DIE LINKE

Die Antworten von DIE LINKE 27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Bericht vom Fach-Tag: Schluss mit Sonderwelten

Bericht vom Fach-Tag: Schluss mit Sonderwelten Bericht vom Fach-Tag: Schluss mit Sonderwelten Menschen in Deutschland Die Menschen in Deutschland wurden gefragt, was sie wollen. Die Menschen in Deutschland wollen: Alle Menschen sollen: überall dabei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Antrag Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag einen Vorschlag: Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung. Der Niedersächsische

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v.

Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Arbeit zur Lebens-Geschichte mit Menschen mit Behinderung Ein Papier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Meine Lebens- Geschichte Warum ist Arbeit zur Lebens-Geschichte wichtig? Jeder

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de Kindernest-Ordnung für das Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, 69254 Malsch Tel. 07253/26883 e-mail: info@kindernest-malsch.de Stand: April 2011 1. Aufnahme 1.1 Aufgenommen werden Kinder vom 1. Lebensjahr

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Argumentationshilfe für Eltern behinderter Kinder, die in Wohnheimen der Eingliederungshilfe leben (z.b. Internat der Heimsonderschule, Wohnheim) - Kombination von

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit 11.11.2015, Berlin Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Der Einstieg Gefühlte Realität

Mehr