Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.

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1 S T A T U T E N Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp I. Allgemeines Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen. Artikel 2: Zweck Der Verein hat zum Ziel, die Stiftung Pro Säge Schwarzwald-Alp beim Betrieb und dem Erhalt der historischen Säge auf der Schwarzwaldalp zu unterstützen und zu fördern. Artikel 3: Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Artikel 4: Aufgaben Der Verein übernimmt folgende Aufgaben Betrieb der historischen Säge Förderung der Herstellung und Vermarktung von auf der historischen Säge erzeugten Produkten; Entwicklung und Förderung weiterer Dienstleistungen; vorübergehende oder dauernde Beteiligungen an der Finanzierung von Infrastrukturen für die historische Säge; Werbung durch geeignete Marketingmassnahmen für die historische Säge und deren Angebote; Organisation und Durchführung des alljährlich stattfindenden Säge und Mühletags; Durchführung weiterer Veranstaltungen für die Vereinsmitglieder und weitere Interessierte; Unterstützung aller weiteren Massnahmen und Aktivitäten, welche geeignet sind den Betrieb und den Erhalt der historischen Säge zu fördern. Förderung der Vernetzung von Wald, Landschaft und Wasser.

2 Statuten Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp Seite II. Mitgliedschaft Artikel 5: Arten der Mitgliedschaft Mitglieder können werden natürliche Personen; juristische Personen des Privatrechts; öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen. Die Mitglieder teilen sich auf in a) Mitglieder b) Gönner, Sponsoren, Spender c) Ehrenmitglieder Artikel 6: Aufnahme Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, gestützt auf eine schriftliche Anmeldung. Artikel 7: Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt; Tod; Ausschluss. Artikel 8: Austritt Der Austritt der Mitglieder ist auf Jahresende unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austretende Mitglieder schulden alle Beiträge für das laufende Vereinsjahr. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Artikel 9: Ausschluss Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss beschliesst die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands.

3 Statuten Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp Seite III. Organisation und Zuständigkeit A. Allgemeines Artikel 10: Organe Der Verein verfügt über folgende Organe: a) Mitgliederversammlung; b) Vorstand; c) Rechnungsrevisoren. Artikel 11: Präsidium Der Vereinspräsident hat den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Vizepräsident vertritt den Vereinspräsident im Fall der Verhinderung. B. Mitgliederversammlung Artikel 12: Zusammensetzung und Einberufung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. In der Regel findet die ordentliche Mitgliederversammlung im Monat Mai statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn Mitglieder, die mindestens einen Fünftel der Stimmrechte vertreten, dies verlangen, unter Angabe der Traktanden. Der Vorstand hat dem Begehren innert 30 Tagen nachzukommen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen auf die Traktandenliste zu verlangen, soweit diese in die Zuständigkeit der Versammlung fallen. Die Anträge müssen mindestens zwei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden. Artikel 13: Stimmkraft Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

4 Statuten Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp Seite Artikel 14: Beschlussfassung und Durchführung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, soweit nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder dieser Statuten etwas anderes bestimmt. Über Gegenstände, die in der Einladung nicht traktandiert wurden, darf nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen und bei Stimmengleichheit das Los, das vom Präsidenten gezogen wird. Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Dieses wird allen Mitgliedern auf geeignete Weise zugänglich gemacht. Artikel 15: Zuständigkeit Die Mitgliederversammlung wählt a) den Präsidenten der Mitgliederversammlung und des Vorstandes in einer Person; b) die übrigen Vorstandsmitglieder; c) die Rechnungsrevisoren; d) die Stimmenzähler. Sie beschliesst über a) den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Tätigkeitsprogramm und das Budget; b) die Mitgliederbeiträge innerhalb des in Art. 20 gesetzten Rahmens; c) die Änderung der Statuten; d) die Auflösung des Vereins einschliesslich der Verwendung des Vermögens nach erfolgter Liquidation (siehe auch Art. 23). C. Vorstand Artikel 16: Zusammensetzung und Amtsdauer Der Vorstand besteht aus mind. 3 Personen, wobei der Vereinspräsident gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung pro Säge Schwarzwald-Alp angehören muss. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

5 Statuten Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp Seite Artikel 17: Aufgaben Dem Vorstand obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Führung des Vereins und Vertretung gegenüber Dritten; b) Jährliche Berichterstattung über seine Tätigkeit und die Verwendung der Mittel zuhanden Mitgliederversammlung; c) alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er beschliesst über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets. Er kann zudem bis zur Genehmigung des Budgets durch die Mitgliederversammlung bzw. ausserhalb des Budgets gebundene Ausgaben sowie solche Ausgaben beschliessen, die für die Erfüllung des Vereinszwecks unumgänglich sind und sich nicht aufschieben lassen. Artikel 18: Organisation und Arbeitsweise Für die Behandlung spezieller Geschäfte kann der Vorstand Fachleute mit beratender Stimme beiziehen oder deren Bearbeitung auf Dritte übertragen. Artikel 19: Unterschriftenregelung Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder dessen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. D. Rechnungsrevisoren Artikel 20: Zusammensetzung und Aufgaben Die Jahresrechnung ist entweder durch zwei Rechnungsrevisoren oder durch eine Treuhandgesellschaft zu prüfen. Die Rechnungsrevisoren brauchen nicht Mitglied des Vereins zu sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie können während des Geschäftsjahres jederzeit Einsicht in die Buchführung verlangen.

6 Statuten Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp Seite IV. Finanzielles Artikel 21: Grundsatz, Kompetenzen Die Aufwendungen für die Tätigkeit des Vereins werden gedeckt durch: a) Mitgliederbeiträge; b) Gönnerbeiträge; c) Zuwendungen und Schenkungen; d) Erträge aus erbrachten Dienstleistungen; e) Kapitalerträge; f) eventuelle Beiträge (Bund, Kanton, Dritte). Artikel 22: Mitgliederbeiträge Der obligatorische Mitgliederbeitrag wird jährlich mit 2/3 der anwesenden Stimmen durch die Mitgliederversammlung innerhalb der folgenden Rahmenwerte festgelegt: a) Natürliche Personen: Fr bis max. Fr ; b) Juristische Personen des Privatrechts: Fr bis max. Fr Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen sind zu einem Mitgliederbeitrag von mind. Fr verpflichtet. Die Änderung der Rahmenwerte erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen. Artikel 23: Haftung, Nachschusspflicht Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede Nachschusspflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins über die jährlich beschlossenen statutarischen Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen. V. Schlussbestimmungen Artikel 24: Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn dies bei der Sitzungseinladung mit den vorgesehenen Änderungen traktandiert wurde und an der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen zustimmen.

7 Statuten Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp Seite Artikel 25: Auflösung Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden wenn mindestens 2/3 aller Stimmen anwesend sind. Diese müssen mit 2/3 der anwesenden Stimmen zustimmen. Gewinn und Kapital werden einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Artikel 26: Inkrafttreten Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am 11. Mai 2013 in Kraft. Meiringen, 11. Mai 2013 Namens der Gründerversammlung des Fördervereins Historische Säge Schwarzwaldalp

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