Jugendhilfezentrum Schnaittach

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1 Jugendhilfezentrum Schnaittach - Informationsbroschüre für Pflegefamilien - Jugendhilfezentrum Schnaittach Bayreuther Str Schnaittach Telefon: 09153/408-0 Telefax: 09153/ kontakt@jhz-schnaittach.de Träger: Caritasverband Nürnberg e.v Obstmarkt Nürnberg Telefon: 0911/ Telefax: 0911/ geschaeftsstelle@caritas-nuernberg.de Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 1 von 9

2 Liebe Bewerberinnen und Bewerber, Sie interessieren sich für eine Zusammenarbeit mit unserer Einrichtung als Pflegefamilie. Über unsere Einrichtung sind zwei Formen möglich: als Bereitschaftspflegefamilie und/oder als Sonderpflegefamilie ( Gastfamilie ). Im Folgenden erhalten Sie dazu ausführliche Informationen. Schon vorab bedanken wir uns für Ihr Interesse und freuen uns auf eine mögliche Zusammenarbeit. 1. Formen der Zusammenarbeit Wir bieten zwei verschiedene Formen der Zusammenarbeit mit Ihnen als Pflegefamilie an: a) Bereitschaftspflegefamilie für Inobhutnahmen Die Betreuung in einer Bereitschaftspflegefamilie ist eine Hilfe nach 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Gemeint ist damit die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Einrichtung mit dem Ziel, mit diesem und dessen Herkunftsfamilie in der Phase der räumlichen Trennung Perspektiven und Lösungen für dessen weitere Entwicklung zu erarbeiten. Unsere Einrichtung führt die Inobhutnahme seit 1986 in sog. Bereitschaftspflegefamilien durch. Die Inobhutnahme ist auf kurze Dauer hin angelegt (ein Tag bis mehrere Wochen, in besonderen Situationen aber auch mehrere Monate). Die Inobhutnahme ist gedacht für Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 18 Jahren, die z.b.: vom zuständigen Jugendamt umgehend aus der Familie genommen werden müssen (z.b. bei sexuellem Missbrauch, körperlicher Misshandlung, schwerer Vernachlässigung); von der Polizei aufgegriffen und nicht umgehend in ihre Herkunftsfamilie zurückgebracht werden können; selbst um Inobhutnahme beim örtlichen Jugendamt oder einer pädagogischen Einrichtung bitten; aufgrund familiärer Notfälle (z.b. Krankenhausaufenthalt der Eltern) kurzzeitig fremduntergebracht werden müssen. b) Sonderpflege in Gastfamilien Das seit Herbst 2003 in unserer Einrichtung bestehende Angebot Sonderpflege in Gastfamilien bedeutet die pädagogische Betreuung von ältern Kindern bzw. Jugendlichen mit Verhaltensproblemen in sog. Sonderpflegefamilien. Grundlage hierfür ist 33 SGB VIII. Die Unterbringung des Kindes bzw. Jugendlichen in der Gastfamilie wird von einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft unserer Einrichtung intensiv begleitet. Die Betreuung in einer Gastfamilie zielt darauf hin, die Kinder und Jugendlichen durch pädagogische Förderung und Unterstützung in persönlicher und schulischer/beruflicher Hinsicht so zu stabilisieren, dass sie in absehbarer Zeit (im Regelfall nach zwei bis drei Jahren) in ihre Herkunftsfamilie zurückgeführt oder zu einer eigenständigen Wohn- und Lebensform hingeführt werden können. Dieses Angebot richtet sich i.d.r. an ältere Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts, die fremduntergebracht werden müssen und für die aus unterschiedlichsten Gründen die üblichen Formen stationärer Unterbringung (z.b. in einer Wohngruppe) nicht geeignet sind. Voraussetzung dieser Unter- Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 2 von 9

3 bringung ist das Einverständnis aller Beteiligten mit der Betreuung des Kindes/Jugendlichen in einer Familie. 2. Erwartungen an die Pflegefamilie Wenn Sie als Sonder - und/oder Bereitschaftspflegefamilie für unsere Einrichtung tätig sein möchten, wünschen wir uns von Ihnen folgende Voraussetzungen: Ein Elternteil ist in der Regel pädagogisch ausgebildet bzw. verfügt über Erfahrung in der Erziehung von Kindern. Die Familie muss ein Einzelzimmer zur Verfügung stellen. Freude an Kindern und Jugendlichen Toleranz der Familie gegenüber den Lebensäußerungen der aufzunehmenden Kinder und Jugendlichen. Einfühlungsvermögen und Problembewusstsein, Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit. Die Pflegefamilie ist offen für die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Personen und Institutionen (v.a. Herkunftsfamilie und Jugendamt). 3. Bewerbungsverfahren Egal, ob Sie als Gast- oder Bereitschaftspflegefamilie mit uns zusammenarbeiten, ein fremdes Kind aufzunehmen, bedeutet sowohl für Sie als auch für unsere Einrichtung und das zuständige Jugendamt ein hohes Maß an Verantwortung. Deswegen schreibt der Gesetzgeber ein Verfahren der Eignungsüberprüfung vor. Wir benötigen deswegen von Ihnen den ausgefüllten Fragebogen, den Sie bei Interesse von uns zugeschickt bekommen, je ein ärztliches Attest und ein polizeiliches Führungszeugnis der in Ihrem Haushalt erwachsenen Personen, Lebensläufe und einen Verdienstnachweis. Im Rahmen eines Hausbesuchs möchten wir Ihr Lebensumfeld und Ihre Familie näher kennen lernen. Dabei besprechen wir dann ausführlich auch alle anderen Fragen, die Sie haben. Wir leiten dann Ihre Unterlagen an das zuständige Jugendamt weiter, mit dem dann ggf. nochmals ein gemeinsamer Hausbesuch erfolgt. 4. Vermittlung von Pflegekindern Bei Bereitschaftspflegefamilien: Die entsprechende Stelle (MitarbeiterIn des Jugendamts, Polizei) ruft in der Einrichtung an und teilt den für eine Inobhutnahme anstehenden Fall mit. Die Einrichtung nimmt daraufhin umgehend Kontakt mit der Bereitschaftspflegefamilie auf. Ist in dieser eine Aufnahme möglich, wird die Inobhutnahme in der Regel recht zügig umgesetzt. In der Regel bringt dann der/die zuständige MitarbeiterIn des Jugendamts das Kind bzw. den Jugendlichen in die Bereitschaftspflegefamilie. Die Inobhutnahme wird in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt und der Herkunftsfamilie beendet. Die Bereitschaftspflegefamilie teilt das Ende der Inobhutnahme umgehend der Einrichtung mit. Von der Bereitschaftspflegefamilie wird kein ständiger Bereitschaftsdienst gefordert. Bei der Sonderpflege in Gastfamilien: Bei einer Anfrage des Jugendamts in unserer Einrichtung nehmen wir Kontakt mit der aus unserer Sicht geeigneten Gastfamilie auf und besprechen gemeinsam die Anfrage. Kann sich die Gastfamilie die Aufnahme des Pflegekindes prinzipiell vorstellen, werden in einem Vorstellungsgespräch mit dem betreffenden Kind, dessen Herkunftsfamilie, der MitarbeiterIn des Jugendamts, der potentiellen Gastfamilie und der Fachkraft unserer Einrichtung gegenseitige Erwartungen geklärt und überprüft, ob die Unterbringung des Kindes in dieser Gastfamilie in Frage Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 3 von 9

4 kommt. In der Regel findet dieses Vorstellungsgespräch bereits in der Wohnung der Gastfamilie statt. Ist aus der Sicht aller Beteiligten eine Unterbringung in der Gastfamilie möglich, wird auf jeden Fall aber vor der endgültigen Aufnahme in die Gastfamilie ein einwöchiges Probewohnen vorgeschaltet. 5. Die besondere Situation von Pflegekindern in der Bereitschaftspflege- und/oder Sonderpflegefamilie Wenn Sie ein Kind bzw. einen Jugendlichen in Ihrer Familie betreuen, so übernehmen Sie für diese Zeit im Alltag die Elternrolle für ein Kind, welches nicht Ihr eigenes ist. Pflegekinder haben deswegen zwei Familien: die Pflegefamilie und die Herkunftsfamilie. Für ein Kind bedeutet der Wechsel zwischen den Familien in der Regel gravierende Veränderungen, Ängste, Verunsicherung und oftmals eine zwiespältige Situation, zumal häufig lange Zeiten der Unsicherheit vorausgegangen sind. Pflegefamilien und Herkunftsfamilien leben meist in zwei verschiedenen Welten. Häufig sind Herkunftsfamilien aufgrund ihrer momentanen wirtschaftlichen, sozialen oder psychischen Situation nicht in der Lage, dem Kind eine günstige Entwicklung zu ermöglichen. Aus den verschiedenen Lebenswelten können sich zwischen den Erwachsenen vor allem dann Konflikte ergeben, wenn diese Unterschiede nicht bewusst sind. Vielfach wollen Eltern, deren Kind in eine Pflegefamilie kommt, auch weiterhin an dessen Wohlergehen teilhaben und bei der Erziehung ihres Kindes mitreden. Häufig haben sie auch noch die elterliche Sorge inne. Nach der Unterbringung ihres Kindes herrschen bei der Herkunftsfamilie oft massive Schuld- und Versagensgefühle vor. Die hinsichtlich der weiteren Perspektive vorliegende Unklarheit löst weitere Ängste und Unsicherheit aus. Gelegentlich kommt es auch zu einer gewissen Konkurrenz zwischen der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie um die Frage, wer die besseren Eltern sind. Dadurch können Kinder in Loyalitätskonflikte geraten. Aus diesem Grunde ist es für das Pflegekind sehr wichtig, zu spüren, dass Sie die Herkunftsfamilie akzeptieren und nicht negativ bewerten. Manchmal erfordert dies ein gewisses diplomatisches Geschick. Vor allem bei der Inobhutnahme wechselt das Kind bzw. der Jugendliche i.d.r. völlig unvorbereitet aus seiner Herkunftsfamilie in die ihm fremde Bereitschaftspflegefamilie. Diese für das Kind sehr schwierige Situation, die oft von Rückzug oder Abgrenzung begleitet ist, braucht ihren Platz, bevor das Kind seine Krise bewältigen kann. 6. Aufgaben und Leistungen der Sonderpflege- und der Bereitschaftspflegefamilie Die Sonderpflege- und die Bereitschaftspflegefamilie gewährt dem Kind bzw. Jugendlichen Unterkunft, Verpflegung, Schutz, emotionale Zuwendung und erzieherische Betreuung. Dies beinhaltet u.a.: Bereitstellung einer Wohn- und Schlafgelegenheit in einem Einzelzimmer, Sorge für das leibliche Wohl, Nahrung, Gesundheitsfürsorge Dasein für Kinder und Jugendliche, zuhören, antworten, trösten usw. (Ansprechbarkeit, aufmerksame Präsenz, pädagogische Grundhaltung) Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gem. 832 BGB Innerhalb der Pflegefamilie Regeln aufzeigen und Grenzen setzen den Tagesablauf strukturieren helfen Wecken, Aufstehen, Körperpflege, Hygiene, Kleidung, äußeres Erscheinungsbild Sorge für ausreichende Entspannungs-, Ruhe- und Schlafenszeiten Einbezug des Kindes bzw. Jugendlichen in hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Spülen, Trocknen usw. sowie bei der Vor- und Nachbereitung der Mahlzeiten Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 4 von 9

5 Unterstützung beim Umgang mit Geld, insbesondere Taschengeld Unterstützung bei der Entwicklung einer gewissen Ordnung in Zimmer, Schrank, persönlichem Besitz Sorge tragen, dass regelmäßig und rechtzeitig Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz aufgesucht wird gemeinsame Unternehmungen, insbesondere Reden, Spielen, Lachen, usw. Ermöglichen der Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Urlaubsaktivitäten (sind diese mit Kosten verbunden, nur nach Rücksprache mit dem Jugendamt) Begleitung bei den Ereignissen des Jahresablaufs einschließlich Feste und Feiern Betreuung und Pflege im Krankheitsfall, ggfalls Besuch im Krankenhaus Begleitung bei Arztbesuchen, in Absprache auch bei Behördengängen und dergl. den jungen Menschen ein Vorbild sein und sie als eigenständige Person respektieren Hilfestellung bei der Bewältigung von schulischen, ausbildungsbezogenen und beruflichen Anforderungen einschließlich des Aufbaus von Leistungsmotivation. Im Einzelfall ist auch die Anmeldung des entsprechenden Kindes/Jugendlichen an der örtlichen Schule durch die Pflegefamilie nötig Konflikte innerhalb der Pflegefamilie ansprechen, aufdecken und austragen bzw. aushalten Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (Einrichtung, ASD-MitarbeiterIn des Jugendamts und Herkunftsfamilie). Dies beinhaltet u.a. Bei Fragen und Problemen wendet sich die Bereitschaftspflegefamilie zunächst an die Bereichsleitung, die Gastfamilie an die Fachberatung im Jugendhilfezentrum, dann ggf. in Absprache an das zuständige Jugendamt Die Information der Einrichtung und des/der ASD-MitarbeiterIn über die Entwicklung des Kindes, besondere Ereignisse und Vorkommnisse (z.b. Entweichung), sowie über Kontakte zur Herkunftsfamilie. Unterstützung der Kontaktgestaltung des Kindes zu dessen Herkunftsfamilie, Ermöglichung von Umgangskontakte, soweit diese für alle Beteiligten vertretbar sind (Übernahme möglicher Fahrtkosten nach Rücksprache mit dem Jugendamt) Nach Bedarf und in Absprache Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (z.b. Therapeuten, Polizei) Bei Bedarf und in Absprache Teilnahme am Hilfeplangespräch Speziell für Bereitschaftspflegefamilien: Aufgabe der Bereitschaftspflegefamilie ist es nicht, mit der Herkunftsfamilie und dem Kind Lösungen zur Krisenbewältigung zu erarbeiten und erste Schritte zu deren Umsetzung in die Wege zu leiten. Den beratenden und planenden Teil der Inobhutnahme, v.a. die Klärung der weiteren Perspektive des Kindes/Jugendlichen übernimmt der/die zuständige ASD-MitarbeiterIn des Jugendamts. Bei diesem/r liegt die Entscheidungskompetenz für eine evtl. sich anschließende Jugendhilfemaßnahme. Bitte verdeutlichen Sie dem Kind, das sich bei Ihnen befindet, dass der Aufenthalt bei Ihnen vorübergehend ist. Machen Sie ihm keine Hoffnungen, dass es längere Zeit bei Ihnen bleiben kann, denn dann ist die Enttäuschung vorprogrammiert. Die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Kindes/Jugendlichen ist einzig und allein in den Händen des zuständigen Jugendamts. Speziell für Gastfamilien: Im Unterschied zur Bereitschaftspflegefamilie arbeiten Sie pädagogisch zielorientiert. D.h., in einem zweimal im Jahr stattfindenden Hilfeplangespräch im Beisein aller Beteiligten wird festgelegt, wer wie welche Ziele erreichen soll. Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 5 von 9

6 7. Beratung und Unterstützung durch das Jugendhilfezentrum Schnaittach Die Bereitschaftspflegefamilien werden durch die Bereichsleitung regelmäßig fachlich begleitet, unterstützt und beraten. Zur Weiterqualifizierung der Bereitschaftspflegefamilien nehmen diese zusätzlich regelmäßig an der monatlich für zwei Stunden in der Einrichtung stattfindenden Gruppenberatung durch die Bereichsleitung teil. Die Kosten der Fachberatung trägt das Jugendhilfezentrum. Die Unterbringung des Kindes bzw. Jugendlichen in einer Gastfamilie wird von einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft unserer Einrichtung intensiv begleitet. Dessen Aufgaben sind insbesondere: Beratung und Unterstützung der Gastfamilie, Erziehungsplanung in Kooperation mit der Gastfamilie. Elternarbeit mit der Herkunftsfamilie, gegebenenfalls familientherapeutisch orientierte Beratungsgespräche. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung Ansprechpartner für das/den betreute/n Kind/Jugendlichen. Organisation und Begleitung des Schulbesuchs bzw. der Berufsausbildung, Zusammenarbeit mit einem evtl. nötigen Therapeuten für das betreute Kind etc. Für die Betreuung durch die sozialpädagogische Fachkraft stehen pro Fall pauschal durchschnittlich zwei Stunden pro Woche zur Verfügung. Des Weiteren führen wir einmal im Jahr für alle unsere Familien eine Fortbildungsveranstaltung hier in unserer Einrichtung durch. In Krisensituationen stehen die MitarbeiterInnen des Jugendhilfezentrums auch außerhalb der Büroöffnungszeiten zur Verfügung. 8. Rechtliche Aspekte Kinder- und Jugendhilfegesetz Das heutige Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) besteht seit Mit diesem Gesetz ist ein Paradigmenwechsel in der Jugendhilfe verbunden: von der früheren Eingriffs- zur heutigen Dienstleistungsorientierung. D.h., die Betroffenen sind nicht Objekt, sondern Subjekt der Hilfe, sog. Leistungsberechtigte mit einem Anspruch auf Hilfe-Leistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen ( 27 SGB VIII). Für Sie entscheidend sind folgende Paragraphen: 33 SGB VIII: Vollzeitpflege; 36 SGB VIII: Mitwirkung, Hilfeplan; 42 SGB VIII: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Bei näherem Interesse wenden Sie sich bitte an unsere Einrichtung. Elterliche Sorge Im Normalfall liegt die elterliche Sorge für das Kind auch nach der Inobhutnahme bzw. der Unterbringung nach unserem Gastfamilien-Modell weiterhin bei den Eltern. Das Recht der Beaufsichtigung und Erziehung wird aber an die Pflegefamilie delegiert. Sie erhält dadurch jedoch nicht die gesetzliche Vertretung für das Kind, außer es besteht eine dementsprechende Vollmacht. In manchen Fällen wird den Eltern die elterliche Sorge durch das Familiengericht gem BGB jedoch ganz oder teilweise entzogen. In diesem Fall ist ein sog. Vormund eingesetzt. Die Entschei- Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 6 von 9

7 dungsbefugnisse der Pflegefamilie richten sich generell nach 1688 (BGB). Bei einer Unterbringung nach unserem Gastfamilien-Modell erhalten unsere Gastfamilien eine Vollmacht. Umgangsrecht Eltern, Großeltern und Geschwister haben unabhängig von der elterlichen Sorge ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das bedeutet, dass die Eltern auch bei einem Entzug der elterlichen Sorge weiterhin das Recht haben, ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu besuchen. Wichtig ist, dass die Umgangskontakte konfliktfrei verlaufen. Hierbei spielt die Beziehung zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie eine ausschlaggebende Rolle. Eine konstruktive Zusammenarbeit wirkt auf das Kind entlastend. Spannungen können dazu führen, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät. Aufsichtspflicht Mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie wird die Aufsichtspflicht (v.a. 823 und 832 BGB) auf diese übertragen. Ziel und Inhalt der Aufsichtspflicht: zu verhindern, dass der zu beaufsichtigende Minderjährige anderen Personen einen Schaden zufügt oder selbst einen Schaden erleidet. Das Ausmaß der gebotenen Aufsicht: ergibt sich aus dem Alter, dem Entwicklungsstand und dem Charakter sowie aus der Einsichtsfähigkeit des aufsichtsbedürftigen jungen Menschen, aber auch aus den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalls (z.b. der Art der Veranstaltung oder der Situation). Entscheidend ist dabei die Frage, welche Anforderungen an die aufsichtsführende Pflegeperson zu stellen sind. Feste Verhaltensregeln gibt es dafür im Allgemeinen nicht. Die Anforderungen an die Pflegeperson sind nicht höher, aber auch nicht niedriger als diejenigen, die im konkreten Fall an die Eltern zu stellen wären. Die jeweils gebotenen Erziehungs- und Aufsichtsmaßnahmen reichen von Gefahraufklärungen über Ermahnungen bis zu Verboten. Geboten sein können auch Überwachungsmaßnahmen, die allerdings eine Grenze an der praktischen Durchführbarkeit finden. Zu bedenken ist dabei, dass die Aufsichtsbedürftigen ein Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben, das grundsätzlich auch von den Aufsichtspersonen zu respektieren ist. Neben diesem Grundrecht sind auch pädagogische Aspekte mit zu berücksichtigen. Die Erziehung zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln schließt eine zu weit gehende Reglementierung aus. Die Pflegefamilien haben insoweit eigenverantwortlich abzuwägen zwischen dem notwendigen und wünschenswerten Freiraum, den die Aufsichtsbedürftigen zu ihrer Entwicklung benötigen, und der erforderlichen Beaufsichtigung. Für die Bestimmbarkeit der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen kommt es letztlich stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, so dass an dieser Stelle keine Patentrezepte gegeben werden können. Setzt sich ein Kind/Jugendlicher durch Weglaufen/Entweichen Risiken aus, ist das keine Aufsichtspflichtverletzung. In diesem Fall innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die Polizei benachrichtigen, spätestens innerhalb von 24 Stunden Datenschutz Die Pflegefamilie ist zur Wahrung des Sozialgeheimnisses gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Beendigung der jeweiligen Unterbringung weiter. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften erscheinen manchmal recht verwirrend. Jedoch kommt man schon weit, wenn man Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit personenbezogenen Daten entwickelt und Vorsicht und Verschwiegenheit walten lässt. Vertrauensschutz ist die Geschäftsgrundlage der sozialpädagogischen Arbeit in der Erziehungshilfe. Um die Betroffenen zur Koope- Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 7 von 9

8 ration und Annahme von Hilfen zu motivieren, muss die Jugendhilfe alles unterlassen, was die Akzeptanz ihrer Angebote mindern könnte. Wohnsitz In der Regel werden die Kinder, die nach unserem Gastfamilien-Modell untergebracht sind, bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht mit Erstwohnsitz bei der Gastfamilie angemeldet. Bei Unterbringungen in einer Bereitschaftspflegefamilie ist dies nicht nötig. 9. Versicherungsfragen Haftpflichtversicherung Der Familie wird empfohlen, für sich selbst eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, in der das Pflegekind aufgenommen wird. Ebenfalls empfohlen wird der Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme für den privaten PKW. Eine besondere Kfz-Insassenversicherung ist nicht vonnöten. Krankenversicherung Die Kinder sind in aller Regel über die leiblichen Eltern krankenversichert. Die Pflegefamilien bekommen dann die Krankenversicherungskarte ausgehändigt. Sollte einmal kein Versicherungsschutz bei den leiblichen Eltern möglich sein, so können die Pflegekinder kostenlos auch in der gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegefamilie mitversichert werden. Gesetzliche Unfallversicherung In der gesetzlichen Unfallversicherung sind versichert Kinder und Jugendliche während des Besuchs von Schulen und bei Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen vor und nach dem Unterricht und Kinder während des Besuchs von staatlich anerkannten Tageseinrichtungen. Unfallversicherungsschutz besteht während des Besuchs von Tageseinrichtungen und Schulen und auf dem Weg von und zur Schule oder Tageseinrichtung. Sofern es sich um eine offiziell genehmigte Veranstaltung der Einrichtung handelt, besteht Versicherungsschutz auch außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten, wie z.b. bei Ausflügen, Besichtigungen, von der Schule angeordneten Praktika. Private Unfallversicherung und Alterssicherung der Pflegefamilien Gem. 39, Abs. 4, Satz 2 SGB VIII sollen Vollzeitpflegefamilien nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie der hälftige Betrag nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung durch das belegende Jugendamt erstattet werden (gilt nicht für Bereitschaftspflegefamilien). Im Rahmen der Unfallversicherung kann ein Beitrag von 79,00 jährlich je Pflegeperson übernommen werden. Übernommen werden können auch die nachgewiesenen Aufwendungen zur Alterssicherung zur Hälfte, d.h., es errechnet sich eine Erstattung von 39,80 (pro Familie) monatlich. Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 8 von 9

9 Unfallversicherungspflicht für Bereitschaftspflegefamilien Bereitschaftspflegefamilien sind, unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Kinder, beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung (Versicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten). Die Bereitschaftspflegefamilien sind durchgehend für 12 Monate im Jahr beitragspflichtig, auch wenn sie nicht durchgehend Kinder betreuen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in der Bereitschaftspflege. Es besteht eine Anmeldepflicht innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der BGW. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter Da wir Ihren Beitrag mit den belegenden Jugendämtern weiterverrechnen, ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig wieder bei der BGW abmelden, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Bereitschaftspflegefamilie beenden. Die Unfallversicherungspflicht gilt nicht für Vollzeitpflege gem. 33 SGB VIII (und somit auch nicht für unser Modell der Sonderpflege in Gastfamilien). 10. Finanzielle Leistungen Gemäß der anspruchsvollen Aufgabe erhalten Sie über das belegende Jugendamt für die Betreuung eines Pflegekindes neben den Unterhaltsleistungen für das betreute Kind eine Aufwandsentschädigung für Ihre erzieherische Tätigkeit. Ansprechpartner im Jugendhilfezentrum Schnaittach Willibald Neumeyer Dipl.-Pädagoge (univ.), Familientherapeut, Supervisor (DGSv) Gesamtleiter der Einrichtung Tel.: 09153/ Fax: 09153/ Rudi Winkler Dipl.-Sozialpädagoge (FH), Familientherapeut, Supervisor Bereichsleitung für die Bereitschaftspflegefamilien und die Gastfamilien Tel.: 09153/ Fax: 09153/ Handy: 0170 / winkler@jhz-schnaittach.de Schnaittach, im November 2010 Willibald Neumeyer Leiter der Einrichtung Informationsbroschüre für Pflegefamilien (Stand: November 2010) Seite 9 von 9

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