Über die Entschädigung des Synodalrates
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- Margarete Hertz
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1 Synodebeschluss Über die Entschädigung des Synodalrates Luzern, 7. Juni 05 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern, gestützt auf 6 Abs. Ziff lit. b der Kirchenverfassung, auf Antrag des Synodalrates und nach Prüfung durch die Geschäftsprüfungskommission, beschliesst: I. Allgemeines Geltungsbereich Dieser Beschluss gilt für die aktiven und ehemaligen Mitglieder des Synodalrates, welche ab Inkrafttreten dieser Regelung Mitglieder des Synodalrats sind. Er regelt die Besoldungsansprüche sowie die ordentlichen Vorsorge- und die Sonderleistungen. II. Besoldungsanspruch Pensum Der Synodalrat hat ein besoldetes Pensum von total 00 Stellenprozenten. Die Besoldung des einzelnen Synodalratsmitglieds richtet sich nach den folgenden festgelegten Pensen: - -
2 . Das Synodalratspräsidium ist ein Hauptamt mit einem Pensum von 60 %.. Im Gesamtpensum gemäss Abs. eingeschlossen ist ein Stellenpool von total % für besondere Projekte. Der Synodalrat entscheidet mit Beginn des Projektes über die Höhe und die Zeitdauer des dem projektleitenden Synodalratsmitglied zugewiesenen Zusatzpensums. Die GPK (Geschäftsprüfungskommission) wird über diese Zusatzpensen orientiert.. Für die Delegation in die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes wird aus dem Gesamtpensum gemäss Abs. ein Zusatzpensum von % vergütet. Beim Synodalratspräsidium ist diese Delegation im Pensum gemäss Ziffer. eingeschlossen. Der Synodalrat beschliesst in der Regel zu Beginn jeder Legislatur über die Aufteilung des restlichen Pensums auf die übrigen Synodalratsmitglieder. Die GPK wird über diese Aufteilung orientiert. Besoldung Das Jahresgehalt für ein 00 %-Pensum beträgt Fr. 0' Es wird zu Beginn jeder Legislatur überprüft und kann durch die Synode angepasst werden. Die zusätzliche Verantwortung für das Präsidium und das Vizepräsidium wird durch zusätzliche Entschädigungen abgegolten. Die Entschädigung für das Präsidium beträgt Fr. '000. und für das Vizepräsidium Fr. '600. pro Jahr. Bei den vorgenannten Gehältern handelt es sich um Bruttogehälter. Nicht eingeschlossen sind die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen. 4 Auslagenersatz Es werden keine Büroentschädigungen ausgerichtet. Ein Anspruch auf Sitzungsgelder besteht nur, wenn die Mitglieder des Synodalrates an der Sitzung als Kommissionsmitglieder oder Delegierte der Kantonalkirche teilnehmen. Die Beanspruchung im Einzelfall erfolgt durch Beschluss des Synodalrates. Zusätzlich zum Gehalt haben die Mitglieder des Synodalrates Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Ansätze richten sich nach Ziff. 4 des - -
3 Synodebeschlusses über die Entschädigung der Synode, der Präsidentenkonferenz, der Rekurskommission, der Komissionen sowie der Delegierten. 5 Familienzulagen Die Mitglieder des Synodalrates haben Anrecht auf allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss dem Gesetz über die Familienzulagen des Kantons Luzern. 6 Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub Es gilt die Regelung des Personalrechts des Kantons Luzern. 7 Unfallversicherung Die Mitglieder des Synodalrats sind gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch für Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle versichert. Massgebend sind das Unfallversicherungsgesetz und die allgemeinen, bei der Versicherungsgesellschaft geltenden Bedingungen. Die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Mitglieder. Die Mitglieder mit einem Pensum von mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mitglieder mit einem Pensum von weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche sind nur betriebsunfallversichert. 8 Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist mit einer Taggeldversicherung von 80% der Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen während maximal 70 Kalendertagen versichert. Die Fortzahlung zu 00% ist während der Karenzfrist von 60 Tagen von der Kantonalkirche zu tragen. 40 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 0. März 98 (SR 8.0) - -
4 Wird die Tätigkeit als Synodalrat vor Ablauf von 70 Tagen beendet, endet auch die Lohnfortzahlung. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Umgestaltung der Tätigkeit wird bis zum Ablauf der Frist eine Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen ausgerichtet. Die Arbeitsunfähigkeit muss für die ganze Zeitdauer ausgewiesen sein. Die vorgenannte Bezugsdauer beträgt nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters 80 Kalendertage. III. Ordentliche Vorsorgeleistungen 9 Berufliche Vorsorge Alle Mitglieder des Synodalrates sind bei derselben Pensionskasse wie die Angestellten der Kantonalkirche versichert. Das Reglement dieser Pensionskasse findet auf die ordentlichen Vorsorgeleistungen Anwendung und, soweit dieser Synodebeschluss keine besonderen Bestimmungen enthält, analog auf die Sonderleistungen. IV. Arten der Sonderleistungen 0 Ordentliche Sonderleistung Die Kantonalkirche bezahlt dem ehemaligen Synodalratsmitglied, welches die Voraussetzungen von erfüllt, jährliche eine Überbrückungsleistung gemäss
5 Ausserordentliche Sonderleistung Die Kantonalkirche bezahlt dem ehemaligen Synodalratsmitglied, welches die Voraussetzungen von 6 erfüllt, eine einmalige Abwahlentschädigung gemäss 7. V. Ordentliche Sonderleistung Voraussetzungen Das ehemalige Synodalratsmitglied erhält von der Kantonalkirche eine Überbrückungsrente, wenn es aus einem der folgenden Gründe aus dem Amt ausscheidet: a. Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Synodalrat/Synodalrätin, sofern das ehemalige Mitglied beim Ausscheiden aus dem Amt das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. Ist das Ereignis auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen, entfallen die Sonderleistungen. b. Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Synodalrates und Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Synodalrat stellt die Amtspflichtverletzung gemäss Abs. lit. a fest und erstellt einen Bericht und Antrag zu Handen der GPK. Diese erlässt den Entscheid über die Streichung der Sonderleistung. Gegen den Beschluss der GPK kann Beschwerde erhoben werden. Umfang Die Überbrückungsrente beträgt 56 Prozent der anrechenbaren Besoldung. Die anrechenbare Besoldung entspricht dem durchschnittlichen Bruttojahresverdienst des ehemaligen Synodalratsmitglieds während seiner Amtsdauer. Die Kantonalkirche bezahlt dem ehemaligen Synodalratsmitglied beziehungsweise dessen Vorsorge- oder einer von ihm bezeichneten Freizügigkeitseinrichtung jährlich den für die Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes erforderlichen Betrag
6 4 Die Überbrückungsrente wird um den Betrag gekürzt, um den diese zusammen mit dem anteilsmässigen Erwerbseinkommen die anrechenbare Besoldung gemäss Absatz des ehemaligen Synodalratsmitglieds übersteigt. Das anteilmässige Erwerbseinkommen ist der Teil des Erwerbseinkommens, der dem Anteil der Synodalratstätigkeit an der gesamten Erwerbstätigkeit entspricht. Das ehemalige Synodalratsmitglied teilt dem Synodalkassier sein Erwerbseinkommen jährlich schriftlich mit. Zuviel bezogenen Leistungen sind der Kantonalkirche zurückzuerstatten. 5 Ende des Anspruchs Der Anspruch auf eine Überbrückungsrente endet nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder am Monatsende nach dem Tod. Tritt vorher eine Invalidität ein, gehen die Ansprüche in dem Mass unter, in dem die eidgenössische Invalidenversicherung und die Vorsorge- oder vorsorgeähnlichen Einrichtungen leistungspflichtig werden. VI. Ausserordentliche Sonderleistung 6 Voraussetzungen Das ehemalige Synodalratsmitglied erhält eine Abwahlentschädigung, wenn es im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt wegen Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung weder das 55. Lebensjahr vollendet noch mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. Absatz lit. a Satz findet Anwendung. 7 Umfang Die Abwahlentschädigung beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Besoldung gemäss Absatz. Die Auszahlung erfolgt in sechs monatlichen Raten
7 Der Anspruch auf eine Abwahlentschädigung endet nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. 4 Im Übrigen finden die -5 dieses Synodebeschlusses keine Anwendung. VII. Finanzen 8 Finanzierung Die Sonderleistungen werden der ordentlichen Rechnung belastet. Die Kantonalkirche bildet dafür Rückstellungen. Mit Ausnahme der obligatorischen Arbeitnehmerbeiträge bezahlen sowohl die aktiven als auch die ehemaligen Mitglieder des Synodalrates keine Beiträge für die Sonderleistungen. 4 Beim Ausscheiden aus dem Amt erhält das Synodalratsmitglied keine über die in -7 genannten Sonderleistungen hinausgehende Leistungen. VIII. Übergangsbestimmungen 9 Berechnungsgrundlage Als Berechnungsgrundlage für den durchschnittlichen Jahresverdienst gemäss Abs. gilt jeder Jahresverdienst seit der Einführung der Besoldungsregelung für den Synodalrat im Jahre
8 IX. Schlussbestimmungen 0 Verfahren und Rechtspflege Der Synodalrat vollzieht diesen Synodebeschluss und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Inkrafttreten Der Beschluss tritt am. Juli 07 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Synodebeschluss über die Entschädigung des Synodalrates vom 7. November 00 aufgehoben. Luzern, 7. Juni 05 NAMENS DER SYNODE Der Präsident: Die Sekretärin: Der Sekretär: Daniel Schlup Martha Schärli Peter Laube Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 0. Juli 97 (SRL Nr. 40)
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