8980 Ausbildungslehrgang zum Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

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1 Im Lehrgang bereiten Sie sich auf den fachlichen Teil der Befähigungsnachweisprüfung für vor: Fachkunde, Spartenkunde und Rechtskunde (Modul 1). Die Inhalte: Allgemeine Rechtskunde und Schadensersatzrecht Die Tätigkeit des s Grundlagen des VersVG Haftpflichtversicherung Rechtsschutz Risk Management Versicherungsvertrag Grundlagen der Sachversicherung Feuer-, Sturm, Leitungswasser-, Einbruch/Diebstahl- und Glasversicherung Haushaltsversicherung Vertragsarten Kfz-Haftpflichtversicherung Kfz-Kaskoversicherung Kfz-Insassenversicherung Kfz-Rechtsschutzversicherung Luftfahrthaftpflichtversicherung Bootsversicherung Transportversicherung Kreditversicherung Maschinenbruchbetriebsunterbrechungsversicherung Elektronik- und Elektronikbetriebsunterbrechungsversicherung Bauwesenversicherung Montageversicherung Steuer- und Sozialversicherungsrecht Lebensversicherung Unfall- und Krankenversicherung Betriebliche Altersvorsorge Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige Die Teilnehmer: und deren Mitarbeiter Interessierte, die sich auf die Befähigungsnachweisprüfung vorbereiten möchten Seite 1 von 5

2 Die Gewerbeausübung: Die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung sind in der nachfolgenden Verordnung geregelt. 97. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe ; Berater in Versicherungsangelegenheiten ( und -berater-verordnung) Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Zugangsvoraussetzungen 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des verbundenen Gewerbes der und der Berater in Versicherungsangelegenheiten ( 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das unbeschränkte reglementierte Gewerbe der oder 2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das unbeschränkte reglementierte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder 3. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung oder 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder 5. Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung für das -gewerbe erfolgreich absolviert wurde. (2) Die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungs-verträgen in einem der Befähigungsprüfung entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen. (3) Die im Abs. 1 Z 3 bis 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Abs. 1 Z 3 bis 5 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt oder mit folgenden Aufgaben betraut war: 1. als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder 2. als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht, oder 3. bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von Versicherungsagenten. (5) Staatlich anerkannte Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5 sind die Folgenden: rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen; Lehrgang für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann oder sonstiger facheinschlägiger Universitätslehrgang; Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann; andere als die genannten Schulen und Ausbildungen, durch die die Lehrabschlussprüfung in diesem Lehrberuf nach den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Seite 2 von 5

3 Nr. 142/1969, ersetzt wird; sonstige staatlich anerkannte Ausbildungen mit gleichwertiger Schwerpunktsetzung. Die Befähigungsprüfung: Die Befähigungsprüfung besteht aus 3 Modulen: Modul 1: Mündliche Prüfung in Fachkunde, Spartenkunde und Rechtskunde Modul 2: Ausbilderprüfung (entfällt bei erfolgreich abgelegter Unternehmerprüfung oder absolviertem Ausbildertraining, Kursnr. 0252). Modul 3: Unternehmerprüfung (unterschiedliche Befreiungsgründe, zb Absolvierung bestimmter Ausbildungen und Schulen) Einzige Voraussetzung für den Prüfungsantritt ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Anmeldung und nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Prüfungsstelle. Prüfungsstelle ist die Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer OÖ, Wiener Straße 150, 4021 Linz, Tel.: (Gabriele Egger), Internet: Die Unternehmerprüfung: Einzige Voraussetzung für den Prüfungsantritt ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig in der Prüfungsstelle der Wirtschaftskammer OÖ, Wiener Straße 150, 4021 Linz, Tel.: (Fr. Egger), Internet: wann die Prüfung stattfindet. Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (mit ): Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt bei Nachweis folgender Voraussetzungen: 1. Erfolgreich abgelegte Prüfungen: Unternehmerprüfung als Einzelprüfung Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe Kaufmännisch-rechtskundlicher Teil im Rahmen einer Meisterprüfung Eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung Bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nachgewiesene unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf Seite 3 von 5

4 2. Eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen 3. Erfolgreicher Abschluss einer der nachfolgenden Schulen, Ausbildungen oder Lehrgänge: Handelsakademie sowie deren Sonderformen Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen Berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind Dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis Dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschule Bischofshofen Mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen Mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind Betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern Unternehmerführerschein Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters (siehe Pkt. 4) Seite 4 von 5

5 4. Erfolgreicher Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen an einer inländischen Universität: Hochschule für Welthandel in Wien Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft Studienrichtung Betriebswirtschaft Studienrichtung Handelswissenschaft, Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft Studienrichtung Volkswirtschaft Studienrichtung Wirtschaftsinformatik Studienrichtung Wirtschaftspädagogik Studienrichtung Rechtswissenschaften Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtung, sofern durch Zeugnis Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis 5. Erfolgreicher Abschluss eines Fachhochschul-Studiengangs, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind. Seite 5 von 5

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