Reichstreuhänder der Arbeit

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1 Amtliche Mitteilungen herausgegeben vom Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Oberschlesien Herausgegeben von der Dienststelle des Reichs- euhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Oberschlesien. Kattowitz, Jahnstraße 39, Ruf Nr Verantwortlich für den Inhalt: Präsident Dr. Bernhard Ordemann, Reichstreunander der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Oberschlesien. Erscheint am 5. und 20. jeden Monats. Bestellungen durch die Post oder beim NS- Gauverlag Oberschlesien (Zeitschriften-Abteilung), Kattowitz, Roonstraße 11, Fernruf , Postscheck-Konto Bezugspreis monatlich 60 Rpf. einschließlich 2,07 Rpf. Postzeitungsgebühr und 4 Rpf. Bestellgeld. Druck: NS-Gauverlag Oberschlesien, Kattowitz, Roonstraße Jahrgan g 20. März 1943 N um m er 6 Bezirke d er B eauftragten (B eauftragte des R eichstreuhänders der A rbeit fü r das W irtschaftsgebiet O berschlesien sind die L eiter der A rbeitsäm ter jew eils fü r den B ezirk ihres A rbeitsam tes.) Beuthen, K attow itzer S traße 35, F ern ru f 3316 Bielitz, Roseggerstraße 8, F ern ru f 3480 ^leiw itz, O berw allstraße 7, F ern ru f 2431 H indenburg, G artenstraße 28, F ern ru f 3656 K attowitz, H einzeistraße 36, F ern ru f K önigshütte, H orst-w essel-straße 6, F ern ru f K renau, P oststraße 30, F ern ru f 42 K reuzburg, L andsberger S traße 16, F ern ru f 345 Loben, H indenburgstraße 7, F ern ru f 7 Neisse, N eu städ ter S traße 26, F ern ru f 2454 N eustadt, F riedrichstraße 54, F ern ru f 258 Oppeln, S edanstraße 42, F ern ru f 2345 Pleß, K rankenhausstraße 1, F ern ru f 101 R atibor, F ried rich str. (Landschaftsgebäude), F ern ru f 2141 Rybnik, K ronprinzenstraße 24, F ern ru f 1098 Sosnowitz, H au p tstraß e 28, F ern ru f Teschen, S ch illerstraß e 21, F ern ru f 1573 INHALT ** Tarifordnungen A. Private Wirtschaft TO. zur Regelung der A rbeitsverhältnisse der im Handelsgewerbe und in v erw andten G ew erbezw eigen m it A usnahm e des K ohlenhandels beschäftigten invalidenver sicher ungspf ljichtigen G e folgschaftsm itglieder im W irtschaftsgebiet Oberschlesien. Vom 26. F eb ru ar TO. fü r gew erbliche G efolgschaftsm itglieder im papierverarbeitenden G ew erbe im D eutschen Reich. Vom 3. F eb ru ar III. Gesetze, V erordnungen, E rlasse Erlaß über Arbeitsschutz der w erktätigen Frauen. Vom 20. F ebruar R underlaß des G eneralbevollm ächtigten fü r den A rbeitseinsatz über L o h n g e s t a l tung und EisernesSparen. Vom 12.Feb ru ar E rlaß über Kohlenbewirtschaftung und Heizerprämien; hier Zulässigkeit dieser P räm ien nach den V orschriften über den allgem einen Lohnstop. Vom 5. F e b ru ar E rlaß über E rstattung von Lohnausfällen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden. Vom 9. F ebruar

2 20. M arz 1943 Nr. 6 Tarifordnung zur Regelung der A rbeitsverhältnisse der im H andelsgew erbe und in verw andten G e w erbezw eigen m it Ausnahme des Kohlenhandels beschäftigten invalidenversicherungspflichtigen G efolgschaftsm itglieder im W irtschaftsgebiet O berschlesien. Vom 26. F ebruar (R eichsarbeitsblatt 1943 Nr. 7 S. IV 182) Gemäß 32 Abs. 2 des Gesetzes zur O rdnung der nationalen A rbeit vom 20. Ja n u a r 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 45 ff.) und, sow eit H öchstlohnbestim m ungen enthalten sind, zugleich als A nordnung im Sinne der V erordnung ü ber die L ohngestaltung vom 25. Ju n i 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 691) erlasse ich nach B eratung in einem S achverständigenausschuß die nachstehende T arifordnung für die invalidenversicherungspflichtigen G efolgschaftsm itglieder im H andelsgew erbe und in verw andten Gewerbezweigen m it A usnahm e des K ohlenhandels im W irtschaftsgebiet O berschlesien. 1 " G eltungsbereich Die T arifordnung gilt: a) Räumlich: F ür das W irtschaftsgebiet O berschlesien. b) Fachlich: F ür das H andelsgew erbe (G roßhandel und E inzelhandel) m it A usnahm e des K ohlenhandels einschließlich jedoch der H andelsverm ittlung und sonstiger H ilfsgew erbe des H andels, insbesondere auch einschließlich folgender G ew erbezw eige: V erb rauch er- und and ere H andelsgenossenschaften, H ausier- und R ohproduktenhandel, Im m obiliengew erbe, technische B eratung, Revision, S teuerberatung, H andelsvertretungen und -m aklereien, Reklam ewesen, Schreibbüros, M arktund M essewesen, V ersteigerungsw esen, V erleihungswesen, (Verleihung von Kostüm en und T heatergegenständen, M aschinenverleihung, sonstige Verleihung), Lagereigew erbe, Lotteriew esen, L eihhäuser. Sie gilt auch fü r Zw eiggeschäfte und vom H auptbetrieb getrennt unterhaltene V erkaufsstellen von Industrieunternehm ungen, M olkereien und H andw erksbetrieben und für V erkaufsstände in M ark t hallen. Die T arifordnung gilt nicht für B etriebe oder selbständige B etriebsabteilungen, fü r die besondere tarifliche Regelungen eingreifen. Im Zw eifelsfall kann der R eichstreuhänder der A rbeit bestim m en, ob ein B etrieb u n te r diese T arifordnung fällt. c) Persönlich: F ür gew erbliche (Invalidenversicherungspflichtige) G efolgschaftsm itglieder, insbesondere: L agerarbeiter, K utscher, B ürodiener, F a h r stuhlführer, R adfahrer, K assenboten, H aushälter, G eschäftsdiener, P förtner, K raftfah rer, Z ugm aschinenführer, Beifahrer, W ächter, M aschinisten und alle sonstigen A rbeiter und H ilfsarbeiter bzw. -arbeiterinnen, fern er fü r A nlernlinge. 2 A rbeitszeit (1) Die regelm äßige A rbeitszeit darf ausschließlich der P ausen 8 S tunden täglich nicht überschreiten. Eine a n dere regelm äßig w iederkehrende V erteilung auf die 48stündige A rbeitszeit in der Woche oder auf die 96stündige in der Doppelwoche ist gem äß 4 der A rbeitszeitordnung bzw. gem äß 9 des Jugendschutzgesetzes zulässig. Die tägliche A rbeitszeit d arf jedoch hierbei 10, bei J u gendlichen 9 Stunden nicht überschreiten. (2) Der B etriebsführer kann im E invernehm en m it den G efolgschaftsm itgliedern und in vertrau ensratsp flich tigen B etrieben nach B eratung im V ertrauensrat durch B etriebsordnung die regelm äßige A rbeitszeit d er erw ach senen (über 18 Ja h re alten) G efolgschaftsm itglieder bis II. Tarifordnungen A. Private Wirtschaft. auf 9 S tunden täglich bzw. 54 S tunden w öchentlich1) au s dehnen, falls dies aus betrieblichen G ründen unum gänglich notw endig ist. (3) Die regelm äßige A rbeitszeit des F ahrpersonals (K raftfahrer, B eifahrer, F uh rleu te und Pferdepfleger) sowie d er Heizer und M aschinisten darf einschließlich der Vor- und A bschlußarbeiten und der A rbeitsbereitschaft, aber ausschließlich der Pausen, täglich bis zu 10 Stunden verlängert w erden. Die A rbeitsschicht der K ra ftfa h re r und B eifahrer -darf jedoch einschließlich d er R uhepausen 12 Stunden, der reine D ienst am S teuer 8 Stunden täglich nicht ü b erschreiten. A ußerdem gelten die V orschriften des A b schnitts III der A usführurigsv erordnung zur A rbeitszeitordnung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1799) über R uhezeiten und F ührung der F ah rten b ü ch er1). (4) Die regelm äßige A rbeitszeit des W achpersonals (W ächter, Pförtner, Schließer) 4 arf einschließlich der A rbeitsbereitschaft täglich bis 12 Stunden verlängert werden. (5) Beginn und Ende der täglichen A rbeitszeit und der P ausen w erden vom B etriebsführer, in v ertra u e n ra tspflichtigen B etrieben nach B eratung im V ertrauensra durch B etriebsordnung festgesetzt. Die M ittagspause son 2 Stunden betragen, sow eit nicht eine durchgehende A r beitszeit eingeführt ist. Im letzteren Falle sind die A r beitspausen nach den Bestim m ungen der A rbeitszeitordnung bzw. des Jugendschutzgesetzes einzuhalten. (6) In G roßhandelsbetrieben und G roßhandelsabteilungen von G em ischtbetrieben ist an Sonnabenden und am 24. und 31. Dezem ber die A rbeitszeit spätestens um 14 U hr zu beenden1). D er R eichstreuhänder der A rbeit kann allgem ein bei drohendem V erderb von Rohstoffen oder L e bensm itteln o. dgl. Abw eichungen von dieser Regelung für über 18 Ja h re alte G efolgschaftsm itglieder zulassen. W eitere A bhw eichungen in Einzelfällen kann das G e w erbeaufsichtsam t zulassen: a) im L agerbetrieb des M ineralölgroßhandels, wo K ähne zu löschen sind oder T anküberfüllungen und andere E xpeditionen vorgenom m en w erden m üssen, b) im G roßhandel m it B lum enbinderei- und G ärtn e re i bedarf, wo K ranzschleifen fü r Todesfälle geliefert w erden müssen, c) im pharm azeutischen G roßhandel, wo Apotheken m it N achtbetrieb versorgt w erden müssen, d) im B austoffgroßhandel, wo die A ufrechterhaltung eines B ereitschaftsdienstes notw endig ist, e) im B ier- und M ineralw assergroßhandel w ährend der Zeit vom 1. Mai bis 31. August, wo dies zur ordnungsm äßigen B elieferung erforderlich ist. ') Wegen einer w eiteren Ausdehnung siehe Jedoch 15 (3). -) 50. Die A rbeitszeit der K raftfahrer und B eifahrer darf die In der A rbeitszeitordnung festgesetzten Grenzen (55 3 bis 11 und 17) nicht überschreiten. A rbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der A rbeit ohne die R uhepausen (6 2 Abs. 1); sie um faßt den reinen Dienst am Steuer, Vor- und A bschlußarbeiten, sonstige H ilfsarbeiten und A rbeitsbereitschaft. D er reine D ienst am Steuer d arf nicht über 8 Stunden in der Schicht ausgedehnt w erden. Die A rbeitszeit einschließlich der R uhepausen (Arbeitsschicht) darf höchstens 12 Stunden betragen. 51. Die Fahrzeit ist durch R uhepausen von solcher D auer zu unterbrechen, daß eine ausreichende Erholung gew ährleistet ist. Als Ruhepausen gelten nu r A rbeitsunterbrechungen von m indestens einer V iertelstunde. Der Dienst am Steuer darf ohne U nterbrechung höchstens viereinhalb Stunden ausgeübt w erden. Nach einem ununterbrochenen viereinhalbstündigen Dienst am Steuer ist fü r das G efolgschaftsm itglied eine R uhepause von m indestens einer halben Stunde einzulegen. 52. Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen 2 Schichten muß m indestens 11 Stunden betragen, im Verkehrswesen darf die ununterbrochene Ruhezeit auf 10 Stunden verk ü rzt w erden (8 12 Abs. 1). Innerhalb zw eier W ochen m üssen zwei ununterbrochene Ruhezeiten von m indestens 36 Stunden und 24 Stunden liegen. 54. U eber die A rbeitszeit der K raftfahrer und B eifahrer sind F ahrtenbücher zu führen, aus denen die D auer folgender Zeltgruppen hervorgehen m uß: X A rbeitsschicht, Vor-, Abschluß- und sonstige H ilfsarbeiten, rein er Dienst am Steuer, A rbeitsbereitschaft sowie Ruhepausen. Die E intragungen sind von dem K raftfahrer und B eifahrer bei Beginn und am Ende jeder Z eitgruppe vorzunehm en. Die F ahrtenbücher sind w ährend der F ahrt m itzuführen und dem zuständigen Beam ten auf Verlangen auszuhändigen... ) Siehe Jedoch 6 15 (3).

3 20. M ärz 1943 f) in der Z eit bis zu 4 W ochen vor W eihnachten und bis zu 2 W ochen vor O stern, w enn das B edürfnis einer v erstä rk ten A rbeitsleistung dies erfordert, g) beim Entladen von Eisenbahnwagen. VSJ). Im Einzelhandel und in den B etrieben, deren Geschäftszeiten m it denen des Einzelhandels übereinstim m en, naben die G efolgschaftsm itglieder über 18 Ja h re alle 3 Wochen A nspruch auf einen halben freien Tag (4 Stunden) w ahrend der G eschäftszeit4)6). D er B etriebsführer kann an andereii W ochentagen N acharbeit fü r die ausfallenden ötunden verlangen. Der halbe freie Tag brau ch t nicht gew ahrt zu w erden, w ährend 4 W ochen im M onat Deem ber und in der Woche vor O stern und vor Pfingsten. ie in die vorgenannten W ochen fallenden freien halben ia g e w erden nicht nachgew ährt. W ird der halbe freie la g turnusm äßig gew ährt, so ist nach ein er solchen A ussetzung der freien halben Tage die Reihenfolge einzu- S?.ls b keine U nterbrechung eingetreten wäre. Tir^?,K L G ew ährung des freien halben Tages infolge t i n m! :,,be,ru u n g zur W ehrm acht oder zu F orm a- nicht 7i. m.f t^ k r a n k u n g an d erer G efolgschaftsm itglieder u tb a r ist, kann sie m it Zustim m ung des berechu- ^ 1e^ S schaftsm itgliedes, die durch die des Reichs- Jhanders der A rbeit ersetzt w erden kann, unterbleiben. * übrigen finden die V orschriften d er A rbeits- A nw endim g V m 3 ' A pril 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) F ü r die A rbeitszeit der Jugendlichen u n ter 18 Ja h re n gelten die V orschriften des Jugendschutzgesetzes vom 30. A pril 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437). Den Jugendlichen ist hiernach die U nterrichtszeit in einer B erufsschule auf die A rbeitszeit anzurechnen. (9) Die A rbeitszeitordnung und das Jugendschutzgesetz m üssen in allen B etrieben an geeigneter S telle zur E insichtnahm e aushängen. 3 M ehrarbeit, Sonntagsarbeit, F eiertagsarbeit, N achtarbeit (1) M ehrarbeit, d. h. ein U eberschreiten d er regelmäßigen A rbeitszeit nach 2 Z iffern 1, 3 und 4 ist w enn es betriebliche G ründe erfordern im R ahm en der gesetzlichen B estim m ungen, fü r Jugendliche n u r m it Z u stim m ung des G ew erbeaufsichtsam tes, zulässig. Jede m it A nordnung des B etriebsführers über die regelm äßige A rbeitszeit ( 2 Z iffern 1, 3 und 4) hinaus geleistete M ehrarbeit ist, es sei denn, daß sie nach 2 Ziffer 1 S atz 2 oder Ziffer 7 ausgeglichen w erdenn kann oder sie sonst nach der A rbeitszeitordnung zuschlagsfrei ist, m it einer G rundvergütung von des W ochenlohnes und einem Z u schlag von 25 v. H. zu vergüten. Das gleiche gilt fü r die über die achtundvierzigste W ochenstunde hinaus geleistete M ehrarbeit im F alle des 2 Ziffer 2. Bei der B erechnung von M ehrarbeitsstunden w ird jede angefangene halbe Stunde als volle halbe S tunde berechnet. (2) F ü r N achtarbeit d. i. von 22 U hr bis 6 U hr, die M ehrarbeit ist, ist ein N achtarbeitszuschlag von 50 v. H. zu zahlen. D er Zuschlag en tfä llt bei V or- und A bschlußarbeiten, bei regelm äßiger S chichtarbeit und bei beru fsüblicher N achtarbeit. Das H eiz-, M aschinen- und W achpersonal h at daher fü r die im R ahm en der regelm äßigen w öchentlichen A rbeitszeit geleistete N achtarbeit einen Z u schlag nicht zu beanspruchen. (3) Das G efolgschaftsm itglied erh ält fü r A rbeit an Sonntagen eine G rundvergütung von */*«des W ochenlohnes und einen Zuschlag von 50 v. H. Der Zuschlag erhöht sich auf 100 v. H. fü r A rbeit am O ster- und P fingstsonntag. Das gleiche gilt fü r A rbeit am N eujahrstag, an einem W eihnachtstag und am 1. Mai, w enn diese F eiertage auf einen S onntag fallen. Die G rundvergütung entfällt, sow eit die S onntagsarbeit durch F reizeit ohne Lohnabzug an einem and eren Tag ausgeglichen w ird. F ü r A rbeit am O ster- und Pfingstm ontag erh ä lt das G efolgschaftsm itglied lediglich den Zuschlag von 100 v. H. Gas gleiche gilt fü r A rbeit am N eujahrstag, an einem W eihnachtstag und am 1. Mai, w enn diese F eiertage nicht auf einen Sonntag fallen, sowie für A rbeit an einem auf G rund des Gesetzes über einm alige S onderfeiertage vom 17; A pril 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 763) zum F eiertag e r klärten W erktage. F ü r A rbeit an sonstigen W ochenfeier *) Jfär Jugendliche gilt { 17 des Jugendschutzgesetzes. ) Siehe Jedoch g 15 (3) tagen e rh ä lt das G efolgschaftsm itglied lediglich den Z u schlag von 50 v. H. (4) Eine A rbeitszeit am geschäftsoffenen Sonntag kann innerhalb M onatsfrist an Stelle einer V ergütung durch zusam m enhängende freie W erktage abgegolten w erden. (5) Die Sonn- und F eiertagsarbeit der K utscher soll so geregelt w erden, daß diese m indestens jeden zweiten Sonntag bzw. F eiertag von der A rbeit frei sind. F ü r die P ferdepflege an einem Sonn- oder F eiertag wird, sofern sie 2 S tunden nicht überschreitet, eine V ergütung von 2, RM gezahlt. Die darü b er hinaus notw endige A rbeit ist nach den B estim m ungen in Z iffer 3 zu vergüten. (6) W erdet) Heizer, M aschinisten oder W achpersonal regelm äßig an S onn- bzw. F eiertagen beschäftigt, so ist ihnen in jed er Woche als A usgleich eine zusam m enhängende Freizeit von 24 S tunden zu gew ähren. Die Freizeit ist so zu legen, daß das G efolgschaftsm itglied möglichst an jedem zw eiten, zum indestens an jedem d ritten Sonntag bzw. F eiertag arbeitsfrei bleibt. Die G ew ährung von Freizeit entbindet von der V erpflichtung der Zahlung der Sonn- bzw. F eiertagsvergütung (G rundvergütung + Z u schlag). (7) Als Sonntags- und F eiertagsarbeit gilt jede A rbeit an Sonn- oder F eiertagen von 6 U hr frü h bis 6 U hr des folgenden W erktages. (8) F allen m ehrere Zuschläge zusam m en, so ist nur ein Zuschlag bei Zuschlägen in verschiedener Höhe der höhere Z uschlag zu zahlen. (9) Bei d er B erechnung der Zuschläge ist d er tatsäch lich gezahlte W ochenlohn zugrunde zu legen. Bei A kkord und P räm ien arbeit sind die E ntgelte nach dem d u rchschnittlichen S tundenverdienst des letzten L ohnabrechnungszeitraum es, bei N eueingestellten des laufenden L ohnabrechnungszeitraum es zu errechnen. (10) Die Abgeltung der V ergütung fü r M ehr-, N acht-, Sonn- und F eiertagsarbeit durch P auschalbeträge ist nicht zulässig. 4 K urzarbeit (1) In zw ingenden F ällen kann der B etriebsführer sow eit ein V ertrauensrat besteht nach B eratung in diesem für den ganzen B etrieb oder für einzelne A bteilungen K urzarbeit anordnen. Dies k ann ohne K ündigung des A rbeitsverhältnisses m it einer A nkündigungsfrist von ein er Woche erfolgen. W ird die K urzarbeit vorübergehend bis zu höchstens 3 Wochen durch V ollarbeit unterbrochen, so ist ihre W iederaufnahm e nicht von einer nochm aligen vorherigen A nkündigung abhängig. (2) W ird die volle A rbeitszeit au f w eniger als 36 S tu n den verkürzt, so d arf eine w eitere L ohnkürzung nicht eintreten. D er R eichstreuhänder der A rbeit kan n A usn ahm en zulassen. (3) W ährend der D auer der K u rzarbeit und ih rer A n kündigungsfrist können die betroffenen G efolgschaftsm itglieder das A rbeitsverhältnis m it einer F rist von 1 Wochen lösen. 5 Entlohnung A. Allgemeines (1) Die G efolgschaftsm itglieder w erden d u rch den Betriebsfü h rer oder seinen B eauftragten in Lohngruppen eingereiht. (2) F ü r die E inreihung eines G efolgschaftsm itgliedes ist lediglich die A rt der T ätigkeit m aßgebend. Eine persönliche Bezeichnung, die nicht d er von dem B eschäftigten tatsächlich ausgeübten T ätigkeit entspricht, gibt keinen A nspruch auf die Bezüge derjenigen G ruppe, u n te r der die B eschäftigung aufgeführt ist. Die bei den L ohngruppen genannten Beispiele sind w eder erschöpfend noch fü r jeden B etrieb zutreffend. Die E inreihung ist bei d er E instellung und bei V eränderung d er T ätigkeit festzulegen. (3) G efolgschaftsm itglieder m it T ätigkeiten, die nicht in den L ohngruppen genannt sind, w erden in diejenige L ohngruppe eingereiht, die ihrem A ufgabenkreis am nächsten kom m t. Die in den L ohngruppen genannten B eispiele gelten sinngem äß fü r w eibliche G efolgschaftsm itglieder, sow eit sie nich t besonders e rw äh n t sind.

4 M ärz 1943 (4) U ebt ein G efolgschaftsm itglied m eh rere T ätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen G ruppen e r w ähnt sind, so erfolgt die E inreihung in die Lohngruppe, w elche seiner überw iegenden T ätigk eit entspricht. (5) G efolgschaftsm itglieder erhalten den bisherigen Lohn fü r die D auer der K ündigungsfrist auch dann w eitergezahlt, w enn sie m it A rbeiten beschäftigt w erden, für die ein geringerer Lohn gilt. Das gilt nicht fü r G efolgschaftsm itglieder, w elche nach einer aushilfsw eisen T ätigkeit in einer höheren Lohngruppe ihre alte B eschäftigung w ieder aufnehm en, sofern die aushilfsw eise T ätigkeit nicht länger als 4 Wochen dauert. In diesem Fall besteht m it Beginn der folgenden Lohnwoche nur A nspruch auf den Lohn, w elcher fü r den ursprünglichen A rbeitsplatz m aßgebend ist. (6) Bei Ereignissen, die nach der T arifordnung eine A enderung des A rbeitsentgelts bedingen, tritt die A enderu n g m it Beginn des laufenden L ohnabrechnungszeitraum es ein. (7) Die in der Lohnordnung festgesetzten Entgelte sind Sätze, die fü r alle G efolgschaftsm itglieder gelten und v o r behaltlich des 6 nicht untersch ritten w erden dürfen. Eine A nrechnung von Renten, insbesondere auf den Lohn, ist unzulässig. Die tariflichen Sätze m üssen auch die G e folgschaftsm itglieder erreichen, fü r deren E ntlohnung ganz oder teilw eise Provisionen festgesetzt sind. (8) Die G efolgschaftsm itglieder erh alten einen Wochenlohn, der jew eils am F reitag jeder Woche innerhalb der A rbeitszeit oder in unm ittelbarem A nschluß daran zu zahlen ist. Verzögert sich der Beginn der A uszahlung durch V erschulden des B etriebsführers oder seines Beauftragten über eine halbe Stunde nach A rbeitsschluß, so ist jede angefangene Stunde voll zu vergüten. F ällt d er Lohntag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die A uszahlung am vorhergehenden W erktage. (9) A uf G rund der A nordnung des R eichsarbeitsm inisters über die V erlängerung der L ohnabrechnungszeiträum e vom 9. A pril 1942 (Reichsarbeitsbl. Nr. 12 S. I 211)') k ann jedoch der B etriebsführer in B etrieben, in denen ein V ertrauensrat bestęht, nach B eratung in diesem nach einer A nkündigungsfrist von einem M onat fü r die betriebliche Lohnabrechnung einen Z eitraum von der D auer bis zu einem M onat bestim m en. Dabei kann auch vorgesehen w erden, daß die L ohnabrechnung in Z eiträum en von zweim al 4 Wochen und einm al 5 Wochen erfolgt. Ist der so bestim m te L ohnabrechnungszeitraum länger als 14 Tage, so ist auf die zu erw artende Lohnzahlung m indestens eine angem essene A bschlagszahlung zu leisten, sofern nicht schon bisher ein vierzehntägiger oder lä n gerer L ohnabrechnungszeitraum ohne A bschlagszahlung im B etriebe üblich w ar. (10) Bei der L ohnzahlung ist den G efolgschaftsm itgliedern eine schriftliche A brechnung zu erteilen, aus der die Z ahl d er L ohn- und d er A kkordstunden, die W ochenlöhne, der A kkordverdienst sowie die gesetzlichen und sonstigen A bzüge zu ersehen sind. (11) Die G ew ährung von Sachbezügen (freier Wohnung, V erpflegung usw.) ist auf das zustehende Entgelt m it den von dem zuständigen O berversicherungsam t festgelegten Sätzen anzurechnen. Es sind jedoch dem G efolgschaftsm itglied brutto 4, RM in bar zu gew ähren, w enn nach Abzug der obengenannten V ersicherungssätze von seinem Lohn w eniger als 4, RM w öchentlich übrigbleibt. (12) Die sich bei Errechnung der V om -H undert-sätze evtl. ergebenden P fennig- oder Pfennigteilbeträge sind in der E ndsum m e auf volle 10, 20, 30 Rpf. usw. aufzurunden. B. Akkordarbeit (1) Bei A kkordarbeiten sind die Stücklöhne und -Zeiten so festzusetzen, daß die G efolgschaftsm itglieder im D urchschnitt bei norm alen L eistungen und u n te r den im B e trieb üblichen A rbeitsbedingungen 15 v. H. über dem ta riflichen Zeitlohn gleichartiger A rbeiter verdienen können (A kkordrichtsatz). (2) Die A kkordlöhne der u n ter 21 Ja h re alten G efolgschaftsm itglieder sind entsprechend dem Zeitlohn ihrer A ltersklasse zu staffeln. ') Amtl. M ittt Nr. 9 S (3) Die A kkordsätze sind nach B eratu n g im V ertrau e n srat oder, falls ein solcher nicht besteht, m it den beteiligten G efolgschaftsgruppen festzusetzen. (4) B leibt ein im A kkordverdienst stehendes G efolgschaftsm itglied innerhalb eines L ohnabrechnungszeitraumes u n te r dem tariflichen Zeitlohn, so ist ihm dieser zu zahlen, sofern nicht die G ründe fü r den M inderverdienst in der Person des G efolgschaftsm itgliedes liegen. (5) U ebersteigt der A kkordverdienst oder, sofern P räm ienarbeit geleistet w ird, der P räm ienverdienst eines G efolgschaftsm itgliedes oder einer A rbeitergruppe in drei aufeinanderfolgenden Lohnabrechnungszeiträum en den Tariflohn um m ehr als 30 v. H., so ist dies dem R eichstreuhänder der A rbeit unverzüglich schriftlich a n zuzeigen. C. O rts k la s s e n v e rz e ic h n is Es w erden drei O rtsklassen gebildet: O rtsk la s se I: Das oberschlesische Industriegebiet: Die K reise Beuthen, Gleiwitz (Stadtkreise), H indenburg, K attow itz (Stadt- und Landkreis), K önigshütte, Sosnowitz. Der Teil des L andkreises Gleiwitz, w elcher von den G em einden Alt-G leiwitz, Laband, Sandw iese, Peiskretscham, Buchw eiler und D ram atal um schlossen wird. Der Teil des L andkreises B euthen-t arnow itz, w elcher von den Gem einden A lt-t am ow itz, Naklo und A lt- Chechlau um schlossen wird. O rtsk la s se II: Die S tadtkreise Oppeln und Ratibor. Die S tädte Bendsburg, Bielitz, K reuzburg, Neu- O derberg, N eustadt, Neiße, Pleß, Rybnik und Teschen, fern er die G em einde Dombrowa. O rtsk la s se III: Das übrige G ebiet des W irtschaftsgebietes O berschlesien. D. L o h n g ru p p e n I. A nlernlinge: A nlernling ist, w er auf G rund eines A nlernvertrages in einem an erk an n ten A nlernberuf au s gebildet wird. II. F acharbeiter. Als F ach arbeiter gelten: 1. G efolgschaftsm itglieder m it ordnungsgem äßer ab geschlossener Lehrzeit (z. B. Schlosser, E lektrom onteure, Installateure, S chreiner, Tischler, S chneider, Bäcker, M etzger), die überw iegend m it A r beiten ihres Faches beschäftigt w erden. A usgenom m en hiervon bleiben die als K ra ftfa h re r beschäftigten Gefolgschaftsm itglieder, für die eine besondere Regelung getroffen ist. 2. G eprüfte Heizer, M aschinisten und K ranführer, die nachw eislich selbständig drei Ja h re die K ran fü h rung bzw. die Heizungs- oder M aschinenw artung ausgeführt haben und überw iegend m it diesen A r beiten beschäftigt w erden. III. A ngelernte A rbeiter. Als angelernte A rb eiter gelten die G efolgschaftsm itglieder m it ordnungsgem äß ab geschlossener A nlernzeit sowie solche, die zur V errichtung der ihnen ü bertragenen S pezialarbeiten h eran g e bildet sind (d. h. diese A rbeiten in dem selben B etriebe oder in einschlägigen B etrieben seit m indestens 2 Jahren ausgeübt haben) und sie selbständig ausführen können. Beispiele: Photolaboranten, sowie Packer, L agerarbeiter, Pferdepfleger, F uhrleute, F ahrstuhlführer, P fö rtner, Heizer, M aschinisten und K ranführer, letztere soweit sie die V oraussetzungen u n te r II 2 nicht erfüllen. IV. H ilfsarbeiter. Als H ilfsarb eiter gelten alle ü b rigen G efolgschaftsm itglieder, w elche die V oraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen und solche, die m it einfachen A rbeiten beschäftigt w erden, zu deren V errichtung ein A nlernen nicht erforderlich ist. Beispiele: Boten, A usläufer, H ausdiener, Packhelfer, P latzarbeiter, F ahrzeugbegleiter, W ächter, P utzfrauen. V. K raftw ag en füh rer, die eine abgeschlossene A usbildung als Schlosser oder M echaniker nachw eisen können und K raftw agenführer, die eine fü nfjäh rig e F a h r p raxis h in ter sich haben. VI. K raftw agenführer, die die V oraussetzungen der G ruppe V nicht erfüllen. Z u V u n d VI: Z ugm aschinenführer w erden wie K raftw ag enfü hrer eingestuft.

5 Nr M ärz E. L o h n o rd n u n g (1) L ohngruppe I: Die E rziehungsbeihilfe fü r A nlernlinge (m ännlich und weiblich) ist in der A nordnung des G eneralbevollm ächtigten fü r den A rbeitseinsatz zur V ereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an L ehrlinge und A nlernlinge geregelt. (2) Lohngruppen II bis VI: F ü r G efolgschaftsm itglieder vom vollendeten 23. L ebensjahr an betragen die W ochenlöhne (V ollarbeiterlöhne): L'o hngri pp«ii 111! tv 1 V ' VI 31M O rtsk la s se I bei einer regelm äßigen A r beitszeit von 48 Stunden 36,50 3 2, 29,50 36,50 33,50 von m ehr als 48 bis 54 S tunden 2 Ziffern 3 und 4 4 1, - 3 6, - 33, 4 1, 3 8, - von m ehr als 54 bis 60 S tunden 2 Z iffern 3 und 4 45,50 4 0, - 3 7, , - von m ehr als 60 bis 72 S tu n den 2 Z iffer , - 4 2, - O rtsk la s se II bei einer regelm äßigen A r beitszeit von 48 Stunden 34,50 30,50 2 8, - 34,50 von m ehr als 48 bis 54 S tunden 3 2, - 2 Ziffern 3 und 4 3 9, - von m ehr als 54 bis 60 S tunden 3 4, - 31,50 3 9, - 3 6, 2 Ziffern 3 und 4 4 3, - von m ehr als 60 bis 72 S tunden 3 8, - 3 5, - 4 3, - 4 0, - 2 Ziffer , - 4 0, - Ortsklasse III bei einer regelm äßigen A r beitszeit von 48 S tunden von m ehr als 48 bis 54 S tunden 29, - 26,50 3 3, - 3 0, - 2 Ziffern 2, 3 und 4 von m ehr als 54 bis 60 S tunden 3 7, - 32,50 3 0, - 3 7, - 33,50 2 Ziffern 3 und 4 von m ehr als 60 bis 72 S tu n 4 1, - 3 6, - 3 4, - 4 1, - 3 7, den 2 Ziffer \ ,50 38,50 (3) W eibliche G efolgschaftsm itglieder erhalten 75 v. H. der M ännerlöhne. L eistet die F rau A rbeiten, die regelmäßig von einem M ann ausgeführt w erden, so erhält sie 80 v. H. des tariflich h ie rfü r vorgesehenen M ännerlohnes. W eibliche K raftw agenführer erhalten 80 v. H. der Männerlöhne. Die sich hiernach ergebenden Sätze gelten als Vollarbeiterinnenlöhne. (4) Gefolgschaftsm itglieder, die das 23. L ebensjahr noch nicht vollendet haben, w erden nach folgenden A ltersstaffeln entlohnt: nach vollendetem 23. L ebensjahr v. H. i«ii u u ii vor ii * des V oliarbeiter(innen)lohnes. $ 1 (5) K assenboten und B ürodiener, w elche m it dem G eldverkehr zu tun haben, erhalten einen Zuschlag von 2 v. H. des tariflichen W ochenlohnes. (6) Gefolgschaftsm itglieder, die überw iegend schwere Lasten zu befördern haben, z. B. Eisen, G etreidesäcke, erhalten einen Zuschlag von 5 v. H. des tariflichen W ochenlohnes. (7) Den L enkern von L astkraftw agen m it G enerato r an trieb ist eine E rschw erniszulage von 1 Jłpf je gefahrenen K ilom eter zu gew ähren. Dies gilt auch fü r Beifahrer, w enn sie regelm äßig zur F ührung eines solchen Lastkraftwagens herangezogen w erden. (8) A ushilfsarbeiter und R einem achefrauen, die nur stundenw eise beschäftigt w erden, erh alten fü r die Stunde des tariflichen W ochenlohnes fü r 48stündige A rbeitszeit. Etw aige neunte und folgende T agesarbeitsstunden w erden m it einem Zuschlag zum Stundenlohn von 25 v. H. fü r die T agesarbeitsstunde vergütet. F. Die vorstehenden Löhne (mit A usnahm e der Zulagen und Zuschläge) können ohne Zustim m ung des R eichstreuhänders der A rbeit für G efolgschaftsm itglieder, die sich durch besondere Leistungen, K enntnisse, Fleiß oder U m sicht auszeichnen, um 10 v. H. überschritten werden, wenn das G efolgschaftsm itglied m indestens 6 M onate lang dem B etrieb angehört hat. G. Soziale Z u w e n d u n g e n Beim Tode eines G efolgschaftsm itgliedes soll den unterhaltsberechtigten Angehörigen (Ehegatte, K indern, Eltern) der tarifliche Lohn für 4 Wochen (vom Todestage ab gerechnet) w eiter gew ährt w erden, w enn das versto r bene G efolgschaftsm itglied ununterbrochen m indestens 3 Ja h re lang im B etriebe beschäftigt w ar. Bei Todesfall durch B etriebsunfall sollen die gleichen Leistungen ohne Rücksicht auf die D auer der B etriebszugehörigkeit gew äh rt w erden. Sieht eine vom B etrieb sfü hrer eingerichtete G efolgschaftsversicherung gleiche oder höhere L eistungen als den Lohn fü r 4 Wochen vor, so entfällt die Fortzahlung des Lohnes nach Satz 1 und 2. H. V e rp fle g u n g s- und U e b e rn a c h tu n g s- geld er (Spesen) K raftw agenführer, Zugm aschinenführer, K utscher und M itfah rer von L ast- und Lieferw agen erhalten fü r F a h r ten nach ausw ärts je Tag an V erpflegungs- und U ebernachtungsgeldem : ohne U ebem achten bei halbtägigen F ahrten (m ehr als 4 Std.)...1,25 -Jt-tl bei ganztägigen F ah rten (m ehr als 8 Std.) 2, m it U ebem achten bei ganztägigen F ahrten (m ehr als 8 S t d. )...4, K raftw agenführer m it Personenw agen erhalten freie V erpflegung und U nterkunft 6 M inderleistungsfähigkeit G efolgschaftsm itglieder, die infolge körperlicher oder geistiger B eschaffenheit fü r die ihnen üb ertragenen A r beiten m inderleistungsfähig sind, können u n te r den ta riflichen Sätzen entlohnt werden. Die M inderentlohnung richtet sich nach dem Grad der M inderleistungsfähigkeit. Sie w ird nach B eratung im V ertrauensrat, falls ein solcher besteht vom B etriebsführer festgesetzt und ist in jedem Falle dem R eichstreuhänder der A rbeit schriftlich anzuzeigen. V orher m uß jedoch der B etriebsführer sorgfältig prüfen, ob für das b ehin d erte G efolgschaftsm itglied ein geeigneter anderer A rbeitsplatz im B etriebe vorhanden ist, den es voll auszufüllen verm ag. Die F estsetzung des gekürzten Entgelts ist unw irksam, insow eit ih r d er R eichstreuhänder der A rbeit binnen 4 Wochen nach der Anzeige w iderspricht. Den betreffenden Gefolgschaftsm itgliedem ist die erfolgte Festsetzung der M inderentlohnung u n te r A nführung der G ründe durch den B etrieb sfü hrer schriftlich m itzuteilen. 7 Schutzkleidung Bei gesundheitsgefährdenden und sonstigen das Gefolgschaftsm itglied gefährdenden A rbeiten h a t d er Betrieb sfü h rer die K osten fü r die H erstellung und E rh altu ng der erforderlichen Schutzkleidung und Schutzeinrichtung aufzubringen. Die S chutzkleidung und Schutzeinrichtung sind von dem B etrieb sfüh rer in einw andfreiem Zustand zu erhalten. Das G efolgschaftsm itglied h a t sie pfleglich zu behandeln. 8 U rlaub Die G efolgschaftsm itglieder haben in jedem K alenderja h r (U rlaubsjahr) einm al A nspruch auf einen bezahlten E rholungsurlaub nach M aßgabe folgender B estim m ungen: A. F ü r E rw a c h se n e (1) N eueingestellten G efolgschaftsm itgiledcrn über 18 Ja h re steht erstm alig in dem K alenderjahr U rlaub zu, in dem die W artezeit erfü llt ist, Die W artezeit b eträg t

6 M ärz 1943 Nr. 6 bei ununterbrochener D auer des A rbeitsverhältnisses 6 M onate. U nverschuldete A rbeitsversäum nisse von w e niger als einem M onat w erden nicht als U nterbrechung des A rbeitsverhältnisses angesehen. (2) Der jährliche M indesturlaub nach vollendetem 18. L ebensjahr beträgt im 1. und 2. U rlaubsjahr im B etriebe 8 A rbeitstage )i 3.-,, 5. it ti» 9 ii i» 6 - i i 0. i i i i u 1 0 i i und vom 10. ab 12 H J.-F ü h rer über 18 Ja h re erhalten einen U rlaub von 18 A rbeitstagen, sofern sie fü r die ordnungsm äßige D urchführung eines Lagers oder einer F ah rt von H J,- M itgliedern u n te r 18 Jah ren von m indestens lotägiger D auer verantw ortlich sind. Die H J.-F ü h rer haben ihren B etriebsführer von dem erhaltenen A uftrag unverzüglich in K enntnis zu setzen. (3) D ienstzeiten in der W ehrm acht oder im Reichsarbeitsdienst w erden nach M aßgabe der V erordnung über Fürsorge fü r Soldaten und A rbeitsm änner in der Fassung der B ekanntm achung vom 29. Dezem ber 1937 (Reichsgesetzbi. I S. 1417) und der V erordnung ü b er Berufsfürsorge fü r entlassene Soldaten und m ännliche A n gehörige des R eichsarbeitsdienstes im und nach dem k rie g e vom 18. Septem ber 1940 (Reichsgesetzbi. I S. 1241) angerechnet. (4) Schw erbeschädigte im Sinne d er gesetzlichen V orschriften und schw erbeschädigte K äm pfer fü r die nationale E rhebung, die au f G rund des Gesetzes vom 27. F e b ru a r 1934 eine R ente beziehen, erhalten einen jährlichen Z usatzurlaub von 3 A rbeitstagen. (5) F ü r kurzfristige B eurlaubungen beim Tode der E ltern, G eschw ister, Schw iegereltern, K in d er oder E hegatten, bei eigener H ochzeit und bei N iederkunft der E hefrau können Abzüge vom E rholungsurlaub n u r gem acht w erden, sow eit die kurzfristigen B eurlaubungen insgesam t 6 A rbeitstage im K alen d erjah r überschreiten. (6) F ü r die B eurlaubung zu W ehrm achtsübungen gilt die V erordnung über die E inberufung zu Hebungen der W ehrm acht vom 15. M ärz 1939 (Reichsgesetzbi. I S. 609). (7) Scheidet ein G efolgschaftsm itglied vor dem 1. Mai des U rlaubsjahres aus dem B etrieb aus, so besteht kein U rlaubsanspruch; ist d er U rlaub bereits gew ährt, so kann die gezahlte U rlaubsvergütung nicht zurückgefordert w erden. D er U rlaubsanspruch bleibt jedoch fü r Gefolgschaftsm itglieder bestehen, die seit ih rer Einstellung keinen U rlaub gehabt und die W artezeit erfüllt haben. Scheidet ein G efolgschaftsm itglied nach dem 1. Mai aus, so h a t es A nspruch au f den vollen U rlaub. (8) D er U rlaub soll m öglichst zusam m enhängend und in d er Zeit vom 1. A pril bis zum 31. O ktober des Jahres erteilt w erden. Den Z eitpunkt des U rlaubsantritts soll der B etrieb sfü hrer m indestens 2 W ochen v o rh er bestim m en; er h a t dabei die W ünsche des G efolgschaftsm itgliedes tunlichst zu berücksichtigen. Es soll zu Beginn jedes U rlaubsjahres ein U rlaubsplan aufgestellt w erden. In v ertrau ensratsp flichtigen B etrieben erfolgt die F estsetzung des U rlaubs nach B eratung im V ertrauensrat. (9) Bei der B erechnung des U rlaubsentgelts fü r den U rlaubstag ist d er D urchschnittsverdienst der letzten 6 M onate vor U rlau b san tritt zugrunde zu legen. Der D urchschnittsverdienst w ird dadurch erm ittelt, daß d er G esam tbruttoverdienst des G efolgschaftsm itgliedes w ährend d er letzten 6 M onate (oder der ihnen entsprechenden Lohnabrechnungszeiträum e) durch 150 geteilt w ird. Z ahlungen im K rankheitsfalle, G ratifik a tionen, Jahresabschlußzuw endungen u. dgl. bleiben bei d er E rm ittlung des G esam tbruttoverdienstes au ß er A n satz. K rankheitstage des G efolgschaftsm itgliedes und A rbeitstage fü r die das Gefolgschaftsm itglied infolge Freistellung von der A rbeit, A rbeitsunterbrechung oder aus einem sonstigen G rund keinen Lohn erhalten hat, w erden von d er Teilungszahl 150 abgezogen, nicht d a gegen pflichtw idrig versäum te A rbeitstage. N im m t ein G efolgschaftsm itglied den U rlaub in m ehreren A bschnitten, so kann das fü r den ersten A bschnitt erm ittelte U rlaubsentgelt fü r die w eiteren A bschnitte des U rlau bsjah res beibehalten w erden. Im Falle von K urzarbeit sind fü r jeden U rlaubstag piindestens 6 S tundenlöhne zu vergüten. W ird d er U rlaub vor A blauf einer ßm onatigen T ätigkeit im B etrieb gegeben, so ist der G esam tbruttoverdienst der vollen B eschäftigungsm onate und eine entsprechend verm inderte Teilungszahl d er B erechnung zugrunde zu legen. (10) W ährend des U rlaubs d arf das G efolgschaftsm itglied keine dem U rlaubszw eck w idersprechende E rw erbsarbeit leisten. H andelt es dieser Bestim m ung zuwider, so en tfällt der A nspruch auf U rlaubsvergütung. B ereits gezahlte U rlaubsvergütungen sind zurückzuerstatten; der zurückgezahlte B etrag soll d er N S.-V olksw ohlfahrt zugefü h rt w erden. E rkrankt das Gefolgschaftsm itglied w ähren d des U rlaubs d erart, daß die K ran k h eit den E rholungszw eck des U rlaubs vereitelt, und h ält die K rankheit länger als vier aufeinanderfolgende Tage innerhalb der U rlaubszeit an, so w erden, sofern die K rankheit und ihre D auer durch ärztliches A ttest nachgew iesen w ird, die K rankheitstage auf den U rlaub nicht angerechnet. Das G efolgschaftsm itglied hat sich jedoch nach A blauf des regelm äßigen U rlaubs oder, falls die K rankheit über das regelm äßige U rlaubsende fortdauert, nach Beendigung der K ran k h eit zunächst dem B etrieb sfü hrer zur D ienstleistung zur V erfügung zu stellen. Der B etriebsführer entscheidet, in w elcher Zeit die durch K ran k h eit ausgefallenen U rlaubstage nachgeholt w erden können. (11) W ird das G efolgschaftsm itglied durch sein V erschulden fristlos entlassen oder löst es das A rbeitsverh ältnis unberechtigt vorzeitig auf, so entfällt d er U r laubsanspruch. (12) F ü r A ngehörige d er ff gilt die R eichstarifordnung über den A bsperrdienst und Sicherheitsdienst von A ngehörigen der ff vom 23. F eb ru ar 1938 (R eichsarbeitsb la tt 1938 Nr. 8 S. VI 304). B. Ju g e n d lic h e F ü r Jugendliche gelten die B estim m ungen des Ju gen d schutzgesetzes. 9 A rbeitsbehinderung und A rbeitsversäum nis (1) Das G efolgschaftsm itglied h at A nspruch: I. auf einen freien A rbeitstag u n ter F ortzahlung des Lohnes bei a) eigener E heschließung und E heschließung d er K inder; b) E ntbindung d er E hefrau; c) W ohnungsw echsel bei B estehen eigenen H aushalts; d) T odesfällen in der Fam ilie (Ehegatten, E ltern, K inder; fern er bei Schw iegereltern und G eschw istern, die m it dem G efolgschaftsm itglied in H ausgem einschaft gelebt hab en); II. auf die tatsächlich benötigte Zeit, höchstens aber fü r 8 A rbeitsstunden u n te r F ortzahlung des Lohnes bei a) W ahrnehm ung öffentlich-rechtlicher V erpflichtungen, sow eit hierbei L ohnausfall nicht vergütet w ird; b) A ufsuchen des Arztes, w enn der Besuch w ährend d er A rbeitszeit unbedingt erforderlich ist; c) B eteiligung am R eichsberufsw ettkam pf. Bei M usterungen zum W ehr- oder Reichsarbeitsdienst, bei Teilnahm e an W ehrversam m lungen, bei polizeilichen M eldungen zur Stam m rolle und sonstigen V orladungen aus ähnlichem A nlaß sowie bei der E rfassung zur J u genddienstpflicht findet die A nordnung ü b er die L ohnzahlung an M usterungstagen vom 30. N ovem ber 1940 (R eichsarbeitsbl. Nr. 34 S. I 586) A nw endung. Die V ergütung ist in allen Fällen m it dem B etrag zu zahlen, den d er B erechtigte bei tatsäch lich er A rbeitsleistung an den betreffenden Tagen bzw. Stunden v e r dien t haben w ürde. (2) Das G efolgschaftsm itglied ist verpflichtet, jeden F all d er A rbeitsversäum nis frühm öglichst dem B etriebsfü h re r anzuzeigen und au f V erlangen den N achweis sein er unverschuldeten A rbeitsversäum nis zu erbringen. (3) W ird ein G efolgschaftsm itglied infolge unverschuld eter E rkrankung an d er A rbeitsleistung verhindert, so ist ihm für die Tage, an denen ihm K rankengeld zusteht, jedoch nicht ü b er die D auer des A rbeitsverhältnisses hinaus, ein Zuschuß zum K rankengeld zu zahlen, und zw ar I

7 a) nach einer ununterbrochenen B etriebszugehörigkeit von 6 M onaten in Höhe des U nterschieds zw i schen dem K rankengeld und 80 v. H. bei L e digen 70 v. H. des N ettolohnes bis zu einer Gesam tdauer von 3 Wochen in jedem Ja h r der Betriebszugehörigkeit ; b) nach einer Betriebszugehörigkeit von m ehr als 10 Jah ren fü r jeden K rankheitsfall in Höhe des U nterschieds zwischen dem K rankengeld und 90 v. H. bei Ledigen 80 v. H. des N ettolohnes bis zum Schluß der sechsten K rankheitsw oche. H ierbei ist bei Feststellung der D auer d er B etriebszugehörigkeit die gesam te in dem B etrieb oder einem anderen B etrieb des gleichen U nternehm ens nach vollendetem achtzehnten L eb ensjah r v erbrachte B eschäftigungszeit anzurechnen. Eine früh ere B eschäftigungszeit w ird jedoch nicht angerechnet, w enn das A rbeitsverhältnis länger als ein J a h r zusam m enhängend unterbrochen w ar. Eine A nrechnung kom m t ferner nicht in B etracht, w enn die frühere B eschäftigung durch eine verschuldete fristlose E ntlassung oder eine unberechtigte A uflösung des A rbeitsverhältnisses oder infolge einer K ündigung durch das G efolgschaftsm itglied beendet w urde. (4) B eruht die E rkrankung auf einem B etriebsunfall schw ererer Art, so erh ält das G efolgschaftsm itglied ibeschadet frü h erer anderer E rkrankungen sowie der flau er der B etriebszugehörigkeit fü r die ersten 3 K rankheitstage den bisherigen Lohn, vom vierten K rankheitstage ab den U nterschiedsbetrag zwischen dem K rankengeld und 90 v. H. des Nettolohnes, und zw ar bis zum Ende der sechsten K rankheitsw oche. Als B etriebsunfall schw ererer A rt gilt ein B etriebsunfall, der eine A rbeitsunfähigkeit von m ehr als 3 Wochen zu r Folge hat. (5) D er E rkrankung infolge eines B etriebsunfalles schw ererer A rt steht die erstm alig festgestellte E rk ra n kung an einer entschädigungspflichtigen B erufskrankheit gleich, w enn sie eine A rbeitsunfähigkeit von m ehr als 3 Wochen zur Folge hat. (6) Als N ettolohn im Sinne der vorstehenden B estim m ungen gilt der D urchschnittsnettoverdienst des Gefolgschaftsm itgliedes aus dem letzten L ohnabrechnungszeitraum, d er vor dem ersten K rankheitstage liegt. (7) H at das G efolgschaftsm itglied infolge K ran k en hausbehandlung oder A ussteuerung keinen A nspruch auf K rankengeld, so ist bei d er B erechnung des U nterschiedsbetrages das K rankengeld zu G runde zu legen, das gew äh rt w erden w ürde, w enn die K rankenhausbehandlung oder die A ussteuerung nicht erfolgt wäre. (8) Das G efolgschaftsm itglied hat der B etriebsleitung von der E rkrankung unverzüglich M itteilung zu machen. Erfolgt die M itteilung nicht innerhalb von 48 S tunden von der ersten versäum ten A rbeitsstunde an gerechnet, so besteht eine V erpflichtung zu r G ew ährung des K ran kengeldzuschusses gem äß Ziffer 3 bis 5 erst vom vierten Tage nach dem Zugang der M itteilung von d er E rk ra n kung. (8) Das G efolgschaftsm itglied h at der B etriebsleitung auf B ezahlung des K rankengeldzuschusses, w enn die E r k ran k u n g durch ein Zeugnis des B etriebs- oder V ertrauensarztes oder eine B estätigung der zuständigen K rankenkasse oder, w enn das G efolgschaftsm itglied v e r sicherungsfrei oder ausgesteuert ist, in anderer Weise (z. B. ärztliches Zeugnis) von ihm nachgew iesen wird. Liegt ein Zeugnis des B etriebs- oder V ertrauensarztes nicht vor, so ist d er B etrieb sfü h rer berechtigt, die Beibringung eines solchen Zeugnisses zu fordern; die Kosten des Zeugnisses träg t alsdann d er Betrieb. (10) H at ein G efolgschaftsm itglied auf G rund der u n w ahren B ehauptung, e rk ra n k t zu sein, eine Z uschußzahlung erhalten, so h at es den zu U nrecht erhaltenen B etrag unverzüglich zurückzuzahlen. D arüber hinaus kann der B etriebsführer in vertrauensratspflichtigen Betrieben nach vorheriger B eratung im V ertrauensrat dem G efolgschaftsm itglied den A nspruch auf Zahlung eines Zuschusses im K rankheitsfalle bis zu r D auer eines Jahres, im W iederholungsfälle bis zur D auer von 2 Ja h - *en, entziehen. Die Entziehung ist dem R eichstreuhänder der A rbeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie ist unw irksam, w enn ihr der R eichstreuhänder der A rbeit w iderspricht. Dem G efolgschaftsm itglied sind die erfolgte E ntziehung und ihre G ründe durch den B etriebsführer schriftlich m itzuteilen. Die Entscheidung w ird erst von diesem Z eitpunkt an w irksam. H ält das G efolgschaftsm itglied die E ntziehung oder ihre D auer fü r unberechtigt, so kann es den R eichstreuhänder der A rbeit zur Entscheidung anrufen. D ieser kann die Entziehung für unw irksam erk lären oder ihre D auer anderw eitig festsetzen. Die E ntziehung gilt nicht fü r die Fälle der Ziffern 4 und 5. (11) H insichtlich der B eschäftigung schw angerer Gefolgschaftsm itglieder gilt das Gesetz zum Schutze der erw erbstätigen M u tter vom 17. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 321).1) 10 Einstellung und Probezeit (1) W ird eine Probezeit vereinbart, so darf sie 4 Wochen nicht überschreiten. W ährend der Probezeit kann das A rbeitsverhältnis beiderseits m it w öchentlicher F rist zum Ende der Lohnw oche gelöst w erden, i W ird das A rbeitsverhältnis über 4 Wochen hinaus fortgesetzt, so gilt die E instellung als fest auf u nb e stim m te Zeit, und unterliegt dann hinsichtlich d er K ündigung den allgem einen Bestim m ungen. (2) W ird zur Einstellung eine persönliche V orstellung verlangt, so sind im F a'le der Einstellung die Kosten für die Reise und den A ufenthalt in angem essener Höhe vom U nternehm er zu ersetzen. Ebenso sind die notw endigen Auslagen zu ersetzen, w enn nach freiw illiger V orstellung d er A bschluß des A rbeitsverhältnisses erfolgt. 11 Lösung des Arbeitsverhältnisses (1) Die K ündigungsfrist beträg t fü r beide Teile 2 Wochen. Nach 3jähriger B eschäftigung im gleichen Betriebe erhöht sich die K ündigungsfrist auf 4 Wochen. (2) Nach der K ündigung gleichgültig, ob sie vom B etrieb sfüh rer oder vom G efolgschaftsm itglied ausgegangen ist ist dem G efolgschaftsm itglied auf V erlangen ein Zeugnis auszustellen. (3) N ach der K ündigung sowie vor A blauf eines auf Zeit eingegangenen A rbeitsverhältnisses h a t d er Betriebsführer dem G efolgschaftsm itglied auf V erlangen ausreichende Zeit zum A ufsuchen einer anderen A rbeitsstelle u n te r Fortzahlung des Lohnes zu gew ähren Zeugnis Das G efolgschaftsm itglied kann bei D arlegung eines berechtigten In teresses die A usstellung eines Zw ischenzeugnisses verlangen. In dem Zeugnis m uß U m fang und D auer der T ätigkeit ebenso auf W unsch F ührung und Leistung bescheinigt w erden. Das vorläufige Zeugnis ist beim Ausscheiden des G efolgschaftsm itgliedes durch ein endgültiges zu ersetzen. 13 V erw irkung von A nsprüchen (1) A nsprüche aus M ehrarbeit-, N acht-, Sonn- und F eiertagsarbeit, auf Z ahlung von Zulagen jeder A rt und auf R ückzahlung von B arauslagen sind spätestens 2 Monate nach F älligkeit geltend zu machen. (2) Scheidet das Gefolgschaftsm itglied aus dem B etrieb aus, so sind sonstige A nsprüche aus dem B eschäftigungsverhältnis innerhalb einer F rist von 3 M onaten nach dessen B eendigung geltend zu machen. (3) Nach A blauf d er angeführten F risten sind die A n sprüche verw irkt, es sei denn, daß sie dem B etriebsfü h re r oder seinem B eauftragten gegenüber erfolglos geltend gem acht w orden sind. 14 G erichtsstand F ü r Streitigkeiten, die sich aus dem A rbeitsverhältnis ergeben, ist bei F ilialbetrieben das A rbeitsgericht zuständig, in dessen B ezirk die Filiale liegt, 1) Amtl. Mitt Nr. 11 S. 144, ' "

8 20. M ärz 1943 Nr U ebergangs- und Schlußbestim m ungen (1) B isher bereits bestehende bessere A rbeitsbedingungen als sie in dieser T arifordnung festgelegt sind, insbesondere bisher zulässigerw eise gezahlte höhere Löhne, dürfen aus A nlaß des In k ra fttre te n s dieser T arifordnung nicht verschlechtert w erden. (2) Die B estim m ungen des 5 A Z iffer 11, B Ziffer 5. F und H gelten als A nordnungen im Sinne der V erordnung über die L ohngestaltung vom 25. Ju n i 1938 (Reichsgesetzb la tt I S. 691). Zuw iderhandlungen sind nach 2 der V erordnung über die L ohngestaltung bzw. auf G rund von 1 der D ritten D urchführungsbestim m ungen zum Abschn. III (Kriegslöhne) der K rieg sw irtsch aftsv erord nung vom 2. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2370) strafb ar. (3) B estim m ungen dieser T arifordnung, die m it der K riegsw irtschaftsverodnung, ih ren D urchführungsbestim m ungen und anderen fü r den K rieg erlassenen R egelungen z. B. A nordnung betr. E inschränkung der freien N achm ittage (auch Sonnabendfrühschluß) in W iderspruch stehen, gelten erst von A ufhebung d er letzteren an. (4) D er B etriebsführer h a t über den in 31 Abs. 1 des G esetzes zu r O rdnung der nationalen A rbeit vorgeschriebenen A ushang d er T arifordnung hinaus den V ertrau ensm ännern, ihren S tellvertretern und dem B etriebsobm ann der DAF. je einen A bdruck der T arifordnung kostenlos auszuhändigen. (5) Diese T arifordnung tr itt m it Beginn des au f den 1. A pril 1943 folgenden Lohnabrechnungszeitraum s in K raft. Gleichzeitig treten im W irtschaftsgebiet O berschlesien im B ereiche dieser T arifordnung folgende T arifo rdn u n gen au ßer K raft: a) die T arifordnung über den U rlaub fü r die gew erblichen G efolgschaftsm itglieder des H andelsgew erbes im W irtschaftsgebiet Schlesien vom 29. Mai 1935 T arifregister N r. 825/1, b) die T arifordnung ü b er die A rbeitszeit d er gew erblichen G efolgschaftsm itglieder des H andelsgew erbes im W irtschaftsgebiet Schlesien vom 6. Dezember 1935 T arifreg ister Nr. 825/2, c) der T arifv ertrag für die H andelshilfsarbeiter im N ahrungsm ittelgroßhandel in d er P rovinz O berschlesien vom 8. Ju n i 1931 nebst N achtrag (Lohnabkom m en) vom 17. D ezem ber 1931 und T arifv ertrag fü r die K ra ftfa h re r im N ahrungsm ittelgroßhandel der Provinz Oberschlesien vom 8. Juni 1931 nebst N achtrag (Lohnabkom m en) vom 17. Dezemb er 1931, d) d er T arifvertrag für die gew erblichen A rbeiter in B ierverlagsgesellschaften in O berschlesien vom 26. O ktober 1929 nebst V ereinbarung vom 17. F ebruar 1930, 12. Ja n u a r 1931, 13. Ja n u a r 1932 und der L ohntabelle vom 13. Ja n u a r 1932, gültig ab 1. Ja n u a r (6) M it W irkung von dem Z eitpunkt des In k rafttretens dieser T arifordnung sind entgegenstehende Bestim m ungen der V erordnung des Chefs der Z ivilverw altung in K attow itz betreffend Regelung d er A rbeits- und L ohnbedingungen (1. und 3. V erordnung vom 13. S eptem ber 1939 und 9. O ktober 1939) nicht m eh r anzuw enden. V orschriften des in den eingegliederten O stgebieten geltenden Rechts, die vor dem 1. O ktober 1939 erlassen w orden sind und das A rbeitsverhältnis betreffen, treten m it W irkung des In k rafttreten s dieser T arifordnung in ihrem Bereich au ß er K raft. A ußer K ra ft treten fern er im Bereich dieser T arifordnung die A nordnungen des R eichstreuhänders der A rbeit fü r das W irtschaftsgebiet Schlesien zur E inführung des Schlesischen T arifrechts im H ultschiner Ländchen vom 19. S eptem ber 1939 und die A nordnung des Reichstreu h än d ers d er A rbeit fü r das W irtschaftsgebiet Schlesien betreffend die E inführung tariflich er R ahm enbestim m ungen in O st-o berschlesien vom 9. M ärz K attow itz, den 26. F eb ru ar D er R eichstreuhänder der A rbeit fü r das W irtschaftsgebiet O berschlesien Dr. Ordemann Tarifregister Nr. 3860/1, T arifordnung für gew erb liche G efolgschaftsm itglieder im papierverarbeitenden Gewerbe im D eutschen Reich. Vom 3. F eb ru ar (R eichsarbeitsblatt 1943 Nr. 6 S. IV 150) Auf G rund des 32 Abs. 2 und des 33 des Gesetzes zu r O rdnung d er nationalen A rbeit erlasse ich nach Beratu n g in einem Sachverständigenausschuß folgende T arifordnung. 1 G eltungsbereich Die T arifordnung gilt: I. Räumlich: F ü r das G ebiet des D eutschen Reiches. II. Fachlich: F ü r alle Betriebe. 1. Buchbindereien Industrielle Buchbindereien: V erlagsbuchbinderei, G esang- und G ebetbücher, A lben und M appen, G eschäftsbücher, D urchschreibebücher, B ilderbücher, L inieranstalten, B ürohilfsm ittel (Briefordner, Schnellhefter u. a.), L ernm ittel (Schulhefte, Zeichenblöcke u. a.), W erbeartikel (z. B. Taschenkalender), M usterkarten, P lakatherstellung, Lackierereien, K olorieranstalten, Lohnstanzereien, Preßvergoldun, und P rägean stalten. Handwerkliche B uchbinderei: alle Zw eige des B uchbinderhandw erks. 2. Papierverarbeitung. B etriebe zur H erstellung von: V erpackungsm itteln aus P apier (Tüten und Beutel, R ollen- und E inschlagpapier m it D ruck, P ap ie r säcke), Briefum schlägen und P apierausstattungen. V erschiedene P ap ierw aren: P apierhülsen und -spulen, Siegelm arken, E tiketten und A nhänger, K repp-p apierw aren, Z ellstoffw atte und F iltrie r papier, K leine Rollen, Z igarettenhüllen (H ülsen und Büchel), Sonstige B edarfsartikel aus P ap ier (u. a. M alerschablonen, A pothekerkapseln, K ranzbänder, p räp arierte Pflanzen, Jaquard k arten, P ap ierwolle), V erdunklungseinrichtungen, L uxuspapierw aren, P ap iergarn und -gewebe, Lam penschirm e, K unstblum en. 3. Pappenverarbeitung Erzeugnisse der P appenverarbeitung, insbesondere K artonagen jed er A rt und F altschachteln, Etuis und H albetuis (auch M usikinstrum entenetuis), H artpapierw aren (gestanzte, geprägte, gewickelte oder gezogene A rtikel), E isenbahnfahrkarten, P ap ierteller, H ülsen und Spulen aus Pappe, P lakatschneideschrift, W ellpappenherstellung und -Verarbeitung. Die T arifordnung gilt fern er fü r die in fachfrem den B etrieben bestehenden selbständigen B etriebsabteilungen, die Erzeugnisse der u n te r 1 bis 3 genannten W irtschaftszweige hersteilen. B etriebsabteilungen der u n te r Ziffer 3 aufgeführten Betriebe, w elche die dort genannten A rtikel ausschließlich zum eigenen B edarf hersteilen, können von dem zustän digen R eichstreuhänder d er A rbeit auf A ntrag aus dem G eltungsbereich ausgenom m en w erden. Ausgenommen vom G eltungsbereich dieser T arifordnung sind: B uchdruckerei-b uchbindereien, B etriebe d er P apierveredlung. III. Persönlich: F ü r alle gew erblichen invalidenversicherungspflichtigen G efolgschaftsm itglieder,

9 2 A rbeitszeit A. Regelmäßige Arbeitszeit 1. Die regelm äßige A rbeitszeit ausschließlich der R uhepausen d arf täglich 8 S tunden nicht überschreiten. Die regelm äßig an einzelnen W erktagen (z.b. am Sonnabend) ausfallende A rbeitszeit kann durch V erlängerung der A rbeitszeit an anderen W erktagen innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen w erden. Ein w eiterer Ausgleich ist im R ahm en des 4 der A rbeitszeitordnung zulässig. 2. Die regelm äßige A rbeitszeit der Heizer, M aschinisten, K ra ftfa h re r und B eifahrer sowie K utscher darf einschließlich d er V or- und A bschlußarbeiten und der A rbeitsbereitschaft täglich bis zu 10 Stunden verlängert w erden. Die A rbeitszeit der K ra ftfa h re r und B eifahrer darf jedoch einschließlich der R uhepausen 12 Stunden, der reine D ienst am S teuer 8 Stunden täglich nicht ü b erschreiten. A ußerdem gelten die V orschriften des A b schnitt III d er A usführungsverordnung zur A rbeitszeitordnung vom 12. Dezem ber 1938 über R uhezeiten und F ührung von Fahrtenbüchern. 3. Die regelm äßige A rbeitszeit der W ächter und P fö rtner d arf einschließlich der A rbeitsbereitschaft täglich bis zu 12 S tunden v erlän g ert w erden. 4. Beginn und E nde d er regelm äßigen täglichen A rbeitszeit und d er R uhepausen sind betrieblich zu regeln und durch A ushang bekanntzugeben. Die A rbeit m uß zur festgesetzten Zeit p ünktlich b e gonnen, die A rbeitszeit m uß voll eingehalten w erden. 5. F ür ein Fernbleiben von der A rbeit ist im voraus die E rlaubnis einzuholen. Ist dies nicht möglich (z. B. bei plötzlicher E rkrankung des G efolgschaftsm itgliedes oder bei einem V orkom m nis in seiner Fam ilie, das peine A n w esenheit zu H ause erfordert, wie Todesfall, Entbindung, plötzlich ein treten de schw ere E rkrankung), so h a t das G e folgschaftsm itglied den B etriebsführer ohne schuldhafte V erzögerung spätestens in nerh alb 24 Stunden zu b enachrichtigen. 6. Die D auer d er R uhepausen richtet sich nach der A rbeitszeitordnung, und den zugehörigen D urchführungsvorschriften. Sie ist so zu bem essen, daß die P ausen zur E innahm e d er M ahlzeiten und zur E rholung ausreichen. 7. Im übrigen finden die V orschriften d er A rbeitszeitordnung Anw endung. Ein A bdruck dieses Gesetzes ist im B etrieb zu r E insicht auszulegen. 8. Das G efolgschaftsm itglied ist im betrieblichen wie im eigenen Interesse verpflichtet, betrieblich vorgesehene A rbeitszeitnachw eise zu erbringen sowie sonstige K ontrolleinrichtungen seiner A rbeitsleistung zu benutzen. B. Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit 9. M ehrarbeit ist die über die regelm äßige A rbeitszeit der Z iffern 1 bis 3 hinaus geleistete A rbeit. D er B etriebsführer kann die regelm äßige A rbeitszeit der G efolgschaftsm itglieder über 18 Ja h re täglich bis zu 10 Stunden und w öchentlich bis zu 60 S tunden v erlän gern, w enn es die betrieblichen V erhältnisse dringend erfordern. W eitere M ehrarbeit ist n u r im R ahm en der A rbeitszeitordnung zulässig; sie bedarf in der Regel der G enehm igung des G ew erbeaufsichtsam tes. A ußerdem sind die V orschriften d er A rbeitszeitordnung üb er den erhö h ten Frauenschutz (z. B. über den Sonnabendfrühschluß und ü b er N achtarbeit) zu beachten. B esteht ein V ertrauensrat, so ist über die M ehrarbeit vorher in diesem zu beraten. 10. W ird an einem A rbeitstage M ehrarbeit von m in destens 2 S tunden geleistet, so ist im A nschluß an die regelm äßige A rbeitszeit eine P ause von einer V iertelstunde ohne Lohnabzug zu gew ähren. 11. Als N achtarbeit gilt die in der Zeit von 22 U hr bis 6 U hr geleistete A rbeit. Im R ahm en d er gesetzlichen V orschriften k an n jedoch, w enn es die B etrieb sv erh ältnisse erfordern, eine anderw eite Regelung getroffen w erden. 12. Sonn- und F eiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 U hr bis 6 U hr des folgenden Tages geleistete A rbeit; sie d a rf n u r im R ahm en der G e w erbeordnung und der zugehörigen D u rchführungsvorschriften geleistet w erden. K utscher dürfen an Sonn- und F eiertagen bis zu zwei S tunden m it dem F ü ttern und der Pflege d er P ferde beschäftigt w erden. M indestens an jedem d ritten Sonntag sind sie von d er A rbeit freizustellen. W erden W ächter und P fö rtn er regelm äßig. an Sonnund Feiertagen beschäftigt, so ist ihnen in jeder Woche als Ausgleich eine zusam m enhängende Freizeit von 24 S tunden zu gew ähren. Die Freizeit ist so zu legen, daß das G efolgschaftsm itglied entw eder an jedem zw eiten Sonntag m indestens in d er Zeit von 6 U hr bis 18 U hr oder in jeder d ritten Woche den ganzen Sonntag arbeitsfrei bleibt. Im letzten Fall m uß jedoch die Zusam m enhänge Freizeit in d er d ritten Woche auf 36 S tunden v erläng ert w erden. C. Arbeitszeit der Jugendlichen 13. F ür Jugendliche u n te r 18 Ja h re n gelten die V orschriften des Jugendschutzgesetzes vom 30. A pril Ein A bdruck dieses Gesetzes ist im B etrieb zur Einsicht auszulegen. D. Kurzarbeit 14. D er B etriebsführer kann, w enn die w irtschaftliche Lage des B etriebes es erfordert, die regelm äßige w öchentliche A rbeitszeit fü r den ganzen B etrieb oder fü r einzelne B etriebsabteilungen unter die in Nr. 1 bezeichnete G renze ohne K ündigung d er A rbeitsverhältnisse herabsetzen, je doch nicht u n ter 36 Stunden, eine w eitere H erabsetzung ist nur m it Zustim m ung des R eichstreuhänders d er A rbeit zulässig. B esteht ein V ertrauensrat, so ist ü b er die K u rzarbeit v orh er in diesem zu beraten. Zw ischen d e r Bekanntgabe und der E inführung der K urzarbeit m uß eine F rist von m indestens 3 A rbeitstagen liegen. E. Kriegsausnahmen 15. Sow eit die vorstehenden B estim m ungen und sonstige B estim m ungen der T arifordnung m it den V orschriften d er V erordnung zu r A bänderung und Ergänzung von V orschriften au f dem G ebiete des A rbeitsrechts vom 1. Septem ber 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1683) und anderen für den K riegszustand erlassenen V orschriften nicht in E inklang stehen, finden sie w ährend der G eltungsdauer dieser V orschriften keine A nw endung. 3 Zuschläge 1. F ü r M ehrarbeit, N achtarbeit, S onn- und F eiertag s arb eit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) F ü r M ehrarbeit 25 v. H. D er A nspruch auf M ehrarbeitszuschlag entfällt, soweit die M ehrarbeit auch nach den V orschriften des 5 der A rbeitszeitordnung über V or- und A bschlußarbeiten zulässig w äre oder lediglich infolge von N otfällen, N aturereignissen, U nglücksfällen oder anderen unverm eidlichen Störungen erforderlich ist. b) F ür N achtarbeit, die gleichzeitig M ehrarbeit ist 50 fü r N achtarbeit, die nicht gleichzeitig M ehrarb eit ist und fü r N achtarbeit, die in regelm äßiger S chicht geleistet w ird 10 F ü r W ächter und P fö rtn er entfällt der A nspruch au f einen N achtzuschlag. c) F ü r A rbeit an S onn- und F eiertagen 50 F ü r A rbeit am N eujahrstag, an den O ster-, P fin g st- und W eihnachtsfeiertagen, am 1. Mai sowie an den Tagen, die au f G rund des Gesetzes ü b er einm alige S onderfeiertage zu staatlichen F eiertagen e rk lä rt w e r den 100 D er A nspruch au f Sonn- und F eiertagszuschlag e n t fällt bei regelm äßiger Schichtarbeit. F ern er ist für das F üttern und die Pflege der P ferde ein Sonn- und F eiertagszuschlag nicht zu bezahlen. S onn- und F eiertag sarb eit ist auch bei k ü rzerer Beschäftigung m it m indestens 2 S tunden zu vergüten, es sei denn, daß die Sonn- und F eiertagsarbeit unm ittelbar vor oder in unm ittelbarem A nschluß an die W erktagsarbeit geleistet w ird. 2. Die Z uschläge sind bei Z eitlohnarbeit von dem v e r ein barten S tundenlohn zu berechnen. F ü r W ochenlohn-

10 M ärz 1943 Nr. 6 em pfänger ist d er Zuschlag au f der G rundlage des verein b arten W ochenlohnes geteilt d urch die Zahl d er W ochenarbeitsstunden bei regelm äßiger A rbeitszeit zu errechnen. Bei Stücklohn- und P räm ienarbeit ist der Zuschlag auf den verein b arten Stundenlohn zuzüglich 15 v. H. zu zahlen. 3. Beim Z usam m entreffen m ehrerer Zuschläge ist nur der jew eils höhere Z uschlag zu zahlen. 4. Bei B ronzier- und S pritzarbeiten ist den dam it beschäftigten G efolgschaftsm itgliedem eine Schm utzzulage von 10 v. H. auf den S tundenverdienst zu zahlen. 4 A llgem eine Lohnbestim m ungen 1. B ezahlt w ird die tatsächlich geleistete A rbeitszeit. 2. Die A rbeit ist im Zeit- oder Stücklohn auszuführen und zu entlohnen. A uf jede andere Form d er A rbeit sind die B estim m ungen über A kkordlöhne anzuw enden. 3. Der Lohn ist am Lohnzahltag zu so zahlen, daß das G efolgschaftsm itglied am rechtzeitigen V erlassen d er A r beitsstelle nicht gehindert ist. F ällt der Z ahltag auf einen Feiertag, so erfolgt die E ntlohnung am vorhergehenden W erktag. Dem G efolgschaftsm itglied ist eine A brechnung auszuhändigen, aus d er die Zahl der geleisteten A rb eitsstunden, der tatsächliche V erdienst und die gesetzlichen Abzüge ersichtlich sind. Der B etriebsführer kann, falls bisher ein kürzerer Lohnabrechnungszeitraum als 1 M onat eingeführt ist in Betrieben, in denen ein V ertrauensrat besteht, nach B eratung in diesem, nach einer A nkündigungsfrist von einem M onat hiervon abw eichen und fü r die betriebliche Lohnabrechnung einen Z eitraum von der D auer bis zu einem M onat bestim m en. Dabei kann auch vorgesehen werden, daß die L ohnabrechnung in Z eiträum en von 2 mal 4 Wochen und 1 m al 5 Wochen erfolgt. Ist d er so bestim m te L ohnabrechnungszeitraum länger als 14 Tage, so ist au f die zu erw artende Lohnzahlung m indestens eine angem essene A bschlagszahlung zu leisten, sofern nicht schon bisher ein H tägig er oder län g erer L ohnabrechnungszeitraum ohne A bschlagszahlung im B etrieb üblich w ar. 4. Das G efolgschaftsm itglied ist zur N achprüfung der Lohnzahlung verpflichtet. Stim m t der G eldbetrag m it dem Lohnnachw eis nicht überein, so ist dies unverzüglich zu m elden. W eitergehende A nsprüche nach der T arifordnung bzw. dem E inzelarbeitsvertrag sind in nerh alb ein er A usschlußfrist von 8 W ochen nach d er A uszahlung, in d er die L ohnperiode abgerechnet w ird, beim B etriebsführer oder dessen B eauftragten geltend zu m achen. 5. G efolgschaftsm itglieder, deren A rbeitsleistungen den an G efolgschaftsm itglieder norm aler Leistungsfähigkeit zu stellenden A nforderungen nicht entsprechen, können unter den tariflichen L ohnsätzen entlohnt w erden. Die M inderentlohnung rich tet sich nach dem G rad der M inderleistung. Sie ist vom B etriebsführer in B etrieben m it V ertrauensrat auf G rund einer B eratung in diesem festzusetzen und in jedem F alle sofort dem R eichstreuhänder der A rbeit schriftlich anzuzeigen. Die Festsetzung ist unw irksam, sow eit ihr der R eichstreuhänder d er A rbeit w iderspricht. 6. F ür die W ochenfeiertage, fü r die nach den gesetzlichen V orschriften ohne A rbeitsleistung ein E ntgelt zu zahlen ist, ist der regelm äßige A rbeitsverdienst, d. h. der V erdienst zur A uszahlung zu bringen, den das G efolgschaftsm itglied erzielt h ätte, w enn die A rbeit in b etriebsüblicher W eise fortgesetzt w orden w äre. W ird an solchen F eiertagen gearbeitet, so h a t das G e folgschaftsm itglied A nspruch au f die B ezahlung der gearbeiteten Stunden zuzüglich des Zuschlages nach 3 Nr. 1 c Abs. 2. W erden w eniger S tunden gearbeitet, als sonst in norm aler Weise gearbeitet w orden w äre, so ist die R estzeit nach Abs. 1 zu vergüten. 5 Allgem eine Stücklohnbestim m ungen 1. D er R eichslohntarif fü r B uchbinderarbeiten (Akkordtarif) sowie zur Zeit noch in G eltung befindliche S tücklohnsondertarife sind B estandteile dieser T arifordnung. 2. Die S tückzeiten bzw. S tücklohnsätze sind so zu b e m essen, daß die im S tücklohn beschäftigten G efolgschaftsm itglieder bei betriebsüblicher durchschnittlicher L eistung und u n te r den im B etrieb üblichen A rbeitsbedingungen einen V erdienst von m indestens 15 v. H. üb er den ta riflichen S tundenlohn erzielen können. D er einzelne S tücklohnarbeiter kann je nach seinen L eistungen einen höheren oder geringeren V erdienst e r reichen. Der A nspruch auf den tariflichen Stundenlohn bleibt jedoch gew ährleistet, sofern nicht nachw eisbar die G ründe des M inderverdienstes in der Person des Gefolgschaftsm itgliedes liegen. 3. Die N eueinführung, A enderung oder A ufhebung von S tücklohnbestim m ungen erfolgt unbeschadet der A ufgaben des V ertrauensrates durch den B etriebsführer. F ü r die A enderung ist eine K ündigungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer K ündigung des E inzelarbeitsvertrages bedarf es in diesem F alle nicht. Bei der A ufstellung von Stücklohnbestim m ungen fü r G ruppen oder Kolonnen ist ein sachkundiges M itglied des V ertrau en srates hin zuzuziehen. Die Einführung, A enderung oder A ufhebung von Stücklohnbestim m ungen ist durch A nschlag im B etriebe bekanntzugeben. Eine H erabsetzung der Stücklohnsätze ist n u r zulässig, w enn diese durch A enderung des A rbeitsganges oder der A rt des M aterials, durch E in fü h ru ng technischer V erbesserungen oder d urch eine A enderu ng des G rundlohnes oder in der offenbaren U nrichtigkeit der Stücklohnberechnung begründet ist. In diesen Fällen ist der B etriebsführer verpflichtet, die Stücklöhne zu überprüfen und u n te r B eachtung von Z iffer 2 neu festzusetzen. Eine E rhöhung d er Stücklöhne anläßlich des In k ra fttretens dieser T arifordnung ist nicht zulässig, sofern der S tücklohnrichtsatz (Tariflohn zuzügl. 15 v. H.) erreicht ist. 4. Ständig im Stücklohn arbeitende G efolgschaftsm itglieder, die vorübergehend im Zeitlohn beschäftigt w erden, erh alten bis zur D auer von 2 W ochen ih ren S tu n den verdienst w ähren d des letzten L ohnabrechnungszeitraum es w eiter vergütet. Die gleiche Regelung gilt, w enn bei Wedhsel der S tück lohnarbeit eine E inarbeitungszeit notw endig ist (z. B. U m stellung von H and arbeit auf M aschinenarbeit). 5. Das Reinigen von M aschinen, sow eit es über das übliche M aß hinausgeht, w ird den im Stücklohn beschäftigten G efolgschaftsm itgliedem m it dem vereinbarten Stundenlohn vergütet. Als übliches M aß gilt das norm ale Reinigen und Gelen von M aschinen. 6. L ehrlinge dürfen nur im letzten L eh rjah r m it S tücklohnarbeiten beschäftigt w erden, sow eit dies zu ih rer A usbildung erforderlich ist. 7. G efolgschaftsm itglieder an F riktionspressen ohne Schutzvorrichtung dürfen nicht im A kkord beschäftigt w erden. 8. G efolgschaftsm itglieder, die ohne G ehilfen zu sein, G ehilfenarbeiten im Stücklohn verrichten, erhalten den fü r G ehilfen vorgesehenen Stücklohn. 6 Lehrlinge 1 Die Höhe der Erziehungsbeihilfe fü r L ehrlinge beträg t: im 1. L eh rja h r 5, RM wöchentlich Ti 2.,, 8,50 " 3 u 12, 2. L eistet der L ehrling M ehrarbeit, so erhöht sich wegen der dam it verbundenen erhöhten A ufw endungen die E rziehungsbeihilfe. Die M ehrarbeit ist wie folgt zu vergüten: An Sonn- und An W erktagen Feiertagen und fü r N achtarbeit im 1. L eh rja h r 0,25 RM je Std. 0,30 RM je Std. u 2.,, 0,35,, 0,45 j, 3. 0,50 0,65 3. Lehrlinge, die ihre G ehilfenprüfung nicht bestanden haben, erhalten fü r die E rgänzungslehrzeit nach einer ordnungsm äßigen d reijäh rigen L ehrzeit eine E rziehungsbeihilfe in H öhe von 20, RM w öchentlich.

11 Nr M ärz A rbeitsverhinderung A. Allgemeine Arbeitsversäumnisse Das G efolgschaftsm itglied h a t A nspruch auf einen freien A rbeitstag u n te r F ortzahlung des Lohnes: bei eigener Eheschließung und Eheschließung der K inder, bei E ntbindung der E hefrau, bei Todesfällen in der eigenen Fam ilie (Ehegatte, E ltern, Kinder), fern er bei Schw iegereltern und G eschw istern, die m it dem G efolgschaftsm itglied in H ausgem einschaft leben. F ü r die F ortzahlung des Lohnes am Tage d er M usterung zum W ehr- oder R eichsarbeitsdienst, bei Teilnahm e an W ehrversam m lungen, bei polizeilichen M eldungen zur Stam m rolle und sonstigen V orladungen aus ähnlichem Anlaß sowie bei der Erfassung zur Jugenddienstpflicht gilt die A nordnung über die L ohnzahlung an M usterungstagen vom 30. N ovem ber 1940 (Reichsarbeitsbl. N r. 34 S. I 586). Das G efolgschaftsm itglied h at A nspruch au f W eiterzahlung des Lohnes für die tatsächlich benötigte Zeit, höchstens ab er fü r 8 A rbeitsstunden: bei W ahrnehm ung öffentlich-rechtlicher V erpflichtungen, m it A usnahm e der W ahrnehm ung beh örd licher Term ine als B eschuldigter oder als P artei im Zivilprozeß. W enn G ebühren oder sonstige V ergütungen gew ährt w erden, so ist n u r der U nterschiedsbetrag zu dieser V ergütung und dem V erdienstausfall zu bezahlen, bei Inanspruchnahm e des Arztes, bei plötzlicher ernster E rkrankung w ährend der A rbeitszeit. F erner w ird der Lohn bei der Freistellung von der A rbeit bezahlt, die d er B etriebsführer zur Teilnahm e an V eranstaltungen der P artei, ih rer G liederungen und der angeschlossenen V erbände (z. B. Schulungslehrgängen, R eichsparteitag) genehm igt. Soweit die F reistellung m ehr als 3 Tage beträgt, kann m it A usnahm e der Teilnahm e am R eichsparteitag eine anteilm äßige A nrechnung auf den U rlaub erfolgen, wenn nicht durch eine S ondertarifordnung A bw eichendes bestim m t ist. Jugendlichen ist fü r die U nterrichtszeit in einer B e rufsschule der Lohn w eiterzuzahlen. Das gleiche gilt für die T eilnahm e am R eichsberufsw ettkam pf. F ü r die Höhe der V ergütung ist in allen Fällen der Lohn zugrunde zu legen, den das Gefolgschaftsm itglied bei tatsächlicher A rbeitsleistung an den betreffenden Tagen in dem B etrieb verd ient haben w ürde. B. Krankheit 1. W ird ein G efolgschaftsm itglied infolge u n verschuldeter E rkrankung an der A rbeitsleistung verhindert, so 's t ihm vom achten K rankheitstage ab, jedoch nicht über die D auer des A rbeitsverhältnisses hinaus, ein Zuschuß zum K rankengeld zu zahlen, und zw ar a) nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 M onaten in Höhe des U nterschieds zwischen dem K rankengeld und 80 v. H. bei Ledigen 70 v. H. des N ettolohnes bis zu einer G esam tdauer von 3 W ochen in jedem J a h r d er Betriebszugehörigkeit, b) nach einer B etriebszugehörigkeit von m ehr als 10 Jahren fü r jeden K rankheitsfall in Höhe des U nterschieds zw ischen dem K rankengeld u nd 90 v. H. bei Ledigen 80 v. H. des N ettolohnes bis zum Schluß der sechsten K rankheitsw oche. H ierbei ist bei F eststellung der D auer d er B etriebszugehörigkeit die gesam te in dem B etrieb oder einem anderen B etrieb des gleichen U nternehm ens nach vollendetem 18. L ebensjahr v erbrachte B eschäftigungszeit anzurechnen. Eine frü h ere Beschäftigungszeit w ird jedoch nicht angerechnet, w enn das A rb eitsv erh ältnis länger als ein Ja h r zusam m enhängend u n te r brochen w ar. Eine A nrechnung kom m t fern er nicht in B etracht, w enn die frü h ere B eschäftigung durch eine verschuldete fristlose Entlassung oder eine unberechtigt vorzeitige A uflösung des A rb eitsv erhältnisses oder infolge einer K ündigung durch das G efolgschaftsm itglied beendet w urde. 2. Beruht die Erkrankung auf einem Betriebsunfall schwererer Art, so erhält das G efolgschaftsm itglied unbeschadet frü h e re r anderer E rkrankungen sowie der D auer d er B etriebszugehörigkeit fü r die ersten 3 K rank heitstage den bisherigen Lohn, vom vierten K rankheitstage ab den U nterschiedsbetrag zwischen dem K rankengeld und 90 v. H. des Nettolohnes, und zw ar bis zum Ende der sechsten K rankheitsw oche. Als B etriebsunfall schw ererer A rt gilt ein B etriebsunfall, der eine A rbeitsunfähigkeit von m ehr als 3 Wochen zu r Folge hat. 3. D er E rkrankung infolge eines B etriebsunfalles schw ererer A rt steht die erstm alig festgestellte E rk ra n kung an einer entschädigungspflichtigen B erufskrankheit (D ritte V erordnung über A usdehnung der U nfallversicherung auf B erufsskrankheiten vom 16. Dezem ber 1936 Reichsgesetzbl. I S ) gleich, w enn sie eine A rbeitsu nfähigkeit von m ehr als 3 W ochen zu r Folge hat. 4. Als N ettolohn im Sinne der vorstehenden B estim m ungen gilt der D urchschnittsnettoverdienst des Gefolgschaftsm itgliedes aus den letzten 8 Lohnw ochen (oder den ihnen entsprechenden Lohnabrechnungszeiträum en), die vor dem ersten K rankheitstage liegen. E tw aige H ausstan d s- und K indergelder sind zu berücksichtigen. 5. H at das G efolgschaftsm itglied infolge K rankenhausbehandlung oder A ussteuerung keinen A nspruch auf K ra n kengeld, so ist bei d er B erechnung des U nterschiedsbetrages das K rankengeld zugrunde zu legen, das gew ährt w erden w ürde, w enn die K rankenhausbehandlung oder die A ussteuerung nicht erfolgt w äre. 6. Das G efolgschaftsm itglied hat der B etriebsleitung von der E rkrankung unverzüglich M itteilung zu machen. Erfolgt die M itteilung nicht innerhalb von 48 Stunden von d er ersten versäum ten A rbeitsstunde an gerechnet so b esteh t eine V erpflichtung zur G ew ährung des K ra n kengeldzuschusses erst vom vierten Tage nach dem Z u gang der M itteilung von der E rkrankung. 7. Das G efolgschaftsm itglied h at n u r dann A nspruch auf Bezahlung des K rankengeldzuschusses, w enn die E r k ran k u n g durch ein Zeugnis des B etrieb s- oder V ertrau en sarztes oder eine B estätigung der zuständigen K ra n kenkasse oder, w enn das G efolgschaftsm itglied versicherungsfrei oder ausgesteuert ist, in an d erer W eise (z. B. ärztliches Zeugnis) von ihm nachgew iesen w ird. Liegt ein Zeugnis des B etriebs- oder V ertrauensarztes nicht vor, so ist der B etriebsführer berechtigt, die Beibringung eines solchen Zeugnisses zu fordern; die K osten des Zeugnisses träg t alsdann d er B etrieb. 8. H at ein G efolgschaftsm itglied auf G rund der unw ahren B ehauptung, e rk ra n k t zu sein, eine Z uschußzahlung erhalten, so h a t es den zu U nrecht erhaltenen B etrag unverzüglich zurückzuzahlen. D arüber hinaus kann der B etriebsführer in vertrauensratspflichtigen B etrieben nach vorheriger B eratung im V ertrauensrat dem G efolgschaftsm itglied den A nspruch au f Zahlung eines Zuschusses im K rankheitsfalle bis zur D auer eines Jahres, im W iederholungsfälle bis zur D auer von 2 Jahren, entziehen. Die Entziehung ist dem zuständigen R eichstreuhänder der A rbeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie ist unw irksam, w enn ihr der R eichstreuhänder der A rbeit w iderspricht. Dem G efolgschaftsm itglied sind die erfolgte E ntziehung und ihre G ründe durch den B etrieb sfü h rer schriftlich m itzuteilen. Die E ntscheidung w ird erst von diesem Z eitpunkt an w irksam. H ält das G efolgschaftsm itglied die E n t ziehung oder ihre D auer fü r unberechtigt, so kann es den zuständigen R eichstreuh än d er d er A rbeit zur E n t scheidung anrufen. D ieser k ann die Entziehung fü r unw irksam erk lären oder ihre D auer anderw eitig festsetzen. Die Entziehung gilt nicht für die F älle der Ziffer 2 und 3. C. Arbeitsausfall infolge von B etriebsstörungen K ann ein G efolgschaftsm itglied infolge von k u rzfristigen B etriebsstörungen nicht arbeiten, so erh ält es die Zeit des W artens oder des A ussetzens bis zur D auer von 4 S tunden am Tage, aus dem selben A nlaß aber nicht m ehr als 12 Stunden, m it seinem D urchschnittsverdienst vergütet. Das G efolgschaftsm itglied ist in diesem Fall verpflichtet, ihm zugewiesene und zum utbare A rbeit zu verrichten,

12 M ärz 1943 D. Fortzahlung der Erziehungsbeihilfe bei Arbeitsverhinderung und Arbeitsausfall. Lehrlingen, die auf G rund eines L ehrvertrages, und A nlernlingen, die in einem anerkannten A nlernberuf auf G rund eines A nlernvertrages ausgebildet w erden, ist a) bei einer durch K ran k h eit veru rsachten A rbeitsunfähigkeit, b) bei einer unverschuldeten A rbeitsverhinderung aus sonstigen in ih rer P erson liegenden G ründen, c) bei einem A rbeitsausfall aus nicht in ih rer Person liegenden G ründen die Erziehungsbeihilfe (Barleistungen, K ost und Wohnung) bis zur D auer von 6 Wochen w enn die K rankheit auf einem B etriebsunfall beruht, bis zur D auer von 12 Wochen, jedoch nicht ü b er die Beendigung des B erufserziehungsverhältnisses hinaus w eiterzugew ähren. Können Kost und W ohnung infolge der K rankheit nicht w eiterg ew äh rt w erden, so sind sie n ach den B ew ertungssätzen der O berfinanzpräsidenten und Vorsitzenden der O berversicherungsäm ter abzugelten. Die P flicht zur Abgeltung entfällt, w enn der L ehrling (Anlernling) in einem K rankenhaus untergebracht ist. Das Taschengeld ist dann als Zuschuß zu den Leistungen der K rankenkasse w eiterzugew ähren. 8 U rlaub A. Urlaub für Gefolgschaftsmitglieder über 18 Jahre 1. Urlaubsanspruch. Der U rlaub dient der Erholung und der E rhaltung der A rbeitskraft. a) Jedes G efolgschaftsm itglied h a t in jedem K alen d erja h re einm al A nspruch au f bezahlten E rholungsurlaub. Der erste U rlaubsanspruch en tsteh t nach einer u n u n te r brochenen Omonatigen D auer des A rbeitsverhältnisses. Diese W artezeit ist auch bei W iedereintritt in einen Betrieb neu zu erfüllen. W echselt das G efolgschaftsm itglied die A rbeitsstätte, so entsteht im neuen B etrieb auch bei Erfüllung der W artezeit ein w eiterer U rlaubsanspruch nur insoweit, als der frü h ere B etrieb den U rlaub fü r das lau fende K alenderjahr w eder gew ährt, noch gem äß Nr. 3e abgegolten hat. b) Das U rlau b sjah r ist das K alenderjahr. Das erste U rlaubsjahr ist das K alenderjahr, in dem die W artezeit erfü llt ist. F ü r G efolgschaftsm itglieder, die nach Vollendung des 18. L ebensjahres im gleichen B etrieb bleiben, ist das erste U rlau b sjah r das K alen derjah r, in dem ein U rlaubsanspruch nach dem Jugendschutzgesetz nicht m ehr besteht. F ü r G efolgschaftsm itglieder, die bei In k ra fttre te n dieser T arifordnung länger als 6 M onate dem B etrieb angehören und nach dem Jugendschutzgesetz keinen U rlaub erhalten haben, ist das erste U rlau b sjah r im S inne dieser B estim m ung das K alenderjahr, in dem sie erstm als m ehr als 6 M onate in dem B etrieb tätig w aren. c) Scheidet ein G efolgschaftsm itglied vor dem 1. Mai aus, so h at es nur dann U rlaubsanspruch, w enn seit der Einstellung noch kein U rlaub gew ährt w urde und die W artezeit erfüllt ist. Ist d er U rlaub bereits genom men, so kann die gezahlte U rlaubsvergütung nich t zurückgefordert w erden. d) Bei beg rü n deter fristloser E ntlassung oder unberechtigt vorzeitiger A uflösung des A rbeitsverhältnisses durch das G efolgschaftsm itglied en tfällt d er U rlau b s anspruch fü r das laufende K alenderjahr. 2. Urlaubsdauer. a) D er E rholungsurlaub beträg t für G efolgschaftsm itglieder im gleichen B etrieb üb er 18 Jah re: im 1. und 2. U rlaubsjahr,, W erktage und d arü b er 12» 6. 7.,, b) Schw erbeschädigte im Sinne der 3, 8 und 20 des Schw erbeschädigtengesetzes und S chw ererw erbsbeschränkte, die nach 6 Abs. 2 dieses Gesetzes au f die Pflichtzahl der zu beschäftigenden Schw erbeschädigten angerechnet w erden, sowie schw erbeschädigte K äm pfer für die nationale Erhebung, die auf G rund des Gesetzes vom 27. F ebruar 1934 eine R ente beziehen, erhalten einen zusätzlichen E rholungsurlaub von 3 W erktagen. Inhaberinnen des Ehrenkreuzes der D eutschen M utter erh alten denselben Z usatzurlaub. c) Bei der Feststellung des U rlau b sjah res ist die gesam te in dem B etrieb oder einem anderen B etrieb des gleichen U nternehm ens nach vollendetem 18. L ebensjahr verbrachte B eschäftigungszeit anzurechnen; im Falle der Bestim m ungen von A Ib Abs. 4 w ird auch die vor dem 18. L ebensjahre in dem B etriebe v erbrach te B eschäftigungszeit angerechnet. W ar jedoch das A rbeitsverhältnis länger als ein Ja h r zusam m enhängend unterbrochen, so w ird eine frühere B eschäftigungszeit nicht angerechnet. Sie bleibt fern er außer B etracht, w enn die Beschäftigung durch eine verschuldete fristlose E ntlassung oder eine unberechtigt vorzeitige A uflösung des A rbeitsverhältnisses oder infolge einer K ündigung durch das G efolgschaftsm itglied unterbrochen w urde. Inhabern des F rontkäm pferehrenzeichens (von 1914/1918) w ird die Z eit ihres K riegsdienstes ohne Rücksicht auf den Z eitpunkt ihres E intritts in den B etrieb angerechnet. Im übrigen gelten h in sich t lich der A nrechnung des W ehr- und R eichsarbeitsdienstes die gesetzlichen V orschriften. Die auf G rund der vorstehenden Bestim m ungen anzurechnenden Zeiten w erden nach vollen M onaten zusam m engerechnet. Je 12 M onate gelten als ein U rlaubsjahr. Ein Rest von 6 und m ehr M onaten w ird als ein voller U rlau b sjah r angerechnet. Ein Rest von w eniger als 6 Monaten bleibt unberücksichtigt. d) D er U rlaub ist zusam m enhängend zu erteilen, sofern nich t berechtigte Belange des B etriebes dem entgegenstehen. E r ist, abgesehen von besonders begründeten A usnahm efällen, spätestens bis zum 31. M ärz des folgenden Jah res zu gew ähren. Den Z eitpunkt des U rlaubs setzt der B etriebsführer fest. Dabei ist den W ünschen der G efolgschaft nach M öglichkeit Rechnung zu tragen. e) Bei K rankheit und bei Aussetzen m it Zustim m ung des B etriebsführers kann, w enn die A rbeitsunterbrechung länger als 4 M onate dauert, der U rlaub fü r jeden w eiteren angefangenen M onat um ein Zwölftel gekürzt w erden; ist die K rankheit jedoch die Folge eines B etriebsunfalles, so ist der U rlaub in voller Höhe zu gew ähren. E rkrankt das G efolgschaftsm itglied w ährend des U rlaubs derart, daß die K rankheit den Erholungszw eck des U rlaubs vereitelt, und h ält die K rankheit länger als vier aufeinanderfolgende Tage innerhalb der U rlaubszeit an, so w erden, sofern die K rankheit und ih re D auer durch ärztliches Zeugnis nachgew iesen w urde, die K ran k h eitstage auf den U rlaub nicht angerechnet. Das Gefolgschaftsm itglied h at sich jedoch nach A blauf des U rlaubs oder falls die K ran k h eit über das U rlaubsende fo rtdauert nach B eendigung der K rankheit zunächst dem B etriebsführer zur D ienstleistung zur V erfügung zu stellen. Der B etriebsführer entscheidet, in w elcher Zeit die durch die K ran k h eit ausgefallenen U rlaubstage nachgeholt w erden können. 3. Urlaubsvergütung. a) Das U rlaubsgeld ist auf W unsch des G efolgschaftsm itgliedes vor A n tritt des U rlaubs zu zahlen. b) Bei der B erechnung des U rlaubsentgelts fü r den U rlaubstag ist der D urchschnittsverdienst der letzten 6 M onate vor U rlau b san tritt zugrunde zu legen. c) Das U rlaubsentgelt w ird dadurch erm ittelt, daß der G esam tbruttoverdienst des G efolgschaftsm itgliedes w äh rend der letzten 6 M onate (26 Lohnwochen oder diesen en tsprech end er L ohnabrechnungszeiträum e) durch 150 geteilt w ird. Zahlungen im K rankheitsfall, G ratifikationen, Jahresabschlußzuw endungen u. dgl. bleiben bei d er E r m ittlung des G esam tbruttoverdienst es außer Ansatz. K rankheitstage des G efolgschaftsm itgliedes und A rbeitstage, fü r die das G efolgschaftsm itglied infolge Freistellung von der A rbeit, A rbeitsunterbrechung oder aus einem sonstigen G runde keinen Lohn erhalten hat, w erden von der Teilungszahl 150 abgezogen, nich t dagegen p flichtw idrig v ersäu m te A rbeitstage. N ach B eratung im V ertrau en srat kan n fü r den gesam ten B etrieb fü r die B erechnung des U rlaubsentgelts auch der D urchschnittsverdienst der letzten 3 M onate vor U rlau b san tritt zugrunde gelegt w erden, die Teilungszahl b eträ g t in diesem F all 75.

13 Nr. 6 ŻÓ. M ärz 1943 N im m t ein G efolgschaftsm itglied den U rlaub in m ehreren A bschnitten, so kann das für den ersten A bschnitt erm ittelte U rlaubsentgelt fü r die w eiteren A bschnitte des U rlau b sjah rs beibehalten w erden. d) Im F alle von K urzarbeit sind fü r jeden U rlaubstag m indestens 6 Stundenlöhne zu vergüten. e) Eine A bgeltung des U rlaubs ist n u r in den gesetzlich zulässigen Fällen möglich, außerdem dann, w enn der U rlaub bei A uflösung des A rbeitsverhältnisses nicht m ehr als bezahlte F reizeit g ew äh rt w erden kann. f) W ährend des U rlaubs darf das G efolgschaftsm itglied keine dem Urlaubszweck w idersprechende E rw erbsarbeit leisten. Bei Zuw iderhandlungen kann das entzogene U rlaubsgeld zugunsten der NSV. zurückgefordert w erden. 4. Erlöschen des Urlaubsanspruchs. D er U rlaubsanspruch erlischt, sow eit nicht d urch gesetzliche B estim m ungen A bw eichendes bestim m t ist, 3 Monate nach A blauf des U rlaubsjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gem acht w orden ist. B. Urlaub für Jugendliche sowie für HJ.-Führer und -Führerinnen über 18 Jahre F ü r den U rlaub Jugendlicher ist 21 des Ju g en d schutzgesetzes m aßgebend. D anach gilt folgendes: 1. Der B etriebsführer hat jedem Jugendlichen fü r jedes K alenderjahr, in dem er länger als 3 M onate v or V ollen-.ing des 18. L ebensjahres bei ihm tätig gew esen ist, unter Fortgew ährung der Erziehungsbeihilfe oder des Lohnes U rlaub zu erteilen. Die P flicht zur U rlaubserteilung b e steht nicht, sow eit dem Jugendlichen fü r das K alen d erja h r bereits von einem anderen B etriebsführer U rlaub gew ährt w orden ist. Sie entfällt, w enn der Jugendliche durch eigenes V erschulden aus einem G runde entlassen w ird, d er eine fristlose K ündigung (Lösung des A rbeitsverhältnisses) rechtfertigt oder w enn er das L eh r- oder A rb eitsv erh ältnis unberechtigt vorzeitig löst. 2. Der U rlaub ist nach M öglichkeit zusam m enhängend in der Zeit der B erufsschulferien, in der Zeit eines Lagers oder einer F ah rt der H J. zu erteilen. E r ist spätestens bis zum 31. M ärz des folgenden Jah res zu gew ähren. Die M indestdauer des U rlaubs b eträg t: für Jugendliche u n ter 16 Ja h re n 15 W erktage üb er 16 Ja h re 12 Sie erhöht sich auf 18 W erktage, w enn der Jugendliche m indestens 10 Tage an einem Lager oder einer F ah rt der H J. teilnim m t. D asselbe gilt für G efolgschaftsm itglieder über 18 Jahre, die als F ü h rer einer H J.-E inheit (HJ. oder BDM.) m indestens 10 Tage an einem Lager oder einer F ah rt der H J. teilnehm en. 3. M aßgebend für.die U rlaubsdauer ist das A lter eines Jugendlichen bei Beginn des K alenderjahres. 4. W ährend des U rlaubs d arf der Jugendliche keine dem U rlaubszw eck w idersprechende E rw erb sarbeit leisten. 9 Probezeit und Kündigung 1. Die beiderseitige K ündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Schluß d er Lohnw oche. N ach S jähriger B etriebszugehörigkeit erh ö h t sich die K ündigungsfrist auf 4 Wochen zum Lohnw ochenschluß. 2. W ährend einer zu vereinbarenden Probezeit, die 4 Wochen nicht überschreiten darf, kan n das A rbeitsv erhältnis beiderseits m it eintägiger K ündigungsfrist gelöst werden. W ird ein G efolgschaftsm itglied ü b er die Probezeit h in aus beschäftigt, so w ird dam it ein A rbeitsverhältnis auf unbegrenzte Zeit begonnen. 10 Schutzbestimmungen 1. W eibliche G efolgschaftsm itglieder unter 16 Jahren dürfen an D rah th eft- und F adenheftm aschinen, an Schnellprägepressen, D eckenm ach- und Fertigm achm aschinen sowie an K reissägen, F rä s- und K istennagelm aschinen, fern er an Biegem aschinen m it m ehr als 80 cm Stauchlänge m it F ußbetrieb nicht beschäftigt w erden. W eibliche G efolgschaftsm itglieder dü rfen n u r an solchen N ietm aschinen und B lecheckenm aschinen beschäftigt w erden, die m it K ra ft betrieben w erden oder an denen sie sitzen können. 2. W eibliche G efolgschaftsm itgliedr dü rfen an elek trischen Schneide- und Beschneidem aschinen nicht b e schäftigt w erden. U Sonderregelung Die Bestim m ungen des 7B ü b e r die Zuschußzahlung im K rankheitsfalle und des 8 A über den U rlaub für erw achsene G efolgschaftsm itglieder finden fü r die W irtschaftsgebiete W ien-n iederdonau, O berdonau, S teierm ark- K ärnten und A lpenland, die B estim m ungen des 7 B auch fü r das W irtschaftsgebiet S udetenland so lange keine A n w endung, als in diesen W irtschaftsgebieten noch besondere gesetzliche Regelungen (A rbeiterurlaubsgesetz bzw. 1154b ABGB.) gelten. 12 Schluß- und U ebergangsbestim m ungen 1. Diese T arifordnung tritt 4 W ochen nach ih rer V eröffentlichung im R eichsarbeitsblatt in K ra ft.1) 2. Der B etriebsfüh rer h at einen A bdruck dieser T arifordnung im B etriebe auszuhängen. 3. Mit dem In k ra fttre te n dieser T arifordnung treten die in bestehenden T arifordnungen bzw. als T arifordnung w eitergeltenden T arifverträgen getroffenen Bestim m ungen außer K raft, soweit sie durch diese R eichstarifordnung neu geregelt w erden, und zw ar insbesondere2): A. Reichstarife: a) R eichstarif fü r das deutsche B uchbindereigew erbe und verw andte Berufszweige (VDB-Tarif) vom 5. Juli 1932/27. Ju n i b) R eichstarif für die papierverarbeitende Industrie und verw andte Berufszweige (Api-Tarif) vom 12. Septem ber A pril 1934/10. Ju li c) U rlaubsordnung fü r gew erbliche G efolgschaftsm itglieder im graphischen und papierverarbeitenden G ew erbe im Deutschen Reich vom 27. Mai 1937/18. N ovem ber 1937/25. Mai 1938/6. Ju li 1938/1. S eptem ber d) T arifordnung für die K artonagenindustrie, F einkartonagen- und E tuisherstellung im G ebiet des D eutschen Reiches vom 13. Mai 1938 sowie der gesam te als R eichstarifordnung w eitergeftende R eichstarifvertrag fü r die deutsche K arto n agenin d ustrie vom 10. Septem ber 1931 in der Fassung der V ereinbarung vom 29.'Septem ber 1932 sam t dem Zusatzabkom m en vom 29. M ärz 1932, soweit die B estim m ungen nicht schon v orh er außer K ra ft g etreten sind. e) R eichstarifvertrag fü r gew erbliche A rbeitnehm er in der W ellpappenindustrie des D eutschen Reiches in der Fassung des Schiedsspruches vom 17. Juni 1925 m it A bänderungen vom 23. M ärz 1928, 17. Juni 1930 und 10. Ju n i B. Gebiets- und Ortstarife: (Auszug). Schlesien: T arif fü r die T üten- und Beutel fabrikation in N iederschlesien und dem R egierungsbezirk Oppeln vom 21. A pril 1937/27. A pril 1932/27. Ju li H am burg, S tu ttg art, den 3. F eb ru ar D er R eichstreuhänder der A rbeit fü r das W irtschaftsgebiet N ordm ark als S ondertreuhänder fü r die N achprüfung der A rbeitsbedingungen im graphischen und papierverarbeitenden G ew erbe im Deutschen Reich und d er R eichstreuhänder der A rbeit fü r das W irtschaftsgebiet Südw estdeutschland als S o n dertreu händer fü r die N achprüfung der gesam ten L ohn- und A rbeitsbedingungen in d er K artonagen- und W ellpappenindustrie, F einkartonagen- und E tu ish erstellung im Deutschen Reich In V ertretung In V ertretung D r. D e r lien Köpf T arifregister Nr. 3854/1 1) V eröffentlicht am 25. Februar ) Die zur Zeit geltenden fachlichen Bestim m ungen sowie die zur Zeit geltenden L ohntarife bleiben bis zu einer Neuregelung auch w eiterhin in K raft.

14 III. Gesetze, Verordnungen, Erlasse. Erlaß über A rbeitsschutz der w erktätigen Frauen. Vom 20. Februar (R eichsarbeitsblatt 1943 Nr. 6 S. I 148) M it der D urchführung d er V erordnung über die Meldung von M ännern und F rau en für A ufgaben der Reichsverteidigung vom 27. Ja n u a r 1943*> (Reichsgesetzbl. I S. 67) w erden auch viele F rauen und M ädchen, die noch nicht in gew erblichen B etrieben gearbeitet haben, in die Betriebe ström en, erfüllt von dem Willen, im totalen K riege nach besten K räften ihren B eitrag zur baldigen Beringung des Endsieges zu leisten. W ährend die A rbeitseinsatzverw altung es sich angelegen sein läßt, die F rauen und M ädchen in eine ihren Fähigkeiten und ihren häuslichen V erhältnissen m öglichst angepaßte A rbeit einzusetzen, ist es A ufgabe der G ew erbeaufsichtsverw altung, fü r einen w eitgehenden Schutz dieser F rauen bei der B eschäftigung im B etriebe zu sorgen, da sie wegen ihrer U nerfahrenheit dieses Schutzes stärk er bedürfen als ihre eingearbeiteten A rbeitskam eradinnen. Die G ew erbeaufsichtsverw altung m uß deshalb die B eschäftigung dieser F rauen sorgfältig überw achen, den B etrieben m it ih rer E rfahrung zur V erfügung stehen, nötigenfalls auf G rund ih rer gesetzlichen Befugnisse regelnd eingreifen und so die B etriebsführer in der E hrenpflicht unterstützen, den neu eingestellten G efolgschaftsm itgliedern jede e r denkliche Fürsorge zuteil w erden zu lassen. In erster Linie sind die bestehenden Schutzvorschriften, wie z. B. das M utterschutzgesetz, die Bestim m ungen über die H öchstarbeitszeit, die fü r F rau en arb eit geltenden Beschäftigungsverbote, die V orschriften über den G esundheitsschutz bei der V erarbeitung gesundheitsgefährlicher Stoffe und bei schädlichen A rbeitsw eisen, vor allem in d er Sprengstoffindustrie, und die U nfallverhütungsvorschriften der B erufsgenossenschaften zu beachten. Es ist fern er zu berücksichtigen, daß viele fü r F rauen ungeeignete A rbeiten n u r deshalb nicht ausdrücklich verboten sind, weil F rauen m it ihnen bisher allgem ein nicht beschäftigt w urden. Von diesen ungeeigneten A rbeiten sind F rauen, w enn n u r irgend möglich, auch w eiterhin fern zuhalten. Bei d er B eschäftigung von F rauen ist besonders darauf zu achten, daß an den M aschinen alle erforderlichen S chutzvorrichtungen richtig angebracht sind und sorgfältig instandgehalten w erden und daß die w eiblichen G e folgschaftsm itglieder eine ih rer A rbeit angepaßte K leidung und, wo erforderlich, K opfhauben tragen; denn die an die B etriebsarbeit nicht gew öhnten F rauen sind naturgem äß besonders gefährdet. Diese G efahr w ird in den v erd u n k elten B etrieben noch erhöht, w eshalb hier den M aßnahm en des U nfallschutzes v erstärk te A ufm erksam keit zu w idm en 1st. Ebenso m üssen alle V orrichtungen zum Schutze der F rau en gegen schädliche G ase und S taube sorgfältig in standgehalten w erden, um die F rauen vor G efahren, die sie in vielen Fällen selbst nicht erkennen können, zu schützen. Die sorgfältige und gew issenhafte D urchführung des U nfall- und G esundheitsschutzes und aller M aßnahm en zur E rhaltung der B etriebssicherheit ist jetzt m ehr denn je geboten, da es gilt, die deutsche F rau und M utter, die trotz oft schw erer häuslicher Pflichten noch zusätzlich ihren B eitrag zur baldigen siegreichen Beendigung des totalen K rieges d arbrin g t, vor allen verm eidbaren S chädigungen zu behüten. H ierm it w ird auch zugleich ein w ichtiger B eitrag zur Erhöhung der Leistung geliefert; denn jeder U nfall und jede E rkrankung bringen em pfindliche A usfälle an eingearbeiteten A rbeitskräften m it sich, die heute schw ieriger denn je ersetzt w erden können. D a rü b er hinaus w erden durch U nfälle häufig M aschinen und sonstige B etriebseinrichtungen beschädigt oder zerstört, w odurch die Erzeugung em pfindlich verm indert w erden kann. Um die Leistungsfähigkeit und A rbeitsfreude der F rauen zu erhalten und zu steigern, m uß auch jeder frü h zeitigen E rm üdung vorgebeugt w erden, w ie sie durch ungenügende Beleuchtung und m angelnde O rdnung am A rbeitsplatz, durch verm eidbare H ebe- und T ran sp o rtarbeiten und durch Zw angshaltung infolge m angelhafter E inrichtung des A rbeitsplatzes und d er M aschinen e n t stehen kann. Besonders w ichtig ist die B ereitstellung von Sitzgelegenheiten bei allen A rbeiten, die sitzend v e r richtet w erden können. Die E rfahrung hat gezeigt, daß diese M aßnahm en des A rbeitsschutzes regelm äßig auch den A rbeitserfolg m erklich verbessern. Das gleiche gilt von der E innahm e einer w arm en M ahlzeit w ährend der A rbeit, und zw ar auch w ährend d er N achtschicht. A uf die Sonderveröffentlichung des R eichsarbeitsblatts Schutz der w erktätigen F ra u, in der für den Frauenschutz w e rtvolle A nregungen gegeben sind, w eise ich besonders hin. Des Schutzes der neu eingestellten F rau en und M ädchen m üssen sich im R ahm en ih re r T ätigkeit ganz besond ers die S icherheitsingenieure und die B etrieb särzte a n nehm en. Ich lege besonderen W ert darauf, daß die G e w erbeaufsichtsbeam ten einschließlich der G ew erbem edizinalbeam ten m it ihnen ständig rege Fühlung halten, ihnen bei den B etriebsbesichtigungen und anderen sich bietenden G elegenheiten m it R at zur Seite stehen und ihnen auch sonst ihre E rfahrungen zugänglich m achen. Ich erw arte ferner, daß die L eitenden G ew erbeaufsichtsbeam ten m it den S icherheitsingenieuren ihres Bezirk oder auch einzelner kleinerer Bezirke in angemessen«. Z eitabständen Besprechungen halten, um w ichtige Fragen des Frauenschutzes und dessen D urchführung in den Betrieben ihres A ufsichtsbezirks und, sow eit es zweckmäßig erscheint, auch andere dringende F ragen des B etriebsschutzes zu beraten und so den E rfahrungsaustausch der S icherheitsingenieure der verschiedenen W erke zu fö r dern. In den B etrieben, die über keinen hauptberuflichen S icherheitsingenieur verfügen, obwohl dies nach Größe und A rt des B etriebes zw eckm äßig erscheint, ist d er B e trie b sfü h rer anzuhalten, einen geeigneten erfah renen In genieur m it der W ahrnehm ung der vorher aufgeführten A ufgaben nebenberuflich zu beauftragen. Ich erw arte, daß die G ew erbeaufsichtsbeam ten einschließlich der G ew erbem edizinalbeam ten sich ta tk räftig d er D urchführung d er ihnen beim F raueneinsatz gestellten A ufgaben widmen. D er m it diesem Erlaß erstrebte Zweck, näm lich die m öglichst w eitgehende Steigerung des A rbeitsschutzes und der Leistungsfähigkeit der in den B etrieben tätigen F rauen, erfo rd e rt selbstverständ lich, daß die G ew erbeaufsichtsbeam ten bei allen w ichtigen Fragen m it den örtlich zuständigen Stellen der D eutschen A rbeitsfront und den B erufsgenossenschaften Zusam m enarbeiten. U eber besondere E rfahrungen auf dem G ebiete der F rauenarbeit und über die Z usam m enarbeit m it den Sicherheitsingenieuren ersuche ich zum 1. Ju n i d. Js. zu berichten. Berlin, den 20. F eb ru ar D er B eauftragte fü r den V ier jahresp lan Der G eneralbevollm ächtigte für den A rbeitseinsatz Sauckel Runderlaß des G eneralbevollm ächtigten für den A rbeitseinsatz über Lohngestaltung und Eisernes Sparen. Vom 12. Februar (R eichsarbeitsblatt 1943 Nr. 6 S. I 145.) U nter Zusam m enfassung aller bisher zu den Fragen der Lohngestaltung im Zusam m enhang m it dem Eisernen Sparen erlassenen V orschriften bestim m e ich auf G rund des 5 d er Zw eiten D urchführungsbestim m ungen zum A bschnitt III der K riegsw irtschaftsverordnung (Zweite KLDfi.) vom 12. O ktober 1939') (Reichsgesetzbl. I S. 2028) in V erbindung m it der V erordnung über die Rechtsetzung durch den G eneralbevollm ächtigten fü r den A rbeitseinsatz ) Amtl. Mitt Nr. 4 S. 38. ') Amtl. Mitt Nr. 2 S. 33.

15 Nr M ärz i vom 25. Mai 1942") (Reichsgesetzbl. I S. 347) und auf G rund des 2 Abs. 2 der V erordnung über das Eiserne Sparen (ESpV.) vom 10. D ezem ber 1942') (Reichsgestzbl. I S. 691) im E invernehm en m it dem R eichsm inister der Finanzen folgendes: 1. Die M öglichkeit, Teile des Lohnes, G ehalts oder sonstiger Zuw endungen eisern zu sparen, rechtfertigt allein nicht Anträge auf Erhöhung der geltenden Lohn- oder Gehaltssätze oder a u f Ausschüttung sonstiger laufender oder einm a liger Zuwendungen des B etriebsführers an die G e folgschaftsm itglieder. A nträge dieses Inhalts sind also regelm äßig von den R eichstreuhändern oder S o n dertreu hän d ern d er A rbeit abzulehnen, es sei denn, daß V erh ältnisse d er u n te r Z iffer 6 beschriebenen A rt vorliegen. 2. Löhne, G ehälter, G ratifikationen oder sonstige Z u w endungen, die zulässigerweise dem N e tto b e trä g e nach m it dem G efolgschaftsm itglied v erein b art w orden sind, erhöhen sich nach den V orschriften ü b er den L ohnstop um die Summe, die der B etriebsführer beim Eisernen Sparen von T eilbeträgen dieser A rt durch das Gefolgschaftsm itglied an den bei vereinbarten N ettobezügen übernom m enen L ohnsteuern und sonstigen A bgaben spart. 3. Umstellungen von 12 Monatsgehältern der A ngestellten a u f 13 Monatsgehälter lediglich in der A bsicht, durch Eisernes S paren des dann erzielten 13. Mon atsgehalts die N ettobezüge einzelner, m eist an sich schon gut entlohnter G efolgschaftsm itglieder zu verbessern, sind nach den V orschriften über den allgem einen Lohnstop n icht zulässig. 4. SpaYprämien oder Zinszuschüsse der Betriebe, die einen w eiteren A nreiz zum E isernen Sparen bieten sollen, sind bei den an sich schon großen Vorteilen, die das einzelne G efolgschaftsm itglied im Falle des E isernen S parens erreicht, vom S tandpunkte des Lohnstops unerw ünscht. A nträgen der B etrieb sfüh rer bei den Reichstreuhändern oder S ondertreuhändem der A rbeit au f Z u stim m ung zu derartigen P räm ien und Zinszuschüssen w ird d ah er regelm äßig nicht stattzugebn sein. 5. W ill ein G efolgschaftsm itglied, fü r das in d er R entenversicherung w eiter B eitragsm arken zu verw enden sind ( 15 der D urchführungsverordnung zur Z w eiten L ohnabzugsverordnung vom 15. Ju n i 1942') Reichsgesetzbl. I S. 403 ), auch w ährend des Eisernen Sparens in der Rentenversicherung in dem bisherigen Umfang versichert bleiben, so ist dies im Wege einer U eberversicherung nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen V orschriften möglich. Die d ann dem G efolgschaftsm itglied obliegenden B eiträge zu einer solchen U eberversicherung kann der B etrieb in dem Umfange übernehm en, in dem dieser bei einer P flichtversicherung gleichen U m fanges die B eiträge zu tragen hätte. Die hierzu an sich nach den V orschriften über den L ohnstop notw endige Z u stim m ung des R eichstreuhänders oder S ondertreuhänders d er A rbeit zu solchen zusätzlichen Leistungen des Betriebes w ird h ierm it allgem ein erteilt. 6. F ü r die Durchführung des 2 Abs. 2 der V erordnung über das Eiserne Sparen vom 10. D ezem ber 1942 ) (Reichsgesetzbl. I S. 691) gilt folgendes: I. Die nach 1 Abs. 3 d er Zw eiten D urchführungsbestim m ungen zum Abschn. III (Kriegslöhne) d er K riegsw irtschaftsverordnung vom 12. O ktober 1939') (Reichsgesetzbl. I S. 2028) erforderliche Z ustim m ung zu der A usschüttung ein er einm aligen Z uw endung an G efolgschaftsm itglieder eines B etriebes ist n u r dann m it d er A uflage eines E isernen S parens zu verbinden, w enn a) d er auszuschüttende B etrag ü b er die G renzen hin au s gehen soll, die für die E ntscheidungen d er R eichstreuhänder oder S ondertreuhänder der A rbeit in den D urchführungserlassen und R ichtlinien zum L ohnstop aufgestellt w orden sind und b) die B eachtung dieser G renzen zu einer unbilligen H ärte führen w ürde. Solche unbillige H ärte kann insbesondere dann angenom m en w erden, w enn in einem B etrieb vor dem In k ra fttre te n des Lohnstops u n te r ähnlichen V oraussetzungen und Bedingungen höhere einmalige Zuw endungen gegeben w orden sind, oder w enn in vergleichbaren B etrieben A n trägen auf höhere Zuw endungen bereits stattgegeben w orden ist. ü Amtl. M ittl Nr. 12 S. 168 ) Amtl. M itt Nr. 2 S. 13. <) Amtl. Mitt Nr. 14 S Die Zustim m ung zur A usschüttung einer einmaligen Zuw endung kann m it der A uflage eines Eisernen Sparens auch dann gegeben w erden, w enn nach den D urchführungserlassen und R ichtlinien zum L ohnstop die Z ustim m ung zu einer solchen einm aligen Zuw endung insgesam t abgelehnt w erden m üßte, die A blehnung jedoch eine unbillige H ärte bedeuten w ürde. II. Die A uflage in der Z ustim m ung des R eichstreuhänders oder S ondertreuhänders der A rbeit h at die Höhe der B eträge festzulegen, deren Eisernes Sparen verlangt w ird. D iese B eträge sind w ie folgt zu errechnen: a) W ird einer höheren als sich aus den geltenden D urchführungserlassen oder R ichtlinien zum L ohnstop ergebenden einm aligen Zuw endung zugestim m t, so ist der über diese G renzen hinausgehende B etrag dem Eisernen Sparen zuzuführen. Dieser B etrag ist, falls die G esam tzuw endungen 200, RM nicht übersteigen sollte, auf einen durch 10, RM teilbaren B etrag,und, falls die G esam tzuw endung ü b er den B etrag von 200, RM hinausgehen sollte, auf einen durch 50, RM teilbaren B etrag nach unten abzurunden. D er Rest der einm aligen Zuw endung kann dann in bar ausgezahlt w erden. Beispiel: A nläßlich einer 50jährigen B etriebszugehörigkeit w ill ein B etrieb sfü hrer seinem A ngestellten eine einm alige Zuw endung von 1800, RM gew ähren. Nach den geltenden D urchführungserlassen könnte der R eichstreuhänder der A rbeit jedoch n u r ein d reifaches M onatsgehalt, in diesem Falle 1362, RM, zulassen. D er über 1362, RM hinausgehende Betrag, in diesem Falle 400, RM (438, RM auf einen durch 50 teilbaren B etrag nach unten abgerundet) w äre dann eisern zu sparen. Der Rest von 1400, RM könnte ausgezahlt w erden. b) K ann nach den geltenden D urchführungserlassen und Richtlinien zum Lohnstop der R eichstreuhänder der A rbeit die gesam te einm alige Z uw endung nicht zulassen und soll in einem A usnahm efall von diesen Regeln abgew ichen w erden, so h a t sich bei der Z u stim m ung die A uflage eines E isernen Sparens auf die gesamte Zuw endung zu beziehen. Beispiel: Ein B etriebsführer m öchte anläßlich eines 75jährigen B etriebsjubiläum s jedem G efolgschaftsm itglied '25, RM auszahlen. An sich w ird u n te r diesen Bedingungen die Z ustim m ung zu einer solchen Z uw endung nich t gegeben. W enn jedoch besondere V erhältnisse vorliegen, kann d er R eichstreuhänder der A rbeit ausnahm sw eise dieser Zuw endung u n ter der V oraussetzung zustim m en, daß sie in voller Höhe eisern g esp art wird. 7. Die Höhe der Zuschußzahlung des B etriebsfü h rers zum Krankengeld w ird im F alle eines Eisernen S parens des G efolgschaftsm itgliedes wie folgt errechnet: U nterbricht ein G efolgschaftsm itglied w ährend der K ran kh eit das E iserne S paren und ist eine Z uschußzahlung des B etriebsführers zum K rankengeld nach der Höhe des A rbeitsverdienstes bem essen, so ist der Zuschuß nach dem B etrage zu errechnen, der fü r die B erechnung der L ohnsteuer und d er gesetzlichen B eiträge zur Sozialversicherung vor der K rankheit m aßgebend w ar. Setzt jedoch das G efolgschaftsm itglied das E iserne S paren auch w ährend der K rankheit ganz oder zum Teil fort, so ist der K rankengeldzuschuß nach dem B etrage zu errechnen, der ohne Abzug der Eisernen S parbeträge nach den geltenden B estim m ungen oder V ereinbarungen m aßgebend ist. 8. Die E rlasse vom 2. N ovem ber 1941 Illb 23885/41 (Reichsarbeitsbl. S. I 538), vom 19. Dezem ber 1941 Illb 25050/41 (Reichsarbeitsbl S. I 7), vom 25. Ju n i 1942 Illb 7652/42 (Reichsarbeitsbl. S. I 316), vom 13. A u gust 1942 Illb 16857/42 (Reichsarbeitsbl. S. I 374), vom 4. N ovem ber 1942 III b 23540^42 (Reichsarbeitsbl. S. I 519) sow ie A bschnitt V d er A nordnung des Reichsarbeitsm inisters vom 21. N ovem ber 1941 II a 16546/41 (Reichsarbeitsbl. S I 506) w erden h ierm it aufgehoben. B erlin, den 12. F eb ru ar D er B eauftrag te fü r den V ierjahresplan Der G eneralbevollm ächtigte fü r den A rbeitseinsatz In V ertretung Dr. Wiesel,

16 < M ärz 1943 Nr. Ö Erlaß über K ohlenbew irtschaftung und H eizerprämien; hier: Zulässigkeit dieser Präm ien nach den V orschriften über den allgem einen Lohnstop. Vom 5. F eb ru ar (R eichsarbeitsblatt 1943 N r. 6 S. I 143) Verschiedentli& i ist bei m ir angefragt worden, unter w elchen V oraussetzungen und in w elcher Höhe eine P rä mie fü r eine besonders gute A usnutzung des H eizw ertes der K ohle K esselw ärtern und H eizern w ährend des allgem einen Lohnstops in den B etrieben gew ährt w erden kann. B ereits m it E rlaß vom 27. Mai 1942 III b 10506/42 h atte ich d arau f hingew iesen, daß der A usschüttung angem essener P räm ien in dem Falle einer erkennbaren K ohlenersparnis nicht w idersprochen w erden sollte, w enn diese E rsparnis dem H eizpersonal zuzuschreiben ist. In B eantw ortung der m ir vorliegenden A nfragen und in Ergänzung m eines Erlasses vom 27. Mai 1942 stelle ich folgende R ichtlinen auf, die für die A usschüttung und B eurteilung von P räm ien an das H eizpersonal m aßgebend sein sollen: 1. Die E inführung oder die gegenüber dem Stichtage des Lohnstops erhöhte A usschüttung von sogenannten H eizerpräm ien ist als A usnahm e vom allgem einen L ohnstop grundsätzlich n u r auf die m eldepflichtigen In du striek o hlenv erbrau cher zu beschränken. 2. P räm ien dieser A rt sollen in der Regel auf Heizer und K esselw ärter dieser B etriebe beschränkt bleiben. 3. F ür die Entscheidung, ob und in welchem Umfange diesem P ersonenkreis w egen sparsam er B ew irtschaftung der Kohle eine P räm ie gegeben w erden soll, ist in erster Linie der B etriebsführer selbst v erantw o rtlich. Von d er S achkenntnis des technischen B etriebsleiters ist es vielfach abhängig, ob ein K esselw ärter oder H eizer einer solchen P räm ie fü r w ürdig erachtet w ird, denn n u r dieser w ird erkennen können, ob sich die G efolgschaftsm itglieder tatsächlich um eine K ohlenersparnis bem üht haben. Einer a u ß e rb e trie b -. liehen S telle w ird es in der Regel kaum möglich sein, die B erechtigung jeder einzelnen P räm ie nachzuprüfen. 4. N ach den prak tisch en E rfahrungen w ird im allgem einen in der A usschüttung solcher P räm ien dann kein M ißbrauch zu sehen sein, w enn sich im B etrieb die P räm ie im D urchschnitt auf 10 v. H., in Einzelfällen vielleicht auch bis auf 15 v. H. d er L ohnsum m e stellen sollte, die in dem gleichen Zeitraum, für den diese P räm ien gew ährt w erden, den in diese A ktion einbezogenen H eizern und K esselw ärtern zukom m t. Um sowohl die V erw altungsarbeiten in den B etrieben als auch in den D ienststellen der R eichstreuhänder und S ondertreuhänder der A rbeit m öglichst gering zu halten, bestim m e ich, daß die B etriebe im Rahmen dieser Richtlinien P räm ien an K esselw ärter und H eizer ab 1. Ja n u a r 1943 ohne die vorherige Zustim m ung der R eichstreuhänder oder S ondertreuhänder der A rbeit ausschütten können. D er B etriebsführer, der von dieser M öglichkeit G ebrauch m acht, h at sich genauestens an die B edingungen zu halten, die in diesem Erlaß für die A usschüttung solcher P räm ien gesetzt w orden sind. E r muß die B eachtung dieser B edingungen durch eine halb jäh rlich e Meldung an den zuständigen R eichstreuhänder oder S ondertreu h än d er d er A rbeit nachw eisen. In diesen M eldungen, die erstm als nach 6 M onaten seit der E inführung solcher P räm ien im Betrieb, bei bereits vor dem 1. Ja n u a r 1943 eingeführten P räm ien erstm als am 1. Ju li 1943 und von da ab in regelm äßigen A bständen von 6 M onaten zu erstatten sind, sind neben den Angaben der durch P räm ien ausgezeichneten K esselw ärter und H eizer die hierfür in dem B erichtszeitraum ausgeschüttete P räm iensum m e und die an die H eizer und K esselw ärter in dem gleichen Z eitraum ohne P räm ie ausgeschüttete Lohnsum m e anzugeben. Aus dem V erhältnis dieser beiden Sum m en ist dann unschw er zu erkennen, ob die einschränkenden Bedingungen dieses Erlasses beachtet w orden sind oder nicht. Sow eit sich dann ergibt, daß in diesem Z eitraum die P räm ien im D urchschnitt m eh r als 10 v. H. d er L ohnsum m e betragen haben, ist u n te r H inzuziehung von Sachverständigen, gegebenenfalls der Technischen U eberw achungsvereine, eine N achprüfung vorzunehm en. Der R eichstreuhänder d er A rbeit kan n jedoch erford erlich enfalls auch schon bei einer niedrigeren D u rch sch n ittspräm ie als 10 v. H. eine solche U ntersuchung einleiten. E r kann ferner auf die N achprüfung verzichten, w enn jene 10 v. H. in Einzelfällen überschritten w orden sind, doch die G renze von 15 v. H. im m er g ew ah rt w urde. E rgibt sich au f G rund d er M eldungen oder d er N achforschungen, daß die P räm ie zu U nrecht oder in einer unangem essenen Höhe gegeben w urde, so liegt ein V erstoß gegen den Lohnstop vor, der durch em pfindliche S trafen zu ahnden ist. Ein Verstoß gegen den Lohnstop ist auch bereits dann gegeben, w enn es der B etriebsführer unterläßt, die von ihm ausgeschütteten P räm ien dem R eichstreuhänder oder S ondertreuhänder der A rbeit in den h ier vorgeschriebenen Z eitabständen zu m elden. Auch in einer unvollständigen oder unrichtigen M eldung kann ein V erstoß gegen den Lohnstop liegen. Bereits in d er Zeit vor dem Lohnstop eingeführte und nach den gleichen G rundsätzen w eitergew äh rte P räm ien zahlungen sowie nach dem 16. O ktober 1939 eingeführte, vom R eichstreuhänder oder S ondertreuhänder d er A rbeit bereits genehm igte Präm ienzahlungen bleiben durch diese Regelung unberührt. Sow eit in einzelnen Industrieunternehm en an Energie- Ingenieure oder an die verantw ortlich fü r die E insparung von S trom und G as bestellten G efolgschaftsm itglieder P räm ien fü r ein erfolgreiches B em ühen in d er E i n s p a rung von Strom und Gas ausgeschüttet w erden sollen, kann dies in sinngem äßer A nw endung dieser R ichtlinien gleichfalls geschehen. Berlin, den 5. F eb ru ar D er B eauftragte fü r den V ierjahresplan Der G eneralbevollm ächtigte fü r den A rbeitseinsatz In V ertretung des B eauftragten Dr. Kimmich Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen bei F liegeralarm und Fliegerschäden. Vom 9. Februar (R eichsarbeitsblatt 1943 Nr. 6 S. I 139) Als Lohnbezüge oder sonstige Bezüge, fü r deren A usfall bei F liegeralarm oder Fliegerschäden gem äß 1 und. 2 der A nordnung vom 4. Septem ber 1942') (Reichsarbeitsbl. S. I 397) die E rstattung des A rbeitsam tes eingreift, gelten n u r die d er L ohnsteuer und der Sozialversicherung u n te r liegenden Bezüge (Lohn oder G ehalt einschl. der A kkord-, Leistungs-, M ehrarbeits-, N acht- und Sonntagszuschläge), nicht dagegen Bezüge, die nicht zum A rbeitsentgelt im Sinne des 160 der R eichsversicherungsordnung gehören, insbesondere also nicht T rennungsentschädigungen, A ufw andsentschädigungen usw. Auch die A nordnung über L ohnerstattung bei H eranziehung betriebsfrem der K räfte zur Beseitigung oder M inderung von Fliegerschäden oder zum B ereitschaftsdienst bei F liegeralarm vom 24. August 1942") (Reichsarbeitsbl. S. I 386) spricht dem zufolge au s drücklich n u r von der E rstattun g der L ohnaufw endungen des U nternehm ers. Berlin, den 9. F eb ru ar D er B eau ftragte für den V ierjahresplan Der G eneralbevollm ächtigte für den A rbeitseinsatz Im A uftrag Dr. Zschucke *) Amtl. M itt Nr. 21 S. 281.») Amtl. 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