Satzung. Steuerberaterkammer Brandenburg.

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1 Satzung der Steuerberaterkammer Brandenburg beschlossen auf der Kammerversammlung am 15. September 1990, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung am 29. November Name und Sitz (1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Oberfinanzbezirk Cottbus ihre berufliche Niederlassung haben, bilden nach 73 StBerG eine Berufskammer. (2) Die Berufskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt die Bezeichnung Steuerberaterkammer Brandenburg. (3) Die Steuerberaterkammer (Kammer) hat ihren Sitz in Potsdam. Mitglieder der Kammer sind 2 Mitgliedschaft a) die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Oberfinanzbezirk Cottbus ihre berufliche Niederlassung haben; b) die Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk Cottbus haben; c) die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz im Oberfinanzbezirk Cottbus, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind; d) die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die noch keine berufliche Niederlassung begründet haben, wenn sie im Oberfinanzbezirk Cottbus bestellt worden sind. 3 Aufgaben (1) Die Kammer wird im Rahmen der ihr nach Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben tätig. Dabei hat sie die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen

2 (2) Der Kammer obliegt insbesondere a) die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten ( 57 StBerG) zu beraten und zu belehren; b) auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln; c) auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln; d) im Rahmen der Überwachungspflicht das Recht der Rüge zu handhaben; e) Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen; f) die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten der Landesjustizverwaltung einzureichen; g) Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; h) die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsausbildung wahrzunehmen sowie die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern; i) die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für den steuerberatenden Beruf vorzuschlagen; j) das Berufsregister zu führen; k) die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes; l) die Zuständigkeit für die Verleihung des Zusatzes zur Berufsbezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle ; in Ausübung dieses Rechts übernimmt die Steuerberaterkammer Brandenburg die den Steuerberaterkammern Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und Thüringen zugewiesenen Aufgaben, die Bezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu verleihen; die nach 44 Abs. 2 StBerG abzulegende mündliche Prüfung wird in diesem Fall für die Steuerberaterkammern Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und Thüringen von dem bei der Steuerberaterkammer Brandenburg gebildeten Sachkundeausschuss vorgenommen. (3) Die Kammer wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer mit. Organe der Kammer sind: 1. die Kammerversammlung; 2. der Vorstand; 3. der Berufsbildungsausschuss. 4 Organe - 2 -

3 5 Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kammer. (2) Die Kammerversammlung ist zuständig für a) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung; b) die Beschlussfassung über die Wahlordnung, die Beitragsordnung und deren Änderungen; c) die Wahl des Vorstandes sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern; d) die Wahl von Rechnungsprüfern und ihrer Stellvertreter, wobei Vorstandsmitglieder nicht als Rechnungsprüfer wählbar sind; e) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer; f) die Genehmigung des Jahresabschlusses; g) die Entlastung des Vorstandes; h) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan; i) die Festsetzung des jährlichen Kammerbeitrages; j) die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft mehrerer Berufskammern; k) die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder sowie deren Hinterbliebene; l) die Wahl der Delegierten der Satzungsversammlung und ihrer Stellvertreter sowie deren Abberufung ( 86 a StBerG). 6 Durchführung der Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung ist einmal jährlich einzuberufen (Ordentliche Kammerversammlung). (2) Die Kammerversammlung ist außerdem unverzüglich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 100 Mitglieder die Einberufung unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beim Vorstand schriftlich beantragen (außerordentliche Kammerversammlung). (3) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen dem Tag der Versendung der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. In dringenden Fällen - ausgenommen Wahlen - kann diese Frist auf Beschluss des Vorstandes bis auf zwei Wochen abgekürzt werden

4 (4) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung und Wahlvorschläge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Kammer eingegangen sein. Diese sind allen Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Tage der Kammerversammlung schriftlich bekanntzugeben. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Kammerversammlung. Die Anträge sind zuzulassen, wenn mindestens 15 anwesende Mitglieder dafür stimmen. (5) Die Versammlung wird geleitet vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, von sich aus einen anderen Versammlungsleiter zu bestimmen. (6) Die Kammerversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet der Vorstand. (7) Über jede Kammerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die gestellten Anträge, den Wortlaut von Beschlüssen und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen enthält. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Die Ergebnisse der Wahlen und die Beschlüsse sind den Mitgliedern bekanntzugeben. 7 Stimmrecht in der Kammerversammlung und Beschlussfähigkeit (1) Jedes in der Kammerversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht für Steuerberatungsgesellschaften kann nur von einem Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübt werden; sein persönliches Stimmrecht wird hiervon nicht berührt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. (2) Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Für - Änderungen der Satzung; - Änderungen der Wahlordnung; - Änderungen der Beitragsordnung; - die Abberufung von Vorstandsmitgliedern; - die Bildung einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft nach 84 StBerG ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3) Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

5 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4, höchstens 6 weiteren Mitgliedern; sie müssen persönliche Mitglieder der Kammer sein. (2) Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Wahl mindestens drei Jahre ununterbrochen Mitglied einer Steuerberaterkammer war. (3) Die Kammerversammlung wählt in zwei getrennten Wahlgängen den Vorstand in folgender Reihenfolge: a) den Präsidenten b) die weiteren Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten. (4) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit Ablauf der Kammerversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden. Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Tätigkeit im Vorstand wird ehrenamtlich ausgeübt. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und Auslagen sowie auf eine Aufwandsentschädigung. (6) Als Mitglied des Vorstandes können Personen nicht gewählt werden, a) die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; b) gegen die eine öffentliche Anklage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist; c) gegen die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet ist; d) die in den letzten fünf Jahren in einem berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße bestraft worden sind; e) die ihren Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschaftereiner Steuerberatungsgesellschaft nicht seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ausgeübt haben. (7) Tritt einer der Tatbestände des Absatzes 6 während der Amtsdauer ein, scheidet das Mitglied im Fall des Buchstaben a) aus dem Amt aus. In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) ruht das Amt während des Verfahrens. Wird dem Vorstand nachträglich bekannt, dass ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nicht hätte gewählt werden dürfen, hat der Vorstand das Ausscheiden aus dem Amt festzustellen

6 (8) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn eine Abberufung durch die Kammerversammlung erfolgt, die Mitgliedschaft bei der Kammer endet, das Amt niedergelegt wird oder das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 7 aus dem Amt ausscheidet. (9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Kammerversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Scheiden der Präsident oder mehr als drei Vorstandsmitglieder aus, ist innerhalb von drei Monaten die Kammerversammlung zur Nachwahl für den Rest der Amtsdauer einzuberufen. Bei Ausscheiden des Vizepräsidenten wählt der Vorstand aus seiner Mitte ein anderes Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten. (10) Enden die Ämter des gesamten Vorstandes vorzeitig, so ist unverzüglich die Kammerversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl vorzunehmen hat. Bis zum Abschluss der Neuwahl hat der Vorstand seine Ämter weiterzuführen. (11) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Er führt in der Kammerversammlung und in den Sitzungen des Kammervorstandes den Vorsitz. Er zeichnet für den Kammervorstand und hat für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte zu sorgen. Für den Fall seiner Verhinderung handelt für ihn als Stellvertreter der Vizepräsident. 9 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht der Kammerversammlung vorbehalten sind, insbesondere a) die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; b) die Aufsicht über die berufliche Tätigkeit der Mitglieder zu führen und das Rügerecht auszuüben sowie darüber zu entscheiden, ob bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen ein Mitglied die Einleitung eines berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens beantragt werden soll; c) auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln; d) Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; e) die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; f) die berufsständischen Mitglieder der Zulassungs- und Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen; g) Geschäftsführer der Kammer einzustellen und zu entlassen. (2) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern, Ausschüssen oder der Geschäftsführung übertragen, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann eine Geschäftsverteilung vorsehen

7 10 Vorstandssitzungen (1) Die Sitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung; sie soll mindestens 10 Tage vorher den Mitgliedern des Vorstandes zugehen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters, den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. (3) Beschlüsse des Vorstandes können auch im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Absatz 2 gilt als sinngemäß. (4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse enthalten muss. Entsprechendes gilt für die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefassten Beschlüsse. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzusenden. 11 Ausschüsse (1) Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und deren Aufgaben sowie Amtsdauer regeln. (2) Die Geschäftsordnung der Ausschüsse erlässt der Vorstand. 12 Delegierte zur Satzungsversammlung und ihre Stellvertreter ( 86a StBerG) (1) Die Zahl der Delegierten und ihrer Stellvertreter bemisst sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Je angefangene Mitglieder der Kammer sind ein Delegierter und ein Stellvertreter, für die einzelne Kammer jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird. Erhöht sich innerhalb einer Wahlperiode die Zahl der in die Satzungsversammlung zu entsendenden Delegierten gemäß 86a Abs. 2 Satz 3 bis 5 Steuerberatungsgesetz, so nimmt bis zur nächsten Kammerversammlung der Stellvertreter das Amt des weiteren Delegierten wahr, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; verringert sich die Zahl, scheiden der Delegierte und der Stellvertreter aus, die jeweils die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hatten

8 (2) Als Delegierter kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Wahl mindestens drei Jahre als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt ist. Als Delegierte können Personen nicht gewählt werden, auf die 8 Abs. 6 zutrifft. (3) Zu Delegierten sind die Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die alphabetische Reihenfolge. (4) Die Wahlperiode fällt mit der Wahlperiode des Vorstandes zusammen. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Wahl. (5) Das Amt endet vorzeitig, wenn der Delegierte aus der Kammer ausscheidet oder das Amt niederlegt. Tritt einer der Tatbestände des 8 Abs. 6 während der Amtszeit ein, ist gemäß 8 Abs. 7 zu verfahren. (6) Scheidet ein Delegierter aus, so ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Kammerversammlung eine Nachwahl eines Stellvertreters durchzuführen. (7) Entsprechend der Anzahl der Delegierten sind in einem getrennten Wahlgang danach Stellvertreter zu wählen. Für die Wahl der Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Die Stellvertreter sind nicht bestimmten Delegierten zugeordnet. Ist ein Delegierter verhindert, wird er von dem Stellvertreter vertreten, der die meisten Stimmen erhalten hat. Ist ein Stellvertreter verhindert, wird er von dem Stellvertreter mit der nächsthöheren Stimmenzahl vertreten. 13 Berufsständische Mitglieder und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit (1) Als Mitglied von Ausschüssen kann ein Kammermitglied nicht vorgeschlagen werden, bei dem einer der in 8 Abs. 6 Buchstaben a bis d genannten Tatbestände vorliegt. Im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens derartiger Tatbestände ist 8 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. (2) Werden Kammermitglieder oder andere Personen für sonstige Aufgaben im Auftrage der Kammer ehrenamtlich oder auf andere Weise tätig, gilt für sie 8 Abs. 5 sinngemäß. 14 Geschäftsführung (1) Die Geschäfte der Kammer können vom Vorstand einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen werden. Sie sind Angestellte der Kammer. (2) Geschäftsführer können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse der Kammer teilnehmen

9 15 Verschwiegenheitspflicht (1) Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Angestellten der Kammer sind nach 83 StBerG zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Andere Mitarbeiter der Kammer sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 16 Geschäftsjahr, Haushaltsvoranschlag, Rechnungslegung (1) Das Geschäftsjahr der Kammer ist das Kalenderjahr. (2) Für jedes Geschäftsjahr wird ein Haushaltsplan beschlossen. Im Haushaltsvoranschlag angesetzte Aufwandstitel sind gegenseitig deckungsfähig. Ist im Laufe des Geschäftsjahres ein nicht durch Mehreinnahme gedeckter Fehlbetrag von 20 v.h. der Haushaltssumme zu erwarten, ist vom Vorstand unverzüglich der Kammerversammlung ein Nachtragshaushalt zur Beschlussfassung vorzulegen. (3) Die Kammerversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit scheiden die Rechnungsprüfer aus dem Amt aus. An ihre Stelle treten für die folgenden zwei Jahre die bisherigen Stellvertreter. Zwei neue Stellvertreter sind zu wählen. (4) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung, die sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt, schriftlich in der Kammergeschäftsstelle innerhalb von zwei Monaten nach der Rechnungsprüfung niederzulegen. Sie berichten der Kammerversammlung mündlich. (5) Die Mitglieder haben das Recht, die Unterlagen der Rechnungsprüfung in der Kammergeschäftsstelle einzusehen. 17 Beiträge Die Kammer erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge aufgrund einer von der Kammerversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. 18 Gebührenordnung (1) Die Kammer erhebt für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung ( 79 Abs. 2 StBerG). (2) Die Festsetzung der Gebühren und deren Anpassung an die Entwicklung des Verwaltungskostenaufwandes obliegen dem Kammervorstand

10 19 Berufsregister (1) Das Berufsregister wird als öffentliches Register geführt. (2) Die geschlossene Weitergabe der beruflichen Daten der Mitglieder an die Aufsichtsbehörde und die Oberfinanzdirektion Cottbus zur Verwendung im dienstlichen Bereich ist zulässig. Darüber hinaus ist die Weitergabe dieser Daten nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses möglich, der in den Mitteilungen der Steuerberaterkammer Brandenburg vorher bekanntzumachen ist. (3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Daten. 20 Genehmigung der Satzung Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich werdende redaktionelle Änderungen der Satzung können vom Vorstand beschlossen werden. 21 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen bzw. Veröffentlichungen der Steuerberaterkammer Brandenburg erfolgen im Internet der Steuerberaterkammer Brandenburg unter (2) Öffentliche Zustellungen erfolgen durch Aushang des Schriftstücks in den Räumen der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Brandenburg, Tuchmacherstraße 48 B, Potsdam. Die Aushangfrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Für Schriftstücke, die eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten, beträgt die Aushangfrist einen Monat. Anstelle des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, die Angaben darüber enthält, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden kann. 22 Inkrafttreten Diese Satzung und ihre Änderung treten mit der Bekanntgabe im Internet der Steuerberaterkammer Brandenburg unter in Kraft. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung an anzuwenden

11 Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat die Erstfassung der Satzung und die von der Kammerversammlung am 29. November 2008 beschlossene Satzungsänderung mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, Az.: 36 - S /08 - genehmigt. Die vorstehende Satzung der Steuerberaterkammer Brandenburg wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Brandenburg veröffentlicht. Potsdam, 4. Dezember 2008 gez. Reinhard Meier Präsident

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