Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende

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1 Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende Richard Rachlitz

2 Trans- und Postmortale Vollmacht I. Begrifflichkeit Transmortale Vollmacht: Vollmacht über den Tod hinaus Postmortale Vollmacht: Vollmacht auf den Todesfall II. Erteilung Zu Lebzeiten durch den späteren Erblasser Nach h.m. gilt 2301 BGB (also insb.: erbrechtliche Formvorschriften) für die Erteilung der Vollmacht nicht III. Erlöschen Nicht mit dem Tod des Erblassers (Inhalt der Vollmacht; zudem 168 S. 1, 672, 675 BGB) Aber: grds. Widerruf durch Erben nach 168 S. 2 BGB mgl. IV. Wirkung Wirkt nach dem Tod des Erblassers für und gegen den oder die Erben als dem oder den Vertretenen ggf. Regeln zum Missbrauch der Vertretungsmacht Richard Rachlitz # 2

3 Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall I. Grundlagen zum VzD Die 328 ff. BGB regeln den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter, durch den ein eigener Leistungsanspruch des Dritten begründet wird Abzugrenzen vom unechten Vertrag zugunsten Dritter: Kein eigener Anspruch des Dritten, aber Schuldner kann mit befreiender Wirkung an diesen leisten Abzugrenzen vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: vgl. Kurs Schuldrecht AT Beim (echten) Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ( 331 BGB) entsteht das Forderungsrecht des Dritten mit Tod des Versprechensempfängers sind die Verträge sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis gleichwohl solche unter Lebenden gilt nach zutr. Verständnis auch bei unentgeltlicher Zuwendung im Valutaverhältnis 2301 BGB nicht Richard Rachlitz # 3

4 Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall II. Überblick über die Rechtsverhältnisse Deckungsverhältnis eigentlicher VzD; jeder schuldrechtl. Verpflichtungsvertrag (auch ifd 331 BGB: Vertrag unter Lebenden) Versprechensempfänger Gläubiger (ifd 331 BGB: Erblasser/Erbe) Versprechender Schuldner (z.b. Versicherung) Valutaverhältnis z.b. Schenkung (auch ifd 331 BGB: Vertrag unter Lebenden) Vollzugsverhältnis Dritter erwirbt eigenen Anspruch (ifd 331 BGB mit dem Tod des Versprechensempfängers) Richard Rachlitz # 4

5 Schenkungsversprechen von Todes wegen 2301 BGB: Sonderregelung für Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung, das erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll Zweck: Verhinderung der Umgehung zwingender erbrechtlicher Vorschriften Daher wird Schenkungsversprechen von Todes wegen den erbrechtlichen Regeln unterstellt, und zwar denen über den Erbvertrag (str.) insb. 125 S. 1, 2276 BGB Wichtige Grenzen/Ausnahmen: Vollzug zu Lebzeiten des Schenkers ( 2301 II BGB) Die Rspr. ist hinsichtlich der Annahme einer Überlebensbedingung (Auslegung) wohl tendenziell zurückhaltend (Leipold, ErbR, Rn. 569, 572) Beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gilt nach zutr. Verständnis auch bei unentgeltlicher Zuwendung im Valutaverhältnis 2301 BGB nicht (s.o.) Die Erteilung einer trans- oder postmortalen Vollmacht fällt nach zutr. Verständnis nicht unter 2301 BGB (s.o.) Richard Rachlitz # 5

6 : Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs Deckungsverhältnis 488, 328, 331 BGB Versprechens- Versprechender empfänger (B) (Erblasser: T; Erbe: R) Valutaverhältnis 518 I 1 BGB Vollzugsverhältnis Dritter (N) Richard Rachlitz # 6

7 : Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs Aus 985 BGB A. Eigentum am Sparbuch I. Vorüberlegungen 952 I, II BGB: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier Recht aus dem Papier: hier Sparguthabenforderung = Darlehensrückzahlungsanspruch, 488 I 2 BGB (a.a.: unregelmäßige Verwahrung ivm 700 BGB) Wenn N Inhaberin der Sparguthabenforderung ist, dann ist sie auch Eigentümerin des Sparbuchs II. Einigung über Darlehensvertrag zwischen T und B zugunsten der N (echter Vertrag zugunsten Dritter) 1. Begründung eines eigenen Anspruchs der N, 328 BGB Sparbuch wurde auf den Namen der N errichtet T wollte, dass N das Sparguthaben erhält, was sie nur bei Annahme eines dahingehenden Anspruchs fordern kann Richard Rachlitz # 7

8 A. Eigentum am Sparbuch I. Einigung 1. Erwerb zu Lebzeiten : Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB 2. Auf den Todesfall, 331 BGB Einerseits: Für einen Erwerb des Anspruchs schon zu Lebzeiten des T spricht, dass das Sparbuch bereits auf den Namen der N errichtet wurde Andererseits: T behielt Sparbuch bei sich; Information der N erst nach Tod des T III. Wirksamkeitshindernisse Rechtsgeschäft unter Lebenden Kein 2301 BGB, schon deshalb nicht, weil im hier maßgeblichen Deckungsverhältnis keine Schenkung IV. Zwischenergebnis Mit dem Tod des T Erwerb des Anspruchs unmittelbar durch N (kein Durchgangserwerb) und damit auch Erwerb des Eigentums am Sparbuch nach 952 I, II BGB (+) B. Besitz des R ( 854 I BGB) C. Kein Recht zum Besitz Richard Rachlitz # 8

9 A. Eigentum am Sparbuch B. Besitz C. Kein Recht zum Besitz : Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB D. Dolo-Agit-Einrede aus 242 BGB wegen Gegenanspruchs des R gegen N aus 812 I 1 Fall 1 BGB I. Etwas erlangt: Forderung gg. B und Eigentum am Sparbuch II. Durch Leistung des T: Abschluss des Darlehensvertrags zugunsten der N III. Ohne Rechtsgrund 1. Einigung über Schenkungsvertrag zwischen T und N a. Antrag Durch T B sollte als Botin den Antrag nach dem Tod des T der N übermitteln ( 662 ff. BGB) Zugang nach dem Tod des T 130 II BGB E.A. (-): Schutzzweck des 2301 BGB; Gefahr des Wettlaufs zwischen Boten und Erben (Widerruf, 130 I 2 BGB); Erklärung auch noch nicht hinreichend in Richtung auf den Empfänger abgegeben H.M. (+): Wortlaut 130 II BGB; Existenz 331 BGB Richard Rachlitz # 9

10 A. Eigentum am Sparbuch B. Besitz C. Kein Recht zum Besitz D.Einrede aus 242 I. Etwas erlangt durch Leistung II. Ohne Rechtsgrund 1. Einigung über Schenkungsvertrag : Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB b. Annahme durch N Konkludent Ohne Zugangserfordernis, 151 S. 1 BGB Auch nach dem Tod des T noch möglich, 153 BGB 2. Formnichtigkeit, 125 S. 1 BGB a I BGB M.M. Anwendbarkeit (+): 331 BGB gilt für Deckungs-, nicht für Valutaverhältnis; Aushöhlung erbrechtlicher Vorschriften H.M. Anwendbarkeit (-): Gem. 331 BGB Anerkennung des VzD auf den Todesfall als Rechtsgeschäft unter Lebenden (Dritter erhält originär Anspruch gegen Versprechenden ohne Durchgangserwerb beim Erben) Richard Rachlitz # 10

11 A. Eigentum am Sparbuch B. Besitz C. Kein Recht zum Besitz D.Einrede aus 242 I. Etwas erlangt durch Leistung II. Ohne Rechtsgrund 1. Einigung über Schenkungsvertrag 2. Wirksamkeitshindernisse a BGB : Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB b. 518 I 1 BGB Anwendbarkeit Schenkungsvertrag wurde hier nach Vollzug geschlossen => Formfreie Handschenkung gem. 516 I BGB? Keine Handschenkung, weil 518 I 1 BGB nur auf Schenkungsversprechen abstellt: Dieses wurde vor Vollzug abgegeben => Anwendbarkeit (+) Aber Heilung des Formmangels gem. 518 II BGB durch Erhalt der Forderung mit dem Tod des T E. Ergebnis Schenkung als Rechtsgrund wirksam Gegenanspruch des R aus 812 I 1 Fall 1 BGB (-) Anspruch der N gegen R aus 985 BGB (+) Richard Rachlitz # 11

12 : Abwandlung Anspruch des S gegen R aus 985 BGB S = Inhaber der Forderung aus 488 I 2 BGB? Übergang auf den Erben S gem I BGB (-), da N die Forderung erst mit dem Tod des T erworben hätte, diese also infolge Vorversterbens nicht Teil ihres Nachlasses ist Auslegung der Vereinbarung im Deckungsverhältnis mit B, 133, 157 BGB 2069 BGB (-), da Vertrag unter Lebenden Für Benennung eines Ersatzbegünstigten durch T gegenüber B ist nichts ersichtlich Forderung fällt nach Tod des T in dessen Nachlass Kein Anspruch des S gegen R aus 985 BGB Richard Rachlitz # 12

13 A. Anspruch R gegen N auf Herausgabe der Wertpapiere I. Anspruch aus 985 BGB Inhaberpapier = Sache isd 90 BGB 1. Ursprünglicher Eigentümer: T 2. Eigentumsübertragung im Wege der Universalsukzession auf R, 1922 I BGB 3. Verlust des Eigentums gem. 929 S. 1, 931 BGB an N? a. Eigentumsübertragung an verwahrten Inhaberpapieren Mittelbarer Besitz des Depotkunden 929 S. 1, 931 ivm 870 BGB Richard Rachlitz # 13

14 A. Herausgabe des Wertpapierdepots I. Aus 985 BGB 1. Ursprünglich: T BGB: R S. 1, 931 BGB a. Eigentumsübertragung b. Einigung zwischen R und N Vertretung des R durch H gem. 164 BGB aa. Bestand der Vertretungsmacht Verfügungs- und Verpflichtungsvollmacht bzgl. der Wertpapiere, 167 I BGB P: Erbrechtliche Formvorschriften? Vollmacht wird an dieser Stelle nur als Verfügungsvollmacht relevant => 2301 BGB an sich (-) Aber: 139 BGB => wenn als Verpflichtungsvollmacht nichtig, auch als Verfügungsvollmacht nichtig Dafür: 2301 BGB findet auf Vertretergeschäft keine Anwendung, da normale Schenkung unter Lebenden => Zur Verwirklichung des Zwecks wenigstens analoge Anwendung auf Vollmacht Vollmachtserteilung wirkt wie Vermächtnis Richard Rachlitz # 14

15 A. Herausgabe des Wertpapierdepots I. Aus 985 BGB 1. Ursprünglich: T BGB: R S. 1, 931 BGB a. Eigentumsübertragung b. Einigung zwischen R und N aa. Bestand der Vertretungsmacht Dagegen (h.m.): 2301 BGB passt nicht, weil Erbe, nicht Erblasser Vertragspartei wird wirkt nicht wie Vermächtnis, da aus Vollmacht kein Anspruch des Dritten Vollmacht grds. formfrei ( 167 II BGB) Tod des T hindert Wirksamkeit nicht, 168 S. 1 ivm 672 S. 1 BGB bb. Umfang der Vertretungsmacht Vollmacht deckt die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte Missbrauch der Vertretungsmacht? H.M.: (-), da 168 S. 1, 672 S. 1 BGB Erblasserwille c. Abtretung des Herausgabeanspruchs d. Verfügungsbefugnis des R 4. Ergebnis: Anspruch aus 985 BGB (-) Richard Rachlitz # 15

16 A. Herausgabe des Wertpapierdepots I. Aus 985 BGB II. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB 1. Etwas erlangt: Eigentum und mittelbaren Besitz (+) 2. Durch Leistung (+) 3. Ohne Rechtsgrund (-) 4. Ergebnis: Anspruch (-) B. Herausgabe der Brosche I. Anspruch aus 985 BGB 1. Eigentumserwerb der N a. Einigung mit R, vertreten durch H, 164 BGB Unwirksamkeit der Vollmacht der H schon deshalb (-), weil insofern reine Verfügungsvollmacht, da T den Schenkungsvertrag noch selbst mit N abgeschlossen hat b. Übergabe durch H als Besitzdienerin ( 855 BGB) c. Verfügungsbefugnis des R Richard Rachlitz # 16

17 A. Herausgabe des Wertpapierdepots B. Herausgabe der Brosche I. Aus 985 BGB II. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB 1. Etwas durch Leistung erlangt 2. Ohne Rechtsgrund a. Einigung über eine Schenkung von Todes wegen Schenkungsvertrag bzgl. Brosche noch mit T selbst zu dessen Lebzeiten geschlossen Überlebensbedingung wohl ja; Erfüllung sollte erst nach dem Tod eintreten (a.a. vertretbar) b. Formnichtigkeit, 125 S. 1, 2301 I 1 BGB aa. Form: 2276 BGB nicht beachtet bb. Heilung ( 2301 II BGB): Lebzeitiger Vollzug? Str. bei unwiderruflicher Vollmacht M.M. (+): alles Erforderliche getan H.M. (-): technisch kein lebzeitiges Vermögensopfer III. Ergebnis: Anspruch R gegen N aus 812 I 1 Fall 1 BGB (+) Richard Rachlitz # 17

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