Geschäftsordnung für die individuellen Teilhabekonferenzen im Landkreis Bad Kreuznach

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1 1 Geschäftsordnung für die individuellen Teilhabekonferenzen im Landkreis Bad Kreuznach 1 Allgemeines Der Landkreis Bad Kreuznach hat bereits seit 2001 Teilhabekonferenzen für erwachsene Menschen mit körperlich, geistigen und/oder seelischen Behinderungen, Kindern mit körperlich und/oder geistigen Behinderungen und für die sogenannten Arbeitgebermodelle eingerichtet. 2 Ziele und Aufgaben der Teilhabekonferenz Die wesentliche Funktion der Teilhabekonferenz besteht darin, eine effektive und effiziente sowie fachlich sich auf dem aktuellen Stand befindende verantwortbare, wirtschaftliche Umsetzung von Hilfen für Menschen mit Behinderung im Landkreis Bad Kreuznach sicherzustellen. Im Einzelnen kommen der Teilhabekonferenz folgende Aufgaben zu: a) (personenbezogene) Aufgaben: ÄÅ Vorstellung und fachliche Klärung des individuellen Teilhabebedarfs ÄÇ Klärung der Leistungserbringung ÄÉ Entscheidung durch den Leistungsträger ÄÑ Festlegung der koordinierenden Bezugsperson ÄÖ Festlegung der erneuten Vorstellung b) strukturelle bzw. versorgungsbezogene Aufgaben für den individuellen Einzelfall ÄÜ Bereitstellung personenzentrierter, ziel- und passgenauer Hilfen Äá Sicherstellung der Versorgungsverpflichtung für jeden Einzelfall Äà Gewährleistung verbindlicher Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern Äâ Ää Äã Feststellung von Versorgungsengpässen und lücken sowie Überversorgung Strukturelle versorgungsbezogene Aufgaben, die sich aus Einzelfällen ergeben, werden über die Sitzungsleitung der Amtsleitung des Leistungsträgers bekannt gegeben. Der Leistungsträger wird die jeweils zuständigen Gremien informieren (z. B. regionale Teilhabeplanung, PSAG, Psychiatriebeirat, Sozialausschuss) Empfehlungen zu strukturellen und versorgungsbezogenen Aufgaben können erarbeitet werden Die Teilhabekonferenz befasst sich mit sämtlichen Anträgen auf Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (siehe Punkt 8.1). Ausnahmen: Frühförderung, stationäre Sprachheilbehandlung, medizinische Rehabilitation insbesondere bei Drogenentwöhnung/-therapie nach Haftentlassung, Werkstatt für behinderte Menschen; Budget für Arbeit, Hilfsmittelversorgung. Sie trifft eine Empfehlung für die Leistungserbringung auf der Grundlage des Individuellen Teilhabeplans (in seiner jeweils gültigen Fassung) und gibt verbindliche Vorschläge nach Art, Inhalt, Ziel und Umfang der erforderlichen Hilfe ab. Über die vorgeschlagene zu erbringende Hilfe entscheidet der Leistungsträger.

2 2 3 Vorsitz und Leitung Die Teilhabekonferenz wird vom Leistungsträger geleitet. 4 Aufgaben der Sitzungsleitung Die Aufgaben der Sitzungsleitung sind im Verfahren (Punkt 8.2) festgelegt. 5 Mitglieder/Teilnehmer In der Teilhabekonferenz sind folgende Mitglieder vertreten: Äå Sitzungsleitung = Leistungsträger Äç die zu beratenden Personen (leistungsberechtigte Person), der es frei steht, eine Person ihres Vertrauens hinzu zu ziehen Äé die gesetzlichen VertreterInnen Äè die Leistungserbringer des Landkreises Bad Kreuznach für die entsprechende Behindertengruppe gemäß der dieser Geschäftsordnung beigefügten Anlage ständige und wechselnde Leistungserbringer Äê beratende Dienste, z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst, Sozialdienst der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung Weitere Teilnehmer wie z. B.: Jugendamt, Amtsarzt/-ärztin, VertreterIn einer Klinik, Pflegedienst/-stützpunkt, VertreterIn der ARGE, MOB, Leistungserbringer außerhalb des Landkreises Bad Kreuznach werden bei Bedarf durch die Sitzungsleitung eingeladen. Die für die Mitglieder teilnehmenden Personen müssen Entscheidungsbefugnis haben. Es soll eine Kontinuität dieser Personen in der Teilhabekonferenz gewährleistet sein. 6 Sitzungsfrequenz und Sitzungsort Die Teilhabekonferenz tagt in regelmäßigen Zeitabständen. Die Termine und der Sitzungsort werden 6 Monate im Voraus mitgeteilt. Die Termine der individuellen Teilhabekonferenzen für Eingliederungshilfen für Kinder und für die sogenannten Arbeitgebermodelle werden wegen der Besonderheit der Einzelfälle kurzfristig mitgeteilt. 7 Wahrung der Rechte der Menschen mit Behinderung Die Menschen mit Behinderung, für die ein Individueller Teilhabplan erstellt wird und/oder eine Person ihres Vertrauens, haben das Recht, an der Teilhabekonferenz teilzunehmen und ihre Sicht der Dinge darzustellen und zu vertreten. Im Rahmen der gemeinsamen (prozesshaften) Erstellung des Individuellen Teilhabeplans ist die Beteiligung des Antragstellers sicherzustellen. Den Antragstellern ist der Zweck der Datenerhebung mitzuteilen und ebenfalls zu erläutern, dass der Individuelle Teilhabeplan in der Teilhabekonferenz erörtert wird.

3 3 Es ist vom Antragsteller eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht einzuholen, die es erlaubt, die personenbezogenen Daten der Antragsteller in der Teilhabekonferenz zu dem o.g. Zweck zu schildern. Die Entbindung der Schweigepflicht ist von derjenigen Stelle einzuholen, die den Individuellen Teilhabeplan erstellt. Die Mitglieder/Teilnehmer der im Sinne von Punkt 5 der Teilhabekonferenz werden schriftlich zur Einhaltung der Schweigepflicht verpflichtet. 8 Verfahren Teilhabeplanung 8.1 Verfahren im Einzelfall Schritte der Teilhabplanung Die Umsetzung der Teilhabeplanung erfolgt im Rahmen folgender Arbeitsschritte: 1. Die eine Leistung gem. 53 ff. SGB XII nachfragende Person wendet sich entweder an einen Leistungsträger, einen Leistungserbringer oder einen sonstigen Dienst. Sofern der zuständige Leistungsträger nicht unmittelbar angesprochen/kontaktiert wird, informieren die Leistungserbringer oder die sonstigen Dienste ihn unverzüglich. 2. Der Leistungsträger prüft die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nach 53 ff. SGB XII für die unter Punkt 2 genannten Personen hinsichtlich a) seiner Zuständigkeit b) der Zugehörigkeit zum Personenkreis (medizinische Stellungnahme) c) der wirtschaftlichen Bedürftigkeit. 3. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Leistungsträger mit der Gesamtplanung nach 58 SGB XII. Er gibt die Teilhabeplanung als integralen Bestandteil der Gesamtplanung mit Hilfe des Individuellen Teilhabeplans in Auftrag oder führt sie eigenständig durch. Für die Erstellung des Individuellen Teilhabeplans kommen vorrangig die Leistungserbringer, der Allgemeine Sozialdienst (ASD), die Sozialpsychiatrischen Dienste bei den Gesundheitsämtern oder Beratungsstellen z. B. der Selbsthilfe, aber auch der Leistungssuchende in Betracht. Hierbei sind die datenschutzrelevanten Belange im Teilhabeprozess mit den hilfesuchenden Personen zu erörtern. 4. Mit der Beauftragung der Teilhabeplanung durch den Leistungsträger erfolgt die Vormerkung für die Teilhabekonferenz, gleichzeitig die Fristsetzung zur Vorlage des Individuellen Teilhabeplans beim Leistungsträger und die Information an den Sozialpsychiatrischen Dienst bzw. des Sozialdienst der Eingliederungshilfe, je nach interner Zuständigkeit. 5. Nach fristgerechter Vorlage des Individuellen Teilhabeplans prüft der Leistungsträger a) den vorgetragenen Bedarf und die vorgeschlagenen Leistungen b) mögliche vorrangige Leistungsträger der notwendigen Hilfen. 6. Der Leistungsträger bringt den Antrag (den Individuellen Teilhabeplan) in die Teilhabekonferenz ein.

4 4 7. In der Teilhabekonferenz erfolgt die a) Vorstellung und fachliche Klärung des individuellen Teilhabebedarfs b) Klärung der Leistungserbringung c) Entscheidung durch den Leistungsträger d) Festlegung der koordinierenden Bezugsperson e) Festlegung der erneuten Vorstellung und Vorlage des fortgeschriebenen Teilhabeplans 8. Kann in Ausnahmefällen wegen der Dringlichkeit einer Angelegenheit eine Beratung in der nächsten Sitzung der Teilhabekonferenz nicht abgewartet werden und liegt noch kein Individueller Teilhabeplan vor, entscheidet der Leistungsträger vorläufig entsprechend der Dringlichkeit über die notwendigen Maßnahmen. Die Angelegenheit ist in der nächsten Teilhabekonferenz wie unter Punkt 7 beschrieben aufzugreifen. 8.2 Verfahren zur Teilhabekonferenz Die Teilhabekonferenz wird von einem unter Punkt 3 genannten Mitarbeiter geleitet. Die Mitglieder/Teilnehmer der Teilhabekonferenz (s. Punkt 5) werden durch die Sitzungsleitung spätestens eine Woche vor dem Termin eingeladen. Die Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor dem Termin (per ) an die laut Anlage Ständige Mitglieder im Bereich der Leistungserbringer für erwachsene Menschen mit Behinderung im Landkreis Bad Kreuznach versandt. Angelegenheiten von Personen, die nicht in der Tagesordnung vermerkt sind, werden nicht besprochen. Die Möglichkeit der Teilnahme der Äë zu beratenden Personen, denen es frei steht, eine Person ihres Vertrauens hinzu zu ziehen Äí Äì gesetzlichen Vertreter Leistungserbringer für die Region laut Anlage Ständige Mitglieder im Bereich der Leistungserbringer für erwachsene Menschen mit Behinderung im Landkreis Bad Kreuznach (zukünftig nach Abschluss des Rahmenvertrags die Leistungserbringer, mit denen eine Leistungsvereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen ist) Äî beratende Dienste Äï Leistungsträger Äñ (...) wird durch den Leistungsträger durch Versendung von Einladungen zu der jeweiligen individuellen Teilhabekonferenz sichergestellt. Die Sitzungsleitung erstellt in allen Fällen ein Ergebnisprotokoll und leitet dieses an die laut Anlage Ständige Mitglieder im Bereich der Leistungserbringer für erwachsene Menschen mit Behinderung im Landkreis Bad Kreuznach jeweils für den für sie zutreffenden Einzelfall weiter. Die nicht ständigen Leistungserbringer der Teilhabekonferenz erhalten jeweils für den für sie zutreffenden Einzelfall ein Ergebnisprotokoll. Protokolle über versorgungsbezogene und strukturelle Aufgaben werden an alle laut Anlage Ständige Mitglieder im Bereich der Leistungserbringer für erwachsene Menschen mit Behinderung im Landkreis Bad Kreuznach weiter geleitet.

5 5 Die Teilhabekonferenz kann durch Fallkonferenzen unter Beteiligung der Betroffenen vorbereitet werden. Unstrittige Fälle im stationären Bereich, bei denen der Bedarf seit Jahren unverändert ist und keine Veränderung zu erwarten ist, werden durch Fallkonferenzen vorbereitet. Es erfolgt dann kurze Vorstellung in der Teilhabekonferenz. Kann wegen der Dringlichkeit einer Angelegenheit eine Beratung in der nächsten Sitzung der Teilhabekonferenz nicht abgewartet werden und liegt noch kein Individueller Teilhabeplan vor, entscheidet der Leistungsträger entsprechend der Dringlichkeit über die notwendigen Maßnahmen. Die Angelegenheit ist in der nächsten Teilhabekonferenz aufzugreifen. 9 Änderung der Geschäftsordnung Erforderliche Änderungen der Geschäftsordnung können in Abstimmung mit den Mitgliedern der Teilhabekonferenz durch den Leistungsträger in einer gesonderten Sitzung vorgenommen werden. 10 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung der Teilhabekonferenz des Landkreises Bad Kreuznach tritt am in Kraft.

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