Weisungen Reiter- und Fahrerbrevet
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- Andreas Kästner
- vor 8 Jahren
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1 Gültig ab 1. Mai 2014 Ergänzt mit Jugendfahrerbrevet am Der Einfachheit halber wurde fast nur die männliche Form benutzt. Es versteht sich von selbst, dass die Gleichstellung von Mann und Frau vollumfänglich respektiert wird. Begriffsabgrenzung - Organisator Organisiert den Kurs und ist Ansprechperson für die administrativen Abläufe mit dem SVPS (kann gleichzeitig auch Instruktor sein.) - Instruktor Erteilt den Unterricht (Brevet-Kurs) und ist zuständig für die Präsenzkontrolle (kann gleichzeitig auch Organisator sein) Profil gem. SVPS Reglement. - Richter (A-Richter (Chefrichter) und B-Richter) Nimmt die Prüfung ab und vergibt die Noten (Profil gem. SVPS Reglement). - Kandidat
2 1. Voraussetzung für die Durchführung von Brevetkursen / Brevetprüfungen 1.1 Berechtigung zur Durchführung von Kursen und Prüfungen Wer über die erforderliche Ausbildung gemäss den nachstehend aufgeführten Anforderungen und die nötige Infrastruktur (Betrieb/Plätze/Material) verfügt, kann Brevetkurse durchführen bzw. instruieren. 1.2 Zugelassene Instruktoren Als Instruktoren für den gesamten Ausbildungsstoff sind zugelassen (sofern diese die entsprechenden Ausbildungskurse besucht haben): Experte und Expertin der Pferdebranche mit eidgenössischem Diplom / eidgenössisch diplomierter Reitlehrer/in Spezialistin und Spezialist der Pferdebranche mit eidgenössischem Fachausweis / Bereiter mit Berufsprüfung / Bereiter 1. Klasse Pferdefachperson EFZ / Bereiter EFZ Vereinstrainer SVPS, SWRA, IPV-CH / J+S Leiter B Fahrinstruktor, der durch das LT Fahren SVPS ernannt und dem Verantwortlichen Grundausbildung (Brevets) gemeldet wurde. Zusätzlich als Instruktor für das Kapitel Erkrankungen sind zugelassen: Tierarzt Hufschmied EFZ Pferdesamariter Zusätzlich als Instruktor für das Kapitel "Erste Hilfe" sind zugelassen: Arzt Instruktor des Schweiz. Samariterbundes Instruktor des Sanitätspolizeikorps 1.3 Infrastruktur & Sicherheit Für die Infrastruktur und Sicherheit sind die Hinweise gemäss Unfallprävention Pferdesport (siehe Anhang 1) massgebend. 1.4 Mindestanzahl von Kandidaten für die Durchführung einer Brevetprüfung Für die Prüfung müssen mindestens 10 (Reiterbrevet) bzw. 8 (Fahrerbrevet inkl. Jugendfahrerbrevet) Kandidaten angemeldet werden, wobei in jedem Fall ein Minimum von 8 Kandidaten Reiterbrevet und 6 Kandidaten Fahrerbrevet eingehalten werden müssen. 1.5 Kosten Die Kosten für die Teilnahme am Kurs sind Sache des Organisators. Er bestimmt den entsprechenden Betrag. Für die Prüfungsgebühr (Kursmaterial inklusive) fallen CHF pro Kandidat an. Die Differenzkosten im Fall einer Teilnahme von weniger als 10 (Reiten) bzw. 8 (Fahren) Kandidaten an der Prüfung sind vom Organisator zu übernehmen und kosten pro fehlenden Teilnehmer (z.b. 8 x x = Total: CHF ) Weisungen Brevet / / 8
3 2. Voraussetzungen für die Teilnahme der Kandidaten & Pferde an einer Brevetprüfung 2.1 Reiter-/Fahrerbrevetkandidat a) Reiterbrevet: kein Mindestalter b) Fahrerbrevet: nach Vollendung des 14. Altersjahres c) Jugendfahrerbrevet: nach Vollendung des 10. Altersjahres bis zur Vollendung des 14. Altersjahres 2.2 Kandidat mit ausländischem Diplom Zum Brevet adäquate ausländische Diplome werden durch die Geschäftsstelle SVPS (Lizenzen/Brevet) auf Antrag geprüft. 2.3 Kandidat für das Fahrerbrevet mit abgeschlossenem Reiterbrevet, Spring- oder Dressurlizenz Inhaber eines Reiterbrevets oder einer Dressur- bzw. Springlizenz absolvieren nur noch die praktische Prüfung. Kosten: CHF 60.- (Prüfungsgebühr + Kapitel von Fachrichtung, kein Ordner) 2.4 Kandidat für das Reiterbrevet mit abgeschlossenem Fahrerbrevet oder mit Fahrlizenz Inhaber eines Fahrerbrevets oder einer Fahrlizenz absolvieren nur noch die praktische Prüfung. Kosten: CHF 60.- (Prüfungsgebühr + Kapitel von Fachrichtung, kein Ordner) 2.5 Pferde und Ponys Zugelassen sind Pferde und Ponys, deren Ausbildungs- und Gesundheitszustand den Prüfungsanforderungen genügen. Das gleiche Pferd oder Pony darf an einer Brevetprüfung maximal dreimal eingesetzt werden. Der Chefrichter (A Richter) kann einen Pferdewechsel erlauben, grundsätzlich wird die gesamte Prüfung mit dem gleichen Pferd/Pony absolviert. 3. Anmeldung für die Organisation einer Brevetprüfung 3.1 Voranzeige der Brevetprüfung Der Organisator meldet das provisorische Prüfungsdatum der Geschäftsstelle als Voranzeige bis 2 Monate vor der Prüfung (Poststempel wird NICHT akzeptiert! / Es werden keine Ausnahmen gemacht!). Nach Eingang der Voranzeige erhält der Organisator die Richterzuteilung schriftlich mitgeteilt. 3.2 Definitive Anmeldung Das definitive Anmeldeformular für Organisatoren ist 20 Tage vor der Prüfung an die Geschäftsstelle einzureichen. Dabei ist auch der ausgewählte B-Richter (siehe Punkt 5.2) der Geschäftsstelle des SVPS zu melden. 3.3 Datenübersicht Spätester Meldetermin Frühster Prüfungstermin Spätester Meldetermin Frühster Prüfungstermin 31. Januar 1. April 31. Juli 1. Oktober 28. / 29. Februar 1. Mai 31. August 1. November 31. März 1. Juni 30. September 1. Dezember 30. April 1. Juli 31. Oktober 1. Januar 31. Mai 1. August 30. November 1. Februar 30. Juni 1. September 31. Dezember 1. März Weisungen Brevet / / 8
4 4. Prüfung (Prüfungsinhalt und Ausrüstung) 4.1 Prüfungsinhalt Allgemeiner Teil Zu prüfen ist eine Auswahl aus den Themen (gemäss Leitgedanken klassisches Reiten, Westernreiten, Gangpferdereiten, Fahren) - Allgemeiner Umgang - Kenntnisse am Pferd - Aufstellen und Vorführen - Einstieg Bodenschule - Theoretische Kenntnisse Praktische Prüfung Reiten in Gruppen von 4-7 Reitern, markiertes Viereck max. 20 x 40m gemäss DR/SVPS. Grössere Reitflächen müssen abgegrenzt werden. Gemäss Leitgedanken der jeweiligen Fachrichtung gelten folgende Prüfungsinhalte: klassisches Reiten - Vorbereitung, Auf- und Absitzen, Steigbügelrichten - Figuren reiten - Dressursitz in allen Gangarten - Cavaletti treten, Springen - Einwirkung, korrekte Anwendung der Hilfen - Zäumen / Satteln / Beinschutz Gangpferdereiten - Vorbereiten, Auf- und Absitzen, Steigbügelrichten - Figuren reiten - Grundsitz in allen Gangarten - Überwinden einfacher Hindernisse - Einwirkung, korrekte Anwendung der Hilfen - Zäumen / Satteln / Beinschutz Westernreiten - Vorbereitung Auf- und Absitzen, Steigbügelrichten - Gruppenreiten - Horsemanship - Trail - Grundsitz in allen Gangarten - Zäumen / Satteln / Beinschutz Fahren - Fahrlehrapparat / Leinenverschnallbrett - Geschirrkunde Wagenkunde - Aufschirren des Prüfungsgespannes - An- und Ausspannen - Aufsitzen, Absteigen, Anfahren, Anhalten - Anwendung der Stimm-, Leinen- und Peitschenhilfe - Fahren im Verkehr - Fahren von vorgeschriebenen Figuren und Lektionen (auf Platz von mind. 20x40m) Weisungen Brevet / / 8
5 Jugendfahrerbrevet Analog Fahrerbrevet, aber anstelle von Fahren im Verkehr Fahren eines vorgegebenen Parcours im Schritt und Trab auf einem eingezäunten Platz von mindestens 40 x 60 m. Nach Vollendung des 14. Altersjahres bis zur Vollendung des 20. Altersjahres kann der Inhaber eines Jugendfahrerbrevets das Fahren im Verkehr absolvieren und erwirbt damit das Fahrerbrevet. 6 Monate nach Vollendung des 14. Altersjahres verliert das Jugendfahrerbrevet seine Gültigkeit. 4.2 Anzug und Ausrüstung für die Prüfung Praktische Reiterprüfung (klassisches Reiten) - Reithose mit Reitstiefel, Jodphurs mit Stiefeletten, Reithose mit Stiefeletten und Minichaps - Reitjacke oder anliegender Pullover - Reithelm mit Dreipunktbefestigung - Rückenschutz empfohlen - Handschuhe empfohlen - Sporen sind nicht erlaubt, Gerte fakultativ - Zäumung: Es sind nur Trensen erlaubt, welche in den Brevetunterlagen aufgeführt sind - Spring-, Vielseitigkeits- oder Dressursattel - Als Hilfszügel ist nur das gleitende Martingal erlaubt - Gut leserliche Startnummern am Rücken oder beidseitig aussen an Stiefel oder Chaps Praktische Reiterprüfung (Gangpferdereiten) - Reithose mit Reitstiefel, Jodphurs mit Stiefeletten, Reithose mit Stiefeletten und Minichaps - Reitjacke oder anliegender Pullover - Reithelm mit Dreipunktbefestigung - Rückenschutz empfohlen - Handschuhe obligatorisch - Sporen sind nicht erlaubt, Gerte fakultativ, - Für Islandpferdereiter Trensenzäumung gemäss API CH, einfache Prüfungen Islandpferdegerechte Sattlung - oder dem Reitstil und dessen Reglement entsprechend - Gut leserliche Startnummern am Rücken oder beidseitig aussen an Stiefel oder Chaps Praktische Reiterprüfung (Westernreiten) Gemäss SWRA Regelbuch zwingend: - Saubere Westernbekleidung - Langärmliges Hemd/Bluse oder Pullover - Westernstiefel oder Westernstiefeletten, die über den Fussknöchel reichen - Reithelm mit Dreipunktbefestigung - Rückenschutz empfohlen - Handschuhe empfohlen - Sporen oder Gerte erlaubt - Geeignete enganliegende Reitjacke bei schlechtem oder kaltem Wetter - Gut leserliche Startnummern am Rücken oder beidseitig am Pad befestigt. Weisungen Brevet / / 8
6 Zäumung (ist nicht abhängig vom Alter des Pferdes) - Bosal: zweihändige Zügelführung - Snaffle Bit: zweihändige Zügelführung - Bit: einhändige Zügelführung Es sind keine Hilfszügel, Hilfsmittel und Nasenbänder gestattet. Alles was in diesem Kapitel nicht geregelt ist, wird nach aktuellem Regelbuch SWRA entschieden Praktische Fahrerprüfung - Für Fahrerkandidaten müssen Aufmachung und Anzug sauber und ordentlich sein - Kopfbedeckung und Handschuhe sind obligatorisch - Jugendfahrerbrevet Helm mit Dreipunktbefestigung obligatorisch - Bockdecke fakultativ 5. Richter (Auswahl & Einsatz) 5.1 Richter Zur Abnahme der Prüfung zugelassen sind offizielle Richter gemäss den Profilen für SVPS A- Richter (Chefrichter) und B-Richter. 5.2 Zuteilung Der A-Richter (Chefrichter) wird durch die Geschäftsstelle SVPS zugeteilt, der B-Richter ist durch den Organisator auszuwählen und mit der definitiven Anmeldung der Prüfung der Geschäftsstelle SVPS zu melden. Reiterbrevetprüfung: bis 18 Kandidaten: 1 A- und 1 B-Richter ab 19 Kandidaten: 1 A- und 2 B-Richter ab 25 Kandidaten: nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle SVPS Fahrerbrevetprüfung: bis 8 Kandidaten: 2 Richter; 1 Chefrichter wird durch die Geschäftsstelle SVPS eingesetzt ab 9 Kandidaten: 3 Richter; 1 Chefrichter wird durch die Geschäftsstelle SVPS eingesetzt ab 13 Kandidaten: 4 Richter; 1 Chefrichter wird durch die Geschäftsstelle SVPS eingesetzt ab 25 Kandidaten: nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle SVPS Einschränkungen - Der Richter A (Chefrichter) wird nicht regelmässig beim gleichen Veranstalter/Organisator eingesetzt. - Der Instruktor wird nicht als Richter eingesetzt. Ebenfalls darf kein Familienmitglied des Instruktors als Richter eingesetzt werden Reiten: Die praktische Prüfung sowie der Allgemeine Teil sind durch beide Richter gemeinsam zu beurteilen. Bei Reiterbrevetprüfungen ab 19 Kandidaten kann der zweite B-Richter bei einer Gruppe den Allgemeinen Teil (praktisch und theoretisch) prüfen, während die anderen beiden Richter das Reiten richten. Fahren: Die Beurteilung der Kandidaten wird in allen Prüfungsteilen des Fahrerbrevets durch jeweils einen der Fahrerbrevetrichter vorgenommen. Weisungen Brevet / / 8
7 6. Prüfungsabschluss 6.1 Bewertet werden - Praktische Prüfung (Reiten bzw. Fahren) - Allgemeiner Teil (praktisch und theoretisch) 6.2 Notenskala Praktische Prüfung / Allgemeiner Teil 5 = sehr gut 4 = gut 3 = genügend 2 = mangelhaft 1 = schlecht 0 = nicht ausgeführt Zum erfolgreichen Prüfungsabschluss muss der Kandidat in der Praktischen Prüfung und im Allgemeinen Teil je einen Notendurchschnitt 3 (genügend) erreichen. Bei der Fahrerprüfung Teil "Fahren im Verkehr" muss mind. die Note 3 erreicht werden, sonst gilt die gesamte praktische Fahrerprüfung als nicht bestanden. 6.3 Wartefristen bei Nichtbestehen der Prüfung a) Praktische Prüfung (Reiten/Fahren): b) Allgemeiner Teil: 3 Monate Kosten: CHF 50.- Der Kandidat, der anlässlich der Brevetprüfung einen Prüfungsteil nicht bestanden hat, kann den nicht bestandenen Teil nur innerhalb der nächsten 2 Jahre ab Prüfungsdatum wiederholen. Andernfalls ist die ganze Brevetprüfung zu wiederholen. 6.4 Auszeichnungen a) Brevet-Diplom b) Brevet-Anstecknadel (Pin) 6.5 Notenblätter Der Kandidat hat keine Einsicht in die Notenblätter der Prüfung. 7. Abschlussarbeiten für Richter 7.1. Richter A (Chefrichter) Spätestens 6 Tage nach der Prüfung hat der Richter A der Geschäftsstelle SVPS zuzustellen: a) Entschädigungsblatt für Richter (für die Überweisung muss je ein Einzahlungsschein pro Richter beigelegt werden) b) Richterblätter der Kandidaten mit eingetragenem Resultat und Unterschriften der Richter c) Überzähliges Material (Diplome/Anstecknadeln/leere Prüfungsblätter) d) Prüfungsbericht: Der Richter A (Chefrichter) füllt zusammen mit den anderen eingesetzten Richtern nach jeder Prüfung einen Prüfungsbericht aus und bespricht diesen mit dem Organisator. Anschliessend stellt er den Bericht unterzeichnet von allen beteiligten Richtern und dem Organisator der Geschäftsstelle SVPS (Lizenzen/Brevet, Postfach 726, 3000 Bern 22) zu. Bemerkungen in den Allgemeinen Beurteilungen im Prüfungsbericht, werden von der Prüfungskommission bearbeitet. Weisungen Brevet / / 8
8 8. Verschiedenes 8.1 Versicherung Die Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache des Kandidaten. Der Organisator/Instruktor übernimmt für Schäden an Menschen, Pferden und Material keine Haftung. 8.2 Zuständige Organe Die Prüfungskommission (PKO) behält sich vor, durch Kontrollorgane die Brevetprüfungen kontrollieren zu lassen. Diese Kontrollorgane sind berechtigt, die Unterlagen zu prüfen, Änderungen vornehmen zu lassen sowie Anlagen und Organisation zu begutachten. 8.3 Rekurse Angefochtene Ergebnisse von Prüfungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzung von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Diese Bestimmungen ersetzen alle bisherigen und treten am in Kraft. Anhang 1 Unfallprävention Pferdesport Instruktoren sorgen für eine entsprechende Aus- und Weiterbildung. Brevetkandidaten werden in den Kursen auf unfallträchtige Situationen sensibilisiert. Leitende und Teilnehmende wenden unfallverhütende Massnahmen an und verhalten sich risikoarm im Umgang mit dem Pferd. Instruktoren sorgen dafür, dass geeignete Pferde für den Unterricht eingesetzt werden. Instruktoren sorgen dafür, dass die ethischen Grundsätze gegenüber dem Pferde eingehalten werden. Instruktoren sorgen dafür, dass die Ausrüstung von Pferd und Reiter/Fahrer korrekt und in einem einwandfreien Zustand ist. Instruktoren sorgen dafür, dass Schmuck und störende Accessoires abgelegt werden. Instruktoren sorgen dafür, dass die Infrastruktur den Sicherheitsnormen entspricht. Instruktoren sorgen dafür, dass die Brevetkandidaten eine gute konditionelle Substanz und eine optimale koordinative Kompetenz haben. Instruktoren sorgen dafür, dass die Brevetkandidaten eine gute Sturztechnik haben. Instruktoren sorgen dafür, dass bei Unfällen überlegt gehandelt wird. Reiter/Fahrer und Pferd müssen gesichert werden, damit es keine Folgeunfälle gibt. Weisungen Brevet / / 8
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