Regulierung von Kinderschäden
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- Heinz Mann
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1 Schadenschätzung Eine Einführung in das Fallbeispiel Urteil des BGer 4A_260/2014 Regulierung von Kinderschäden BGer 4A_260/2014 vom 8. September 2014 HGer ZH vom 16. April 2015 Besprechung der Urteile durch STEPHAN WEBER, HAVE 2015, S. 153 ff. 1
2 Verkehrsunfall am 25. Mai 1989 Spätere Klägerin damals 14 Monate alt Auf dem Bauernhof der Eltern von einem Lieferwagen auf der Höhe des Kopfes überrollt Schwerste Hirnverletzungen, dauerhaft pflegebedürftig, später keine Erwerbstätigkeit möglich Haftpflichtversicherung bringt vor: «Seine Haftung konkurriert mit einem sicher nicht leichten, sondern unverständlichen und daher groben Verschulden der Eltern und gesetzlichen sowie Prozessvertretern der Klägerin, wofür sie ihr direkt aus Verletzung ihrer Fürsorgepflicht (Art. 301 ZGB i.v.m. Art. 41 OR und Art. 60 SVG) haften, und für welches die Klägerin nach den Grundsätzen von Art. 32 ff. OR einzustehen hat.» 2
3 Berechnungsgrundlagen der Haftpflichtversicherung (erste Runde): Erwerbsdauer 44 Jahre Durchschnittl. Bruttoeinkommen: CHF Durchschnittl. Nettoeinkommen: CHF Rentenschaden: Quote von 50% bei einem mutmasslichen Bruttoeinkommen bei Pensionierung von CHF Berechnungsgrundlagen der Haftpflichtversicherung (zweite Runde): Durchschnittl. Nettoeinkommen: CHF Nach Abzug von Gewinnungskosten und IV-Rente: CHF Kapitalisierter Erwerbs(direkt-)schaden: CHF
4 (Teil-)Klage vom 31. Dezember 2010: Bisheriger Erwerbsschaden CHF 0.- Zukünftiger Erwerbsschaden CHF Rentenverkürzungsschaden CHF Bisheriger Pflegeschaden CHF AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige CHF Aufgelaufene Kosten CHF Genugtuung CHF Abzüglich Akontozahlungen CHF Total: CHF Negative Feststellungswiderklage der Haftpflichtversicherung Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF zu bezahlen und widerklageweise sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin als Schadenersatz und Genugtuung insgesamt nicht mehr als diesen Betrag schulde Anwendbarkeit der altrechtlichen ZPO ZH Sachliche Zuständigkeit des HGer für den Widerklageprozess verneint (vgl. BGer 4A_504/2011 vom 24. Februar 2012) 4
5 Teilvergleich anlässlich Referentenaudienz vom Juli 2012: Genugtuung inkl. Zins CHF Bisheriger Betreuungs- und Pflegeschaden bis inkl. Zins (nach Abzug der Akontozahlungen von CHF zzgl. Zins) CHF Aufgelaufene Kosten bis (Pflegeheim und Transportkosten inkl. Zins) CHF Total CHF Urteil vom 3. März 2014 Erwerbsschaden: CHF Annahmen des Gerichts Abgeschlossene Berufslehre Anschliessend zu 100% erwerbstätig Ab dem 25. Altersjahr reduzierte Erwerbsquote von 63% Ab dem 40. Altersjahr Erwerbsquote von 58% Ab dem 54. Altersjahr Erwerbsquote von 43% Einkommensermittlung aufgrund statistischer Werte Rentenschaden: CHF AHV-Beiträge als NE: CHF
6 Vor dem BGer Freie Überprüfung der vorinstanzlichen Schadenschätzung Kein Abstellen auf eine mit derjenigen der Geschwister vergleichbare Berufskarriere Keine Reduktion des Beschäftigungsgrades ab dem 25. Altersjahr Zukünftige Reallohnerhöhungen sind bei Abstellen auf Statistiken nach Altersklasse nicht berücksichtigt Beibehaltung Kapitalisierungszinssatz von 3,5% Vor dem HGer ZH («zweite Runde») Urteil vom 16. April 2015 Beschäftigungsgrad 100% Zukünftiger Erwerbs-Direktschaden: CHF Keine allgemeine Reallohnerhöhungen zugesprochen Die zwischen Männer- und Fraueneinkommen bestehenden Unterschiede werden mit jährlich 0.4% angeglichen, sodass noch während 250 Jahren eine Lohnungleichheit bestehen wird Rentenschaden: CHF ausgehend von einem Bruttoeinkommen vor Pensionierung von CHF , hypothetische Altersleistungen von 70% 6
7 Kosten der Verfahren Vorprozessual bis 1994 (von H3 übernommen): CHF Anwaltshonorar der Klägerin: Zivilprozess vor HGer ZH CHF Bundesgericht CHF (reduzierte) Parteientschädigung HGer CHF Kosten HGer ZH: CHF zu ¼ vs. ¾ Kosten BGer: CHF je zur Hälfte 7
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