Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH)

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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Hannover, den Ausgabe 3/07 Inhalt: 1. Änderung der Anlagen 1 und 2 der Gebühren und Entgeltordnung vom , veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 3/2000 Seite 2 Herausgeber: Redaktion: Der Präsident der Fachhochschule Hannover Präsidialbüro und Presse, Ricklinger Stadtweg 118, Hannover Tel.: 0511/ , praesidialbuero@fhhannover.de

2 Nr. 3/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 5 Anlage 1 Neufassung der Richtlinien der Fachhochschule Hannover für die Überlassung von Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen außerhalb ihrer gesetzlichen Aufgaben, vom , veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 3/ 2000 vom Überlassungsbedingungen 1 Vertragsschluss 1. Die Einrichtungen sowie Dienstleistungen der Fachhochschule Hannover können natürlichen oder juristischen Personen für wissenschaftliche, politische, kulturelle, sportliche, behördliche oder sonstige Zwecke auf Antrag vertraglich zu Nutzung überlassen werden. 2. Der Überlassungsvertrag setzt ein Vertragsangebot (Antrag) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck der Veranstalterin/des Veranstalters voraus. Dieses ist spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Überlassungstermin bei der Hochschule einzureichen und muss die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Anschrift der Veranstalterin/des Veranstalters, bei Organisationen auch der verantwortlichen natürlichen Person, b) die Bezeichnung des gewünschten Raumes/der gewünschten Einrichtungen, c) Tag, Uhrzeit und Dauer, während der die Einrichtungen genutzt werden sollen, d) den Gegenstand der Veranstaltung nach Thema, Titel, Inhalt oder Zweck, e) ggf. das Programm für die Veranstaltung und die Personen, die dabei mitwirken sollen, f) die Angabe, ob von den Teilnehmern der Veranstaltung ein Eintrittsgeld o.ä. erhoben wird, g) die Anzahl der als Teilnehmer eingeladenen, vorgesehenen oder erwarteten Personen, h) die Versicherung, dass die Veranstalterin/der Veranstalter diese Bedingungen kennen und sich Ihnen unterwerfen, i) Die Versicherung, dass die Veranstaltung nicht der Besteuerungspflicht unterliegt oder sie bei der zuständigen Dienststelle zur Besteuerung angemeldet ist. 3. Über die Überlassung von Einrichtungen entscheidet die Hochschulleitung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung von Einrichtungen besteht nicht. Die Überlassung kann von einer Sicherheitsleistung oder dem Nachweis einer VeranstalterHaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Insbesondere kann eine Überlassung von der Hochschule verweigert werden, wenn a) die Gefahr besteht, dass die Überlassung von Einrichtungen zu Schäden führen könnte oder im Vertragsangebot Angaben, auf die es für die Entscheidung über den Antrag auf Überlassung von Einrichtungen ankommt, unrichtig sind, b) eine Gefahr i.s. des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes besteht, c) die Themen der Veranstaltung den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwirklichen oder wenn zu strafbaren Handlungen aufgerufen wird, d) die Themen der Veranstaltung geeignet sind, das Ansehen der Hochschule zu beeinträchtigen. 4. Der Überlassungsvertrag bedarf der Schriftform; Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform. 5. Die Fachhochschule Hannover ist berechtigt, jederzeit aus wichtigem Grund von dem Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Der Ersatz von dadurch der Veranstalterin/dem Veranstalter etwa entstehenden Schäden wird ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein unvorhergesehenes Eigeninteresse an der überlassenen Einrichtung entsteht oder die unter Absatz 2 genannten Tatbestände nach Abschluss des Überlassungsvertrages bekannt werden. 6. Bei einem Rücktritt der Hochschule vom Überlassungsvertrag im Fall des Eigeninteresses erstattet sie der Veranstalterin/dem Veranstalter das gezahlte Entgelt. In allen Fällen des von der Veranstalterin/dem Veranstalter zu vertretenen Rücktritts sind die der Hochschule entstandenen Kosten zu erstatten. 7. Die Hochschule kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter verlangen, bei einer evtl. Werbung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorgesehenen Veranstaltung nicht um eine solche der Hochschule handelt. 2 Entgeltpflicht 1. Für die Überlassung von Einrichtungen, zusätzlichen Gegenständen und für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist von der Veranstalterin/dem Veranstalter ein Nutzungsentgelt zu entrichten. 2. Das Entgelt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller in Rechnung gestellt und ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 3 Rücktritt durch Veranstalter Tritt der Veranstalterin/dem Veranstalter von dem Vertrag zurück, ist der Hochschule eine Entschädigung in Höhe von 25 % der veranschlagten Kosten, die bei ordentlicher Durchführung der Veranstaltung entstanden wären, mindestens jedoch 25,00, auf Anforderung zu zahlen. Aufwendungen, die durch zum Rücktrittszeitpunkt bereits eingegangene Verpflichtungen entstehen, hat die Veranstalterin/der Veranstalter zu tragen. Ein Verschulden ist hierbei ohne Bedeutung. Bei einem besonderen Aufwand, der bereits für die Veranstaltung betrieben worden ist, kann die Hochschule stattdessen die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen. 4 Benutzungsbedingungen 1. Bei der Benutzung der Einrichtungen haben die Veranstalter die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die sicherheitspolizeilichen Bestimmungen einzuhalten. 2. Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Leitungsperson stattfinden. Diese ist

3 Nr. 3/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 3 von 5 für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. 3. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist verpflichtet, sich vor Beginn der Benutzung bei der Hochschule über den Zustand und die Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Einrichtung einschließlich der Zugangswege zu unterrichten. Die Hochschule bzw. die zuständigen Bediensteten sind vor Beginn der Veranstaltung auf etwaige Mängel schriftlich hinzuweisen. 4. Zur reibungslosen Abwicklung von größeren Veranstaltungen können die Gebäude bzw. Räume eine halbe Stunde vor Beginn geöffnet werden, wenn von der Veranstalterin/dem Veranstalter das nötige Aufsichts und Garderobenpersonal gestellt wird. 5. Die Einrichtungen sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und ihrer Bestimmung entsprechend sachgemäß benutzt werden. Eingriffe, Veränderungen und Ergänzungen an betriebstechnischen Einrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden. 6. Durch die Benutzung dürfen Veranstaltungen der Hochschule in keiner Weise gestört werden. 7. Dem Hauspersonal und den Beauftragten der Hochschule ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren; den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten, soweit sie sich auf das Nutzungsverhältnis beziehen. 8. Bei nicht unerheblichen Verstößen gegen diese Benutzungsbedingungen oder wenn Umstände eintreten, die eine Gefahr von Schäden für die Hochschule, die Veranstalterin/den Veranstalter oder Veranstaltungsteilnehmern darstellen können, kann die Hochschule von der verantwortlichen Leitungsperson (Nr. 2) verlangen, die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen. Die überlassenen Einrichtungen sind innerhalb einer halben Stunde zu räumen bzw. zurückzugeben. Die Pflicht zur Entrichtung des Entgelts bleibt bestehen. 9. Gehen die Verstöße oder die Gefahr von Einzelpersonen aus, so kann die Hochschule von der verantwortlichen Leitungsperson verlangen, dass die betreffenden Personen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 10. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Einrichtungen mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt bzw. zurückgegeben sind. 11. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Einrichtungen in ordentlichem Zustand zurückzulassen bzw. zurückzugeben. 5 Audiovisuelle Medien Bei Filmvorführungen müssen die Sicherheitsvorschriften für Lichtbildvorführungen beachtet werden. Bei von der Veranstalterin/dem Veranstalter eingebrachten Geräten sind die Bestimmungen über die Gerätesicherheit zu beachten. 6 Gebrauchsüberlassung an Dritte Die Antragstellerin/der Antragsteller ist zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung in anderer Form an Dritte nicht berechtigt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Hochschule zum Rücktritt vom Überlassungsvertrag. 7 Haftung, Schadensersatz, Gerichtsstand 1. Eine Haftung der Hochschule und ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die Personen, Personengruppen oder Organisationen aus der Benutzung oder der Beschaffenheit von überlassenen Einrichtungen erwachsen, ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Der Höhe nach wird die Haftung auf die Auftragssumme begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. 2. Für jeden Schaden an überlassenen Einrichtungen, der durch schuldhaftes Handeln der Veranstalterin/des Veranstalters, ihres/seines Personals oder von Teilnehmern an der Veranstaltung herbeigeführt worden ist, haftet die Veranstalterin/der Veranstalter der Hochschule. 3. Die Veranstalterin/der Veranstalter ist verpflichtet, die Hochschule und ihre Bediensteten, soweit diesen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art freizuhalten, die anlässlich der Benutzung überlassener Einrichtungen von Dritten erhoben werden können. 4. Sind juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine oder sonstige Personenmehrheiten Veranstalter, so haften für Entgelt und Schadensersatz gesamtschuldnerisch neben ihrem Vermögen auch die Unterzeichner des Vertrages persönlich gegenüber der Hochschule. 5. Schadensersatz an die Hochschule ist in Geld zu leisten; eine Frist zur Wiederherstellung des früheren Zustandes wird unbeschadet des Absatzes 6 nicht gewährt. 6. Werden Räume nach der Benutzung in extrem verschmutztem Zustand hinterlassen oder zurückgegeben, so kann die Hochschule von der Veranstalterin/dem Veranstalter verlangen, die Reinigung binnen sechs Stunden selbst vorzunehmen oder auf ihre/seine Kosten vornehmen zu lassen. Kommt die Veranstalterin/der Veranstalter diesem Verlangen innerhalb der genannten Frist nicht nach, kann die Hochschule die Reinigung auf Kosten der Veranstalterin/ des Veranstalters veranlassen. 8 Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Hochschule und die Veranstalterin/den Veranstalter ist Hannover. 9 Inkrafttreten Diese Überlassungsbedingungen treten mit Wirkung vom in Kraft.

4 Nr. 3/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 4 von 5 Anlage 2 Preisliste für die Nutzung von Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Fachhochschule Hannover Stand I. Entgelte für Dienstleistungen Für Dienstleistungen des Hochschulpersonals, das im Zusammenhang mit der Überlassung von Einrichtungen innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit in Anspruch genommen wird (z.b. Vorbereitung, Aufsicht, Folgearbeiten), ist ein Entgelt für jede angefangene Stunde zu entrichten. Folgende Personalkostensätze sind anzuwenden: Beschäfte des einfachen Dienstes Betrag/Stunde 35,00 des mittleren Dienstes 45,00 des gehobenen Dienstes 55,00 des höheren Dienstes 65,00 studentische Hilfskraft 15,00 II. Besondere Entgeltregelungen Neben den Entgelten für Dienstleistungen, die stets und unabhängig von der Veranstaltungsgruppe und Veranstaltungsart in voller Höhe zu entrichten sind, werden für die Nutzung von Einrichtungen Entgelte erhoben, die nach folgenden Veranstltungsgruppen und arten zu unterscheiden sind: 1) Veranstaltungsgruppe A Die Überlassung erfolgt entgeltfrei für Veranstaltungen der verfassten Studentenschaft sowie ihrer Organe und Gliederungen nach Maßgabe des 7 EntgeltO. Ferner sind entgeltfrei Veranstaltungen (Fachtagungen, Seminare), die im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Hochschule stehen; Veranstaltungen, die von wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischwissenschaftlichen Gesellschaften, Vereinigungen oder Hochschulfreundeskreisen getragen werden; Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen des Unterrrichts sowie von Behörden, Kirchen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit Gegenseitigkeit besteht; Veranstaltungen von ihrem Zweck nach auf den Hochschulbereich beschränkten und registrierten studentischen Vereinigungen, wenn die Veranstaltung diesem Zweck dient, sofern von dem Veranstalter keine Eintrittsgelder, Tagungsbeiträge, Standgebühren und dgl. erhoben werden. 2) Veranstaltungsgruppe B Veranstaltungen von oder zu Gunsten einer Organisation, die vom Finanzamt als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt ist; im allgemeinen Interesse liegende Veranstaltungen, die der Wissenschaft, Erziehung oder der allgemeinen oder politischen Bildung dienen (z.b. entsprechende Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen, Gewerkschaften, Behörden); Veranstaltungen registrierter studentischer Vereinigungen, soweit nicht in Veranstaltungsgruppe A; Veranstaltungen der verfassten Studentenschaft sowie ihrer Organe und Gliederungen, soweit nicht in Veranstaltungsgruppe A; 3) Veranstaltungsgruppe C Die Überlassung erfolgt zu einem ermäßigten Entgelt für Ein Entgelt in voller Höhe wird erhoben für die Nutzung von Rechnerräumen die Nutzung von Gegenständen/Geräten alle Veranstaltungen soweit sie nicht den Veranstaltungsgruppen A oder B zuzuordnen sind.

5 Nr. 3/2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 5 von 5 III. Entgelte für die Nutzung von Einrichtungen 1) Nutzungsentgelte für Räume und Plätze innerhalb der Öffnungszeiten je Tag, ggf. zzgl. Mehrwertsteuer Raum/Hörsaal Gruppe C Gruppe B bis 3 Std. 3 8 Std. über 8 Std. bis 3 Std. 3 8 Std. über 8 Std. bis 49 Plätze 50,00 80,00 100,00 25,00 40,00 50,00 ab 50 Plätze 90,00 150,00 180,00 45,00 75,00 90,00 ab 100 Plätze 120,00 200,00 240,00 60,00 100,00 120,00 ab 200 Plätze 180,00 400,00 470,00 90,00 200,00 235,00 Audimax 180,00 400,00 470,00 90,00 200,00 235,00 ab 300 Plätze 340,00 570,00 680,00 170,00 285,00 340,00 Aula 400,00 670,00 800,00 200,00 335,00 400,00 Raum 100 incl. Ausstattung 350,00 530,00 700,00 175,00 265,00 350,00 Atrium Expo Plaza 2 800, , ,00 400,00 670,00 800,00 Lichthof B.2.04 Ebene 2, Expo Plaza 2 270,00 450,00 540,00 135,00 225,00 270,00 je Ausstellungsfläche Ebene +1 bis +4, Expo Plaza 2 Hörsaal, Expo Plaza 2 Aula Blumhardtstr. Raum Blumhardtstr. incl. Technik + Nebenraum Requisite Gymnastikraum Blumhardtstr. Ausstellungsstand und ähnl. sonstige Veranstaltungen im Innen oder Zusätzliche Kosten: 200,00 350,00 400,00 100,00 175,00 200,00 620, , ,00 310,00 520,00 620,00 350,00 530,00 700,00 175,00 265,00 350,00 400,00 670,00 800,00 200,00 335,00 400,00 20,00 30,00 40,00 10,00 15,00 20,00 50,00 90,00 100,00 25,00 45,00 50,00 Sofern die Veranstaltungsdauer die Öffnungszeiten des jeweiligen Gebäudes überschreitet, ist werktags für jede angefangene Stunde außerhalb dieser Zeiten ein Entgelt in Höhe von 18,00 zu entrichten. Sollten Räume ausnahmsweise an Sonn und Feiertagen überlassen werden, beträgt das Entgelt 36,00 je angefangene Stunde. 2) Nutzungsentgelte für Rechnerräume innerhalb der Öffnungszeiten je Tag, ggf. zzgl. Mehrwertsteuer Anzahl Raum Rechner bis 3 Std. 3 8 Std. über 8 Std. DVRaum 8 136,00 224,00 256,00 DVRaum 9 153,00 252,00 288,00 DVRaum ,00 280,00 320,00 DVRaum ,00 336,00 384,00 DVRaum ,00 420,00 480,00 DVRaum ,00 560,00 640,00 DVRaum ,00 868,00 992,00 Zusätzliche Kosten: Sofern die Veranstaltungsdauer die Öffnungszeiten des jeweiligen Gebäudes überschreitet, ist werktags für jede angefangene Stunde außerhalb dieser Zeiten ein Entgelt in Höhe von 18,00 zu entrichten. Sollten Räume ausnahmsweise an Sonn und Feiertagen überlassen werden, beträgt das Entgelt 36,00 je angefangene Stunde. 3) Nutzungsentgelte für Gegenstände, ggf. zzgl. Mehrwertsteuer Geräte Mikrofonanlage Preis je Veranstaltungstag 50,00 OverheadProjektor 15,00 Beamer 80,00 4) In Einzelfällen oder in Kooperationsvereinbarungen kann die Hochschule abweichende Entgelte festsetzen. Werden Einrichtungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen genutzt, kann eine angemessene Pauschale festgesetzt werden. Das gleiche gilt für eine regelmäßige Nutzung an bestimmten Tagen während einer längeren Dauer. Beschluss des Präsidiums vom:

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