Kooperation Praxis - Schule
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- Birgit Möller
- vor 5 Jahren
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1 Ausbilder - Nachmittag - Fachschule Altenpflege, , B. Altmann Die generalistische Pflegeausbildung ab 2020 (gem. Pflegeberufereformgesetz vom ) Kooperation Praxis - Schule Was kommt auf uns zu?
2 Ab geltende Gesetze: 1.) Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) vom enthält das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) und - enthält den Beschluss über Änderungen zahlreicher Gesetze, z.b. Altenpflege- und Krankenpflegegesetz, SGB V, SGB XI... 2.) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom ) Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungs- Verordnung (PflAFinV) vom
3 Mögliche Berufsabschlüsse ab : für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
4 Gliederung der Ausbildung: ( 1 PflAPrV) theoretischer und praktischer Unterricht: praktische Ausbildung: 2100 Std Std. - Orientierungs-, Pflicht-, Vertiefungs- und weitere Einsätze - mind Std. beim Träger - Orientierungs- und Vertiefungseinsatz beim Träger (zur Stärkung der Verbindung zum Träger) - Vertiefungseinsatz im gewählten Versorgungsbereich à Stundentafel 5
5 Der Träger der praktischen Ausbildung: = Einrichtungen der ambulanten oder stationären Akut- und Langzeitpflege - SGB V zugelassene Krankenhäuser - SGB XI zugelassene stat. Pflegeeinrichtungen - SGB V + XI zugelassene ambul. Pflegeeinrichtungen ( 7 PflBG) schließt mit dem/der Auszubildenden den Ausbildungsvertrag ab ( 8, 16 PflBG) 6
6 Der Träger der praktischen Ausbildung: trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation ( 8, Abs.1 PflBG) kann schriftliche Änderungen des Ausbildungsvertrages vornehmen, z.b. bei Änderungen des Vertiefungseinsatzes (in beiderseitigem Einverständnis und bis spätestens zu dessen Beginn) ( 16 PflBG) 7
7 Der Träger der praktischen Ausbildung: betreibt selbst eine Pflegeschule ODER schließt mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag ab (für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts) gewährleistet über Vereinbarungen mit weiteren praktischen Einrichtungen, dass die vorgeschriebenen verschiedenen Einsätze entsprechend dem Ausbildungsplan zeitlich und sachlich gegliedert in der vorgegebenen Zeit durchgeführt werden ( 8, Abs.2 PflBG) 8
8 Der Träger der praktischen Ausbildung: kann durch Vereinbarung die Pflegeschule bevollmächtigen: - zum Abschluss des Ausbildungsvertrages - zur Einsatzplanung ( 8, Abs.1 PflBG) erstellt einen Ausbildungsplan (entsprechend dem schulinternen Curriculum) als Grundlage für die praktische Ausbildung ( 6, Abs.1 PflBG) arbeitet mit allen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Schulen entsprechend der Kooperationsverträge zusammen ( 6, Abs.1 PflBG) 9
9 Der Träger der praktischen Ausbildung: zahlt eine angemessene Ausbildungsvergütung ( 19, Abs.1 PflBG) stellt den Auszubildenden kostenlose notwendige Ausbildungsmittel zur Verfügung (Bücher, Instrumente...) ( 18, Abs.1 PflBG) hat die Lernenden für die Teilnahme an schulischen Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen freizustellen und auf Vorbereitungs- und Lernzeiten Rücksicht zu nehmen ( 18, Abs.1 PflBG) 10
10 Der Träger der praktischen Ausbildung: beteiligt sich an der Festlegung der Jahresnote für die praktische Ausbildung (durch die Schule im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung ) ( 6 PflAPrV) wirkt voraussichtlich am praktischen Teil der Zwischenprüfung mit beteiligt sich an der praktischen Abschlussprüfung im Vertiefungsbereich, Teil des Prüfungsausschusses ( 11 PflAPrV) unterstützt die Schule bei der (verpflichtenden) Praxisbegleitung ( 10, Abs. 1 PflBG) 11
11 Alle Praxiseinrichtungen: gewährleisten eine Praxisanleitung von mind. 10 % der praktischen Ausbildungszeit (in allen Einsatzorten) ( 6, Abs.1 PflBG; 4 PflAPrV) Qualifikation der Praxisanleiter/innen: während Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsätze: - mind. 2 Jahre Berufserfahrung als PFK und - PA-Befähigung (mind. 300 h WB) (Bestandschutz) und - mind. 24 h berufspädagogische Fortbildung pro Jahr während der weiteren Einsätze: - durch eine PFK (mit mind. 2 Jahren Erfahrung) ( 4, Teil 1 PflAPrV) 12
12 Die Pflegeschule: trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung ( 10, Abs. 1 PflBG) organisiert die Einsatzplanung und schließt Ausbildungsverträge ab (nur bei vereinbarter Bevollmächtigung durch den Ausbildungsbetrieb) ( 8, Abs.1 PflBG) 13
13 Die Pflegeschule: prüft, ob der Ausbildungsplan den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht... ansonsten muss Träger nachbessern... ( 10, Abs. 1 PflBG) erstellt den Ausbildungsnachweis anhand des Musterentwurfes vom Bundesinstitut für Berufsbildung ( 4, 57, Abs. 5 PflAPrV) überprüft anhand des von den Auszubildenden geführten Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wurde ( 10, Abs. 1 PflBG) 14
14 Praxisbegleitung durch die Lehrkräfte: bietet fachliche Betreuung und Beurteilung der Auszubildenden leistet Unterstützung der Praxisanleiter/innen Erfolgt in angemessenem Umfang... regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen... mindestens ein Besuch je Orientierungs-, Pflichtund Vertiefungsinsatz (= 7 Einsätze in den 3 Jahren) ( 5 PflAPrV) 15
15 Was könnten Ihre nächsten Schritte sein? Überlegung: Wollen wir es? - Möchten wir ausbilden? - Sind wir bereit, die Anforderungen zu erfüllen? Praxisanleitung, Lernzeiten, Ausbildungsvergütung, Praxiseinsätze Abwägen: Können wir es? - betriebliche und personelle Ressourcen - Ausbildungsfonds. Konkretere Überlegungen: - Kooperationsverträge - Einsatzplanung - Ausbildungsverträge - Erstellung des Ausbildungsplans 17
16 Welche Unterstützung könnten wir als Schule bieten? - Ausbildertreffen für gemeinsamen Austausch zwischen den Betrieben organisieren - Infoveranstaltung zu den Vorgaben zur Ausbildung für Betriebe (Beratungsteam vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) - Begleitung /Arbeitszirkel zur Erstellung der Ausbildungspläne - Kommunikation unserer Vorstellungen bzgl. Kooperationen und Übernahme von Bevollmächtigungen 19
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