Förderprogramm KLIMASCHUTZ-PLUS. (Allgemeiner Programmteil)

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1 Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Förderprogramm KLIMASCHUTZ-PLUS (Allgemeiner Programmteil) Förderbedingungen Stuttgart / Karlsruhe Version 2015

2 KLIMASCHUTZ-PLUS (Allgemeiner Programmteil) Förderbedingungen Nach dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg (KSG) sollen die in Baden-Württemberg verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 90 Prozent gegenüber 1990 abgesenkt werden. Neben der Stromerzeugung ist auch der Wärmeverbrauch von hoher Bedeutung für das Erreichen der Klimaschutzziele. Das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept Baden-Württemberg (IEKK) nennt als langfristiges Ziel, die Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu gestalten. Um dieses Ziel erreichen zu können, muss der heutige Wärmebedarf insbesondere im Gebäudesektor konsequent reduziert werden. In der Einsparung und effizienterer Nutzung von Energie liegt das größte Potenzial für eine nachhaltige Wärmeversorgung im Land. Der verbleibende Wärmebedarf soll künftig auf Basis erneuerbarer Energien gedeckt werden. Zur Umsteuerung auf erneuerbare Energie müssen deren Potenziale im Land konsequent genutzt und die Infrastrukturen darauf ausgerichtet und optimiert werden. Zur Umsetzung dieses Ziels tragen auch Unternehmen bei, die Investitionen und Verfahrensabläufe am Ziel einer CO 2 -Reduzierung ausrichten. Um sie dabei zu unterstützen, legt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg das Programm Klimaschutz-Plus im Jahr 2015 erneut auf. Das Programm besteht aus den drei Säulen A) Allgemeines CO 2 -Minderungsprogramm für kirchliche Einrichtungen, gewerblich genutzte Immobilien, Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime, B) Allgemeines Beratungsprogramm sowie C) Allgemeine Modellprojekte. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gewährt. Der Bund bietet vielfältige Fördermöglichkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung und des Klimaschutzes an, die unter recherchiert werden können. Seite 2 von 18

3 A) Allgemeines CO 2 -Minderungsprogramm für kirchliche Einrichtungen, gewerblich genutzte Immobilien, Krankenhäuser sowie Altenund Pflegeheime 1. Zuwendungsziel Ziel der Förderung ist die nachhaltige Minderung der aus dem Energieverbrauch resultierenden CO 2 -Emissionen durch Maßnahmen mit großer Anwendungsbreite bei effizientem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel. 2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände Gefördert werden CO 2 -Einsparungen durch Einzel-Maßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen aus den abschließend genannten Bereichen: I. Energetische Sanierung von kirchlichen Einrichtungen, gewerblich genutzten Immobilien, Krankenhäusern sowie von Alten- und Pflegeheimen: (1) Erneuerung von Heizungsanlagen durch a) Ersatz von Elektroheizungen durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien oder Brennwertfeuerungen, b) Anschluss an ein Wärmenetz, c) Einkopplung von Abwärme oder d) Einsatz von Systemen zur Einzelraumregelung, (2) Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes an allen Hüllflächen, (3) Sanierung von Beleuchtungsanlagen oder (4) Sanierung von Lüftungsanlagen (auch Kälteerzeugung zur Gebäudeklimatisierung). II. Einsatz regenerativer Energien zur Wärmeversorgung bestehender kirchlicher Einrichtungen, gewerblich genutzter Immobilien, von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen durch die Installation folgender Anlagen: (1) Holzpelletheizungen (ggf. inkl. Wärmenetz), (2) Elektro-Wärmepumpen-Anlagen (ggf. inkl. Wärmenetz) oder (3) Solarwärme-Anlagen (ggf. inkl. Wärmenetz). Für Maßnahmen zur regenerativen Wärmeerzeugung kann alternativ auf die Förderprogramme des Bundes (KfW, BAFA) zurückgegriffen werden. III. Einsatz von Blockheizkraftwerk- (BHKW-)Anlagen (ggf. inkl. Wärmenetz) mit einer elektrischen Leistung von mehr als 20 Kilowatt zur Wärmeversorgung bestehender oder neuer kirchlicher Einrichtungen, gewerblich genutzter Immobilien, von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen. Nicht förderfähig ist die Errichtung von BHKW-Anlagen, die mit Brennstoffen betrieben werden, die nach dem EEG gefördert werden (z. B. Biogas, Klärgas, Deponiegas, naturbelassenes Pflanzenöl). Für BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 20 Kilowatt kann auf das Mini-KWK- Förderprogramm des Bundes (BAFA) zurückgegriffen werden. Seite 3 von 18

4 3. Zuwendungsempfänger 3.1. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer (d.h. Mieter oder Pächter) in Baden- Württemberg gelegener kirchlicher Einrichtungen, gewerblich genutzter Immobilien, Träger von Krankenhäusern sowie von Alten- und Pflegeheimen und eingetragene Vereine mit Profisport-Abteilung oder Gaststätte Unternehmen außer Träger von Krankenhäusern sowie von Alten- und Pflegeheimen sind nur antragsberechtigt, wenn sie das Kriterium der EU-Kommission für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen: Jahresumsatz geringer als 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme geringer als 43 Mio. Euro weniger als 250 Beschäftigte, Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 Prozent Kommunale Unternehmen, die Maßnahmen außerhalb des Gebiets beteiligter Kommunen umsetzen, sind antragsberechtigt, wenn sie die Kriterien für KMU nur wegen des kommunalen Anteils von mehr als 25 Prozent nicht erfüllen. Die L-Bank stellt im Internet ( ein Informationsblatt ( KMU-Infoblatt ) sowie Prüf- und Berechnungsschemata zur Verfügung Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes oder der Länder Kommunen und Landkreise sowie kommunale Unternehmen, die Maßnahmen auf dem Gebiet beteiligter Kommunen umsetzen, werden auf das Kommunale CO 2 -Minderungsprogramm verwiesen. Kommunale Träger von Krankenhäusern sowie von Alten- und Pflegeheimen und deren Mehrheitsgesellschaften sind von Satz 1 ausgenommen und deshalb hier antragsberechtigt Eingetragene gemeinnützige Vereine ohne Profisport-Abteilung oder Gaststätte werden auf den Programmteil für Vereine verwiesen Werden Maßnahmen im Rahmen von Contracting-Verhältnissen durchgeführt, ist der Partner antragsberechtigt, der die zuwendungsfähigen Investitionen überwiegend unmittelbar aufwendet, sofern er eine in Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 genannte juristische Person ist. Er muss nicht Eigentümer des Gebäudes sein Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Amtsblatt der EU 2004, C 244/2, Amtsblatt der EU 2012, C 296. Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, Amtsblatt EG 1999, L 83/1 nicht nachgekommen sind. Seite 4 von 18

5 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank ( Unbedenklichkeitsbescheinigung ) mit der Maßnahme begonnen worden ist! Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Ausschreibung der Maßnahme/n sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich Nicht förderfähig sind Maßnahmen, soweit sie der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EWärmeG dienen Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden- Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot gilt insbesondere für das Investitionsprogramm nach dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG), das Schulbauförderprogramm und für alle Programme des BAFA und der KfW Maßnahmen an überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden (Wohnfläche mehr als 50 Prozent der gesamten Nettogrundfläche (NGF) aller betroffenen Gebäude) sind nicht förderfähig. Maßnahmen an Wohnheimen sind dagegen förderfähig. Wohnheime sind definiert durch eine einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten des Trägers Die CO 2 -Minderung wird aufgrund der bewirkten Energieeinsparung mit Hilfe der CO 2 - Emissionsfaktoren des GEMIS-Modells ermittelt. Die Antragsformulare regeln weitere, insbesondere technische Details und Bedingungen. Die L-Bank nimmt nur Anträge entgegen, die sich mit den zur Verfügung gestellten Formularen und ohne zusätzliche Erläuterungen und Anhänge nachvollziehbar abbilden lassen Für alle zeitgleich in einer Liegenschaft geplanten förderfähigen Maßnahmen ist ein Zuschussantrag zu stellen. Zuschüsse für Maßnahmen in mehreren Liegenschaften sind unabhängig voneinander zu beantragen Eine Förderung ist möglich, wenn der Antragsteller in den letzten drei Steuerjahren einschließlich des angestrebten Zuschusses Beihilfen von max Euro (Deminimis Regel) bzw Euro (DAWI De-minimis Regel) erhalten hat. Dies ist durch eine Erklärung zu belegen. 5. Förderfähige Investitionen sowie Art und Höhe der Förderung 5.1. Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Investitionen in technische oder bauliche Anlagen sowie Leistungen nach der HOAI (Planung etc.). Ist im Fall der Ziffer 3.6 der Contractor antragsberechtigt, vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um den vom Contracting-Nehmer zu Beginn des Contracting- Verhältnisses aufgewandten Investitionsanteil. Grunderwerbs- oder Pachtkosten sowie Genehmigungsgebühren sind nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind ferner Eigenbauanlagen, Prototypen (weniger als vier erstellte Anlagen) und gebrauchte Anlagen sowie Eigenleistungen und laufende Kosten Die Projektförderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. Seite 5 von 18

6 5.3. Der Zuschuss bemisst sich nach der über die anrechenbare Lebensdauer der Maßnahme rechnerisch nachzuweisenden Minderung der Treibhausgasemissionen. Er beträgt 50 Euro pro vermiedener Tonne CO 2 -Äquivalent. Der berechnete Zuschuss wird um 15 Prozent gemindert, wenn die Maßnahme auch der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EWärmeG dient Der Zuschuss ist auf 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. Bei Maßnahmenkombinationen wird dieser Fördersatz auf jede Maßnahme angewendet Der maximale Zuschuss beträgt Euro Gewährt werden Förderungen ab Euro (Bagatellgrenze) Ist im Fall der Ziffer 3.6 der Contracting-Nehmer antragsberechtigt, wird der nach Ziffern 5.1 bis 5.6 berechnete Zuschuss wie folgt vermindert: Der zu vermindernde Anteil verhält sich zum Gesamtzuschuss wie die vom Contracting-Nehmer durch Contracting-Raten finanzierte Investition zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Anteil wird über die Dauer des Contracting-Verhältnisses abgezinst. Der Zinssatz liegt um den in 49a LVwVfG genannten Satz über dem Basiszinssatz nach 247 BGB. Dabei wird der Basiszinssatz nach 247 BGB auf das nächste volle Prozent aufgerundet. Maßgeblich sind die bei Erlass des Bewilligungs- oder eines eventuell erforderlichen Änderungsbescheides gültigen Sätze. Die Anlage enthält die Abzinsungsfaktoren. Im ersten Halbjahr 2015 ist mit 5 Prozent abzuzinsen. Der nicht zu vermindernde Anteil verhält sich zum Gesamtzuschuss wie der vom Contracting-Nehmer zu Beginn des Contracting-Verhältnisses aufgewandte Investitionsanteil zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Anteil wird nicht abgezinst Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom (De-minimis Regel). 6. Weitere Zuwendungsbestimmungen 6.1. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen und/oder der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre. Werden die neu errichteten oder sanierten Anlagen weniger als fünf Jahre bestimmungsgemäß betrieben, ist die gewährte Förderung vollständig zurückzuerstatten. Werden die Anlagen mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre bestimmungsgemäß betrieben, vermindert sich die Förderung für jedes volle Jahr der Unterschreitung der Zweckbindungsfrist um 20 Prozent Die Förderung wird ausschließlich für die beantragten Maßnahmen gewährt. Eine nachträgliche Umwidmung bewilligter Fördermittel auf andere Maßnahmen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank nicht zulässig Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, Seite 6 von 18

7 die Kontroll- und Messeinrichtungen der geförderten Anlagen (z. B. Betriebsstundenzähler, Wärmezähler, Stromzähler) monatlich abzulesen und die Ergebnisse zu dokumentieren, den flächenspezifischen Endenergieverbrauch vor Antragstellung und nach Umsetzung der geförderten Maßnahme(n) in mindestens jährlichem Turnus in geeigneter Form zu erfassen und zu dokumentieren und an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die dokumentierten Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen Wird für ein Objekt ein Zuschuss im Rahmen des CO 2 -Minderungsprogramms gewährt, kann nachträglich für dieses Objekt keine Energieberatung mehr im Rahmen von Klimaschutz-Plus gefördert werden. 7. Antragsverfahren 7.1. Anträge können bis zum (einschließlich; es gilt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle) gestellt werden. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel bekannt geben Anträge sind in schriftlicher Form zu erstellen und in einfacher Ausfertigung auf dem Postweg bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, Karlsruhe einzureichen Für die Antragstellung sind ausschließlich die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden (Version 2015) Zur Bearbeitung angenommen werden nur Förderanträge, die einen geplanten Maßnahmenbeginn innerhalb der nächsten zwölf Monate ausweisen Zur Bearbeitung angenommen werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen und ein eindeutiges Rechenergebnis für den Zuschuss ausweisen Die angenommenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 8. Bewilligung, Verwendung und Auszahlung 8.1. Bewilligungsstelle ist die L-Bank Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist Auf Zuwendungen von mehr als Euro kann eine Abschlagszahlung abgerufen werden. Teilbeträge von weniger als Euro werden nicht ausgezahlt. Auf die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Rückzahlung und Verzinsung wird besonders hingewiesen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Seite 7 von 18

8 8.5. Zuwendungen von nicht mehr als Euro werden nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 9. Prüfungsrecht Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die in Ziffer 6.4 genannten Dokumentationen, vorzulegen und Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte stichprobenartig begutachtet werden. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen ( 91 der Landeshaushaltsordnung). Seite 8 von 18

9 B) Allgemeines Beratungsprogramm 1. Zuwendungsziel Ziele der Förderung sind die Steigerung der Inanspruchnahme qualifizierter Energieberatungen sowie die Erhöhung der Sachkompetenz kleiner und mittlerer Unternehmen im Bereich der Energieeffizienz durch einen moderierten Erfahrungsaustausch der Energieverantwortlichen von Betrieben. 2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände Gefördert werden I. Energiediagnosen über bestehende kirchliche Einrichtungen, gewerblich genutzte Immobilien, Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Dabei sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: Zwischen Beratungsempfänger und Berater muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden (jedoch erst nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides!). Für das Objekt / die Objekte muss eine integrale Energiediagnose (Kosten-Nutzen-Analyse von nicht-investiven, gering-investiven und investiven Einsparmaßnahmen auf der Energiebedarfs- und der Energieversorgungsseite) erstellt werden. Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes sind in jedem Fall mit zu untersuchen. Energiediagnosen über Krankenhäuser müssen auch eine Visualisierung der Energieflüsse, die Identifikation von Schwachstellen sowie eine Verbrauchsauswertung mit Benchmarking enthalten. Die Energieberatung in Sakralgebäuden kann um eine Erfassung des Innenraumklimas über ein Jahr hinweg erweitert werden. Ein schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt und übergeben werden. Bei der Beratung muss entsprechend der DIN EN (Energieaudits) vorgegangen werden. Die Beratung sollte innerhalb von neun Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein. Energieberatungen für überwiegend zum Wohnen genutzte Gebäude (Wohnfläche mehr als 50 Prozent der gesamten Nettogrundfläche (NGF) des Gebäudes) sind nicht förderfähig. Eine Ausnahme gilt für Wohnheime. Diese sind definiert durch eine einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten des Trägers. Geeignete Berater können bei den regionalen Energieagenturen, der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, der Architektenkammer Baden-Württemberg oder den örtlichen Industrie- und Handelskammern erfragt werden. Nicht gefördert werden die Erstellung von Gebäude-Energieausweisen, EnergieSparChecks (ESC) oder Sanierungsfahrplänen (SFP), Beratungen durch Einrichtungen des Landes sowie durch Einrichtungen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, Seite 9 von 18

10 Energiediagnosen für Objekte, für die bereits im Rahmen des CO 2 - Minderungsprogramms (Teil A) Zuschüsse gewährt wurden. II. Überbetriebliche Energieeffizienztische Gegenstand der Förderung ist der Aufbau einer moderierten Dialogplattform, die Durchführung von Initialberatungen und die Datenerfassung zur Erarbeitung von Zielvorschlägen zur Steigerung der Energieeffizienz und CO 2 -Emissionsminderung in Unternehmen sowie die externe Unterstützung bei Aufstellung und Umsetzung betriebsspezifischer Maßnahmenpläne. Dabei werden mit Unterstützung externer Fachleute Energieoptimierungskonzepte erarbeitet und die vom Energieeffizienztisch erreichte Energiekostensenkung und CO 2 - Emissionsminderung dokumentiert. Darüber hinaus soll ermittelt werden, unter welchen Rahmenbedingungen Betriebe an einem Erfahrungsaustausch interessiert sind und zusätzliche Investitionen tätigen. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen: Die Projektdauer beträgt mindestens drei Jahre. Ein Energieeffizienztisch besteht aus mindestens fünf Unternehmen. Nach Durchführung der Initialberatungen vereinbaren die beteiligten Unternehmen ein gemeinsames CO 2 -Minderungsziel. Die beteiligten Unternehmen übertragen Moderation und Organisation der Dialogplattform sowie Evaluation des Vorhabens einem Projektträger (Moderator). Der Projektträger ist Ansprechpartner des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Die Initialberatungen sind externen Beratern zu übertragen. Die Datenerhebung sowie Aufstellung und Umsetzung betriebsspezifischer Maßnahmenpläne ist durch externe Berater zu begleiten. Die Verträge sind unmittelbar nach Zugang des Bewilligungsbescheides zu schließen und vorzulegen. Sie sind Bestandteil des Verwendungsnachweises. Geeignete Berater können bei den regionalen Energieagenturen, der Ingenieurkammer Baden-Württemberg oder den örtlichen Industrie- und Handelskammern erfragt werden. 3. Zuwendungsempfänger 3.1. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer (d.h. Mieter oder Pächter) in Baden- Württemberg gelegener Nichtwohngebäude, Träger von Krankenhäusern sowie von Alten- und Pflegeheimen und eingetragene Vereine mit Profisport-Abteilung oder Gaststätte Unternehmen außer Träger von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen sind nur antragsberechtigt, wenn sie das Kriterium der EU-Kommission für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen: Jahresumsatz geringer als 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme geringer als 43 Mio. Euro, weniger als 250 Beschäftigte, Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 Prozent Seite 10 von 18

11 Kommunale Unternehmen, die Maßnahmen außerhalb des Gebiets beteiligter Kommunen umsetzen, sind antragsberechtigt, wenn sie die Kriterien für KMU nur wegen des kommunalen Anteils von mehr als 25 Prozent nicht erfüllen. Die L-Bank stellt im Internet ( ein Informationsblatt ( KMU-Infoblatt ) sowie Prüf- und Berechnungsschemata zur Verfügung Die Teilnahme nicht Antragsberechtigter an Effizienztischen nach 2.II ist zulässig. Die Anträge der Zuwendungsberechtigten sollen vom Moderator gesammelt vorgelegt werden Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes oder der Länder Kommunen und Landkreise sowie kommunale Unternehmen, die Maßnahmen auf dem Gebiet beteiligter Kommunen umsetzen, werden auf das Kommunale Struktur-, Qualifizierungs- und Beratungsprogramm verwiesen. Kommunale Träger von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen und deren Mehrheitsgesellschaften sind von Satz 1 ausgenommen und deshalb hier antragsberechtigt Eingetragene gemeinnützige Vereine ohne Profisport-Abteilung oder Gaststätte werden auf den Programmteil für Vereine verwiesen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank ( Unbedenklichkeitsbescheinigung ) mit der Maßnahme begonnen worden ist! Als Vorhabensbeginn nach 2.I gilt der Abschluss eines Beratungsvertrages, nach 2.II der Abschluss eines Vertrags über die Durchführung der in Ziffer 2.II genannten (Teil-) Maßnahmen Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden- Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Die geförderten Beratungskosten dürfen bei späteren, ebenfalls öffentlich geförderten Bau- oder sonstigen Maßnahmen nicht erneut als Teil der förderfähigen Aufwendungen ausgewiesen werden (Kumulierungsverbot) Eine Förderung ist möglich, wenn der Antragsteller in den letzten drei Steuerjahren einschließlich des angestrebten Zuschusses Beihilfen von max Euro (De-minimis Regel) bzw Euro (DAWI De-minimis Regel) erhalten hat. Dies ist durch eine Erklärung zu belegen. 5. Art und Höhe der Förderung 5.1. Die Projektförderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt Die Höhe der Förderung nach 2.I beträgt 50 Prozent des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 400 Euro pro Arbeitstag, für bis zu fünf Arbeitstage. Für Beratungen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen ist die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitstage abhängig von der Größe der Einrichtung und wie folgt gestaffelt: bis 400 Betten bzw. Plätze maximal 25 Arbeitstage, Seite 11 von 18

12 bis Betten bzw. Plätze maximal 30 Arbeitstage und bei mehr als Betten bzw. Plätze maximal 40 Arbeitstage. Für Beratungen in Sakralgebäuden werden die Kosten für zusätzliche Klimamessungen mit 50 Prozent der Kosten, maximal Euro gefördert. Der Tagessatz ist im Angebot auszuweisen Die Höhe der Förderung nach 2.II beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal Euro je teilnehmendem Betrieb. Zuwendungsfähige Ausgaben sind: Kosten der Moderation des Erfahrungsaustausches der beteiligten Betriebe, Kosten der Initialberatungen und Datenerhebung, Abweichend von Ziffer 4.2 können dafür andere Fördermittel z.b. KfW-Programm Energieberatung Mittelstand in Anspruch genommen werden. Diese Fördermittel mindern die zuwendungsfähigen Kosten. Kosten der jährlichen Zielpfadbeobachtung, Kosten für eine Beratungs-Hotline und die Verfolgung der Maßnahmen, Kosten für hinzugezogene externe Berater z.b. für Workshops oder Fachbeiträge, Kosten für Begleitung durch externen Berater bei Ausschreibung, Angebotsbewertung und Umsetzung von Maßnahmen sowie Verwaltungskosten (pauschal 10 Prozent der Ausgaben für Moderation). Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen zur Umsetzung von Maßnahmenplänen. 6. Antragsverfahren 6.1. Anträge sind in schriftlicher Form und auf dem Postweg in einfacher Ausfertigung bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, Karlsruhe einzureichen Für die Antragstellung sind ausschließlich die zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden (Version 2015). Das nach Tagessätzen aufgeschlüsselte Angebot ist beizufügen Anträge können bis zum (einschließlich; es gilt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle) gestellt werden. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel bekannt geben Zur Bearbeitung angenommen werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen Berücksichtigt werden nach 2.I nur Anträge, die einen beabsichtigten Abschluss des Vorhabens innerhalb von neun Monaten ausweisen Die angenommenen Anträge werden, in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 7. Bewilligung und Verwendung 7.1. Bewilligungsstelle ist die L-Bank Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt. Seite 12 von 18

13 7.3. Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Rückzahlung und Verzinsung wird besonders hingewiesen. 8. Auszahlung 8.1 Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. 8.2 Die Zuwendung wird nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Vertrag mit dem bzw. dem Auftrag an den Berater, dessen Schlussrechnung mit Nachweis der Bezahlung sowie dem Beratungsbericht. Die Unterlagen können in elektronischer Form übermittelt werden. 9. Prüfungsrecht Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen ( 91 der Landeshaushaltsordnung). 10. Weitere Bestimmungen Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft behält sich vor, die Beratungsberichte auszuwerten, um daraus standardisierte, vereinfachte Beratungsangebote sowie einen Leitfaden für die Energiekostensenkung in Kliniken zu entwickeln. Der Fördernehmer ist verpflichtet, sich nach Ablauf der Förderperiode an einer Evaluierung des Programms zu beteiligen (Fragebogen). Alle Daten und Informationen werden vertraulich und anonymisiert verwendet. Seite 13 von 18

14 C) Allgemeine Modellprojekte 1. Zuwendungsziel Ziel der Förderung ist, zukunftsweisende und technisch weitgehend ausgereifte Techniken mit Potenzial zur CO 2 -Einsparung, die noch der Verbreitung bedürfen, beispielhaft zu installieren. 2. Zuwendungszweck, Fördertatbestände Gefördert wird die Implementierung innovativer Techniken des Klimaschutzes in den Bereichen Energieeinsparung, rationelle Energienutzung und Nutzung regenerativer Energieträger. Förderfähig in konkreten Einsatzfällen sind Anwendungen, die über die Phase der Forschung und Entwicklung hinausreichen, in hohem Maß als modellhaft angesehen werden können (integraler, innovativer, verbreitungswürdiger Ansatz, geeignete Kombination von Techniken etc.) und eine große Öffentlichkeitswirkung erzielen (Standort mit Publikumsverkehr und Begleitung des Vorhabens durch geeignete öffentlichkeitswirksame Maßnahmen). Als Beispiele für mögliche förderfähige Maßnahmen (die Aufzählung ist nicht abschließend) können genannt werden: a) Neubau-Projekte im Passivhaus-Standard (Heizwärmebedarf < 15 Kilowattstunden pro m 2 Nutzfläche und Jahr), bei denen Erd- oder Umgebungswärme, Solarwärme oder Holzpelletheizungen genutzt werden. b) Energetische Sanierung von Altbauten auf Niedrigenergiehaus-Standard (Heizwärmebedarf < 30 Kilowattstunden pro m 2 Nutzfläche und Jahr) oder Passivhaus-Standard (Heizwärmebedarf < 15 Kilowattstunden pro m 2 Nutzfläche und Jahr). c) Installation von Gasmotor- oder Sorptions-Wärmepumpen. d) Wärmepumpen zur Rückgewinnung der im Abwasser enthaltenen Wärme. e) Nutzung von Abwärme aus Gewerbebetrieben, ggfs. mittels Wärmepumpen sowie Einkopplung in ein Nahwärmenetz. f) Installation von Anlagen zur solaren Kühlung. g) Installation von Solar-Hybrid-Anlagen (kombinierte Anlagen zur Solarstrom- und Solarwärmeerzeugung). h) Maßnahmen zur energetischen Optimierung von Biogasanlagen (Maximierung der Biogaserzeugung oder der Wärmenutzung). i) Maßnahmen zur energetischen Optimierung von Kläranlagen (Maximierung der Klärgaserzeugung oder der Wärmenutzung). j) Innovative Aktionen zur CO 2 -Minderung. Nicht förderfähig sind Vorhaben, die sich auf kleinere Wohngebäude oder die Erzeugung von Prozesswärme beziehen. 3. Zuwendungsempfänger 3.1. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer (d.h. Mieter oder Pächter) in Baden- Württemberg gelegener kirchlicher Einrichtungen, gewerblich genutzter Immobilien, Träger von Krankenhäusern sowie von Alten- und Pflegeheimen und eingetragene gemeinnützige Vereine mit Profisport-Abteilung oder Gaststätte. Seite 14 von 18

15 3.2. Unternehmen außer Träger von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen sind nur antragsberechtigt, wenn sie das Kriterium der EU-Kommission für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen: Jahresumsatz geringer als 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme geringer als 43 Mio. Euro weniger als 250 Beschäftigte, Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 Prozent Kommunale Unternehmen, die Maßnahmen außerhalb des Gebiets beteiligter Kommunen umsetzen, sind antragsberechtigt, wenn sie die Kriterien für KMU nur wegen des kommunalen Anteils von mehr als 25 Prozent nicht erfüllen. Die L-Bank stellt im Internet ( ein Informationsblatt ( KMU-Infoblatt ) sowie Prüf- und Berechnungsschemata zur Verfügung Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes oder der Länder Kommunen und Landkreise sowie kommunale Unternehmen, die Maßnahmen auf dem Gebiet beteiligter Kommunen umsetzen, werden auf das Kommunale CO 2 - Minderungsprogramm verwiesen. Kommunale Träger von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und deren Mehrheitsgesellschaften sind von Satz 1 ausgenommen und deshalb hier antragsberechtigt Eingetragene gemeinnützige Vereine ohne Profisport-Abteilung oder Gaststätte werden auf den Programmteil für Vereine verwiesen Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Amtsblatt der EU 2004, C 244/2, Amtsblatt der EU 2012, C 296. Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, Amtsblatt EG 1999, L 83/1 nicht nachgekommen sind Die Regeln des Abschnitts A zum Contracting (Ziffern 3.6, 5.1 Satz 2 und 5.7) gelten entsprechend. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides ohne Zustimmung der L-Bank oder des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ( Unbedenklichkeitsbescheinigung ) mit der Maßnahme begonnen wird! Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Ausschreibung der Maßnahme/n sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich Nicht förderfähig sind Maßnahmen, soweit sie der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EWärmeG dienen. Seite 15 von 18

16 4.3. Wird nachträglich bekannt, dass andere Förderungen in Anspruch genommen wurden, die im Rahmen der Antragstellung nicht angegeben wurden, kann der bewilligte Zuschuss gekürzt werden Die Förderempfänger verpflichten sich, das geförderte Vorhaben in den ersten drei Jahren nach der Inbetriebnahme wiederholt öffentlichkeitswirksam darzustellen Eine Förderung ist möglich, wenn der Antragsteller in den letzten drei Steuerjahren einschließlich des angestrebten Zuschusses Beihilfen von max Euro (De-minimis Regel) bzw Euro (DAWI De-minimis Regel) erhalten hat. Dies ist durch eine Erklärung zu belegen. 5. Förderfähige Investitionen sowie Art und Höhe der Förderung 5.1. Förderfähig sind alle Investitionen in technische oder bauliche Anlagen sowie Leistungen nach der HOAI (Planung etc.), die den Maßnahmen direkt zugeordnet oder als Mehr- Investitionen gegenüber einer Auslegung nach den Regeln der Technik anzusehen sind. Nicht förderfähig sind Genehmigungsgebühren Die Projektförderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Bedeutung des Projekts für die Verringerung der Kohlendioxid-Emissionen (Richtwert = 75 /t CO 2 ), der Multiplikatorwirkung durch Information und Motivation potenzieller Anwender sowie der Innovationskraft des Vorhabens. Der aufgrund der CO 2 -Minderung berechnete Zuschuss wird um 15 Prozent gemindert, wenn die Maßnahme auch der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EWärmeG dient Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Mehr-Investitionen gegenüber einer konventionellen Ausführung des Vorhabens und trägt maximal 75 Prozent der gesamten jahresmittleren Mehrkosten (Kalkulationszinssatz: 3 Prozent), höchstens Euro In Fällen der Ziffer 2 j beträgt der Zuschuss bis zu 80 Prozent der als sachdienlich anerkannten förderfähigen Ausgaben nach dem Kosten- und Finanzierungsplan Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehem. Art. 87 EGV). Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom De-minimis Regel). 6. Antragsverfahren 6.1. Anträge sind zu richten an die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH, Kaiserstraße 94a, Karlsruhe. Im ersten Schritt wird eine nicht mehr als dreiseitige, formlose Projektskizze ohne weitere Anlagen erbeten, die alle wichtigen allgemeinen, technischen, energetischen und wirtschaftlichen Informationen und Daten zum Vorhaben enthält. Seite 16 von 18

17 6.2. Über die Förderwürdigkeit der Anträge (erster Schritt; Basis: Projektskizze) sowie über die Höhe der Förderung (zweiter Schritt; Basis: Antragsformular) entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in einem zweistufigen Verfahren Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Werden sie nicht innerhalb der von der KEA gesetzten Fristen vollständig und mängelfrei eingereicht, können sie abgelehnt werden. 7. Bewilligung, Verwendung und Auszahlung 7.1. Bewilligungsstelle ist die L-Bank Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist Auf Zuwendungen von mehr als Euro kann eine Abschlagszahlung abgerufen werden. Teilbeträge von weniger als Euro werden nicht ausgezahlt. Auf die Regelungen zur Rückzahlung und Verzinsung wird besonders hingewiesen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt Zuwendungen von nicht mehr als Euro werden nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 8. Ausnahmeregelung In Fällen von besonderer Bedeutung kann das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eine von diesen Fördergrundsätzen abweichende Regelung treffen. 9. Prüfungsrecht Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte stichprobenartig begutachtet werden. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen ( 91 der Landeshaushaltsordnung). Geltungsdauer Die Förderbedingungen treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie gelten für fristgerecht gestellte Anträge zum Programmjahr Seite 17 von 18

18 Anlage Abzinsungsfaktoren gemäß Teil A Ziffer 5.7 Basiszins gemäß 247 BGB bis 0 % 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % Zinssatz gesamt 5 % 6 % 7 % 8 % 9 % 10 % 11 % 12 % Laufzeit in Jahren Faktor 1 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,05882 Seite 18 von 18

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