Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-

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1 DER BETRIEB Nr Wirtschaftsrecht 2533 RA Peter Mattil, München Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts u DB I. Einleitung Der Gesetzentwurf 1 zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. In weiteren Gesetzen und Verordnungen werden Änderungen vorgenommen. Der sog. graue Kapitalmarkt soll in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, zum Schutze der Anleger. Der Gesetzentwurf wurde am vom Bundestag beschlossen 2. Der Gesetzesbeschluss dehnt die Pflichten von Banken und Sparkassen, die im regulierten Bereich bereits gelten, auf den bisherigen grauen Kapitalmarkt aus. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot zur anlage- und anlegergerechten Beratung, Offenlegung von Provisionen und Erstellung/Überlassung eines Beratungsprotokolls. Daneben werden die Anforderungen, die für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen gelten, verschärft. Entsprechende Regelungen sehen vor, dass Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen zusätzliche inhaltliche Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere sollen sie Informationen zur Beurteilung der Seriosität der Initiatoren ermöglichen. Künftig wird die BaFin die Verkaufsprospekte entsprechend dem bei Wertpapieren bereits geltenden Maßstab prüfen. Zudem werden die Anbieter von Vermögensanlagen zur Erstellung von Kurzinformationsblättern verpflichtet, um die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermögensanlagen zu informieren. Für Emittenten von Vermögensanlagen werden strenge Rechnungslegungspflichten eingeführt. Der Gesetzesbeschluss sieht darüber hinaus eine Verschärfung der Prospekthaftung vor, indem die Sonderverjährungsfristen aufgehoben und die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs von sechs Monaten auf nunmehr zwei Jahre verlängert wird. Die Anforderungen an Vermittler und Berater im Bereich der Finanzanlagen werden durch eine neue Regelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als neue Voraussetzung für die Erlaubniserteilung gilt. Schließlich werden die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des sechsten Abschnitts des WpHG im Rahmen einer Rechtsverordnung auf die gewerblichen Vermittler und Berater sinngemäß übertragen. II. Regulierung des grauen Kapitalmarktes 1. Rechtslage bis Die Angebote des sog. grauen Kapitalmarktes unterlagen keinerlei gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Erstellung und Billigung von Prospekten. Weder existierte eine gesetzliche inhaltliche Vorgabe noch musste ein Prospekt bei der BaFin eingereicht, geschweige denn veröffentlicht werden. Der Vertrieb also die Beratung und Vermittlung von Anteilen erforderte lediglich eine Gewerbeerlaubnis nach 34c GeWO. Die Erlaubnis war zu versagen, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Spezielle Anforderungen zur Qualifikation in Bezug auf Graumarkt- Produkte enthält die Vorschrift nicht 3. Eine gesetzliche Definition des grauen Kapitalmarktes war nicht vorhanden. 2. Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) vom Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) vom führte der Gesetzgeber eine formelle Prospektpflicht für Produkte des grauen Kapitalmarktes ein. Seit dem muss der Anbieter/Emittent von Vermögensanlagen einen von der BaFin gestatteten Verkaufsprospekt veröffentlichen. Die Vermögensanlagen sind in 8f Abs. 1 Satz 1 VerkProspG als öffentlich angebotene, nicht in Wertpapieren i. S. des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile definiert, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), und Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds 5. Die Prospektpflicht gilt auch für Namensschuldverschreibungen, 8f Abs. 1 Satz 2 VerkProspG. Das Gesetz sieht in Absatz 2 der Vorschrift bestimmte Ausnahmen von der Prospektpflicht vor. Das Gesetz formuliert Anforderungen zum Prospektinhalt. Nach 8g VerkProspG muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen zu ermöglichen. Eine ergänzende Rechtsverordnung (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung) 6 regelt Details zum Inhalt und Aufbau des Prospektes. Die Prüfung des Prospektes durch die BaFin erfolgt nur auf formelle Vollständigkeit, nicht auf inhaltliche Richtigkeit, Plausibilität oder Widerspruchsfreiheit. In dem Prospekt muss an herausgehobener Stelle darauf hingewiesen werden, dass die inhaltliche Richtigkeit nicht Gegenstand der Prospektprüfung durch die BaFin ist. Peter Mattil ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in München. Herr Mattil wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als Sachverständiger im Finanzausschuss angehört. 1 BT-Drucks. 17/6051, DB und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks. 17/7453, DB Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die gesetzlichen Regelungen in ihrer künftigen Fassung mit der Erweiterung E zitiert. 3 Besondere Anforderungen wurden nicht gestellt, obwohl Produkte des grauen Kapitalmarktes oft mit einer persönlichen Haftung, Nachschüssen und Darlehen verbunden sind. Die Anleger waren durch die Rechtsprechung zur fehlerhaften Anlageberatung und bürgerlich rechtlicher Prospekthaftung, ggf. 264a StGB i. V. mit 823 Abs. 2 BGB, geschützt. S. Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., 4: Haftung des Anlageberaters und -vermittlers; 6: Prospekthaftung. Neben den formellen Prospektherausgebern können auch Initiatoren, Gründungsgesellschafter, sog. Hintermänner, Garanten usw. in Anspruch genommen werden. 4 BGBl. I vom , S Vgl. zum Begriff der Vermögensanlage Maas, in: Assmann/Schlitt/von Kopp- Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, 8f VerkProspG Rdn. 25 ff. 6 BGBl. I vom , S

2 2534 Wirtschaftsrecht DER BETRIEB Nr Eine zwingende Erstellung eines geprüften Jahresabschlusses und Lageberichtes ist nicht vorgesehen; allerding muss ausdrücklich und an herausgehobener Stelle auf die fehlende Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hingewiesen werden. Die Veröffentlichung des Verkaufsprospektes darf erst erfolgen, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hatte. Das Gesetz schreibt im Falle von Veränderungen des Prospektes eine Nachtragspflicht während der Dauer des öffentlichen Angebots und eine entsprechende Veröffentlichungspflicht vor. Mit den Haftungsregeln für fehlerhafte und fehlende Prospekte verweist 13 Abs. 1 VerkProspG auf die Anwendung der entsprechenden Vorschriften der BörsG. Voraussetzung eines Prospekthaftungsanspruches ist u. a., dass der Erwerber die Anteile in spätestens sechs Monaten seit dem ersten öffentlichen Angebot erworben hat. Prospekthaftungsansprüche verjähren nach 46 BörsG (ein Jahr ab Kenntnis, spätestens drei Jahre seit Veröffentlichung bzw., im Falle eines fehlenden Prospektes, spätestens drei Jahre seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts). Für den Vertrieb der Vermögensanlagen änderte sich gesetzlich durch das AnSVG nichts 7. III. Neues Vermögensanlagengesetz Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schafft ein neues Vermögensanlagengesetz, hebt das Verkaufsprospektgesetz auf und ändert mehrere andere Gesetze, insbesondere das Börsengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kreditwesengesetz, die Gewerbeordnung, das Wertpapierprospektgesetz; das Investmentgesetz, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz um die wichtigsten zu nennen Prospektinhalt und Prüfungspflicht der BaFin Die Definition der Vermögensanlagen in 1 Abs. 2 VermAnlG-E entspricht im Wesentlichen der des aufgehobenen 8f VerkProspG (s. oben II. 2.). Nunmehr wird klargestellt, dass auch Genussrechte unter den Begriff der Vermögensanlagen fallen ebenso wie Namensschuldverschreibungen. 2 VermAnlG-E übernimmt mit leichten redaktionellen Anpassungen die bislang im 8f Abs. 2 VerkProspG enthaltenen Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu erstellen. Zu nennen sind hier insbesondere die Schwellenwerte, die unverändert übernommen wurden 9. Der Anbieter von Vermögensanlagen muss gem. 6 VermAnlG-E ein Prospekt veröffentlichen, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht. Vor seiner Veröffentlichung bedarf der Prospekt gem. 8 Abs. 1 VermAnlG-E der Billigung durch die BaFin 10. In Änderung der bisherigen Rechtslage prüft die BaFin nun auch die Kohärenz und Verständlichkeit des Inhalts. 8g VerkProspG verlangt hingegen nur die Prüfung der Vollständigkeit. Das Prüfungsergebnis muss dem Anbieter innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospektes mitgeteilt werden. Der Verkaufsprospekt muss gem. 7 Abs. 1 VermAnlG-E alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Anleger eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen zu ermöglichen. 7 VermAnlG-E übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut des 8g VerkProspG 11. Der Verkaufsprospekt hat gem. 7 Abs. 2 VermAnlG-E mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospektes durch die BaFin ist. Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. Für den Inhalt des Verkaufsprospektes sind auch einige Änderungen in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung von Bedeutung. Zu erwähnen sind insbesondere: 4 Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV-E stellt durch die Neufassung klar, dass auf eine unbeschränkte Haftung des Anlegers als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 128 Abs. 1 HGB analog) sowie auf ein etwaiges Wiederaufleben der Haftung gem. 172 Abs. 4 HGB bei einer KG hinzuweisen ist. Ist durch den Gesellschaftsvertrag die Leistung von Nachschüssen vorgesehen, ist auch hierauf hinzuweisen. Im Zusammenhang mit der Anlage zu leistende Provisionen sind gem. 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV-E zum einen in einem absoluten Betrag als auch als Prozentangabe im Bezug zum Gesamtanlagebetrag anzugeben. Ein Mittelverwendungskontrollvertrag ist gem. 4 Satz 3 VermVerkProspV-E beizufügen Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV-E stellt klar, dass Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstige Gesamtbezüge unabhängig von einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag anzugeben sind. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV-E erfordert die Angabe des Inhalts eines aktuellen Führungszeugnisses in Bezug auf frü- 7 Nach Ansicht des Verfassers erfasst die Definition der Vermögensanlagen nicht alle Erscheinungsformen des grauen Kapitalmarktes. Unzählige Anleger haben Eigentumswohnungen erworben, die in organisierten Strukturvertrieben angeboten wurden (sog. Schrottimmobilien). Im Rahmen der Stellungnahmen und Anhörungen im Finanzausschuss wurde auch die Einbeziehung dieser Anlagemodelle in den Begriff der Vermögensanlagen gefordert. 8 In dem Diskussionsentwurf Gesetz zu Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes vom Mai 2010 war noch eine Einordnung der Vermögensanlagen als Finanzinstrumente nach 1 Abs. 11 KWG ohne entsprechende Ausnahme für Vermittler/Berater vorgesehen. Diese hätten eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut benötigt. Ebenso waren keine Ausnahmen im WpHG vorgesehen, sodass die dortigen Vorschriften Anwendung gefunden hätten. 9 Wenn von derselben Vermögensanlage nicht mehr als zwanzig Anteile angeboten werden; wenn der Verkaufspreis im Zeitraum von 12 Monaten insgesamt nicht übersteigt; wenn der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens je Anleger beträgt. Angebote nur an Personen, die beruflich oder gewerblich Anteile erwerben oder veräußern. Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis oder Arbeitnehmern angeboten werden, und einige weitere. 10 Der Wortlaut von 8 Abs. 1 VermAnlG-E ist 13 Abs. 1 Satz 2 WpPG angelehnt; vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6051, a.a.o. (Fn. 1), S g VerkProspG i. V. mit der Verkaufsprospektverordnung: Angaben zu den Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt die Verantwortung übernehmen; die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlage sowie die verfolgten Anlageziele einschließlich der Anlagepolitik; Angaben zu dem Emittenten und seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; Angaben zu den Geschäftsaussichten des Emittenten und über die Geschäftsführungsund Aufsichtsorgane. Die Verordnung normiert nur Mindestangaben. Für die Praxis setzen die Rechtsprechung und der Standard IDW S4 Orientierungspunkte, vgl. zu den Anforderungen nach 8g VerkProspG: Hennrichs, in: Schwark/Zimmer, KMRK, 8g VerkProspG Rdn. 1 ff.; Fleischer, BKR 2004 S. 339; Zwissler, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch Kapitalmarktinformation, 6 Rdn. 35; Angaben über Zukunftsaussichten (Prognosen) müssen realistisch, durch aktuelle und realistische Basisdaten gestützt, schlüssig abgeleitet und seriös vertretbar sein. BGH-Urteil vom XI ZR 337/08, DB = WM 2009 S. 2303; vom II ZR 30/09, DB 2010 S = NZG 2010 S. 869; Assmann/Schütze, 6 Rdn. 86; bei der Beurteilung des Propektinhalts ist außerdem auf den durch den Prospekt vermittelten Gesamteindruck abzustellen. BGH-Urteil vom III ZR 300/05, DB 2007 S = NZG 2007 S Eine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines Mittelverwendungskontrolleurs besteht nicht. Wenn dieser beauftragt ist und seine Pflichten verletzt, kommt eine Haftung direkt gegenüber den Anlegern in Betracht (BGH-Urteil vom III ZR 108/08, DB 2009 S und III ZR 109/08, DB 2010 S. 219).

3 DER BETRIEB Nr Wirtschaftsrecht 2535 here Verurteilungen für bestimmte Straftaten Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VermVerkProspV-E erfasst die Fälle, in denen etwaige Vorstrafen nicht aus einem Auszug aus dem Bundeszentralregister hervorgehen. Nach 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV-E sind Angaben über Insolvenzen aufzunehmen, nach 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV-E ist über frühere BaFin-Verbote Auskunft zu geben. Die Neuformulierung des 8 Abs. 1 Nr. 3 erfasst neben Gerichts- und Schiedsverfahren auch Verwaltungsverfahren (z. B. in Bezug auf 32 KWG). Nach 9 Abs. 2 Nr. 1 sind künftig die erforderlichen Informationen zusätzlich zu dem Zielobjekt anzugeben. Erwirbt der Emittent eine Beteiligung an einer Objektgesellschaft, ist z. B. auch das Grundstück oder das Schiff, das diese Objektgesellschaft erwirbt, zu beschreiben. Wie schon in 11 VerkProspG, verlangt auch 11 VermAnlG-E die Veröffentlichung eines Nachtrages im Falle von wesentlichen Veränderungen, die nach der Billigung des Prospektes und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden 14. Eine Neuregelung enthält nun 11 Abs. 2 VermAnlG-E, der ein zweitägiges Widerrufsrecht (ab Veröffentlichung des Nachtrages) für den Erwerber vorsieht. Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags gezeichnet haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten 15. Wie auch das Prospekt selbst bedarf der Nachtrag der Billigung durch die BaFin, 11 Abs. 1 Satz 2 VermAnlG-E. 2. Vermögensanlagen-Informationsblatt Künftig muss der Anbieter vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen ( 13 VermAnlG-E). Absatz 2 regelt die Anforderungen an Inhalt und Gestaltung des Informationsblattes und ist 5a WpDVerOV angelehnt 16. Dieses darf nicht mehr als drei DIN A 4-Seiten umfassen und muss die wesentlichen Informationen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise enthalten. Die Informationen beziehen sich insbesondere auf die Art der Vermögensanlage, die Anlagestrategie-Politik und -objekte, die Risiken, die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt unterliegt keiner Prüfung und keinem Billigungsverfahren durch die BaFin. Hierauf, und dass neben dem Informationsblatt auch ein Verkaufsprospekt existiert, muss der Anleger hingewiesen werden. Das Informationsblatt muss in allgemein verständlicher Sprache abgefasst, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und muss mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Außerdem ist das Vermögens-Informationsblatt während der Dauer des öffentlichen Angebots zu aktualisieren. Auf werbende Informationen ist zu verzichten. Die aktuelle Fassung muss dauerhaft auf einer Internetseite des Anbieters zugänglich sein und bereitgehalten werden. Das Vermögensinformationsblatt ist der BaFin zur Hinterlegung zu übermitteln. 3. Prospekthaftung a) Fehlerhafter Verkaufsprospekt, 20 VermAnlG-E Der Gesetzesbeschluss hat das in 13 VerkProspG i. V. mit 44 ff. BörsG geltende Haftungsregime 17 mit einer Ausnahme übernommen: 20 enthält VermAnlG-E keine Sonderverjährungsfrist mehr, nachdem die Sonderverjährungsvorschrift des 46 BörsG aufgehoben wird. Haftungsansprüche gem. 20 VermAnlG-E verjähren künftig nach den allgemeinen Regeln, 195 ff. BGB 18. Der Anspruch des Anlegers ist auf Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen Kosten gerichtet. Er ist ausgeschlossen, wenn das Erwerbsgeschäft später als zwei Jahre nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und erstem öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Zuvor galt, anstatt der zweijährigen, eine sechsmonatige Frist. 20 Abs. 6 VermAnlG-E stellt klar, dass weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche unberührt bleiben. b) Fehlender Verkaufsprospekt, 21 VermAnlG-E 21 VermAnlG-E übernimmt die Regelung des 13a Verk- ProspG, wobei jedoch die vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist auf zwei Jahre verlängert wird. c) Unrichtiges Vermögensanlagen-Informationsblatt, 22 VermAnlG-E Ein Haftungsanspruch besteht gem. 22 VermAnlG-E, wenn die Vermögensanlage aufgrund von Angaben in einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erworben wurde. Anders als bei der Prospekthaftung nach 20 VermAnlG-E wird hier die Kausalität nicht vermutet, sondern muss dargelegt und bewiesen werden. Ansprüche bestehen nur dann, wenn die Angaben in dem Informationsblatt irreführend oder unrichtig sind oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospektes vereinbar sind. Schließlich muss das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichungen des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach 11 VermAnlG-E, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot abgeschlossen worden sein. Eine Vollständigkeit des Informationsblattes wird nicht verlangt Abs. 2 VermAnlG-E sieht vor, dass der Erwerber Ansprüche geltend machen kann, auch wenn er nicht mehr Inhaber der Vermögensanlage ist. Die Absätze 3 und 4 enthalten Regelungen zum Haftungsausschluss. 13 Zu den Straftaten, die typischerweise im Rahmen der Emission eines Graumarkt-Produkts verwirklicht werden können, gehören u. a. die 263 bis 283 StGB (Betrug und Untreue, Kapitalanlagebetrug, Urkundenfälschung und Insolvenzstraftaten, das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis ( 54 KWG), vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/6051, a.a.o. (Fn. 1), S regelt die Nachtragspflicht für Verkaufsprospekte während der Dauer des öffentlichen Angebots. Die Norm umfasst nun ausdrücklich auch Fälle der anfänglichen Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts; vgl. zur bisherigen Auslegung des 11 VerkProspG Maas, a.a.o (Fn. 5), 11 VerkProspG Rdn. 12 ff. 15 Vgl. Begründung zur Beschlussfassung des Finanzausschusses BT-Drucks. 17/7453, a.a.o. (Fn. 1), S Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6051, a.a.o. (Fn. 1), S. 57. Durch das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und der Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz), BGBl. I vom , S. 539, wurde in 31 Abs. 3a WpHG die Pflicht zur Bereitstellung eines Informationsblattes über Finanzinstrumente festgeschrieben; 5a WpDVerOV regelt dabei die Anforderungen an das Informationsblatt im Einzelnen. 17 Vgl. Assmann, in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl. 2010, 13 VerkProspG Rdn. 14 ff; Heidelbach, in: Schwark/Zimmer, KMRK, 13 VerkProspG Rdn. 11 ff. 18 Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6051, a.a.o. (Fn. 1), S. 78; die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In der Praxis ist dies ein besonders streitiger Punkt. Der BGH hat entschieden, dass jeder Beratungsfehler gesondert verjährt, vgl. BGH-Urteil vom V ZR 25/07, DB Keine Vollständigkeit, da dies zu einer Überfrachtung der Informationspflichten führen und dem Ziel der Kurzinformation gerade entgegenstehen würde, vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/6051, a.a.o. (Fn. 1). S. 63.

4 2536 Wirtschaftsrecht DER BETRIEB Nr Rechnungslegung und Prüfung Nach 23 VermAnlG-E muss ein Emittent der nicht nach den Vorschriften des HGB einen Jahresabschluss offenzulegen hat innerhalb von sechs Monaten nach Schuss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht erstellen und beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Den Anlegern ist der Bericht auf Anforderung zur Verfügung stellen. Der Jahresbericht besteht aus dem von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, dem von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über die Versagung der Bestätigung des Abschlussprüfers sowie der Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Emittenten entsprechend 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB. Gem. 24 VermAnlG-E müssen sämtliche Emittenten mit Sitz im Inland für den Jahresabschluss und den Lagebericht die einschlägigen Bestimmungen des HGB einhalten. Die in 264 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1, Abs. 3, 4 und 264b HGB genannten Befreiungen gelten nicht. Zusätzlich hat der Lagebericht Angaben zu enthalten über die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, mit den dort genannten Einzelheiten. Jahresabschluss und Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein, 25 VermAnlG-E. Der Abschlussprüfer hat auch festzustellen, ob der Emittent die Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages oder Treuhandverhältnisses beachtet hat. Bei Vermögensanlagen i. S. des 1 Abs. 2 Nr. 1-3 ist die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen VermAnlG-E stellt die Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten klar und bestimmt, dass größenabhängige Erleichterungen gem. 326 HGB nicht zur Anwendung kommen. Für Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR und Emittenten mit Sitz außerhalb der EU und des EWR sind die Vorschriften des 24 Abs. 3 und Abs. 4 sowie des 25 Abs. 1 und Abs. 4 VermAnlG-E zu beachten. Jahresabschluss und Lagebericht von Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR sind durch einen Abschlussprüfer nach den gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Prüfungsvorschriften zu prüfen. Jahresabschluss und Lagebericht von Emittenten außerhalb der EU und des EWR sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe des (deutschen) HGB zu prüfen. IV. Änderung der Gewerbeordnung für Finanzanlagenvermittler 34f GewO-E wird für Finanzanlagenvermittler einen eigenständigen Erlaubnistatbestand enthalten. Wer gewerbsmäßig zu Investmentanteilen, Vermögensanlagen oder Genossenschaftsanteilen Anlageberatung erbringt oder den Abschluss von Verträgen vermittelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen (Gewerbe-) Behörde 21. Voraussetzung für die Erlaubnis sind u. a. der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweises 22. Die Vorschrift orientiert sich am Vorbild des 34d GewO für den Versicherungsvermittler 23. Inhalt und Verfahren für die Sachkundeprüfung sollen durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden. Auf die Sachkundeprüfung wird verzichtet, wenn der Vermittler seit dem ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig war, 157 Abs. 3 GewO-E. Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung der beauftragten Personen müssen i. S. des Gewerberechts zuverlässig sein. In 34f Abs. 5 GewO-E wird für Finanzanlagenvermittler eine Pflicht zur Registrierung in einem Vermittlerregister eingeführt. Das BMF wird in 34g GewO ermächtigt ein Rechtsverordnung zu erlassen, die Vorschriften enthalten wird über die Anforderungen an die Gewerbeausübung bei der Anlageberatungbzw. -vermittlung, insbesondere zu den Informationspflichten, einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen, die Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung und die Dokumentationspflichten einschließlich der Erstellung von Beratungsprotokollen. Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten soll dabei ein dem sechsten Abschnitt des WpHG vergleichbares Anlegerschutzniveau hergestellt werden. Die Vorschriften den WpHG gelten mithin nicht unmittelbar, es soll aber ein vergleichbares Anlegerschutzniveau hergestellt werden 24. V. Änderungen im Kreditwesengesetz Vermögensanlagen (mit Ausnahme von Genossenschaftsanteilen) sind künftig Finanzinstrumente gem. 1 Abs. 11 KWG-E. Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Vermögensanlagen werden damit der Solvenz- und Marktaufsicht der BaFin unterstellt 25. Die Ausnahmetatbestände des 2 werden erweitert. Durch die Ergänzung in 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG-E werden die Vermittler von Vermögensanlagen von der Qualifizierung als Finanzdienstleistungsinstitute ausgenommen. Obwohl sie Finanzinstrumente vermitteln, gelten sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und bedürfen daher auch keiner entsprechenden Erlaubnis. Eine Institutsaufsicht durch die BaFin erschien dem Gesetzgeber insoweit nicht erforderlich. Weitere Ausnahmetatbestände in 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 und Abs. 6 Nr. 19 und 20 KWG-E betreffen das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten (z. B. Treuhandgesellschaften), das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien für Anbieter oder Emittenten (z. B. Platzierungsgarantien), das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten und die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen. 20 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde gefordert, dass der Emittent verpflichtet werde, dem Anleger den Wert einer Beteiligung jährlich mitzuteilen. Dadurch würde dem Anleger einmal jährlich die Möglichkeit gegeben, einen Überblick über den Wert seiner Kapitalanlage zu erhalten. Allein der Stand des Kapitalkontos trifft dazu keine Aussage f Abs. 1 Satz 1 GewO-E gilt für Finanzanlagenvermittler, die beraten oder vermitteln. In dem Gesetzentwurf hieß es noch, dass ein Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis benötigt, der berät und vermittelt. Da eine kumulative Tätigkeit praxisfern war, wurde eine entsprechende Änderung empfohlen. 22 Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach 34f GewO-E dürfen nach 34f Abs. 4 GewO-E direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. 23 Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/6051, a.a.o. (Fn. 1), S Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/6051, a.a.o. (Fn. 1), S Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass das Gesetz zu einer uneinheitlichen Aufsicht mit unterschiedlichem Regulierungsniveau führt. Eine Bank/ Sparkasse wird hinsichtlich der Vermögensanlagen von der BaFin überwacht, der Finanzanlagenvermittler nur von der Gewerbebehörde. Nach Ansicht des Verfassers ist dies auch deshalb sinnwidrig, da die der Beratung/Vermittlung zugrunde liegenden Prospekte von der BaFin geprüft und gebilligt werden, die Behörden sich ohnehin austauschen müssen und die Erlaubnis und Aufsicht daher gleich bei der BaFin hätte angesiedelt werden sollen.

5 DER BETRIEB Nr Wirtschaftsrecht 2537 VI. Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes Im Zuge der Aufhebung des VerkprospG werden die bislang in den 13, 13 a Verkaufsprospektgesetz enthaltenen Haftungsvorschriften für fehlerhafte Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und für fehlende Prospekte im Wertpapierprospektgesetz eingefügt. Daher werden sämtliche Haftungsvorschriften für fehlerhafte und fehlende Prospekte für Wertpapiere in dem Wertpapierprospektgesetz konzentriert, unabhängig davon, ob sie Grundlage für die Zulassung an einer inländischen Börse (Börsenzulassungsprospekt) sind oder ein sonstiges öffentliches Angebot ermöglichen sollen. Dies geschieht durch Einfügung eines neuen, aus fünf Paragraphen bestehenden Abschnitts VI. Das bisher geltende Haftungsregime wird mit einer Ausnahme übernommen: Die bislang in 46 des Börsengesetzes enthaltene Sonderverjährungsvorschrift entfällt. Für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte gelten künftig die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. 25 WpPG-E übernimmt den Wortlaut des aufzuhebenden 47 BörsG, wobei für konkurrierende deliktische Ansprüche die Beschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige unerlaubte Handlungen entfällt (Ansprüche aufgrund unerlaubter Handlungen). Im 47 BörsG heißt es noch: aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungen. VII. Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes Vermögensanlagen i. S. des 1 Abs. 2 VermAnlG-E sind künftig Finanzinstrumente i. S. des Wertpapierhandelsgesetzes. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen daher bei der Anlageberatung und Vermittlung von Vermögensanlagen die Verhaltens- und Organisationspflichten des sechsten Abschnitts des WpHG beachten. Gem. 2a Abs. 1 Nr. 7 e WpHG-E gelten nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als Wertpapierdienstleistung für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen erbringen. Damit werden die sog. freien Vermittler, also die Anlageberater und -vermittler, die einer Erlaubnis nach 34f GewO-E bedürfen, von den Vorschriften des WpHG ausgenommen 26. VIII. Zusammenfassung Der Gesetzesbeschluss umfasst einige wesentliche Neuerungen für die Anbieter und Vertriebe von Produkten des sog. grauen Kapitalmarktes. Der Gesetzgeber stellt erhöhte Anforderungen an den Inhalt und die Billigung von Verkaufsprospekten und die Rechnungslegung von Emittenten. Die Haftungsvorschriften werden zugunsten der Anleger verschärft, insbesondere durch die Abschaffung der kurzen Sonderverjährung. Anlageberater bzw. -vermittler müssen eine Sachkundeprüfung ablegen und eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Sie müssen außerdem die Beratungs- und Dokumentationspflichten beachten, die im Wertpapierbereich bereits Standard sind. Anlageberater bzw. -vermittler werden künftig nur von den Gewerbebehörden überwacht, während für Banken/Sparkassen die BaFin zuständig ist. Die Forderungen nach einer Gleichstellung, d. h. einer Vollzuständigkeit der BaFin auch für Finanzanlagenvermittler, konnten sich nicht durchsetzen. Es bleibt abzuwarten, ob mit der Neuregulierung ein zufriedenstellender Kompromiss gefunden wurde. 26 Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/6051, a.a.o. (Fn. 1), S. 70. Entscheidungen Aktienrecht Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Bestellung von Organen auf besonderen Vertreter Hauptversammlungsbeschluss über Sonderprüfung und Bestellung eines besonderen Vertreters Wegfall des Rechtschutzbedürfnis für Anfechtung nach Aufhebung des Hauptversammlungsbeschlusses AktG 147 BGH-Beschluss vom II ZR 225/08 u DB AUS DEN GRÜNDEN Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des OLG München vom werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe (mehr) vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind nicht mehr entscheidungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutzinteresse fehlt. Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses ist mit dessen Aufhebung entfallen Durch den Beschluss des Senats vom II ZR 58/10 1 steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./ durch den Beschluss der Hauptversammlung vom wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die 1 DB = ZIP 2011 S

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