Klauseln / Sonderbedingungen zu ARB 2003

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1 Klausel zu 21, 22 und 24 ARB 2003 Kfz-Gewerbe-Rechtsschutz Der Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe besteht aus a) Verkehrs-Rechtsschutz gemäß 21 Abs. 1, 4, 7 und 8 ARB 2003 für alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Dieser Versicherungsschutz wird auf die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Fahrzeuge ausgedehnt. Ausgeschlossen ist jedoch der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ( 2 d ARB 2003) für Motorfahrzeuge, die nicht oder nur mit einem roten Kennzeichen zugelassen sind sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen; b) Fahrer-Rechtsschutz für Betriebe des Kfz-Handels/-Handwerks, Fahrschulen und Tankstellen gemäß 22 Abs. 2, 3 und 5 ARB 2003 für alle Betriebsangehörigen; c) Rechtsschutz für Firmen gemäß 24 Abs. 1 a), 2 bis 4 ARB Klausel zu 24 und 28 ARB 2003 Vertrags-Rechtsschutz für Firmen und Selbstständige 1. a) Der Versicherungsschutz für die Ausübung der im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen und sonstigen selbstständigen Tätigkeit gemäß 24 und 28 ARB 2003 wird auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen ausgedehnt, soweit er nicht in den Leistungsarten nach 2 a), b) und c) ARB 2003 enthalten ist. b) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes sowie außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß 6 Absatz 1 ARB Abweichend von Ziffer 1 b) besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes für a) Handelsvertreter, soweit diese Verträge über die Anschaffung, Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln oder im fremden Namen abschließen, b) natürliche und juristische Personen gegenüber den für sie tätigen Handelsvertretern, soweit diese Verträge über die Anschaffung, Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln oder abschließen. 3. Versicherungsschutz nach Ziffer 1 sowie nach Ziffer 2 besteht, wenn der Wert des Streitgegenstandes einen im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigt. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstandes nach Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder Teilansprüche, die den im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigen. 4. Für den Rechtsschutz nach Ziffer 1 sowie nach Ziffer 2 der Klausel ist je eine Selbstbeteiligung in Höhe eines im Versicherungsschein genannten Betrages vereinbart. Basis-Klausel zu 26 ARB 2003 Nichtselbstständige Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-, Arbeitsund Sozialgerichts-Rechtsschutz ( 2 a, b, f ARB 2003). Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 d, e, g, i, j ARB 2003) ist beschränkt auf den Verkehrsbereich. Nicht versichert sind Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten ( 2 h, k, l ARB 2003). Optimal-Klausel zu 26 ARB 2003 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers, seines ehelichen bzw. eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen bzw. nichteingetragenen Lebenspartners und der in Absatz 2 a) bis c) genannten Personen, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind a) die minderjährigen Kinder, b) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, c) die volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern und Enkel sowie Geschwister des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Lebenspartners, soweit diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den oder die in a) bis c) genannten Personen zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohneinheiten im Inland Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Sozialgerichts-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ( 2 a), ( 2 b), ( 2 c), ( 2 d), ( 2 e), ( 2 f), ( 2 g), PT Stand: Seite 1 von 6

2 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (4) Der Optimal-Rechtsschutz umfasst darüber hinaus: ( 2 h), ( 2 i), ( 2 j), ( 2 k), ( 2 l). a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ( 2 d) abweichend von 3 Absatz 2 f) bb) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den dort aufgeführten Kapitalanlagegeschäften, soweit der Anlagebetrag die Summe von EUR nicht übersteigt; b) Steuer-Rechtsschutz ( 2 e) auch vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz abweichend von 3 Absatz 2 i) und Absatz 3 d) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben ( 2 e, auch vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden); d) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht ( 2 k) auch für eine über das erste Beratungsgespräch hinaus gehende Tätigkeit; Kosten werden jedoch höchstens bis zu 500 EUR erstattet; e) Rechtsschutz für Betreuungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach 1896 ff. BGB. 4 Absatz 1 Satz 1 c) sowie Satz 3 (Wartezeit) gelten entsprechend; f) Allgemeiner Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten im privaten Bereich. 3 Absatz 5, 4 Absatz 1 Satz 3 (Wartezeit) und 18 Absatz 1 b) (Stichentscheid) gelten entsprechend. rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie für Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. (5) Reise-Rechtsschutz Rechtsschutz nach 6 Absatz 2 besteht während eines bis zu drei Monate dauernden Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereiches nach 6 Absatz 1. (6) Reisekosten des Rechtsanwaltes bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland Der Versicherer trägt bei den Leistungsarten 2 h) bis j) und l) auch die Kosten für notwendige Reisen des für den oder die in Absatz 2 a) bis c) genannten Personen tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der zuständigen Behörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (7) Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung gemäß 2 i) und j) und Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland Wird der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner Personen im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht, hilft der Versicherer bei der Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und trägt die dabei anfallenden Kosten. Bei Bedarf werden die Botschaft oder das Konsulat eingeschaltet und auf Wunsch Angehörige benachrichtigt. (8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. (9) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge in einen solchen nach 21 und 23 um. Für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger in einen Versicherungsschutz nach 21 Absätze 1 und 4 bis 9, für Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft in einen solchen nach 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach 21 verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers. Nimmt eine der in Absatz 2 a) bis c) genannten Personen eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR im letzten Kalenderjahr auf oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von EUR, endet der Versicherungsschutz für diese Person. (10) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner sowie die nach Absatz 2 a) bis c) mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. (11) Die in 6 Absatz 2 festgelegte Summe erhöht sich auf EUR; für eine Strafkaution nach 5 Absatz 5 b) gilt in diesem Fall der Höchstbetrag von EUR. Zusatzleistungen im Optimal-Rechtsschutz für Nichtselbstständige ohne Mehrbeitrag Dokumentendepot Der Versicherer bewahrt auf Wunsch Kopien von wichtigen Unterlagen und Dokumenten sicher auf, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Kopien rechtzeitig (mindestens 14 Tage) vor der Reise an den Versicherer sendet. Service bei Verlust von Dokumenten im Ausland Verliert der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner Personen auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument, benennt der Versicherer bei Bedarf Botschaften oder Konsulate und übernimmt die anfallenden Gebühren für im Ausland erstellte Ersatzdokumente. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend drei Monaten. PT Stand: Seite 2 von 6

3 Optimal-Klausel zu 26 ARB 2003 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Senioren (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers, seines ehelichen bzw. eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen bzw. nichteingetragenen Lebenspartners und der in Absatz 2 a) bis c) genannten Personen, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind a) die minderjährigen Kinder, b) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, c) die volljährigen Kinder, soweit diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den oder die in a) bis c) genannten Personen zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz nach 26 Absatz 4 beschränkt auf die Gebiete der betrieblichen bzw. beruflichen Altersversogung sowie des Beihilferechts Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohneinheiten im Inland sowie im Ausland ( 6 Absatz 1). Kein Rechtsschutz besteht für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Time-Sharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Sozialgerichts-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (4) Der Optimal-Rechtsschutz umfasst darüber hinaus: ( 2 a), ( 2 b), ( 2 c), ( 2 d), ( 2 e), ( 2 f), ( 2 g), ( 2 h), ( 2 i), ( 2 j), ( 2 k), ( 2 l). a) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ( 2 d) abweichend von 3 Absatz 2 f) bb) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den dort aufgeführten Kapitalanlagegeschäften, soweit der Anlagebetrag die Summe von EUR nicht übersteigt; b) Steuer-Rechtsschutz ( 2 e) auch vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden bzw. im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten im Ausland auch vor ausländischen Finanz- und Verwaltungsbehörden sowie -gerichten; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz abweichend von 3 Absatz 2 i) und Absatz 3 d) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben ( 2 e, auch vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden bzw. im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten im Ausland auch vor ausländischen Finanz- und Verwaltungsbehörden sowie -gerichten); d) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht ( 2 k) auch für eine über das erste Beratungsgespräch hinaus gehende Tätigkeit; Kosten werden jedoch höchstens bis zu 500 EUR erstattet; e) Beratungs-Rechtsschutz für sog. Patientenverfügungen für das erste Beratungsgespräch sowie für eine darüber hinaus gehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die zur Erstellung einer rechtswirksamen Patientenverfügung führen soll. Patientenverfügung ist eine vom Versicherten im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgegebene Erklärung, ob bzw. in welche lebensverlängernden Maßnahmen im Falle schwerster Erkrankungen eingewilligt wird. Kosten hierfür werden bis zu 500 EUR erstattet, sobald eine vom Versicherten unterschriebene Patientenverfügung dem Versicherer vorgelegt wird; f) Rechtsschutz für Betreuungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach 1896 ff. BGB. 4 Absatz 1 Satz 1 c) sowie Satz 3 (Wartezeit) gelten entsprechend; g) Allgemeiner Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten im privaten Bereich. 3 Absatz 5, 4 Absatz 1 Satz 3 (Wartezeit) und 18 Absatz 1 b) (Stichentscheid) gelten entsprechend. rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechts sowie für Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. (5) Reise-Rechtsschutz Rechtsschutz nach 6 Absatz 2 besteht während eines bis zu sechs Monate dauernden Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereiches nach 6 Absatz 1. (6) Reisekosten des Rechtsanwaltes bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland Der Versicherer trägt bei den Leistungsarten 2 h) bis j) und l) auch die Kosten für notwendige Reisen des für den oder die in Absatz 2 a) bis c) genannten Personen tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der zuständigen Behörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (7) Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung gemäß 2 i) und j) und Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland Wird der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner Personen im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht, hilft der Versicherer bei der Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und trägt die dabei anfallenden Kosten. Bei Bedarf werden die Botschaft oder das Konsulat eingeschaltet und auf Wunsch Angehörige benachrichtigt. PT Stand: Seite 3 von 6

4 (8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. (9) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge in einen solchen nach 21 und 23 um. Für Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger in einen Versicherungsschutz nach 21 Absätze 1 und 4 bis 9, für Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft in einen solchen nach 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach 21 verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers. Nimmt eine der in Absatz 2 a) bis c) genannten Personen eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR im letzten Kalenderjahr auf oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von EUR, endet der Versicherungsschutz für diese Person. (10) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner sowie die nach Absatz 2 a) bis c) mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. (11) Die in 6 Absatz 2 festgelegte Summe erhöht sich auf EUR; für eine Strafkaution nach 5 Absatz 5 b) gilt in diesem Fall der Höchstbetrag von EUR. Zusatzleistungen im Optimal-Rechtsschutz für Senioren ohne Mehrbeitrag Dokumentendepot Der Versicherer bewahrt auf Wunsch Kopien von wichtigen Unterlagen und Dokumenten sicher auf, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Kopien rechtzeitig (mindestens 14 Tage) vor der Reise an den Versicherer sendet. Service bei Verlust von Dokumenten im Ausland Verliert der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner Personen auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument, benennt der Versicherer bei Bedarf Botschaften oder Konsulate und übernimmt die anfallenden Gebühren für im Ausland erstellte Ersatzdokumente. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Monaten. Basis-Klausel zu 28 ARB 2003 Selbstständige (1) Gemäß 28 Absatz 5 ist der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ausgeschlossen. (2) Abweichend von Absatz 6 und allen sonstigen Regelungen zum Verkehrsbereich des 28 besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. Selbstständige mit Spezial-Straf-Rechtsschutz nach SSR 2003 und den Vereinbarungen im Antrag (vgl. ARB- bzw. SSR-Druckstück und Produktinformation zum SSR als Ergänzung zum Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz nach 28) Optimal-Klausel zu 28 ARB 2003 Selbstständige (1) Versicherungsschutz besteht a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers, b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind a) der eheliche bzw. eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche bzw. nichteingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1 b) genannten Person, b) die minderjährigen Kinder, c) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, d) die volljährigen Kinder, Eltern, Großeltern und Enkel sowie Geschwister des Versicherungsnehmers bzw. der in Absatz 1 b) genannten Person oder des mitversicherten Lebenspartners, soweit diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer bzw. der in Absatz 1 b) genannten Person leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) oder in Absatz 2 a) bis d) genannten Personen zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängers, PT Stand: Seite 4 von 6

5 f) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen besteht jedoch kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf den Versicherungsnehmer oder nur mit einem roten Kennzeichen zugelassen sind. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Sozialgerichts-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten ( 2 a), ( 2 b), ( 2 c), ( 2 d), ( 2 e), ( 2 f), ( 2 g), ( 2 h), ( 2 i), ( 2 j), ( 2 k), ( 2 l). (4) Für den Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) genannte Person als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes wird der Versicherungsschutz nach Absatz 3 erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in ursächlichem Zusammenhang mit Versorgungsansprüchen. 3 Absatz 5, 4 Absatz 1 Satz 3 (Wartezeit) und 18 Absatz 1 b) (Stichentscheid) gelten entsprechend. (5) Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels oder -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen besteht Rechtsschutz für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden. (6) Der Optimal-Rechtsschutz umfasst darüber hinaus: a) Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b) für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber abweichend von 3 Absatz 2 b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht, abweichend von 3 Absatz 2 c) gerichtliche Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen mit gesetzlichen Vertretern juristischer Personen bis zu einem Streitwert von EUR. Liegt der Streitwert höher, besteht Versicherungsschutz anteilig; Kosten werden nach dem Verhältnis des versicherten Streitwertes zum Gesamtstreitwert erstattet, abweichend von 4 Absatz 1 Satz 1 c) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer von beiden Parteien unterschriebenen Aufhebungsvereinbarung; Kosten werden jedoch höchstens bis zu 500 EUR erstattet; b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz abweichend von 3 Absatz 2 i) und Absatz 3 d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben für die im Versicherungsschein bezeichneten, selbst genutzten Wohneinheiten im Inland ( 2 e, auch vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden); c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ( 2 d) aa) im privaten Bereich abweichend von 3 Absatz 2 f) bb) auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den dort aufgeführten Kapitalanlagegeschäften, soweit der Anlagebetrag die Summe von EUR nicht übersteigt; bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der nicht berufsspezifischen Einrichtung und Erhaltung von Betriebsräumlichkeiten stehen, aus personenbezogenen Versicherungsverträgen, soweit diese der privaten Vorsorge Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger dienen, aus Verträgen mit der Gebäude-, Geschäftsinhaltsversicherung sowie Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen, für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schlechterfüllung von schuldrechtlichen Verträgen, für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung (Daten-Rechtsschutz). rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes, aus schuldrechtlichen Verträgen (mit Ausnahme der o. g. Versicherungsverträge), die unmittelbar der Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (z. B. Erwerb oder Reparaturen von Produktionsmaschinen) oder dem Erwerb, der Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von Grundstücken, Betrieben, Betriebsteilen bzw. Praxen dienen sowie außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß 6 Absatz 1; d) Steuer-Rechtsschutz ( 2 e) im privaten Bereich auch vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden; e) Sozialgerichts-Rechtsschutz ( 2 f) auch für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber; Kosten werden jedoch höchstens bis zu 500 EUR erstattet; f) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht ( 2 k) auch für eine über das erste Beratungsgespräch hinaus gehende Tätigkeit; Kosten werden jedoch höchstens bis zu 500 EUR erstattet; g) Rechtsschutz für Betreuungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach 1896 ff. BGB. 4 Absatz 1 Satz 1 c) sowie Satz 3 (Wartezeit) gelten entsprechend; PT Stand: Seite 5 von 6

6 h) Allgemeiner Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten im privaten Bereich, in ursächlichem Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug der Gewerbezulassung (Konzession bzw. behördliche Erlaubnis). 3 Absatz 5, 4 Absatz 1 Satz 3 (Wartezeit) und 18 Absatz 1 b) (Stichentscheid) gelten jeweils entsprechend. rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Asylund Ausländerrechts sowie für Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz; i) Spezial-Straf-Rechtsschutz als Ergänzung zu den im Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen. (7) Reise-Rechtsschutz Rechtsschutz nach 6 Absatz 2 besteht während eines bis zu drei Monate dauernden Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereiches nach 6 Absatz 1. (8) Abweichend von 3 Absatz 2 c) und e) besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften und für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem sonstigen Wettbewerbsrecht. (9) Reisekosten des Rechtsanwaltes bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland Der Versicherer trägt bei den Leistungsarten 2 h) bis j) und l) auch die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) genannte Person oder die in Absatz 2 a) bis d) genannten Personen tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der zuständigen Behörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (10) Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung gemäß 2 i) und j) ARB 2003 sowie 1 SSR 2003 und Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland Wird der Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) genannte Person oder eine der in Absatz 2 a) bis d) genannten Personen im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht, hilft der Versicherer bei der Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und trägt die dabei anfallenden Kosten. Bei Bedarf werden die Botschaft oder das Konsulat eingeschaltet und auf Wunsch Angehörige benachrichtigt. (11) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. (12) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, besteht für ihn bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit der in Absatz 1 a) beschriebenen Tätigkeit, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen. (13) Die in 6 Absatz 2 festgelegte Summe erhöht sich auf EUR; für eine Strafkaution nach 5 Absatz 5 b) gilt in diesem Fall der Höchstbetrag von EUR. Zusatzleistungen im Optimal-Rechtsschutz für Selbstständige ohne Mehrbeitrag Dokumentendepot Der Versicherer bewahrt auf Wunsch Kopien von wichtigen Unterlagen und Dokumenten sicher auf, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Kopien rechtzeitig (mindestens 14 Tage) vor der Reise an den Versicherer sendet. Service bei Verlust von Dokumenten im Ausland Verliert der Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) genannte Person oder eine der in Absatz 2 a) bis d) genannten Personen auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument, benennt der Versicherer bei Bedarf Botschaften oder Konsulate und übernimmt die anfallenden Gebühren für im Ausland erstellte Ersatzdokumente. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend drei Monaten. Sonderbedingungen zum Daten-RS (TVS-Text-Nr ) DATEN-RECHTSSCHUTZ gemäß folgender Sonderbedingungen: 1 (1) Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter 2 Abs. 1-3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen, sowie den in 2 Abs. 1-3 des BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährt, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt. 2 (1) Der Versicherungsschutz umfasst a) die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem BDSG auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung; b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach 43, 44 BDSG. (2) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat nach 43 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. (3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit, soweit hierfür anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3 Im Übrigen gelten die 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) mit Ausnahme von 2, 5 Abs. 5 b und 6 Abs. 2 ARB Sie können dem Vertragsabschluss innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Die Frist beginnt am Tage nach dem Zugang des Versicherungsscheines um 0 Uhr. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. PT Stand: Seite 6 von 6

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