Pflegeversicherung. AOK-Pflegekasse Ihr zuverlässiger Partner. KKF-Verlag

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1 Pflegeversicherung AOK-Pflegekasse Ihr zuverlässiger Partner

2 2 Inhalt Tages- und Nachtpflege mit Pflegegeld und Pflegehilfe kombinieren. Seite 13 AOK-Pflegeversicherung 3 Vom Pflegestärkungsgesetz I 4 zum Pflegestärkungsgesetz II Allgemeine Voraussetzungen für 5 Leistungen Leistungen - Häusliche Pflegehilfe 9 - Pflegegeld 10 - Kombinationsleistung 11 - Verhinderungspflege 11 - Tages-/Nachtpflege 12 - Betreuungs- und 13 Entlastungsleistungen - Vollstationäre Pflege 14 Sonstige Leistungen - Ambulant betreute Wohngruppen 16 - Das Wohnumfeld verbessern 16 - Pflegehilfsmittel 16 - Beratungsgespräch/Pflegekurse 17 - Andere Leistungsträger 17 Versicherungsschutz und Beiträge 18 - Private Pflegevorsorge/Vorsorgefonds 19 (Familien-)Pflegezeit für Angehörige 20 Soziale Sicherung 22

3 3 AOK-Pflegeversicherung Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Leistungen der Pflegeversicherung tragen dazu bei, dass viele Pflegebedürftige entsprechend ihren persönlichen Wünschen im häuslichen Bereich oder in ambulant betreuten Wohngruppen versorgt werden können. Sie helfen, die damit zusammenhängenden finan ziellen Aufwendungen zu tragen. Diese Broschüre kann nur einen allgemeinen Überblick über die vielfältigen Leistungen der Pflegeversicherung geben. Bei Fragen helfen Ihnen die Mitarbeiter(innen) unserer Pflegekasse gerne weiter. Ihr(e) Pflegeberater(in) unterstützt und begleitet Sie, wenn es um Sozialleistungen und Hilfsangebote für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsbedarf geht. Ihre Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse.

4 4 Vom Pflegestärkungsgesetz I zum Pflegestärkungs gesetz II Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz wurden ab 1. Januar 2015 grundsätzlich alle Leistungen erhöht und wesentlich erweitert. Dies gilt insbesondere für Menschen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke). Die Gleichbehandlung von Menschen mit körperlicher Pflegebedürftigkeit und solchen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Beispiel Demenz wird zum 1. Januar 2017 wirksam. Aus drei Pflegestufen werden dann fünf Pflegegrade. Neben der Mobilität werden unter anderem auch kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Umfang der Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltagslebens bewertet. Schon bisher Pflegebedürftige kommen ohne besonderen Antrag jeweils in den nächsthöheren Pflegegrad: Von Stufe I in Pflegegrad 2, von Stufe II in Pflegegrad 3 usw. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz rücken sogar zwei Stufen vor: von Stufe I in Pflegegrad 3, von Stufe II in Pflegegrad 4 usw. Für Pflegebedürftige, die bis zum Jahresende 2016 Leistungen beziehen sind weder erneute Anträge noch Begutachtungen erforderlich! Information und Auskunft Gerne informiert Sie Ihre Pflegekasse nicht nur über alles Nähere zur Pflegeversicherung, sondern z. B. auch über Leistungen und Hilfen anderer Träger Leistungen und Vergütungen der zugelassenenen Pflegeeinrichtungen der verschiedenen Träger (zur Ausübung des Wahlrechts) niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Ergebnisse von Qualitätsprüfungen integrierte Versorgungsformen und die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in stationären Einrichtungen

5 5 Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen Rechtzeitig Antrag stellen Bitte stellen Sie rechtzeitig einen Antrag, eine ärztliche Bescheinigung ist dazu nicht erforderlich. Unverzüglich nach Eingang Ihres Antrags informieren wir Sie über Ihren Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung (ggf. den nächstgelegenenen Pflegestützpunkt) sowie über eine Vergleichsliste über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen (einschl. niedrigschwelliger Betreuungs-/Entlastungsangebote). Über Anträge auf Leistungen wird die Pflegekasse spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Es ist grundsätzlich eine Zusatzzahlung von 70 Euro für jede begonnene Woche einer Fristüberschreitung vorgesehen; dies gilt auch bei den verkürzten Begutachtungsfristen. Es besteht ein Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens über die Pflegebedürftigkeit und ggf. einer Präventions- bzw. Rehabilitationsempfehlung. Sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt, werden sie unverzüglich eingeleitet. Vorversicherungszeit Die Vorversicherungszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung. Es gilt sowohl die eigene Versicherung als auch die Familienversicherung, für Kinder liegt sie vor, wenn ein Eltern- teil sie erfüllt. Zeiten, die bis zum Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ununterbrochen in der privaten Pflegeversicherung zurückgelegt worden sind, werden angerechnet. Auslandsaufenthalt? Der Anspruch auf Leistungen ruht grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, zum Beispiel durch Urlaub, werden das Pflegegeld oder, bei Begleitung durch eine professionelle Pflegekraft, auch die Pflegesachleistung (einschl. Kombinationsleistung) bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr fortgezahlt. Bei einer mitreisenden Ersatzpflegekraft gilt dies auch für die Verhinderungspflege. Bei (gewöhnlichem) Aufenthalt/Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in der Schweiz besteht Anspruch auf Pflegegeld auch über sechs Wochen hinaus, eine Versicherung in der deutschen Pflegeversicherung vorausgesetzt; dies gilt entsprechend für das Pflegeunterstützungsgeld. Pflegesachleistungen sind möglich, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind (ggf. Anrechnung auf das Pflegegeld).

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7 9 Leistungen Häusliche Pflegehilfe Bei häuslicher Pflege sind Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung als Sachleistung vorgesehen. Zu den Betreuungsleistungen zählen zum Beispiel die Unterstützung, den häuslichen Alltag zu gestalten, insbesondere auch die bedürfnisgerechte Beschäftigung (einschl. Kommunikation, soziale Kontakte) sowie das Aufrechterhalten eines geregelten Tag-/Nacht-Rhythmus (siehe Betreuungs- und Entlastungsleistungen ). Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung/einem Altenwohnheim lebt. Es spielt keine Rolle, ob er die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. Häusliche Pflegehilfe ist dann nicht möglich, wenn es sich bei der Einrichtung um ein zugelassenes Pflegeheim handelt. Kein Anspruch auf häusliche Pflege hilfe besteht, wenn Pflegebedürftige zum Beispiel in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Internaten, Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen gepflegt werden bzw. im Rahmen häuslicher Krankenpflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten. Pflegevertrag Die häusliche Pflegehilfe wird durch professionelle Pflegedienste und ggf. geeignete Einzelpersonen (Pflegefachkräfte) erbracht, die unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Dabei sind in einem schriftlichen Pflegevertrag Art, Inhalt und Umfang der Leistungen (einschl. der mit der Pflegekasse vereinbarten Vergütung) geregelt. Der Pflegedienst hat vor Vertragsabschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Der Pflegedienst händigt der zu pflegenden Person unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages aus; nach Aufforderung auch der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige kann den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Pflegedienst teilt wesentliche Änderungen des Zustandes des Pflegebedürftigen der Pflegekasse unverzüglich mit. Die Pflegeeinsätze umfassen: Pflegestufe im Wert bis zu monatlich mit Demenz I II III Härtefälle (III) Besteht der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt) nicht für einen vollen Kalen der monat, erfolgt keine anteilige Kürzung.

8 10 Gemeinsame Leistungen Mehrere Anspruchsberechtigte können Pflegeund Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam in Anspruch nehmen, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaft liche Versorgung im Einzelfall sichergestellt ist. Dies können Menschen zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft, in einem Gebäude oder in der Umgebung, etwa in einer Straße, sein. Die hierdurch entstehenden Zeit- und Kostenein sparungen können zum Beispiel für besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Be treuung genutzt werden. Auf Antrag sind bestimmte Leistungen auch als trägerübergreifendes Budget möglich. Pflegegeld Wenn Pflegebedürftige und die übrigen Anspruchsberechtigten die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen, beträgt das Pflegegeld je Kalendermonat: Pflegegeld mit Demenz Pflegestufe Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III gegeld (einschließlich Kombinationsleistung) für die ersten vier Wochen weitergezahlt (anschließend ruht der Anspruch). Bei beschäftigten Pflegekräften gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser zeitlichen Begrenzung. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird jeweils für bis zu acht Wochen bei Kurzzeitpflege und bis zu sechs Wochen bei Verhinderungspflege je Kalenderjahr fortgezahlt (siehe Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege ). Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Internatsunterbringung) kommt für die Zeit der Pflege im häus lichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferienzeiten) die Zahlung des Pfle ge geldes für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie in Betracht; die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege. Das Pflegegeld wird monatlich im voraus gezahlt; wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, anteilig. Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Aufnahme in eine Vorsorge-/ Rehabilitationseinrichtung oder häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wird Pfle- Beratungseinsätze Wird ausschließlich Pflegegeld bezogen, haben Pflegebedürftige bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich einen Beratungseinsatz, zum Beispiel durch eine Vertragspflegeeinrichtung, abzurufen. Besteht ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, kann der Beratungseinsatz in den genannten Zeiträumen zweimal in Anspruch genommen werden, bei Pflegestufe 0 halbjährlich. Dadurch soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden (einschl. praktische pflegefachliche Unterstützung und Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation). Die Vergütung für die Beratung wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, die Erkenntnisse

9 14 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten (der Situation nicht angepasst) 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (er wird von der Pflegekasse beauftragt) mindestens in zwei Bereichen, davon wenigstens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Bei mindestens einem weiteren Bereich der Nr. 1 bis 5, 9 oder 11 wird der erhöhte Betrag gezahlt. Der zeitliche Umfang des Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfs ist dabei unerheblich. Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden Kind maßgebend. Vollstationäre Pflege Voraussetzungen Anspruch auf Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung in vollstationären Einrichtungen besteht, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt. Die Leistung beträgt monatlich pauschal in Pflegestufe I II III III (Härtefälle) Euro Euro Euro Euro Insgesamt dürfen 75 Prozent des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbaren Investitionskosten nicht überschritten werden. Sowohl bei teil- als auch vollstationärer Pflege besteht der Grundsatz, dass Pflegebedürftige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen. Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen.

10 15 Wenn Pflegebedürftige vollstationäre Pflege wählen, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von monatlich 468 Euro in Pflegestufe I und Euro in Pflegestufe II (bzw. die Beträge bei eingeschränkter Alltagskompetenz). In Pflegestufe III wird die Notwendigkeit vollstationärer Pflege unterstellt. Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Für Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, wird zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer Pflege ein Pauschalbetrag gezahlt. Dieser beläuft sich auf zehn Prozent des Heimentgelts, welches der Träger der Sozialhilfe mit der Einrichtung vereinbart hat (maximal 266 Euro monatlich). Über zusätzliche Leistungen für die Pflege zum Beispiel an Wochenenden oder während der Ferien berät Sie unsere Pflegekasse gerne persönlich (Näheres siehe auch unter Pflegegeld ).

11 16 Sonstige Leistungen Ambulant betreute Wohngruppen Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag von je 205 Euro monatlich bei einem organisierten gemeinschaftlichen Wohnen von mindestens zwei, höchstens elf weiteren Personen, von denen mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind (Pflegestufen I III, auch Stufe 0 ). In der Wohngruppe muss eine Person organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten verrichten. Neugründungen von solchen Wohngruppen werden neben dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einmalig mit Euro je Anspruchsberechtigtem gefördert. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf Euro begrenzt. Dieser Förderbetrag kann für (weitere) altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung verwendet werden. Dieser Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von 30 Millionen Euro für alle Pflegekassen in Deutschland begrenzt. Das Wohnumfeld verbessern Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden insgesamt bis zu Euro bezuschusst. Dadurch soll die häusliche Pflege ermöglicht bzw. erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung des Anspruchsberechtigten erreicht werden. Dazu zählen Maßnahmen, die eine Anpassung bezwecken und in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden (z. B. Treppenlifter); außerdem Eingriffe in die Bausubstanz (z. B. Türverbreiterung) und technische Hilfen im Haushalt (z. B. Einund Umbau von Mobiliar). Auch der Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung zählt zu den förderungsfähigen Maßnahmen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung wird der Zuschuss von höchstens Euro je pflegebedürftige Person bis zum Gesamtbetrag von Euro je Maßnahme gezahlt. Dieser Betrag wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt. Die genannten Leistungen sind auch für die übrigen Anspruchsberechtigten (Stufe 0 ) vorgesehen. Pflegehilfsmittel Unsere Pflegekasse leistet im häuslichen Bereich Pflegehilfsmittel, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensfüh-

12 17 rung ermöglichen. Beratungsgespräch/Pflegekurse Dazu zählen: zur Erleichterung der Pflege Rollstühle, Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen, spezielle Pflegebetttische; zur Körperpflege/Hygiene Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett; zur selbstständigeren Lebensführung/ Mobilität Notrufsysteme und zur Linderung von Beschwerden Lagerungsrollen. Zu Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlassen werden, leistet der Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Mittel. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Wie in der Krankenversicherung gibt es Regelungen zur Vermeidung von Härten. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht haben bzw. sie durch vorstehende Zuzahlungen erreichen, werden hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags befreit. Für Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung können die Krankenversicherung auch in vollstationären Einrichtungen oder andere Leistungsträger zuständig sein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Die Aufwendungen für solche Hilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) werden monatlich bis zu 40 Euro übernommen. Zur Entlastung der Pflegenden und zur Verbesserung der Pflegesituation werden Beratungsgespräche angeboten. Für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen werden Schulungskurse durchgeführt (unentgeltlich). Auf Wunsch findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Andere Leistungsträger Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ruhen in Höhe anderer Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit (ausgenommen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung). Beispiele: Bezieher einer Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Haus- oder Anstaltspflege, Pflegegeld) oder einer Unfallversorgung nach öffentlichem Dienstrecht sowie Leistungen aus dem Ausland. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die Leistungen zur Hälfte; dies gilt für die Beiträge entsprechend. Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen zwar den Fürsorgeleistungen (z. B. Sozialgesetzbuch XII) vor, weitergehende Ansprüche bleiben jedoch bestehen.

13 18 Versicherungsschutz und Beiträge Personenkreis Bei der AOK Pflichtversicherte gehören gleich zeitig der AOK-Pflege kasse an, ebenso freiwillig Versicherte. Die familienversicherten Angehörigen wie zum Beispiel Ehegatte und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder sind beitragsfrei (familien-)pflegeversichert. Wer aus dem versicherten Personenkreis ausgeschieden ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern. Private Versicherung Freiwillig AOK-Versicherte können auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden, wenn sie sich entsprechend privat versichern. Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten. Weil diese Befreiung nicht widerrufen werden kann, sollten Sie sich von der AOK beraten lassen. Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können diesen Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dieses Recht haben auch Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung eintritt. Beiträge Der Beitrag beträgt 2,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, er wird von Versicherten (1,175 %, ggf. plus 0,25 % Beitragszuschlag = 1,425 %) und Arbeitgebern (1,175 %) aufgebracht (in Sachsen zahlen Versicherte 1,675 % mit Beitragszuschlag 1,925 %, Arbeitgeber 0,675 %). Die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Mitglied allein getragen (2,35 %, ggf. plus 0,25 % Beitragszuschlag). Für andere Mitglieder gelten Sondervorschriften. Der Beitragszuschlag ist vorgesehen für kin-

14 19 derlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres, ausgenommen sind zum Beispiel vor dem Geborene sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II. Freiwillig Versicherte und Studenten zahlen den Beitrag allein. Beschäftigte, die freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen Zuschuss zum Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können Studenten neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen solchen zur Pflegeversicherung erhalten. Pflegevorsorgefonds Private Pflegevorsorge Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitagssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis- Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.

15 22 Soziale Sicherung Voraussetzungen Wer Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung betreut, wird sozial abgesichert. Dadurch soll die Pflegebereitschaft gefördert und der hohe persönliche Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden. Pflegepersonen Als Pflegeperson gilt, wer nicht erwerbstätig einen Pflegebedürftigen (Stufe I, II oder III) wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder ein beauftragter Gutachter stellt im Rahmen der Begutachtung auch den zeitlichen Umfang der häuslichen Pflege fest. Bei der Pflegetätigkeit durch Familienangehörige wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung nicht das gezahlte Pflegegeld übersteigt. Krankenversicherung Durch die Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet, eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts. Ruhen? Die Leistungen zur sozialen Sicherung ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (EU, EWR und Schweiz siehe Auslandsaufenthalt? ) bzw. Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung/Me-

16 Bestell-Nr. 1075, Altötting. Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz, Satzung und die Richtlinien und Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen. Bildnachweis: Fotolia. (01/2016)

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