Allgemeines. Die Aufsichtspflicht ist die gesetzliche Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen ihrer Minderjährigkeit der Beaufsichtigung
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- Sigrid Kurzmann
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1 Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen Trier Schulstr Trier-Ehrang 0651/ FAX: 0651/ Allgemeines Rechtsgrundlagen Die Aufsichtspflicht ist die gesetzliche Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die wegen ihrer Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedürfen. Rechtliche Grundlagen sind: Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchG): 1 Auftrag der Schule, 25 Lehrkräfte Schulordnung (Übergreifende Schulordnung, 2009): 36 Aufsicht Schulordnung für die Grundschulen: 21 Aufsicht Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge: Ziffer 12 - Aufsicht Dienstordnung: Ziffer 6 Klassenleiter, Ziffer 7 Lehrer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 04. Juni 1999, zuletzt geändert : Zweck und Inhalt der Aufsicht, Umfang der Aufsicht, Aufsichtführende Zweck entscheidende Faktoren über Art und Umfang Mittel Aufsichtspflicht haben z.b. Eltern, Vormund, Lehrer, Ausbilder. In der Schule übernimmt der Lehrer die Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler, um diese vor Schaden zu bewahren und zu verhindern, dass Schüler andere schädigen. Auch volljährige Schüler stehen unter Aufsicht der Schule. Die Aufsichtsführung ist eine pädagogische Tätigkeit, bei der der Lehrer u.a. den Erziehungsstand und die Reife der Einzelnen, das Alter und die Einsichtsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen, die Gruppen- bzw. Klassenzusammensetzung, die Art der Unternehmung oder Tätigkeit, die räumlichen Gegebenheiten, Entfernungen, Gefahrenstellen etc. berücksichtigt und im Sinne des Erziehungsziels - der Erziehung zur Mündigkeit und Selbständigkeit der Schüler - verantwortungsbewusst handelt. Dazu stehen verschiedenen Mittel zur Verfügung wie beispielsweise Belehrungen, Mahnungen, Verbote/ Gebote, Absprachen, schriftl. Informationen, Überwachungen, Eingreifen.
2 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 04. Juni 1999, zuletzt geändert
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4 Prinzipien der Aufsichtsführung aktive Aufsichtsführung kontinuierliche Aufsichtsführung d.h. der Lehrer darf sich in der Regel nicht mit Warnungen und Weisungen an die Schüler zur Verhütung von Unfällen und Schäden begnügen. Er muss vielmehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Vorsorge für den Fall treffen, dass seine Ermahnungen nicht beachtet werden. Verbote muss er erforderlichenfalls durchsetzen. So verletzt ein Lehrer beispielsweise seine Aufsichtspflicht, wenn er zwar die Schüler bei einem Schulausflug in felsigem Gelände vor dem Klettern warnt, dann aber doch kletternde Schüler nicht weiter beachtet. In einem solchen Fall muss er eingreifen, etwa durch Anordnung, dass diese Schüler sich für den Rest des Ausflugs unmittelbar bei dem Lehrer aufhalten müssen.* d.h. die Aufsicht muss grundsätzlich ununterbrochen ausgeübt werden. Da der Lehrer nicht jedes einzelne Kind ständig im Auge behalten kann, müssen sich die Schüler zumindest durch die Anwesenheit des Lehrers beaufsichtigt fühlen. Ist der Lehrer aus persönlichen oder aus dienstlichen Gründen gezwungen, den Ort der Aufsichtsführung zu verlassen, so muss er alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um für die Zeit seiner Abwesenheit Gefahren von den Schülern oder durch die Schüler abzuwenden. Ob hierfür Belehrungen ausreichen, ob ggf. die Bitte an den Lehrer der Nachbarklasse um Aufsichtsführung oder die Beauftragung eines geeigneten Schülers mit der Aufsicht in Betracht kommt, richtet sich immer nach der Lage des Einzelfalles. Wesentlich ist auch hier, dass sich die Schüler nicht
5 präventive Aufsichtsführung völlig unbeaufsichtigt fühlen. Steht bereits einige Zeit vorher fest, dass wegen Abwesenheit des Lehrers die Klasse nicht von ihm beaufsichtigt werden kann, so ist von der Schule die ersatzweise Aufsichtsführung sicherzustellen. Kommt die Schule dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollkommen nach, so trifft die Verantwortung für diesen Organisationsmangel den Schulleiter.* d.h. umsichtiges und vorausschauendes Handeln, z.b. bei der Pausenaufsicht, bei Klassenfahrten, Wanderungen oder Klassenfeiern. Der Lehrer muss sich stets überlegen, ob durch die örtlichen oder zeitlichen Verhältnisse oder aus einem Verhalten der Schüler Gefahren entstehen können und wie er diese Gefahren abwenden kann. Dazu gehört z.b. die Anordnung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes vor der Bushaltestelle beim Schulausflug ebenso wie die Warnung der Schüler vor zurückschnellenden Ästen beim Waldlauf. Bei der Planung einer Schulwanderung ist es sinnvoll, das Ziel vorher zu erkunden, z.b. Angehen der Wanderstrecke, Besuch des Schullandheims oder der Jugendherberge. Allgemein gültige Regelungen über das richtige Verhalten des Lehrers im Einzelfall sind nicht möglich, da es immer auf die jeweiligen Umstände ankommt.* Quelle: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler (GUV ) wörtl. Übernommen Grundsätze Altersangemessenheit Anzeigepflicht und Genehmigungspflicht Fürsorgepflicht Informationspflicht Maß und Intensität der Aufsicht richtet sich nach: Alter, Reife und Persönlichkeit der zu Beaufsichtigenden Was für Klasse 6 gilt, gilt nicht für Klasse 2! Die Schulleitung muss informiert werden. Jede Veranstaltung ist vom Schulleiter oder der Schulleiterin vor Beginn der Schulveranstaltung zu genehmigen. (sog. Wandererlass, VV vom , 14.1) Sie haben die Fürsorge für Ihre Schüler! Der Schüler unterliegt während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen, sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. (siehe Schulordnung, 34, 36) Eltern sind zu informieren! (Stichwort: Erziehungspartnerschaft, Rechte der Eltern) Bei eintägigen Veranstaltungen (Unterrichtsgänge, Wandertage) soll eine Information der Eltern erfolgen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen (Klassenfahrt) müssen Eltern rechtzeitig über die geplante Schulveranstaltung in Kenntnis gesetzt werden. Das schriftliche Einverständnis der Eltern zur Teilnahme ihres Kindes an der Klassenfahrt muss vor Beginn der Veranstaltung vorliegen. (sog. Wandererlass, VV vom , )
6 Unterweisungs- und Belehrungspflicht Weisen Sie Schüler rechtzeitig auf mögliche Gefahrenquellen hin und besprechen Sie mit den Schülern, welches Verhalten angemessen ist. z.b. Sicherheitsbestimmungen im Sportunterricht Umgang mit Chemikalien Feueralarm Verhalten im Straßenverkehr Verbot von Alkohol und Nikotin Jugendschutzgesetz Naturschutz usw. Dokumentieren Sie Ihre Hinweise/ Belehrungen/ Verbote/Gebote im Klassenbuch. Anzeige von Straftaten als Folge der Aufsichtspflicht Die Schulleitung ist verantwortlich schwerwiegende Straftaten den zuständigen Stellen mitzuteilen. Liegt ein konkreter Verdacht des Handels mit Drogen in der Schule vor, ist die Polizei zu informieren. Ebenfalls muss die Polizei unverzüglich eingeschaltet werden, wenn vollendete oder versuchte Straftaten an der Schule durch Schüler der Schule begangen wurden oder ein Verdacht besteht. Lehrkräfte sind verpflichtet sofort die Schulleitung zu unterrichten, sobald sie Kenntnisse von solchen Straftaten erlangen. Generell gilt: Weder Lehrer noch Schulleiter dürfen Kleidung, Taschen o.ä. durchsuchen. Handys dürfen abgenommen werden, wenn dies durch die Hausordnung entsprechend geregelt ist. Allerdings dürfen unter keinen Umständen private Daten eingesehen werden. Dies ist Aufgabe der Polizei. Entbindung der Aufsichtspflicht Entbunden von der Aufsichtspflicht sind: Verbindungslehrer, körperlich stark beeinträchtigte Lehrkräfte, im Einzelfall auch andere, z.b. Schwangere (Dies ist von der Schulleitung zu entscheiden.). Literatur siehe o.g. Rechtsgrundlagen ergänzend: Richtlinien für Schulfahrten, im Amtsblatt 1/2006 Schwimmunterricht sowie Schwimmen und Baden bei Schulveranstaltungen: im Amtsblatt 12/1999 Erkundungen und Praktika in allgemein bildenden Schulen: im Amtsblatt.Nr. 17/2000 Böhm, Thomas: Zentrale Fragen zur Aufsichtspflicht und zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Luchterhand. Juli 2008.Böhm, Thomas: Aufsicht und Haftung in der Schule. Schulrechtlicher Leitfaden - Praxishilfen Schule. Luchterhand.2008³ Dieball, Heike; u.a.: Basiswissen zu Aufsichtspflicht und Haftung. Hannover Stand: Feb.2010
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